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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 28.04.2003
Aktenzeichen: 2 L 329/00
Rechtsgebiete: LSA-VwVfG, BGB


Vorschriften:

LSA-VwVfG § 48 II
LSA-VwVfG § 48 III 1
BGB § 459 II
BGB § 477 I
BGB § 459 II
BGB § 477 I

Entscheidung wurde am 23.03.2004 korrigiert: Überschrift Tatbestand durch Gründe ersetzt
1. Anspruch auf den Vertrauensschaden nach § 48 VwVfG hat nicht nur, wer sein Vertrauen positiv betätigt; die Voraussetzungen können auch bei einer Unterlassung erfüllt sein.

2. Notwendig ist allerdings, dass die Unterlassung für den Vermögensschaden kausal ist.

Daran fehlt es, wenn der Käufer des Grundstücks auf eine erst beabsichtigte Planung vertraut und es unterlässt, gegen den Verkäufer Gewährleistungsansprüche wegen einer zugesicherten Bebaubarkeit des Grundstücks geltend zu machen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 329/00

Datum: 28.04.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf §§ 124a; 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, geändert durch Gesetz vom 01.11.1996 (BGBl I 1626) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2001 (BGBl I 1543) - wegen der durch das Änderungsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) als § 194 Abs. 1 VwGO eingefügten Übergangsregelung auf diesen Fall noch anwendbar -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO (Kosten) und auf § 13 Abs. 2 GKG (Streitwert).

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen; denn diese sind nicht hinreichend dargelegt worden (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Der Darlegungslast genügt nur, wer den "Grund" benennt, der ausnahmsweise die Zulassung rechtfertigt, und dessen Voraussetzungen "schlüssig" beschreibt. Dazu gehört bei § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass belegt wird, es beständen gerade "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit" der angefochtenen Entscheidung. Dies verlangt zunächst, dass der Antrag einzelne tatsächliche Feststellungen des Gerichts oder Elemente der rechtlichen Ableitung konkret bezeichnet, die beanstandet werden sollen, sowie zusätzlich, dass aufgezeigt wird, aus welchem Grund die konkrete Passage ernstlichen Zweifeln begegnet. Da § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO außerdem verlangt, dass ernstliche Zweifel an der "Richtigkeit" des Ergebnisses bestehen, muss der Zulassungsantragsteller ferner darlegen, dass das Gericht bei Vermeidung der gerügten Fehler zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer positiven Entscheidung gelangt wäre.

1.1. An letzterem fehlt es hier; denn das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf die Festsetzung einer weiteren Entschädigung gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt i. d. F. d. Bek. v. 07.01.1999 (LSA-GVBl., S. 3) - VwVfG LSA -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130 [135 <Nr. 34>]), zusteht. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde, die einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknimmt, der nicht unter § 48 Abs. 2 VwVfG LSA fällt, dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist.

Dem Verwaltungsgericht ist zwar nicht zu folgen, soweit es zwischen berücksichtigungsfähigen Vermögensdispositionen durch positives Tun einerseits und rechtlich irrelevanten Vermögensdispositionen durch Unterlassen andererseits unterscheidet, und der Klägerin bereits deswegen einen Anspruch auf Ausgleich ihres Vermögensnachteils abspricht, weil diese den Vermögensnachteil durch die unterlassene Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber der Grundstücksverkäuferin erlitten hat. Eine derart einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA auf die Fälle positiven Tuns lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in der Vorschrift zum Ausdruck kommt, beruht nämlich auf dem Gedanken, dass derjenige, der auf die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts vertraut, nicht schlechter gestellt werden soll als er gestellt wäre, wenn der Verwaltungsakt ihm gegenüber nicht erlassen worden wäre (BVerwG, Urt. v. 19.12.1963 - BVerwG III C 72.62 -, BVerwGE 17, 335 [337]; VGH BW, Beschl. v. 10.06.1996 - 4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582 [584]). Unter Berücksichtung dieses Vertrauensgesichtspunkts ist eine Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA nicht nur eine Verfügung über die gewährte Leistung (z. B. Verbrauch), sondern jedes Verhalten, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt steht und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d. h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts zugrunde liegt und das objektiv Auswirkungen auf den Vermögensstand des Betroffenen hat und sich im Falle der Rücknahme des Verwaltungsakts als wirtschaftlich nachteilig erweist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 6. Aufl., § 48 RdNr. 97; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 12. Aufl., § 48 RdNr. 147 f.; Knack, VwVfG, 6. Aufl., § 48 RdNr. 8.3.5 m. w. N.). Dieser Auslegung steht auch nicht die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach Vertrauensschutz neben einer Vertrauensbildung (d. h. einem Vertraut-Haben) eine Vertrauensbetätigung, d. h. ein sog. Ins-Werk-Setzen, voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 - BVerwG 8 C 91.82 -, NVwZ 1984, 716 [717]); denn eine Vertrauens betätigung ist nicht begriffsnotwendig mit einem positiven Tun verbunden. Vielmehr kann eine im Vertrauen auf den Bestand eines Verwaltungsakts veranlasste Disposition auch in einer Unterlassung bestehen (vgl. z. B BVerwG, Urt. v. 10.03.1994 - BVerwG 3 C 32.92 -, BVerwGE 95, 213 [228] zur Einstellung der Milchproduktion infolge der Betriebsumstellung, die Voraussetzung der Gewährung der Umstellungsprämie war).

Insoweit kann auch die unterlassene Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber einem Vertragspartner eine Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA sein. Allerdings scheitert im vorliegenden Fall der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des ihr entstandenen Vermögensnachteils an der fehlenden Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens; denn zwischen ihrem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Baugenehmigung vom 12.12.1994 und dem Verzicht auf die rechtzeitige Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (BGBl III/FNA 400-2) ist ein ursächlicher Zusammenhang nicht erkennbar.

Unzweifelhaft setzt ein Ausgleichsanspruch gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA schon von seinem Wortlaut her ("...den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat...") einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Vermögensdisposition und dem Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts voraus (BVerwGE 95, 213 [228]; Sachs, a.a.O., § 48 RdNr. 146). Vorliegend hat die Klägerin aber deshalb die rechtzeitige Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB unterlassen, weil sie auf die Erfüllung des mit der Verkäuferin abgeschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrags vom 30.11.1993, der zeitlich vor der Erteilung der zurückgenommenen Baugenehmigung lag, vertraut hat. Mit diesem hatte die Verkäuferin der Klägerin nämlich eine Gewähr für die Zulässigkeit der beabsichtigten zweigeschossigen Bebauung geleistet (vgl. die Vereinbarungen unter VII. i. V. m. II. Nr. 1 Satz 4; VI. Nr.1 Satz 1 des notariellen Kaufvertrags vom 30.11.1993), obwohl nach dem zu diesem Zeitpunkt allein rechtsgültigen Bebauungsplan der Stadt Oschersleben vom 25.02.1992 nur eine eingeschossige Bauweise auf dem verkauften Grundstück möglich war. Seit dem 12.08.1993 bestand zwar eine veränderte Fassung des Bebauungsplans, die u. a. eine zweigeschossige Bebauung auf dem Baugrundstück der Klägerin ermöglicht hätte. Indes hatte diese Fassung des Bebauungsplans weder vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags am 30.11.1993 noch zu einem späteren Zeitpunkt Rechtsgültigkeit erlangt, so dass sich das Vertrauen der Klägerin auf die beabsichtigte, nicht bebauungsplankonforme, zweigeschossige Bebauung ihres Grundstücks allein auf ihre vertragliche Beziehung mit der Verkäuferin und der ihr insoweit zugesicherten Eigenschaft gründen konnte, nicht aber auf die (erkennbar) von Anfang an rechtswidrige Baugenehmigung vom 12.12.1994.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, durch diese Baugenehmigung sei die Konformität ihres Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften verbindlich festgestellt worden, so dass für sie weder ein Anlass noch die rechtliche Möglichkeit zu zivilrechtlichen Schritten gegen die Verkäuferin bestanden habe. Ein Anlass zur Überprüfung der rechtlichen Situation hatte für die Klägerin als Käuferin des Baugrundstücks schon deswegen bestanden, weil die Vereinbarung eines bestimmten Umfangs einer geplanten Bebauung in einem Grundstückskaufvertrag die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB sein kann, die zur Minderung berechtigt, wenn eine Bebauung in diesem Umfang rechtlich nicht zulässig ist (BGH, Urt. v. 08.05.1987 - V ZR 6/86 -, NJW-RR 1987, 1158). Hätte die Klägerin diese Überprüfung spätestens zur Zeit des Überganges der Gefahr (also entsprechend IV Nr. 1 des Kaufvertrages mit Zahlung des Restkaufpreises Anfang 1994) im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB vorgenommen, wäre ihr die rechtlich zu diesem Zeitpunkt nicht zulässige zweigeschossige Bebaubarkeit des von ihr erworbenen Grundstücks aufgefallen und die rechtzeitige Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB möglich gewesen. Die Klägerin konnte sich insbesondere nicht allein auf die ihr erteilte Baugenehmigung vom 12.12.1994 verlassen; denn die Verkäuferin des Baugrundstücks hatte ihr nicht die Erteilung einer Baugenehmigung zugesichert, sondern allenfalls die Gewähr für eine zweigeschossige Bebaubarkeit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs geleistet; diese zugesicherte Eigenschaft hätte die Klägerin aber - wie oben bereits erläutert - im Rahmen ihrer privatrechtlichen Beziehung zu der Verkäuferin selbst überprüfen können und müssen. Gerade bei Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen, die sich auch auf den Kaufpreis auswirken und deren Erfüllung nicht allein vom Willen des Verkäufers abhängig ist, obliegt in erster Linie den Vertragspartnern die Prüfung, ob der Vertrag in der beabsichtigten Form überhaupt erfüllt werden kann. Die Nicht-Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist seitens der Klägerin mithin versäumt worden, weil sie eine rechtliche Überprüfung der ihr vertraglich zugesicherten Eigenschaft "zweigeschossige Bebaubarkeit" unterlassen hat, nicht aber weil die Baugenehmigung erst am 09.02.1996 zurückgenommen worden ist.

1.2. Soweit die Klägerin weiter einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die von ihr mit Schriftsatz vom 16.09.1999 aufgelisteten Entschädigungspositionen nicht anerkannt, führt auch dieser Vortrag nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn es ist weder den eingereichten Rechnungen vom 10.11.1998, 08.07.1999, 28.06.1999 und 17.08.1999 noch dem Leistungsbescheid vom 14.07.1999 zu entnehmen, dass diese Vermögensdispositionen im Vertrauen auf den Bestand der am 12.12.1994 erteilten Baugenehmigung getätigt worden sind. So erfolgte die Auftragserteilung zur Rechnung vom 10.11.1998 am 05.11.1998 und zum Leistungsbescheid vom 14.07.1999 am 20.04.1999, mithin nach Aufhebung der rechtswidrigen Baugenehmigung am 09.02.1996. Die übrigen Kostenrechnungen beziehen sich ausschließlich auf den Grundstückserwerb (Löschungsbewilligung, Grundbucheintragung und Löschung) und sind im Vertrauen auf den Eigentumsübergang am Baugrundstück, der unabhängig von der Bebaubarkeit des Grundstücks vollzogen worden ist und fortbesteht, getätigt worden und nicht im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung vom 12.12.1994.

1.3. Schließlich führen auch die Einwendungen der Klägerin zum abgelehnten Feststellungsantrag nicht zum Erfolg. Der Senat lässt dabei offen, ob eine Feststellungsklage überhaupt zulässig wäre (dafür VGH BW, a. a. O., S. 584); denn jedenfalls ist die von der Klägerin aufgeführte Schadensposition (Finanzierungskosten gegenüber der Volksbank aus der Darlehensvereinbarung vom 28.12.1993) schon deswegen nicht zu erstatten, weil diese Vermögensdisposition nicht im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung vom 12.12.1994 getätigt worden ist, sondern wiederum allein im Vertrauen auf die vertragliche Vereinbarung vom 30.11.1993. Im Übrigen hat die Klägerin auch im Rahmen ihrer Antragsschrift vom 04.09.2000 keinen Vermögensnachteil substantiiert geltend gemacht, der nach § 48 Abs. 3 VwVfG LSA auszugleichen wäre. Soweit sie so gestellt werden will, als wenn die Baugenehmigung vom 12.12.1994 fortbestünde, scheidet ein solcher Anspruch schon deswegen aus, weil § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA nur das negative Interesse des Betroffenen, nicht aber sein Erfüllungsinteresse berücksichtigt (vgl. auch VGH BW, a.a.O., S. 584).

2. Auch die "grundsätzliche Bedeutung" der Rechtssache i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt; denn die Klägerin wirft keine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, aber in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage auf, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist.

Die von der Klägerin formulierte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Unterlassen im Vertrauen auf einen Verwaltungsakt Ansprüche nach § 48 Abs. 3 VwVfG LSA begründet, lässt sich bereits anhand der allgemeinen Auslegungskriterien des in § 48 Abs. 3 VwVfG LSA normierten Ausgleichsanspruchs beantworten (siehe die Ausführungen des Senats unter 1.1.). Allerdings kommt es - wie oben erläutert - auf diese von der Antragsschrift für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage nicht an, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus anderen Gründen scheitert, so dass es der aufgeworfenen Rechtsfrage an der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung mangelt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gleiches gilt auch für die übrigen Fragen, die die Klägerin in ihrer Antragsschrift aufwirft; denn die Klägerin hat schon keinen Anspruch auf Ausgleich der von ihr geltend gemachten Vermögensnachteile (siehe oben 1.2. und 1.3.).

Ende der Entscheidung

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