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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 14.01.2005
Aktenzeichen: 2 L 343/01
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 3
BauGB § 6 Abs. 2
BauGB § 8 Abs. 3
1. Das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" gilt nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bauleitplans.

2. Eine Darstellung oder Ausweisung für ein Gebiet ist fehlerhaft, wenn dieses nur über das Gebiet einer Nachbargemeinde erreicht werden kann, über das die planende Gemeinde keine Verfü-gungsgewalt hat.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 343/01

Datum: 14.01.2005

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. der Novellierung v. 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO -, diese in der jeweils gültigen Fassung, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 47 Abs. 1; 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG - <Streitwert>.

Der Senat konnte die Berufung nicht zulassen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124a Abs. 1 S. 4 VwGO) nämlich 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bzw. 2. besondere oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht vorliegen und 3. eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben ist sowie 4. das verwaltungsgerichtliche Urteil von obergerichtlicher Rechtsprechung nicht abweicht.

1. Die Zulassungsschrift vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs.2 Nr. 1 VwGO) nicht zu begründen.

Das von der Klägerin angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Annahme, dass der Verwirklichung des Flächennutzungsplans in Bezug auf das streitige Gewerbegebiet ... rechtliche Hindernisse dauerhaft entgegenstehen, da die geplante Erschließung über das Gebiet der Nachbargemeinde ... erfolgen solle, über das die Klägerin keine Verfügungsbefugnis hat. Diese Grundüberlegung des Verwaltungsgerichts wird durch die Zulassungsschrift nicht entkräftet.

Unter welchen Voraussetzungen ein Flächennutzungsplan gemäß § 6 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - BauGB - i. d. F. d. Bek. v. 27.08.1997 (BGBl I 2141, ber.: BGBl. 1998 I 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2004 (BGBl I 1359), genehmigungsfähig ist, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urt. v. 21.10.1999 - BVerwG 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371 ff m. w. N.):

6 Abs. 2 BauGB wendet sich an die Genehmigungsbehörde. Die Vorschrift normiert abschließend die Voraussetzungen, nach denen die beantragte Genehmigung versagt werden darf. Sie will - dies ist der entscheidende Regelungsgehalt - die Genehmigungsfähigkeit auf eine Rechtsprüfung beschränken. In seinen beiden ersten Alternativen betrifft § 6 Abs. 2 BauGB weitgehend rechtliche Selbstverständlichkeiten. Danach muß der Flächennutzungsplan in dem vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Er darf auch als ein nur vorbereitender Bauleitplan inhaltlich nicht den Vorschriften des Baugesetzbuchs widersprechen. Demgemäß beziehen sich die Bestimmungen über die Planerhaltung nach §§ 214 ff. BauGB zumeist auch auf den Flächennutzungsplan. Neben den "internen" Normen, welche das Baugesetzbuch selbst enthält und die den Inhalt des Flächennutzungsplans inhaltlich und abwägend bestimmen sollen, bestehen "externe" Normen, welche ebenfalls den Gehalt des Flächennutzungsplans steuern können und sollen. Auch dies ist an sich selbstverständlich. § 6 Abs. 2 BauGB macht das mit dem Hinweis auf "sonstige Rechtsvorschriften" unbezweifelbar. Zu derartigen Vorschriften gehören etwa immissionsschutzrechtliche Vorgaben, aber ebenfalls - was unumstritten ist - Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes. Auch diese hat die planende Gemeinde bereits bei den zu treffenden Darstellungen ihres Flächennutzungsplans zu beachten. Das liegt für den Bereich der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB ohnedies auf der Hand. ... In welcher Weise "sonstige Rechtsvorschriften" als dritte Alternative der Rechtsprüfung bereits bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans verbindlich und widerspruchsfrei zu beachten sind, ist auf der Grundlage der Aufgabe zu beurteilen, die der Plan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu erfüllen hat. Als vorbereitender Bauleitplan stellt der Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 1 BauGB vor allem ein gesamträumliches Entwicklungskonzept dar (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 <304>). Die Art der Bodennutzung ist nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Die in § 5 Abs. 1 BauGB selbst enthaltene Programmierungsfunktion soll durch das Entwicklungsgebot im Sinne einer Determinierung den Inhalt der Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans steuern (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Damit unterscheidet sich der Flächennutzungsplan deutlich von anderen Planungsformen, etwa von dem Wirtschaftsplan nach § 2 des früheren Wohnsiedlungsgesetzes oder von einer Entwicklungsplanung, einer Rahmenplanung oder einer sonstigen Planung im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB. Vor allem bestätigt das Gesetz in § 8 Abs. 3 und 4 BauGB mittelbar die innere Abhängigkeit zwischen (vorbereitendem) Flächennutzungsplan und (verbindlichem) Bebauungsplan, indem nur unter näheren Voraussetzungen die Gemeinde ein Parallelverfahren durchführen (§ 8 Abs. 3 BauGB) oder sich für einen vorzeitigen Bebauungsplan (§ 8 Abs. 4 BauGB) entscheiden darf. Welches Gewicht das Gesetz im übrigen der Bedeutung des im Flächennutzungsplan festgelegten gesamträumlichen Entwicklungskonzepts beimißt, ergibt sich aus weiteren Bestimmungen. Der Flächennutzungsplan wird gemäß §§ 2 ff. BauGB demselben öffentlichen Entscheidungsverfahren unterworfen wie der gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB rechtsverbindliche Bebauungsplan. Die Rechtsgültigkeit des Flächennutzungsplans unterliegt gemäß § 6 Abs. 1 BauGB dem Genehmigungsvorbehalt der höheren Verwaltungsbehörde. Die nach außen gerichtete Wirksamkeit des Flächennutzungsplans setzt die ortsübliche Bekanntmachung seiner Genehmigung voraus. Jedermann soll in den Flächennutzungsplan Einsicht nehmen können, um sich über den Stand der von der Gemeinde beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung unterrichten zu können. § 7 BauGB weist dem Flächennutzungsplan ferner gegenüber der Fachplanung anderer Träger öffentlicher Belange eine Koordinierungsfunktion zu. Schließlich ergeben sowohl § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB als auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BauGB, daß das Gesetz den Darstellungen eines Flächennutzungsplans auch inhaltlich eine gesteigerte Qualifizierung öffentlicher Belange zuerkennt. Die damit insgesamt zugewiesenen Aufgaben des Flächennutzungsplans zur Programmierung und Koordinierung städtebaulicher Entwicklung und Ordnung und zur Qualifizierung öffentlicher Belange in sonst nicht qualifiziert beplanten Bereichen zeichnen so ein Gesamtbild der gestuften Bauleitplanung, das dem Flächennutzungsplan die maßgebende Leitfunktion in der städtebaulichen Entwicklung zuweist. Daran hat sich das Verständnis des § 6 Abs. 2 BauGB auszurichten. Diesem Verständnis und vor allem dem gesetzgeberisch gewollten Junktim der zweistufigen Bauleitplanung entspricht es, wenn bereits im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Flächennutzungsplan alle rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, um das gewollte gesamträumliche Entwicklungskonzept ohne weiteres in den abgeleiteten verbindlichen Bebauungsplänen umsetzen zu können. Damit wird das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB von grundlegenden Fragestellungen entlastet, die auf der Ebene des Flächennutzungsplans entscheidungsbedürftig sind.

Eine kommunale Planung, die sich in ihrer Umsetzung vor rechtliche Hindernisse gestellt sieht und daher nur unter Vorbehalt der von der Gemeinde nicht selbst zu bewirkenden Änderung der objektiven Rechtslage möglich ist, stellt einen Widerspruch in sich dar. Sie verfehlt ihren gestaltenden Auftrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 - DVBl 1997, 838; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 = NVwZ 1996, 1011 jeweils zum Fachplanungsrecht). Daß ein derartiger Flächennutzungsplan seine Aufgabe verfehlt, jedermann verläßliche Auskunft über den verbindlichen Stand der städtebaulichen Entwicklungsplanung zu geben, tritt hinzu. Es ist gerade ein Gebot der Rechtsklarheit, daß sich der Bürger darauf verlassen muß, daß die Gemeinde in den Flächennutzungsplan keine Darstellung aufnimmt, die nach dem derzeitigen Rechtszustand aus Rechtsgründen möglicherweise nicht verwirklicht werden kann."

Der strittige Flächennutzungsplan ist, dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt und sich dabei maßgeblich auf die oben zitierte Entscheidung gestützt, in der von der Klägerin beantragten Fassung nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Obwohl der Flächennutzungsplan keinen Normcharakter und als vorbereitender Bauleitplan nicht die gleiche rechtliche Eigenschaft hat wie ein Bebauungsplan (BVerwG, Urt. v.15.03.1967 - BVerwG IV C 205.65 -, BVerwGE 26, 287), gilt § 1 Abs. 3 auch für Flächennutzungspläne (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - BVerwG 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Nach § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u. a. eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich ein Bauleitplan als nicht vollzugsfähig erweist, weil der Planung auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Sie kann dann ihre Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde zu leiten, nicht erfüllen. (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 -, BVerwG 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246, und v. 21.03. 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 110 = DVBl 2002, 1469; Beschl.. v. 24.10.1990 - BVerwG 4 NB 29.90 -, Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 23, v. 25.08.1997 - BVerwG 4 NB 12.97 -, Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7, und v. 11.05. 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bauleitplans. Die Ausweisung der Erschließungstrasse für das Gewerbegebiet ... ist deshalb einer eigenständigen, von den übrigen Festsetzungen losgelösten Rechtskontrolle nicht entzogen.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht Halle davon ausgegangen, dass die verkehrsmäßige Erschließung eines Gewerbegebiets über nicht im Plangebiet liegenden Grundstücksflächen, jedenfalls dann, wenn die betroffene Nachbargemeinde nicht bereit ist, eine entsprechende anschließende Bauleitplanung festzusetzen, gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. Eine Planung, deren Umsetzung objektiv vor nicht überwindbaren Hindernissen steht, verfehlt ihren gestaltenden Auftrag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung in grundsätzlicher Hinsicht eine erste, strikt bindende Schranke. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Um einen Fall einer unzulässigen "Vorratsplanung" (vgl. Weyreuther, in DVBl 1970, 3: "Wolkenkucksheim-Planung") und einer generellen (absoluten) Vollzugsunfähigkeit würde es sich handeln, wenn eine Gemeinde ein Gebiet beplant, dessen ordnungsgemäße Erschließung aus technischen und/oder topografischen Gründen tatsächlich unmöglich ist oder aus wirtschaftlichen (finanziellen) Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (BVerwG, Urt. v. 21. 03. 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

Der Umstand, dass die Klägerin die Erschließung des im Bauleitplan dargestellten Gewerbegebiets über Flächen der Nachbargemeinde vorsieht, macht den Plan zwar nicht "absolut" vollzugsunfähig, sondern (nur) eine situationsgerechte Planung erforderlich, die auch die Eigentumssituation der für die Erschließung vorgesehenen Flächen berücksichtigt. Dies fällt in den Anwendungsbereich des planerischen Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB, das auch bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans zu beachten ist (BVerwG, Urt. v. 17.12 2002, a. a. O.).

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin bei ihrer Bauleitplanung von der Möglichkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB Gebrauch gemacht hat, die Erschließung des in Rede stehenden Gewerbegebiets ... darzustellen und zum Gegenstand der Abwägungsentscheidung zu machen.

Diese Abwägung ist fehlerhaft. Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum gehört im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen (BVerwG, Urt. v. 01.11.1974 - BVerwG 4 C 38.71 -, BVerwGE 47, 144 <154>, und v. 23.01.1981 -, BVerwG 4 C 4.78 -, BVerwGE 61, 295 <301 ff.>, m. w. N.; st. Rspr). Das gilt nicht nur für das Grundeigentum im Plangebiet, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt werden. In der Abwägung zu berücksichtigen sind auch die Rechtspositionen Dritter, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets bzw. in der Umgebung des Planvorhabens liegt und belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 30.08.2001 - BVerwG 4 CN 9.00 -, DVBl 2002, 269 [dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser in privaten Versickerungsmulden], Beschl. v. 6.12.2000 - BVerwG 4 BN 59.00 -, ZfBR 2001, 202 [Quellverkehr eines neuen Sportzentrums), Urt. v. 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 [Freizeitlärm einer Kleingartenanlage], Urt. v.26.02.1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, DVBl 1999, 1293 - nur Leitsatz - = ZfBR 1999, 223 [Verkehrsimmissionen einer neuen Erschließungsstraße]). Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Anwohnern in der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen (Nachteile, Gefahren) in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind. § 1 Abs. 7 BauGB verleiht ihnen einen Rechtsanspruch auf Beachtung und gerechte Abwägung ihrer Eigentumspositionen. Mit den Instrumenten der Bauleitplanung kann eine Gemeinde Erschließungsprobleme deshalb nur insoweit lösen, wie es das Gesetz ihr gestattet (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a. a. O.).

Dagegen verstößt die im Flächennutzungsplan der Klägerin vorgesehene Erschließung des Gewerbegebiets .... Die Klägerin ist nicht Eigentümerin der Erschließungsflächen; die benachbarte Gemeinde ist nicht bereit, eine Anschlussplanung im Sinne der Klägerin vorzunehmen.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich aus dem mit der Gemeinde ... und der Firma ... GmbH geschlossenen notariellen Vertrag vom 08.03.1995 kein Rechtsanspruch der Klägerin gegen die Gemeinde ... auf Schaffung einer Erschließungsstraße zu ihrem geplanten Gewerbegebiet ergibt.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass die Klägerin sich nicht im gerichtlichen Verfahren auf eine mögliche alternative Erschließungsmöglichkeit berufen kann.

Sollte die Klägerin eine den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB genügende Erschließung für das Gewerbegebiet ... tatsächlich finden, steht ihr die städtebauliche Möglichkeit zur Verfügung, im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB sowohl die Änderung des Flächennutzungsplans als auch die Aufstellung eines Bebauungsplans gleichzeitig vorzunehmen. In diesem Verfahren sind dann die weiteren Fragen der städtebaulichen Zulässigkeit der Gewerbegebietsausweisung zu klären.

2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (OVG LSA, Beschl. v. 13.04.2004 - 2 L 915/03 -). Dabei müssen sich die besonderen Schwierigkeiten auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren, in dem die Zulassung begehrt wird, entscheidungserheblich sind. Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen weist eine Rechtssache regelmäßig keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, wenn das Berufungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils - wie hier - hat (vgl. Bader, NJW 1998 412 ff.; VGH BW. Beschl. v. 12.02.1997 - 8 S 375/97 -, VBlBW 1997, 219).

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn an der Klärung einer Rechtsfrage ein über den Einzelfall hinausgehendes, also ein allgemeines rechtliches Interesse besteht. Das ist der Fall, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Frage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche oder obergerichtliche Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint (OVG LSA, Beschl. v. 04.04.2003 - 2 L 99/03 -). Dies ist nicht der Fall. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.10.1999 - BVerwG 4 C 1.99 -, a. a. O.; 17.12.2002 - BVerwG 4 C 15.01 -, a. a. O. sowie 21.03.2002 - BVerwG 4 CN 14.00 -, a. a. O.) hinreichend geklärt.

4. Soweit sich die Klägerin auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beruft, liegen die Voraussetzungen dafür ebenfalls nicht vor.

"Abweichung" i. S. des Zulassungsrechts ist begrifflich als eine Kontrolle zu verstehen, ob die angefochtene Entscheidung in einem das Ergebnis tragenden Begründungselement von einer im Instanzenzug vertretenen Auffassung abweicht. Dies setzt einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung einerseits mit einer konkreten anderen voraus. Rein formal ist deshalb erforderlich, die Entscheidung im Instanzenzug, von der abgewichen worden sein soll, zu bezeichnen und dabei so eindeutig zu bestimmen, dass sie zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dies setzt grundsätzlich die Angabe des entscheidenden Gerichts, des Entscheidungsdatums und des Aktenzeichens oder aber der Fundstelle einer Veröffentlichung voraus (vgl. [für die rechtsähnliche Frage im Revisionszulassungsrecht] BVerwG, Beschl. v. 07.03.1975 - BVerwG VI CB 47.74 -, Buchholz 310 [VwGO] § 132 Nr. 130; OVG LSA. Beschl. v. 10.04.2001 - A 2 S 27/99 -).

Um den für die Frage der "Divergenz" notwendigen Vergleich in der Sache zu ermöglichen, muss ferner dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat (BVerfG, [Kammer-]Beschl. v. 07.11.1994 - 2 BvR 1375/94 -, DVBl. 1995, 36). Der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewonnene, hinreichend bezeichnete Rechtssatz ist sodann einem anderen eindeutig gegenüberzustellen, der aus der konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist (OVG LSA, a.a.O.). Wie der Senat bereits in anderen Verfahren deutlich gemacht hat (OVG LSA, Beschl. v. 18.08.1995 - 2 L 216/95 -; Beschl. v. 01.08.1996 - A 2 S 302/96 -; Beschl. v. 03.03. 1997 - A 2 S 122/97 -), kann zwar eine Abweichung "stillschweigend" geschehen (Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, NJW-Schriftenreihe, Heft 14, RdNr. 114); es muss sich jedoch auch dann um eine abweichende "Entscheidung" handeln; eine angeblich nur unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall stellt keine Abweichung i. S. des Zulassungsrechts dar (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - BVerwG 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 [VwGO] § 132 Nr. 294; OVG LSA, a.a.O. Die Divergenzrüge kann insbesondere nicht gegen eine reine Tatsachenwürdigung im Einzelfall erhoben werden (BVerwG, Beschl. v. 12.12.1991 - BVerwG 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 302).

Mit welchem Rechtsgrundsatz das Verwaltungsgericht von einem Rechtssatz einer obergerichtlichen Entscheidung abgewichen sein soll, legt die Zulassungsschrift schon nicht dar. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei seiner Entscheidung hinreichend beachtet.

Ende der Entscheidung

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