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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: 2 L 348/01
Rechtsgebiete: LSA-BrdSchG


Vorschriften:

LSA-BrdSchG § 1 III
LSA-BrdSchG § 2 I
LSA-BrdSchG § 2 II Nr 1
LSA-BrdSchG § 3 II
LSA-BrdSchG § 5 II 3
LSA-BrdSchG § 13 I
LSA-BrdSchG § 16 I
LSA-BrdSchG § 21
LSA-BrdSchG § 22 II
LSA-BrdSchG § 22 V
Die Landkreise haben keine Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz. Ihre Zuständigkeit beschränkt sich auf bloße Koordination, Organisation und Planung.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 348/01

Datum: 27.02.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf §§ 124a; 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, geändert durch Gesetz vom 01.11.1996 (BGBl I 1626) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2001 (BGBl I 1543) - wegen der durch das Änderungsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) als § 194 Abs. 1 VwGO eingefügten Übergangsregelung auf diesen Fall noch anwendbar -, sowie auf §§ 154 Abs. 2; 162 Abs. 3 VwGO (Kosten) und hinsichtlich des Streitwerts auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl I 2850 [2860]).

1. Die Berufung der Beklagten ist nicht wegen "grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache" im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nämlich nur dann, wenn sie eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, aber in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage aufwirft, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall; denn die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Zuständigkeit im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes und damit der Kostentragung lässt sich bereits nach den Regelungen des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - BrSchG LSA - in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 06.07.1994 (LSA-GVBl., S. 786) beantworten.

Gemäß § 2 Abs. 1 BrSchG LSA sind die Gemeinden für den abwehrenden Brandschutz in ihrem Gebiet zuständig. Hierzu zählen nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 BrSchG LSA alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt, die durch Brände entstehen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten, einzusetzen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten, sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung Sorge zu tragen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BrSchG LSA). Mithin sind nach der Aufgabenzuweisung in § 2 BrSchG LSA ausschließlich die Gemeinden für die Brandbekämpfung, insbesondere für die Durchführung der dazu notwendigen Löscharbeiten, auf ihrem Gemeindegebiet zuständig und zwar unabhängig von den mit dem Feuerwehreinsatz verbundenen Kosten.

Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus § 3 BrSchG LSA. Zwar bestimmt § 3 BrSchG LSA, dass die Landkreise die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes zu erfüllen haben. Indes sind die Landkreise weder nach § 3 Abs. 2 BrSchG LSA noch nach den übrigen Vorschriften des Brandschutzgesetzes verpflichtet, für ihr Gebiet eine Kreisfeuerwehr zu unterhalten, die die in § 1 Abs. 3 BrSchG LSA geregelten Brandbekämpfungsmaßnahmen tatsächlich wahrnehmen könnten. Ihnen obliegt vielmehr nach dem Regelungsinhalt des § 3 Abs. 2 BrSchG und in Abgrenzung zu den originären Gemeindeaufgaben (§ 2 BrSchG LSA) allein die Organisation und Koordination aller Feuerwehren auf Kreisebene, da diese Aufgaben aufgrund der höheren Finanzkraft und der besseren verwaltungsmäßigen Ausstattung wirksamer durch den Landkreis erledigt werden können. Insoweit bestimmt § 3 Abs. 2 BrSchG LSA, dass die Landkreise zur Wahrnehmung ihrer übergemeindlichen Aufgaben die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen auf Kreisebene durchzuführen, eine Einsatzleitstelle einzurichten, die zentrale Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Materialien in einer feuerwehrtechnischen Zentrale zu übernehmen und für besondere Einsätze Bereitschaften aus dem Bestand der gesamten Feuerwehr des Kreises aufzustellen haben. Mit diesen Feuerwehrbereitschaften unterhält der Landkreis allerdings keine eigene Kreisfeuerwehr. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Amtliche Begründung zur ursprünglichen Fassung des § 13 BrSchG verweist, der in § 13 Abs. 1 BrSchG noch die Bildung von Kreisfeuerwehren vorsah, führt dies zu keiner anderen Auslegung; denn § 13 BrSchG LSA ist erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung in den Stand vom 06.07.1994 versetzt worden und sieht danach gerade nicht mehr die Bildung von Kreisfeuerwehren vor. Vielmehr übernimmt der Landkreis mit der Einsetzung von Feuerwehrbereitschaften im Sinne des § 13 BrSchG LSA wiederum nur die organisatorischen Planungen zum Einsatz der Ortsfeuerwehren im überörtlichen Brandschutz, d. h. dem Landkreis obliegt nur die Leitung dieser gemeinsam handelnden Einheiten, ohne dass er selbst für die eigentliche Brandbekämpfung zuständig wird; der abwehrende Brandschutz im Sinne einer Brandbekämpfung vor Ort bleibt vielmehr Aufgabe der Gemeinden. Aus der Bestellung eines Kreisbrandmeisters (§ 16 Abs. 1 BrSchG LSA) folgt nichts Anderes; denn dieser ist lediglich Repräsentant der Freiwilligen Feuerwehren auf Landkreisebene und unterstützt den Landkreis bei den ihm obliegenden organisatorischen und koordinierenden Aufgaben (Bachmann/Buchaly u.a., § 16, S. 56 ff.).

Für diese klare Aufgabenverteilung im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes sprechen im Übrigen auch die Vorschriften zur Kostentragung nach dem Brandschutzgesetz: So billigt § 22 Abs. 5 BrSchG LSA den Gemeinden für Einsätze ihrer Feuerwehr im Rahmen der Kreisfeuerwehrbereitschaft nur dann einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten gegen den Landkreis zu, wenn dieser Kostenersatz erhält, d. h. die Vorschrift wälzt die Kostenlast im Rahmen der Brandbekämpfung letztlich auf die Gemeinden ab, weil ihnen die originäre Brandbekämpfung obliegt. Auch die hier maßgebliche Anspruchsgrundlage des § 22 Abs. 2 BrSchG LSA geht ausschließlich von einer Kostentragungspflicht der Gemeinden aus; denn nach dieser Vorschrift kann der Träger der Werkfeuerwehr allein von der anfordernden Gemeinde die Rückerstattung der aus dem Einsatz entstandenen Kosten verlangen, ohne dass diese die ihr insoweit entstandenen Kosten gegenüber dem Landkreis geltend machen könnte. Beide Kostenersatzregelungen gehen mithin nach ihrem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften des Brandschutzgesetzes davon aus, dass die eigentliche Brandbekämpfung Aufgabe der Gemeinden ist und diese die ihnen dabei entstehenden Kosten (§ 21 BrSchG LSA) zu tragen haben, während den Landkreisen im Wesentlichen die Organisation, Ausbildung und Beratung der Feuerwehren in ihrem Kreisgebiet sowie die Finanzierung dieser Aufgaben gemäß § 21 BrSchG LSA obliegt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht ungeklärt, wie insbesondere bei Großbränden oder ähnlichen Ereignissen zu verfahren ist, die nicht nur objektiv die Kräfte der Belegenheitsgemeinde weit übersteigen, sondern darüber hinaus auch Hilfe von jenseits der Kreisgrenzen erforderlich machen. Grundsätzlich müssen erhöhte Brandlasten, die zum Beispiel - wie hier - durch die Ansiedlung eines Industrieunternehmens entstehen, durch die Gemeinden in einem vertretbaren Rahmen durch Verstärkung der Feuerwehr oder durch die Einrichtung einer Werksfeuerwehr aufgefangen werden (vgl. Amtliche Begründung zu § 2 Abs. 2 BrSchG LSA; zitiert nach Bachmann/Buchaly u.a., Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, § 2, S. 13). Im Übrigen enthalten die §§ 2 Abs. 3; 3 Abs. 5; 5 Abs. 3; 13 BrSchG LSA Regelungen zur Nachbarschaftshilfe der Gemeinden und Landkreise und zur Aufgabe des Landes im Falle eines Großbrandes oder einer Katastrophe, ohne aber der anfordernden Gemeinde die ihr zugewiesene Aufgabe der Brandbekämpfung zu entziehen und auf den Landkreis oder gar das Land zu übertragen. Dementsprechend bleiben auch die Regelungen zur Kostentragung im Falle eines über die Gemeinde- oder Landkreisgrenzen hinausgehenden Brandes unberührt (§§ 5 Abs. 2 Satz 3; 22 BrSchG LSA).

2. Die in der Antragsschrift geltend gemachten "ernstlichen Zweifel" (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht; denn das Verwaltungsgericht ist nach den obigen Ausführungen des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 22 Abs. 2 BrSchG LSA einen Anspruch auf Rückerstattung der ihr aus dem Einsatz vom 17.12.1999 entstandenen Kosten hat.

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