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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: 2 L 272/02
Rechtsgebiete: VwGO, LSA-DenkmSchG


Vorschriften:

VwGO § 60
VwGO § 124 II 2
LSA-DenkmSchG § 10 II 3
LSA-DenkmSchG § 10 IV 2
LSA-DenkmSchG § 18 II 1
LSA-DenkmSchG § 18 II 4
1. Wird der bestimmende Schriftsatz per FAX übermittelt, so ist es nicht als Verschulden des Anwalts anzusehen, wenn das Fax-Gerät des Gerichts nicht funktionsfähig ist.

2. Ein Verstoß gegen das Beweisrecht liegt nicht vor, wenn das Gericht nicht förmlich über einen nur schriftlich angekündigten, aber in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Beweisantrag nicht entschieden hat.

3. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung Gutachten berücksichtigen, die nicht von ihm, sondern von einem Verfahrensbeteiligten eingeholt worden sind.

4. In Sachsen-Anhalt besteht die Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes; sie ist nicht abhängig von der nur nachrichtlichen Eintragung in das Denkmalverzeichnis.

Das gilt auch nach neuem Recht; denn dass der Betroffene eine Entscheidung der Behörde durch Verwaltungsakt verlangen kann, macht die bloße Nachricht über die Eintragung zu keiner konstitutiven Regelung über die Denkmaleigenschaft.

5. Für die Frage, ob die Erhaltung des Denkmals (wirtschaftlich) zumutbar ist, wird nicht nur auf die Fläche abgestellt, auf der das Denkmal steht, sondern auf die Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt.

6. Dafür, ob die Belastung zumutbar ist, kommt es auf eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung an. Davon ist erst auszugehen, wenn der Verpflichtete von seinem Grundstück keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen kann.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 272/02

Datum: 16.03.2005

Gründe:

Der Beschluss beruht auf §§ 124a Abs. 4-6, 60 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. der Novellierung v. 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO -, diese in der jeweils gültigen Fassung, sowie auf §§ 154 Abs. 2; 162 Abs. 3 VwGO <Kosten> und auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, in der zuletzt durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl I 3638 [3639]) geänderten Fassung <Streitwert>.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig.

Zwar haben die Kläger den Antrag nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (28.05.2002) gestellt. Die am letzten Tag der Frist, dem 28.06.2002 per Telefx eingegangene, aber nur unvollständig übermittelte Antragsschrift entsprach nicht der Schriftform, weil sie nicht eigenhändig vom Prozessbevollmächtigten der Kläger unterschrieben war. Wird ein bestimmender Schriftsatz, wie hier der Antrag auf Zulassung der Berufung, mittels Telefax übermittelt, muss dieser grundsätzlich eigenhändig durch den Rechtsanwalt unterschrieben sein, um die Rechtsmittelfrist zu wahren (BVerwG, Beschl. v. 05.02.2003 - BVerwG 1 B 31.03 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 16; OVG LSA, Beschl. v. 04.03.2005 - 2 L 82/02 -; Beschl. v. 09.09.1999 - B 2 S 450/99 -).

Den Klägern ist aber gemäß § 60 VwGO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten.

Ein Verfahrensbevollmächtigter muss zwar bei fristwahrenden Schriftsätzen für eine wirksame Ausgangskontrolle sorgen, insbesondere muss er bei der Übermittlung solcher Schriftsätze per Telefax durch eine entsprechende Büroorganisation sicherstellen, dass ein Einzelnachweis über den Sendevorgang erstellt und auf etwaige Fehler überprüft wird (BGH, Beschl. v. 07.05.2001 - II ZB 16/00 -, zit. bei Juris; Beschl. v. 24.03.1993 - XII ZB 12/93 -, NJW 1993, 226; BFH, Beschl. v. 19.03.1996 - VII S 17/95 -, BFH/NV 1996, 818). Andererseits ist es ihm nicht als Verschulden zuzurechnen, wenn das Telefax-Empfangsgerät des zuständigen Gerichts technisch gestört oder aus sonstigen Gründen nicht funktionsfähig ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 07.11.1995 - 10 ZU 3468/95 -, MDR 1996, 427, m. w. Nachw.). Wird von einem Gericht für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze der Übermittlungsweg durch das Telefax eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden; dies gilt insbesondere für einen in der Sphäre des Gerichts liegenden Umstand (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 01.08.1996 - 1 BvR 121/95 -, NJW 1996, 2857).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe trifft die Kläger kein Verschulden an der Fristversäumnis. Ihr Prozessbevollmächtigter hat durch die Vorlage des entsprechenden Sendeberichts glaubhaft gemacht, dass er am 28.06.2002 von 15.59 Uhr bis 16.03 Uhr die Antragsschrift vollständig an das Verwaltungsgericht abgesandt hat, wo die beiden ersten Seiten nachweislich auch angekommen sind. Aus einem handschriftlichen Vermerk eines Mitarbeiters des Verwaltungsgerichts ergibt sich, das das dortige Faxgerät zu disem Zeitpunkt nicht funktionstüchtig gewesen sei. Da der Sendebericht die Absendung von sieben Seiten bestätigte, was der Anzahl der Seiten der Antragsschrift entspricht, einen "OK-Vermerk" enthielt und mit der Bemerkung "erfolgreiche Sendung" abschloss, bestand für den Bevollmächtigten der Kläger kein Anlass, an der vollständigen Übermittlung der Antragsschrift (einschließlich Unterschrift) zu zweifeln. Eine telefonische Nachfrage beim Verwaltungsgericht musste er an diesem Tag nicht mehr vornehmen, zumal eine solche Nachfrage an einem Freitag gegen 16.00 Uhr ohnehin wenig Aussicht auf Erfolg verspricht.

2. Der Zulassungsantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.

2. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere Schwierigkeiten liegen vor, bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen (vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 124 RdNrn. 27, 28;). Die Darlegung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfordert, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die fortbestehenden besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus bezeichnet wird, dass und aus welchen Gründen diese sich qualitativ von einem - wie auch immer zu bestimmenden - Verwaltungsrechtsstreit "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben.

Diesem Darlegungserfordernis genügt die Antragsschrift nicht. Die Kläger tragen insoweit vor, der in Rede stehende Kalkofen sei heute kein Baudenkmal mehr, weil mit dem Abriss des Wiegehauses und der Kalkscheune, die bei der Erfassung am 30.05.1997 mit dem Kalkofen zusammen als Baudenkmal bewertet worden seien, ein ganz wesentlicher Teil des Denkmals in seiner Substanz zerstört und zudem durch die Errichtung von Wohnhäusern das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich verändert worden sei. Damit greifen sie die Würdigung des Verwalltungsgerichts an, der Kalkbrennofen habe die Denkmaleigenschaft insbesondere durch die Beseitigung der zum Kalkwerk gehörenden weiteren Gebäude nicht verloren. Worin die besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten liegen sollen, legen sie indessen nicht dar. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Mitteilung des Denkmalfachamts über die Feststellung der Denkmaleigenschaft stelle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Verwaltungsakt dar, der ihnen gegenüber (noch) nicht ergangen sei.

2.2. Auch die "hilfsweise" geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ( § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Soweit die Antragsschrift dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass die Kläger mit den unter dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorgebrachten Einwänden zugleich ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen, vermögen sie dadurch die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, weshalb der Kalkofen durch die Wegnahme des Wiegehauses, der Kalkscheuene und des Schornsteins die Eigenschaft als Baudenkmals nicht (vollständig) verloren habe. Es hat unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Beigeladenen nachvollziehbar ausgeführt, maßgeblich für den Dokumentationswert sei der - unverändert erhalten gebliebene und in der Region Querfurt letzte erhaltene - Kalkofen; der technische Dokumentationswert gehe in erster Linie vom Kalkofen aus und nicht von den Einrichtungen, in denen der Kalk gewogen und gelagert worden sei. Gegen diese zutreffenden Erwägungen bringt die Antragsschrift nichts vor.

Der Einwand der Kläger, sie hätten bislang noch keine Mitteilung des Denkmalfachamts über die Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.10.1991 (LSA-GVBl., 1991, 368, ber. 1992, 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2004 (LSA-GVBl., S. 234 [235]), - DenkmSchG LSA - erhalten, die (allein) die Denkmaleigenschaft begründen und der Erteilung einer Abrissgenehmigung entgegen stehen könne, trägt nicht. Die Unterschutzstellung erfolgt kraft Gesetzes und ist weder abhängig von der Eintragung in das nach wie vor nur nachrichtliche Denkmalverzeichnins (§ 18 Abs. 1 Satz 4 DenkmSchG LSA) noch von der nach § 18 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA vorgeschriebenen Mitteilung der Feststellung der Denkmaleigenschaft an den Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsberechtigten. Der durch Art. 2 Nr. 6 des Ersten Investitionserleiichterungsgesetzes vom 13.08.2002 (GVBl S. 258) eingefügte und am 17.08.2002 in Kraft getretene § 18 Abs. 2 Satz 3 DenkmSchG LSA bestimmt zwar nunmehr, dass auf Antrag des Eigentümers, Besitzers oder Verfügungsberechtigten die untere Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsakt über die Eigenschaft als Kulturdenkmal innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Daraus folgt aber zugleich, dass die bloße Mitteilung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA kein die Denkmaleigenschaft begründender Verwaltungsakt sein kann.

Ernstlichen Zweifeln begegnet auch nicht die von den Klägern gerügte Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Verpflichtung zur Erhaltung des Denkmals sei für die Kläger nicht unzumutbar gewesen, weil sie ihr Grundstück auch im Falle der Erhaltung des Kalkofens sinnvoll nutzen könnten. Zu Unrecht wenden die Kläger insoweit ein, es komme nicht auf die Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt, sondern nur auf den Teil des Grundstücks an, auf dem sich der Kalkofen befinde. § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA stellt für die Frage der Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffs in ein Kulturdenkmal darauf ab, ob die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 DenkmSchG LSA ist eine wirtschaftliche Belastung dann unzumutbar, wenn die Kosten der Erhaltung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen und andere Einkünfte des Verpflichteten nicht herangezogen werden können. Dabei kommt es grundsätzlich auf eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung in Bezug auf das Schutzobjekt an (vgl. VGH BW, Urt.v. 29.06.1992 - 1 S 2245/90 -, DVBl 1993, 118). Die Kläger haben indessen nicht dargelegt, ob und welche Kosten die unveränderte Erhaltung des Kalkofens überhaupt mit sich bringt. Auch der Umstand, dass die Kläger ihr Grundstück nicht wie gewünscht nutzen und den mit dem Kalkofen bebauten Teil nicht als Bauland veräußern konnten, lässt die Erhaltung des Ofens nicht als unzumutbar erscheinen. Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Hinblick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird; Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 [242]). Eine Einschränkung der Nutzbarkeit eines Grundstücks durch ein darauf befindliches Kulturdenkmal ist erst dann nicht mehr zumutbar, wenn der Verpflichtete von seinem Grundstück keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen kann und er für die sinnvolle private Nutzung auf die Beseitigung des Denkmals angewiesen ist (vgl. OVG RP, Urt. v. 21.08. 2003 - 1 A 111997/02 OVG -, BauR 2004, 664). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Kläger das Grundstück auch bei Erhaltung des Kalkofens noch sinnvoll nutzen konnten. Nach den von den Klägern nicht angegriffenen Feststellungen erteilte der Landkreis Merseburg Querfurt einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem in Rede stehenden, 2.400 m² großen Grundstück. Allein der Umstand, dass die Kläger bei Abbruch des Kalkofens einen höheren Kaufpreis hätten erzielen können, schränkte ihr Eigentum nicht in unzulässiger Weise ein.

Soweit die Kläger einwenden, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Beklagte und nicht der Landkreis Merseburg-Querfurt für die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung zuständig gewesen, vermögen sie auch damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Er soll Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird. Das Oberverwaltungsgericht soll sich zu seiner Entlastung nicht mehr mit den Rechtssachen befassen müssen, in denen dies mit Blick auf die zu gewährleistende Gerechtigkeit im Einzelfall nicht erforderlich erscheint. Das sind die Rechtssachen, von denen sich ohne den Aufwand eines Berufungsverfahrens schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, das Verwaltungsgericht habe sie im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Oberverwaltungsgericht kann demgemäß im Zulassungsverfahren nur dann auf andere Gründe abstellen, aus denen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist. Anderenfalls ist die Berufung zuzulassen, wenn entscheidungstragende Gründe des Verwaltungsgerichts in ihrer Richtigkeit zweifelhaft sind; dem Berufungsverfahren ist dann die Prüfung vorbehalten, ob das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig erweist (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die angefochtene Entscheidung auch dann im Ergebnis als richtig, wenn die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur sachlichen Zuständigkeit unrichtig sein sollte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass bei Annahme der Zuständigkeit des Beklagten die Klage hätte Erfolg haben können. Es spricht bereits Vieles dafür, dass der Beklagte und nicht der Landkreis Merseburg-Querfurt die hier streitgegenständliche Ablehnungsentscheidung getroffen hat. Auch wenn man der Ansicht des Verwaltungsgerichts folgt, der Landkreis Merseburg-Querfurt habe mit seinem Bescheid vom 01.02.1999 gegenüber den Klägern die denkmalrechtliche Genehmigung versagt, während das an den Landkreis Merseburg-Querfurt gerichtete Schreiben des Beklagten vom 22.01.1999 lediglich ein Verwaltungsinternum darstelle, dürfte der Beklagte (den das Verwaltungsgericht im Übrigen als den richtigen Beklagten angesehen hat) jedenfalls mit Erlass der Widerspruchsbescheide vom 09.09.1999 dem Schreiben vom 22.01.1999 die Gestalt eines Verwaltungsakts gegeben haben (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Eine mit der Ausgangsbehörde nicht identische Widerspruchsbehörde kann einem Nichtverwaltungsakt durch den Widerspruchsbescheid die Qualität eines Verwaltungsakts geben (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1987 - BVerwG 8 C 21.86 -, BVerwGE 78, 3). Aber auch wenn es sich letztlich (formal) um einen Versagungsbescheid des Landkreises Merseburg-Querfurt handeln sollte, hätte die Klage keinen Erfolg haben können. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren war auf die Erteilung einer Genehmigung gerichtet, der Hilfsantrag auf die Feststellung, dass die Genehmigung als erteilt gilt, und der weitere Hilfsantrag auf die Feststellung, dass die Versagung der Genehmigung rechtswidrig gewesen ist. Sämtliche Begehren hätte unabhängig davon, welche Behörde für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zuständig war, keinen Erfolg haben können, weil die Voraussetzungen für eine Genehmigung zur Beseitigung des Kalkofens und für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach den zutreffenden bzw. nicht angegriffenen Darlegungen des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen haben.

2.3. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124a Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Ohne Erfolg rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht hätte zur Beurteilung der Denkmaleigenschaft ein Sachverständigengutachten einholen müssen, weil insbesondere Zweifel an der Objektivität des die Denkmaleigenschaft beurteilenden Beigeladenen bestanden hätten.

Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer nicht nur substanziiert darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären; er muss auch darlegen, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 - BVerwG 6 B 67.98 -, JURIS, m. w. Nachw). Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt diesen Anforderungen nicht (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.03.1995 - BVerwG 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwG Nr. 265; OVG LSA, Beschl. v. 06.08.2001 - A 2 S 362/99 -).

Diese Anforderungen erfüllt die Antragsschrift nicht. Die - anwaltlich vertretenen - Kläger haben lediglich schriftsätzlich die Beweiserhebung durch einen Sachverständigen beantragt, in der mündlichen Verhandlung aber keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Sie haben auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte seine Entscheidung nicht auf die Stellungnahmen des Beigeladenen vom 13.11.1998 stützen dürfen, sondern selbst ein Sachverständigengutachten einholen müssen, vermögen sie nicht durchzudringen. Dem Gericht ist es grundsätzlich nicht verwehrt, bei seiner Entscheidung Gutachten zu berücksichtigen, die nicht von ihm, sondern von einem der Verfahrensbeteiligten eingeholt worden sind (BVerwG, Beschl. v. 25.04.2002 - BVerwG 4 BN 20.02 -, JURIS, m. w. Nachw.). Das BVerwG hat in dieser Entscheidung im Einzelnen ausgeführt:

"Ob das Gericht ein ihm vorgelegtes Gutachten als "Interessenten"-Vortrag bloß zur Kenntnis nimmt oder sich als eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage zu eigen macht, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung der gutachterlichen Stellungnahme, die nicht allein deshalb ein geringeres Gewicht als ein gerichtlich veranlasstes Gutachten beansprucht, weil sie von einem Beteiligten in Auftrag gegeben wurde, der an einem bestimmten Verfahrensausgang interessiert ist. Je unzweifelhafter ein Gutachten als Ausdruck der Sachkundigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher eignet es sich als Entscheidungsgrundlage. Ob das Gericht es mit dem Gutachtenmaterial bewenden lassen darf, das ihm vorliegt, oder verpflichtet ist, noch einen weiteren Sachverständigen einzuschalten, hängt von der Überzeugungskraft der gutachterlichen Äußerung ab. Die Notwendigkeit, einen gutachterlich aufgehellten Sachverhalt weiter zu erforschen, muss sich grundsätzlich nur dann aufdrängen, wenn das vorhandene Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Überparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen..."

Diese Rechtsgrundsätze macht sich der Senat zu eigen.

Die Kläger legen indessen nicht substanziert dar, weshalb die im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahmen des Beigeladenen einer oder mehrere der oben bezeichneten Mängel aufweisen oder wodurch die darin gefundenen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt waren. Allein die von den Klägern geäußerten Zweifel an der Objektivität des Beigeladenen genügen nicht. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass der Beigeladene als Denkmalfachbehörde sein Fachwissen trotz seiner Aufgabe, die fachspezifischen Belange zur Geltung zu bringen, regelmäßig in sachgerechter Weise vermittelt. Aus welchen Gründen dies im konkreten Fall nicht der Fall gewesen sein könnte, legt die Antragsschrift nicht dar.

Ende der Entscheidung

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