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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 2 L 330/04
Rechtsgebiete: VwKostG LSA


Vorschriften:

VwKostG LSA § 14
Die Kosten für eine förmliche Zustellung, zu der die Behörde nicht gesetzlich verpflichtet ist, sind nur in den Fällen notwendig, in denen ein besonderer und gewichtiger Anlass besteht, den Bescheid trotz der fehlenden gesetzlichen Verpflichtung förmlich zuzustellen. Ein derartiger Anlass kann beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Kostenschuldner in der Vergangenheit die Annahme von Bescheiden verweigert hat oder aus anderen Gründen Zustellversuche erfolglos blieben

Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes bemessen, ist der Wert gemäß § 1 Abs. 2 AllGO LSA auch dann einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen, wenn der Gebührenschuldner zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 2 L 330/04

Datum: 17.08.2006

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem sie zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung herangezogen wird.

Am 31.07.2001 beantragte sie beim (vormaligen) Regierungspräsidium Dessau eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Rapsölmethylesther. Mit Bescheid vom 08.03.2002 erteilte das Regierungspräsidium Dessau die beantragte Genehmigung.

Mit Bescheid vom 20.08.2002 erhob es für die Erteilung dieser Genehmigung Verwaltungskosten in Höhe von 49.681,08 €. Der Betrag setzt sich zusammen aus Baugebühren in Höhe von 6.481,14 €, einer Gebühr für eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in Höhe von 1.669,55 €, einer Gebühr für die Erteilung des Genehmigungsbescheides in Höhe von 41.519,14 € und Auslagen in Höhe von 11,25 €.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Dessau mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2002 zurück.

Am 18.12.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Dessau Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Das Regierungspräsidium Dessau habe der Festsetzung der Gebühr fehlerhaft eine Investitionssumme von 28,75 Mio. DM zugrunde gelegt. Diesen Betrag habe sie zwar in ihrem Förderantrag angegeben. Er beruhe aber auf einem überhöhten Angebot aus dem Jahre 2001. Tatsächlich beliefen sich die Investitionskosten lediglich auf 8.064.000,- € (netto). Da sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, dürfe dieser Betrag auch nicht um die Umsatzsteuer erhöht werden. Das Regierungspräsidium Dessau habe zudem fehlerhaft für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine Erhöhung der für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ermittelten Gebühr um 60% vorgenommen. Die laufende Nr. 50 der Anlage zur AllGO LSA sehe insoweit einen Rahmen von 30% bis 60% vor. Da diese Prüfung ohne Probleme verlaufen sei, sei lediglich eine Erhöhung um den Mindestsatz gerechtfertigt. Auch könne neben der Gebühr für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Grundlagen weder eine Baugebühr noch eine Gebühr für eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF erhoben werden. Eine Amtshandlung der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden liege nicht vor, weil diese Behörden lediglich verwaltungsintern tätig geworden seien.

Mit Bescheid vom 04.07.2003 nahm das Regierungspräsidium Dessau den angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 20.08.2002 teilweise zurück und setzte die von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 31.127,97 € fest. Diesen Betrag errechnete es aus Baugebühren nach der Tarifstelle 1.1.1 BauGO in Höhe von 6.598,73 €, Baugebühren nach der Tarifstelle 7.2 BauGO in Höhe von 20,45 €, Gebühren für die VbF-Erlaubnis nach lfd. Nr. 33.2.5 AllGO LSA in Höhe von 1.181,30 €, Gebühren für die Erteilung der Genehmigung nach lfd. Nrn. 93.1.4 i.V.m. 52.1 AllGO LSA in Höhe von 23.310,69 € und Auslagen gem. § 14 Abs. 2 VwKostG LSA in Höhe von 16,80 €. Der Berechnung der Gebühr für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung legte das Regierungspräsidium Herstellungskosten in Höhe von 9.345.200,00 € (8.064.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer) und eine Gebührenerhöhung für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung von (nur noch) 30% zugrunde.

Soweit das Regierungspräsidium Dessau mit seinem Bescheid vom 04.07.2003 seinen ursprünglichen Kostenbescheid vom 20.08.2002 zurücknahm, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Kostenfestsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums Dessau vom 20. August 2002 in der Fassung des Teilrücknahmebescheids vom 4. Juli 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. November 2002 aufzuheben, soweit sie damit zur Kostenerstattung von mehr als 20.794,80 € herangezogen wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Gebühr für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei gemäß § 1 Abs. 2 AllgGO LSA auf der Grundlage der Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer zu ermitteln. Eine aus steuerrechtlichen Gründen bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin sei insoweit unbeachtlich. Neben der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei auch eine Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung und eine Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF zu erheben. Diese Genehmigung bzw. diese Erlaubnis seien zwar von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung miterfasst, die damit verbundenen Kosten aber nicht in Nr. 93.1.4 AllGO LSA enthalten. Dafür sprächen zum einen § 1 Abs. 3 AllGO LSA und die speziellen Tarifstellen der Nr. 1.1.1 BauGO und der Nr. 33.2.5 AllGO LSA. Zum anderen ergebe sich dies auch aus den Intentionen des § 13 BImSchG.

Das Verwaltungsgericht Dessau hat der Klage stattgegeben, soweit die Klägerin mit dem angefochtenen Kostenbescheid zu Kosten in Höhe von mehr als 23.316,29 € herangezogen wurde. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, soweit der Beklagte damit auch solche Gebühren erhoben habe, die für die Erteilung einer Baugenehmigung und einer VbF-Erlaubnis vorgesehen seien. Da diese Genehmigungen von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasst seien, hätte der Beklagte für sie keine gesonderten Gebühren erheben dürfen. Ebenfalls rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid, soweit er Auslagen für seine Zustellung und die Zustellung des Teilrücknahmebescheides vom 04.07.2003 mittels Postzustellungsurkunde in Höhe von jeweils 5,60 €, insgesamt 11,20 €, enthalte. Diese Auslagen seien nicht notwendig gewesen, weil die förmliche Zustellung dieser Bescheide nicht gesetzlich vorgeschrieben sei.

Der Senat hat die Berufung auf Antrag des Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung unter Vertiefung seiner erstinstanzlichen Ausführungen fristgemäß begründet und insoweit ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Dessau sei er zur gesonderten Erhebung von Gebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung und einer VbF-Erlaubnis berechtigt. Dies sei in der Anmerkung zur Tarifstelle Nr. 93 1. bis 6. der Anlage zur AllGO LSA, die das Verwaltungsgericht allem Anschein nach schlicht übersehen habe, ausdrücklich geregelt. Soweit das Verwaltungsgericht die Erstattungsfähigkeit der Zustellungskosten verneint habe, sei dies ebenfalls rechtlich zu beanstanden. Nach der Kommentierung zum NVwKostG von Löser zu § 13 Anm. 3a sei die förmliche Zustellung bei solchen Bescheiden notwendig, deren Bekanntgabe oder Zugang Rechtsbehelfsfristen in Lauf setze. Dies sei bei den streitgegenständlichen Bescheiden der Fall.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Übrigen ergänzend vor: Auch in Ansehung der Anmerkung zu Nr. 1 bis 6 der laufenden Nr. 93 des Gebührentarifs zur AllgGO habe der Beklagte keine gesonderten Gebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung und einer VbF-Erlaubnis erheben dürfen. Diese Anmerkung sei nämlich wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Gemäß § 3 Abs. 4 VwKostG LSA werde die Höhe der für einzelne Amtshandlungen zu entrichtenden Gebühren in einer allgemeinen Gebührenordnung bestimmt, welche vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium erlassen werde. Alternativ könnten auch die zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für bestimmte Verwaltungsbereiche besondere Gebührenordnungen erlassen, soweit eine Regelung in der AllGO nicht erfolgt sei. Die Erteilung der gesamten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bleibe immer eine Amtshandlung der Immissionsschutzbehörde. Die für diese Amtshandlung vorzusehende Gebühr könne entweder vom Ministerium der Finanzen in der AllGO selbst, oder aber in einer besonderen Gebührenordnung vom zuständigen Fachministerium geregelt werden. Im vorliegenden Fall wäre aber bei zutreffender Rechtsauffassung des Beklagten keine dieser Alternativen erfüllt. Vielmehr hätte das Ministerium der Finanzen in der AllgGO die Zuständigkeit zur Festlegung der Höhe der Gebühren für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zumindest teilweise auf das Ministerium für Bau und Verkehr delegiert, welches für Immissionsschutzrecht aber nicht zuständig sei. Eine solche Möglichkeit zur Delegation der eigenen Kompetenz an andere Ministerien zu Gunsten des Ministeriums der Finanzen sei im Verwaltungskostengesetz allerdings nicht vorgesehen.

Am 17.05.2006 hat die Klägerin Anschlussberufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Die Anschlussberufung sei dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin nach wie vor davon ausgehe, dass die Umsatzsteuer im Rahmen der Berechnung der zutreffenden Gebühr keine Berücksichtigung finden dürfe. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werde ohne sachlichen Grund gleich behandelt mit Antragstellern, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien. Für solche, beispielsweise gemeinnützige Unternehmen stelle der Mehrwertsteueranteil einen echten Kostenfaktor und nicht lediglich einen durchlaufenden Faktor dar. Da die Höhe der Gebühr nicht an einer Bemessung des tatsächlichen Aufwandes der Behörde orientiert werde, sondern durch die Investitionskosten als Wahrscheinlichkeitsmaßstab bestimmt werde, müssten die Investitionskosten Berücksichtigung finden, welche der Antragsteller tatsächlich aufwende. Die bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung habe ganz maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Investitionssumme. Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen würden in der Regel in der Lage sein, mehr zu investieren als Antragsteller, welche die Vorsteuer nicht mit Vorsteuereinnahmen verrechnen könnten. Die ausnahmslose Heranziehung der anfallenden Mehrwertsteuerbeträge stelle damit eine durch nichts gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte dar.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Kostenfestsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums Dessau vom 20. August 2002 in der Fassung des Teilrücknahmebescheids vom 4. Juli 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. November 2002 aufzuheben, soweit sie damit zur Kostenerstattung von mehr als 20.794,80 € herangezogen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Nach den §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 5 Satz 5 AllGO LSA sei, wenn die Gebühr wie vorliegend nach dem Wert des Gegenstandes bemessen werde, der Wert einschließlich der Umsatzsteuer zu Grunde zu legen. Diese Regelung unterscheide dabei nicht, ob aufgrund einer bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung der jeweilige Kostenschuldner eine Umsatzsteuer zu entrichten habe. Daher seien die Nettokosten der Entrichtung der genehmigten Anlage um 16% zu erhöhen und der Gebührenberechnung nach Tarifstelle 1.4 der Nr. 93 des Kostentarifs zur AllGO LSA zugrunde zu legen. Dies beruhe auch auf sachlich gerechtfertigten Gründen. Die Bauherren sollten hinsichtlich der Baugebühren nicht deshalb unterschiedlich behandelt werden, weil der eine im Gegensatz zum anderen Bauherrn zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Der Aufwand der Prüfung sei in beiden Fällen gleich, so dass für die Höhe der Investitionssumme die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges unberücksichtigt zu bleiben habe im Sinne einer Gleichbehandlung von Bauherren bei gleichen Bauvorhaben.

Mit Schriftsätzen vom 24.05. und 14.06.2006 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt erfolglos.

Die zulässige Berufung ist begründet, soweit der angefochtene Bescheid eine Festsetzung von Baugebühren und Gebühren für eine "VbF-Erlaubnis" enthält. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil der Bescheid (auch) insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium Dessau mit dem angefochtenen Bescheid neben der Gebühr für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch Baugebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung nach der Tarifstelle 1.1.1 BauGO (in Höhe von 6.598,73 €) und eine Entscheidung über eine Befreiung nach der Tarifstelle 7.2 BauGO (in Höhe von 20,45 €) sowie eine Gebühr für eine "VbF-Erlaubnis" nach lfd. Nr. 33.2.5 AllGO LSA (in Höhe von 1.181,30 €) erhob. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht der Erhebung dieser Gebühren nicht entgegen, dass auch diese Entscheidungen die Anlage betreffen und daher gemäß § 13 BImSchG von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasst sind. Dies ist in der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.05.2000 (GVBl. LSA S. 266), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.12.2001 (GVBl. LSA S. 590) - AllGO LSA - ausdrücklich geregelt. Nach der Anmerkung zu den Tarifstellen 1. bis 6. der lfd. Nummer 93 AllGO LSA erhöht sich in den Fällen, in denen die Genehmigung beziehungsweise das Verfahren andere, die Anlage betreffende Entscheidungen wie insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen einschließt, die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren. Der von der Klägerin gerügte Verstoß dieser Regelung gegen § 3 Abs. 4 VwKostG (umbenannt in Absatz 3 durch Gesetz vom 22.12.2004 [GVBl. S. 866]) liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 VwKostG LSA). Von dieser Ermächtigung ist der Erlass der AllGO LSA und auch die streitgegenständliche "Anmerkung zu Tarifstellen 1. - 6." umfasst. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass diese Anmerkung auf besondere Gebührenordnungen verweist, die nach § 3 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA von den zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für bestimmte Verwaltungsbereiche erlassen werden können, soweit eine Regelung in der Allgemeinen Gebührenordnung nicht erfolgt ist. Seine in § 3 Abs. 4 Satz 1 VwKostG LSA eingeräumte Regelungskompetenz kann das Ministerium der Finanzen auch dadurch wahrnehmen, dass es auf bestehende besondere Gebührenordnungen verweist.

Hinsichtlich der Festsetzung von Auslagen für förmliche Zustellungen in Höhe von insgesamt 11,20 € ist die Berufung dagegen unbegründet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben, weil er insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Erhebung von Auslagen für die förmliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 20.08.2002 und des Teilrücknahmebescheides vom 04.07.2003 in Höhe von jeweils 5,60 € ist rechtlich zu beanstanden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA hat der Kostenschuldner diejenigen Auslagen zu erstatten, die bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung n o t w e n d i g werden und nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind. N o t w e n d i g in diesem Sinne sind jedenfalls solche Auslagen, die für die Vorbereitung oder Vornahme einer Amtshandlung unerlässlich sind, wie es etwa bei einer gesetzlich vorgeschriebenen förmlichen Zustellung der Fall ist; denn in derartigen Fällen bleibt der Behörde kein Entscheidungsspielraum, sondern ist sie zu der förmlichen, mit höheren Kosten verbundenen Zustellung verpflichtet. Besteht hingegen eine solche Verpflichtung nicht und verfügt die Behörde demnach über einen Handlungsspielraum, kann es zwar je nach den Umständen des Einzelfalls durchaus zweckmäßigkeit sein, wenn sie sich zur Wahrnehmung derjenigen Handlungsmöglichkeit entschließt, die mit höheren Auslagen verbunden ist, also etwa - wie hier - Bescheide trotz Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung förmlich zustellt. Derartige Auslagen können dann aber grundsätzlich nicht mehr als im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA "notwendig" bezeichnet werden; denn § 14 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA erklärt nicht sämtliche Auslagen für erstattungsfähig, die bei der Vorbereitung oder Vornahme einer (rechtmäßigen und zweckmäßigen) Amtshandlung "entstehen", sondern - einschränkend - nur diejenigen, die dabei "notwendig" werden. Die "Notwendigkeit" bestimmt sich demnach weniger nach dem Interesse der Behörde an einer möglichst effektiven, sondern vielmehr nach dem Interesse des Bürgers und des jeweiligen Kostenschludners an einer (für ihn) möglichst kostensparenden Verwaltung. Die Kosten für eine förmliche Zustellung, zu der die Behörde nicht gesetzlich verpflichtet ist, sind daher nur in den Fällen notwendig, in denen ein besonderer und gewichtiger Anlass besteht, den Bescheid trotz der fehlenden gesetzlichen Verpflichtung förmlich zuzustellen. Ein derartiger Anlass kann beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Kostenschuldner in der Vergangenheit die Annahme von Bescheiden verweigert hat oder aus anderen Gründen Zustellversuche erfolglos blieben (a.A.: Loeser/Barthel, NVwKostG, § 13, Anm. 3.1, wonach die förmliche Zustellung eines Bescheides schon dann notwendig sein soll, wenn seine Bekanntgabe oder sein Zugang Rechtsbehelfsfristen in Lauf setzt, sowie VG Oldenburg, Urt. v. 10.04.2003 - 5 A 736/01 - www.dbovg.niedersachsen.de, das die Notwendigkeit von Auslagen erst dann verneint, wenn das Verwaltungshandeln einen überflüssigen und der Bedeutung und/oder Dringlichkeit der Sache unangemessenen Aufwand verursacht) .

In Anwendung dieser Grundsätze sind die Auslagen für die förmliche Zustellung des angefochtenen Bescheides und des Teilrücknahmebescheides vom 04.07.2003 mittels Postzustellungsurkunde in Höhe von jeweils 5,60 € nicht als "notwendig" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA anzusehen. Hinsichtlich dieser Bescheide war der Beklagte zu einer förmlichen Zustellung nicht gesetzlich verpflichtet. Ein besonderer und gewichtiger Anlass für die förmliche Zustellung, etwa aufgrund von Zustellungsproblemen in der Vergangenheit, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Kostenbescheide Gebühren erheblicher Höhe in einer Größenordnung von 30.000 bis 50.000 € festsetzen, stellt keinen besonderen Anlass dar. Zwar ist das Interesse des Beklagten an einem gesicherten Nachweis über die Zustellung derart hoher Gebührenbescheide nachvollziehbar und die förmliche Zustellung mag so gesehen - auch mit Blick auf möglicherweise erforderliche Vollstreckungsmaßnahmen - durchaus zweckmäßig sein. Allein dies führt aber - wie dargelegt - noch nicht zur "Notwendigkeit" einer solchen förmlichen Zustellung.

Die gemäß § 127 VwGO zulässige Anschlussberufung ist ebenfalls nicht begründet.

Der angefochtene Kostenbescheid ist nicht deshalb teilweise der Höhe nach rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium Dessau die nach der lfd. Nr. 93, Tarifstelle 1.4 AllGO LSA maßgeblichen Errichtungskosten unter Hinzurechnung der insoweit anfallenden Umsatzsteuer errechnete. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 AllGO LSA ist in den Fällen, in denen die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen ist, der Wert einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Etwas anderes ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht dann anzunehmen, wenn der Gebührenpflichtige zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Für eine derartige einschränkende Auslegung gibt § 1 Abs. 2 Satz 2 AllGO LSA keine Anhaltspunkte. Diese Auslegung ist auch nicht mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) geboten. Es stellt keine sachwidrige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte dar, wenn die Umsatzsteuer sowohl bei zum Vorsteuerabzug berechtigten als auch bei hierzu nicht berechtigten Gebührenschuldnern bei der Wertbemessung hinzugerechnet wird. Ist nämlich für die Gebührenhöhe - wie hier - der Wert des Gegenstandes maßgeblich, kann es hierfür auch nur auf gegen-standsbezogene, nicht aber auf persönliche Umstände des Gebührenschuldners ankommen. Anknüpfungspunkt für die Gebührenbemessung ist nicht dessen Belastung oder Leistungsfähigkeit, sondern der objektive Wert der Sache, so dass es gerade nicht darauf ankommen kann, ob der Gebührenschuldner bei der Aufbringung der Kosten für die genehmigungspflichtige Anlage mit der Umsatzsteuer belastet ist. Die Rechtsauffassung der Klägerin würde hingegen zu dem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, dass zwei Betreiber gleicher Anlagen, von denen nur der eine zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, für die Erteilung der Genehmigung jeweils unterschiedlich hohe Gebühren zahlen müssten, obwohl der nach dem Wert der Anlage sich richtende Prüfungsaufwand in beiden Fällen gleich wäre.

Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des in der ersten Instanz erledigten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils (Teilbetrag in Höhe von 18.553,11 € [= Differenz zwischen 49.681,08 € und 31.127,97 €]) ist von einer Unterliegensquote der Klägerin von 1/2 (entspricht 9.276,55 €) auszugehen. Insoweit schließt sich der Senat der Begründung des Verwaltungsgerichts an. Hinsichtlich des nicht erledigten Teils (Teilbetrag in Höhe von 10.333,17 [= Differenz zwischen 31.127,97 € und 20.794,80 €]) ist die Klägerin nahezu im vollen Umfang (10.321,97 € [= Differenz zwischen 10.333,17 € und 11,20 €) unterlegen, so dass sich ihr Unterliegensanteil insgesamt auf 19.598,52 € (9.276,55 + 10.321,97 €) zu 28.886,28 €, d.h. ungefähr auf 2/3, beläuft.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil aus Anlass dieses Falls keine weitere Klärung grundsätzlicher Fragen des Bundesrechts oder des Verwaltungsverfahrensrechts zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Senat von keiner Entscheidung im Instanzenzug abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensfehler nicht ersichtlich sind (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ende der Entscheidung

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