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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 2 L 378/06
Rechtsgebiete: GG, VwGO, ZPO, WG LSA, AbwAG, AG AbwAG LSA


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
VwGO § 118
ZPO § 318
WG LSA § 63
WG LSA § 65
AbwAG § 13
AG AbwAG LSA § 13
1. Ist in dem der bei der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegten Urteilstenor entgegen dem Beratungsergebnis der Kammer versehentlich der Ausspruch über die Zulassung der Berufung unterblieben, fasst aber das Gericht in einem (von den Beteiligten nicht angegriffenen) Berichtigungsbeschluss, der dem zugestellten Urteilsabdruck beigefügt war, den Tenor dergestalt neu, dass die Berufung zugelassen wird, ist ein wirksamer Ausspruch über die Zulassung der Berufung erfolgt.

2. Der Verwaltungsaufwand, der aus der wasserbehördlichen Überwachung der Einleiter resultiert, ist gemäß § 13 AG AbwAG LSA vom Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt, wenn er zumindest auch dem Vollzug des AbwAG und des AG AbwAG LSA dient.

3. Die Wasserbehörde darf deshalb vom Einleiter nicht die Erstattung der Kosten verlangen, die bei der Analyse der Abwasserproben hinsichtlich der nach § 3 Abs. 1 AbwAG i. V. m. der Anlage hierzu relevanten Parameter und der zu Grunde liegenden Probenahme entstehen.


Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Kosten für die wasseraufsichtsrechtliche Überwachung.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Braunkohlewirtschaft und leitet Abwässer vom Braunkohlekraftwert (BKW) D. in die Nödlitz, vom lndustriekraftwerk (lKW) W. in die Rippach und vom BKW P. in den Ritschkebach ein. Für diese Einleitungen wird sie regelmäßig zur Abwasserabgabe herangezogen. Parallel dazu wird sie regelmäßig für die Kosten der Überwachung durch die Gewässeraufsicht herangezogen. Für das erste Halbjahr 2004 hat der Beklagte durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) sieben Proben entnehmen und analysieren lassen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.12.2004 verlangte der Beklagte von der Klägerin die Erstattung der ihm vom LHW in Rechnung gestellten Kosten für die Probenahmen und Laboruntersuchungen in Höhe von insgesamt 962,74 € als Auslagen und erhob eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,00 €.

Nach Klageerhebung am 13.01.2005 hat der Beklagte den Bescheid hinsichtlich der Verwaltungsgebühr von 80,00 € mit Änderungsbescheid vom 15.12.2005 aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren insoweit mit Beschluss vom 07.02.2006 abgetrennt. Zur Begründung der Klage im Übrigen hat die Klägerin vorgetragen: Der Bescheid sei rechtswidrig, soweit darin Kosten für die Gewässerüberwachung von mehr als 663,67 € erhoben werden. Der Differenzbetrag von 299,07 € sei bereits mit der Erhebung der Abwasserabgabe abgegolten. Die dem Beklagten für die Tätigkeit des LHW entstandenen Auslagen seien nur insoweit erstattungsfähig, als sie ausschließlich die gewässeraufsichtliche Überwachung beträfen. Dagegen seien Auslagen, die auch der abwasserabgabenrechtlichen Überprüfung dienten, nur anteilig erstattungsfähig. Den Festsetzungsbescheiden zur Abwasserabgabe für die Jahre 1999 und 2000 - aktuellere lägen noch nicht vor - lasse sich entnehmen, dass die Probenentnahmetermine mit denjenigen für die wasseraufsichtsrechtliche Überwachung identisch und die beprobten Schadstoffe in Teilen identisch seien. Daraus sei zu schließen, dass auch die im Jahr 2004 entnommenen Proben sowohl für die wasseraufsichtsrechtliche Überwachung als auch für die Überwachung zur Bestimmung der Abwasserabgabe genutzt würden. Dies führe dazu, dass das Land Sachsen-Anhalt die Kosten für die Entnahmen und die Analysen doppelt in Rechnung stelle. Dem stünden das Kostenüberschreitungsverbot und das Äquivalenzprinzip entgegen.

Die Klägerin hat (sinngemäß) beantragt,

den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 13.12.2004 aufzuheben, soweit darin Kosten von mehr als 663,67 € erhoben werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, die Kosten für die gewässeraufsichtsrechtliche Überwachung seien auch dann in vollem Umfang erstattungsfähig, wenn dieselben Proben zugleich für die abwasserabgabenrechtliche Überprüfung verwendet würden. Dem stehe § 13 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG LSA ) nicht entgegen. Diese Norm betreffe lediglich den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) und des AG AbwAG LSA. Die wasseraufsichtsrechtliche Überwachung und die abwasserabgabenrechtllche Überwachung dienten darüber hinaus verschiedenen Zielen. Es gebe keine behördliche Überwachung, die allein dem Zweck der Ermittlung der Abwasserabgabe diene.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2006 hat das Verwaltungsgericht beschlossen, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werden soll. In dem daraufhin niedergelegten Urteilstenor hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid in vollem Umfang aufgehoben. Einen Ausspruch über die Zulassung der Berufung enthält der Tenor nicht. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.09.2006 den Tenor dergestalt neu gefasst, dass der Kostenbescheid aufgehoben wird, soweit darin Kosten von mehr als 663,67 € festgesetzt worden sind, und dass die Berufung zugelassen wird. Ferner wurde im Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit die Worte "der Kläger" durch die Worte "die Klägerin" ersetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Urteilstenor sei gemäß § 118 Abs. 1 VwGO abzuändern. Der ursprüngliche Tenor enthalte einige Unrichtigkeiten, die auf einem Versehen beruhten. Insbesondere entspreche die Zulassung der Berufung dem Beratungsergebnis der Kammer. Das schriftliche Urteil mit dem angefügten Berichtigungsbeschluss wurde den Beteiligten am 02.11.2006 zugestellt.

Zur Begründung des Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Zwar seien dem Beklagten die streitgegenständlichen Kosten der Probenentnahme und der Laboruntersuchungen als Auslagen im Rahmen seiner - rechtmäßigen - Überwachungstätigkeit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WG LSA entstanden. Der Erhebung der Verwaltungskosten für die hier streitgegenständliche wasseraufsichtsrechtliche Überwachung stehe allerdings § 13 AG AbwAG LSA entgegen. Nach dieser Vorschrift werde aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe derjenige Verwaltungsaufwand einschließlich der behördlichen Überwachung der Einleiter gedeckt, der den Wasserbehörden durch den Vollzug des AbwAG und des AG AbwAG LSA entstehe. Die Norm betreffe zwar nach ihrem Wortlaut ausschließlich die Überwachung im Rahmen des Vollzugs dieser Gesetze. Dieser Vollzug umfasse aber notwendigerweise die Überwachung, die Festsetzung und das Erheben der Abwasserabgabe. Eine gesonderte Kostenerhebung für die Überwachung oder die sich anschließende Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe sei durch § 13 AG AbwAG LSA ausgeschlossen. Der Beklagte habe zwar im Rahmen seiner wasseraufsichtsrechtlichen Zuständigkeit gehandelt und die Entnahme und Analyse der Proben in Auftrag gegeben. Wenn diese Messwerte zugleich für die abwasserabgabenrechtliche Prüfung verwendet würden, begründe dies gleichwohl keine Kostenpflicht der Klägerin für die wasseraufsichtsrechtliche Überwachung. Die Überwachung richte sich dann allein nach dem AbwAG und dem AG AbwAG LSA, wenn mit der wasseraufsichtsrechtlichen Überwachung abwasserabgabenrechtlich relevante Parameter untersucht würden. Zwar sei von einer Trennung von wasseraufsichtsrechtlicher und abwasserabgabenrechtlicher Überwachung auszugehen. Der Umstand, dass in der Praxis gleichwohl die abwasserabgabenrechtlich zuständige Behörde lediglich die kostenpflichtig erhobenen Daten der Wasseraufsichtsbehörde nutze oder letztere Daten der ersten nutze, sei nicht nur als praktisch sich anbietende Vermischung der beiden Überwachungsaufgaben anzusehen. Sie beruhe vielmehr darauf, dass von Gesetzes wegen eine eigenständige Untersuchungstätigkeit der die Regelungen des AbwAG und des AG AbwAG LSA ausführenden Behörde nicht vorgesehen sei. Ein eigener Untersuchungsaufwand falle nicht an; vielmehr würden die Untersuchungsergebnisse der Wasserbehörden von ihr übernommen.

Die am 01.12.2006 beim Verwaltungsgericht eingegangene Berufung hat der Beklagte mit am 21.12.2006 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz wie folgt begründet:

Die Überwachung der Einleitung erfolge nicht auf Grund des AbwAG und AG AbwAG LSA. Die Einhaltung des Bescheides, der die Einleitung genehmige und die einzuhaltenden Grenzwerte beinhalte, die gegebenenfalls auch für die Abwasserabgabe bedeutsam seien, werde nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen überwacht. Daraus ergebe sich, dass eine nur auf die Abwasserabgabe bezogene Überwachung und Feststellung der Zahl der Schadeinheiten nicht vorgesehen sei, sondern immer auf die Ergebnisse der Gewässerüberwachung nach dem WHG bzw. WG LSA zurückgegriffen werden solle. Hinsichtlich der Abwasserabgabe gelte das sog. Bescheidsystem, wonach sich die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht (zur Bestimmung der Höhe der Abwasserabgabe) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids richte. Es sei Aufgabe der jeweiligen Wasserbehörden, die Einhaltung dieses Bescheides - unabhängig von einer Pflicht zur Zahlung einer Abwasserabgabe - im Rahmen der Gewässeraufsicht zu überwachen. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Anbindung der Ermittlung der Abwasserabgabe an den wasserrechtlichen Bescheid das Ziel, den Gesetzesvollzug zu vereinfachen und die Verwaltungskosten zu senken. Dementsprechend wäre es widersinnig, zusätzlich zu den Messungen im Rahmen der wasserrechtlichen Überwachung auch Messungen durchzuführen, die allein der Ermittlung der Abwasserabgabe dienten. Die Durchführung der Gewässerüberwachung nach Wasserrecht obliege in diesem Fall ihm (dem Beklagten) als zuständiger Behörde. Er könne anordnen, wann welche Überwachungsmaßnahmen vorgenommen würden. Das für den Vollzug des AbwAG und AG AbwAG LSA zuständige Landesverwaltungsamt könne keine wasserrechtlichen Befugnisse ausüben. Solange er (der Beklagte) tätig sei, handele es sich um den Vollzug des Wasserrechts, während Tätigkeiten des Landesverwaltungsamts dem abwasserabgaberechtlichen Vollzug zuzurechnen seien. Durch die von Gesetzes wegen vorgesehene Anbindung der Abwasserabgabe an das ordnungsrechtliche Wasserrecht könne und solle das Landesverwaltungsamt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung lediglich auf die Ergebnisse der Gewässerüberwachung zurückgreifen. Es sei auch nicht denkbar, dass sich der Vollzug des allgemeinen Wasserrechts und der des Abwasserabgabenrechts an dieser Stelle "vermischen" und im Ergebnis die Kosten für die Gewässerüberwachung von der Abwasserabgabe abgegolten seien. Dies betreffe nur Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen des Landesverwaltungsamts entstünden. § 13 AG AbwAG LSA sei eine Vorschrift, die auf der Ermächtigungsgrundlage aus § 13 Abs. 1 Satz 2 AbwAG beruhe. Dort werde auf den Verwaltungsaufwand für den Vollzug der abwasserabgaberechtlichen Vorschriften abgestellt. Darin finde die Ermächtigung der Länder, den Verwaltungsaufwand aus der Abgabe zu decken ihre Grenzen, auch wenn es möglicherweise keine Überwachung der Einleiter beim Vollzug des AbwAG und AG AbwAG LSA gebe. Der Verwaltungsaufwand für die Länder im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 AbwAG äußere sich im Wesentlichen in den Verfahren der Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Abgabeforderung. Nicht dazu gehörten die Kosten der Zulassungsbehörde und der behördlichen Überwachung der Abwassereinleitung. Kosten der Gewässerüberwachung mit dem Aufkommen der Abgabe (teilweise) abzudecken, widerspreche der Zweckbestimmung der Abwasserabgabe. Der Landesgesetzgeber habe - wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe - bei Erlass des AG AbwAG LSA auch erkannt, dass den Ländern nur ein sehr begrenzter Spielraum für spezielle landesrechtliche Regelungen zur Abwasserabgabe durch das AbwAG eingeräumt sei.

Soweit der Gesetzgeber im Vergleich zum ersten Entwurf im jetzigen § 13 AG AbwAG LSA die Worte "obere Wasserbehörde" durch die Worte "Wasserbehörden" ersetzt habe, habe er damit keineswegs klarstellen wollen, dass auch Maßnahmen der allgemeinen Gewässeraufsicht eine abgaberechtliche Kostenrelevanz erhielten. Diese Änderung sei mit einer generellen Änderung des AG AbwAG LSA einhergegangen und sei wahrscheinlich nur redaktioneller Art gewesen.

Soweit § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG vorschreibe, dass die Einhaltung des wasserrechtlichen Bescheids im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht zu überwachen sei, werde den Wasserbehörden dadurch nichts Zusätzliches aufgegeben, da ohnehin eine Überwachungspflicht bestehe. Diese Regelung sei vielmehr dahingehend zu verstehen, dass auf die Ergebnisse der behördlichen Überwachung nach Wasserrecht zurückzugreifen sei und als Ergebnisse nur solche akzeptiert würden, die von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen ermittelt worden seien. Ziel dieser Verzahnung von Abgabenrecht und Ordnungsrecht sei die Vereinfachung des Vollzuges. Wenn der Klägerin darin zu folgen wäre, dass bereits vorbereitende Maßnahmen dem Vollzug des AbwAG und des AG AbwAG LSA zuzuordnen seien, hieße das in der Konsequenz, dass auch die Kosten für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis von der Abwasserabgabe gedeckt werden. Dies könne ersichtlich nicht der Fall sein.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Messprotokoll für den Einleiter ordnungs-, abgaben- und strafrechtliche Folgen haben könne und damit unter Umständen mehrere Funktionen zu erfüllen habe. Lediglich ein weiterer Zweck sei gegebenenfalls die Heranziehung der Ergebnisse zur Ermittlung der Abwasserabgabe. Daher stehe am Anfang die Gewässerüberwachung und nicht die Absicht, Entscheidungen, wie z. B. die Festsetzung der Abwasserabgabe, zu treffen. Dadurch dass die Ergebnisse der Gewässerüberwachung nach Wasserrecht später gegebenenfalls zur Ermittlung der Abwasserabgabe herangezogen würden, trete keine Änderung der Qualität der Überwachungsmaßnahme ein.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Wie das VG A-Stadt bereits in einem rechtskräftigen Urteil vom 14.05.2003 (5 A 24/03 HAL) festgestellt habe, sei der Beklagte, soweit er im Rahmen der Gewässerüberwachung abwasserabgabenrechtlich relevante Parameter als Bewertungsgrundlage analysiere und zur Festsetzung der Abwasserabgabe genutzt habe, nicht berechtigt, Laborkosten zu erheben. Mit der zusätzlichen Erhebung nach § 65 Abs. 1 WG LSA würde der Beklagte die streitgegenständlichen Kosten einerseits mit der Vereinnahmung der Abwasserabgabe sowie andererseits mit der Vereinnahmung der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten streitgegenständlichen Kosten in rechtswidriger Weise doppelt refinanzieren. Die im Verhältnis zu § 65 WG LSA abschließende und vorrangige Sonderregelung des § 13 AG AbwAG LSA umfasse nach seinem Wortlaut eindeutig sowohl den Verwaltungsaufwand bei der Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe selbst als auch bei der Überwachung der Einleitung in abgabenrechtlicher Hinsicht. Dies beinhalte den insoweit entstehenden Verwaltungsaufwand der Wasserbehörden an sich und nicht nur den Aufwand der zuständigen oberen Wasserbehörde. Dies ergebe sich auch aus im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommenen Änderungen. Über die Festsetzung und das Erheben der Abwasserabgabe hinaus sei auch in der Überwachung der Abwassereinleitung in abgabenrechtlicher Hinsicht der Vollzug des AbwAG und des AG AbwAG LSA zu sehen. Aus dem Umstand, dass mit dem Vollzug des Wasserrechts einerseits und dem Vollzug des AbwAG und des AG AbwAG LSA andererseits zwei inhaltlich und materiell eigenständige und daher voneinander zu trennende Aufgaben bestünden, folge zugleich, dass die Überwachung in abgabenrechtlicher Hinsicht - als Grundlage für die Erhebung der Abwasserabgabe - inhaltlich eindeutig ebenso dem Vollzug des AbwAG und des AG AbwAG LSA zuzuordnen sei wie die eigentliche Festsetzung und Erhebung der Abgabe selbst. Diese grundsätzliche Trennung von Wasserrecht und Abwasserabgabenrecht werde auch nicht dadurch durchbrochen, dass die beiden Bereiche durch die Regelungen des AbwAG zur Vermeidung eines doppelten Vollzugsaufwandes miteinander verschränkt seien. Die Aufgabe und Verpflichtung zur Beschaffung der erforderlichen Grundlagen für die Festsetzung der Abwasserabgabe obliege weiterhin allein der zuständigen Behörde zur Durchführung des AbwAG sowie des AG AbwAG LSA, auch wenn das AbwAG zur Vermeidung von Doppelaufwand den Rückgriff auf die Ergebnisse der ursprünglichen wasserrechtlichen Gewässerüberwachung vorsehe. Dies werde insbesondere durch § 6 Abs. 1 Satz 3 AbwAG bestätigt, wonach gerade die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen habe, wenn kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem schriftsätzlich erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, bleibt ohne Erfolg

Die Berufung ist zulässig.

Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht in dem bei der Geschäftsstelle niedergelegten Tenor die Berufung nicht (ausdrücklich) zugelassen hat. Allerdings kann die Zulassung der Berufung, die eine Willenserklärung des Gerichts darstellt, regelmäßig nur durch einen Ausspruch im Tenor der Entscheidung rechtswirksam zum Ausdruck gebracht werden und nur bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ausnahmsweise auch in den Urteilsgründen oder der Rechtsmittelbelehrung erblickt werden (BVerwG, Beschl. v. 13.09.1993 - 9 B 449.93 -, Juris; Urt. v. 16.06.1983 - 3 C 10.82 - DÖV 1984, 553, jew. m. w. Nachw.). Die im Anschluss an die Urteilsgründe beigefügte Rechtsmittelbelehrung, nach der den Beteiligten die Berufung zusteht, stellt für sich allein - jedenfalls in aller Regel - keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung dar (BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 14.84 -, BVerwGE 71, 73 [76]).

Das Verwaltungsgericht hat hier nachträglich im Wege der Urteilsberichtigung nach § 118 VwGO die Zulassung der Berufung in den Tenor aufgenommen. § 118 Abs. 1 VwGO ermöglicht eine Berichtigung allerdings nur bei einer offenbaren Unrichtigkeit, die regelmäßig dann nicht vorliegt wenn irrtümlich ein vom Beratungsergebnis abweichender Urteilstenor verkündet wird; denn die Offensichtlichkeit ist nur gegeben, wenn die Unrichtigkeit unschwer aus dem Urteil selbst, aus den Umständen des vorangegangenen Verfahrens, den Umständen der Verkündung oder unzweifelhaft aus dem Inhalt der Akten bzw. jederzeit erreichbaren Urkunden erkennbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 118 RdNrn. 6, 7). Wenn ein anderes Urteil verkündet und damit existent wird als die Entscheidung, die die erkennenden Richter nach Beratung beschlossen hatten, so kann (bei Vorliegen eines in sich schlüssigen Urteilstenors und Fehlen jeglicher Urteilsbegründung) die Diskrepanz zwischen dem "Gewollten" und dem verkündeten Urteil mit der erforderlichen Sicherheit nur bei Bekanntgabe des Beratungsergebnisses des Gerichts festgestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2001 - III ZB 57/01 -, NJW-RR 2002, 712). Nur bei offensichtlichen Verkündungsmängeln, die klar zutage treten und den Verdacht einer nachträglichen Änderung des Beratungsergebnisses ausschließen, ist eine Berichtigung des Urteilstenors zulässig (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2006 - 1 D 4.05 -, Juris). Die gleichen Grundsätze gelten, wenn die Verkündung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO durch Zustellung ersetzt wird und die Geschäftsstelle den ihr übergebenen Entscheidungstenor im Einverständnis mit dem Gericht den Beteiligten formlos bekannt gegeben hat. Das Verwaltungsgericht ist dann gemäß § 318 ZPO i. V. m. § 173 VwGO an seine Entscheidung gebunden; mit der Bekanntgabe ist das entsprechende Urteil "erlassen" im Sinne des § 318 ZPO und wirksam geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1993 - 8 C 5.92 -, DVBl 1994, 209).

Teilweise wird allerdings die Auffassung vertreten, der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) gebiete es, dass verfahrensrechtlich ein Weg gegeben sein müsse, um ein an sich der Rechtskraft fähiges Urteil, das so aber vom erkennenden Gericht nicht gewollt war, jedenfalls bei sofortiger Beanstandung dieses Fehlers wieder zu beseitigen, wobei eine Verfahrensweise nach Art des Berichtigungsverfahrens nach Anhörung der Parteien in Betracht zu ziehen sei (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2001, a. a. O.; a. A: BAG, Urt. v. 29.08.2001 - 5 AZB 32/00 -, NJW 2002, 1142). Nicht unberücksichtigt bleiben darf ferner der Umstand, dass die Beteiligten den Berichtigungsbeschluss nicht mit dem zulässigen Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen haben, gerade weil ihnen an der Klärung einer für sie bedeutsamen Rechtsfrage in einer Berufungsentscheidung gelegen ist. Nach verbreiteter Ansicht soll zwar ein Berichtigungsbeschluss keine Bindungswirkung entfalten können, soweit durch ihn nachträglich erstmals ein Rechtsmittel zugelassen wird (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1994 - IX ZR 193/93 -, BGHZ 127, 74, m. w. Nachw.; Urt. v. 25.02.2000 - V ZR 206/99 -, NJW-RR 2001, 61; BAG, Beschl. v. 07.12.1990 - 7 AZR 268/90 -, Juris). Das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 15.01.1992 - 1 BvR 1140/86 -, NJW 1992, 1496) hat diese Rechtsprechung (insbesondere des BAG) jedoch beanstandet und hierzu ausgeführt, es stelle einen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot fairer Verfahrensgestaltung dar, wenn die wirksame Zulassung eines Rechtsmittels durch das Gericht der Verkündung bedürfe und deren versehentliches Unterbleiben nicht mehr korrigiert werden könne. Dem Rechtsuchenden werde dann ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel verwehrt, obwohl das Gericht selbst ihm den Zugang zur nächsten Instanz habe eröffnen wollen. Bei verfassungskonformer Auslegung der Verfahrensvorschriften könne ein solches rechtsstaatswidriges Ergebnis vermieden werden. Auf welchem Wege dies am besten zu geschehen habe, schreibe das Verfassungsrecht nicht vor. Verschiedene Senate des BAG (vgl. Beschl. v. 11.12.1998 - 6 AZB 48/97 -, BAGE 90, 273; Beschl. v. 30.09.1998 - 4 AS 36/98 -, Juris) haben daraufhin ihre Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass eine Zulassung des Rechtsmittels auch in den nicht verkündeten Entscheidungsgründen erfolgen könne; Irrtümer und Versehen, die nur die beteiligten Richter kennen, könnten aber nach wie vor nicht nachträglich berichtigt werden, weil anderenfalls die Rechtsmittelfähigkeit einer Entscheidung durch bloßen Berichtigungsbeschluss zeitlich unbegrenzt nachgeholt werden könne, und zwar selbst dann, wenn die Parteien bereits auf die Rechtskraft des Urteils vertrauen durften.

Legt man diese Maßstäbe, insbesondere die zitierte Rechtsprechung des BVerfG zugrunde, ist die Berufung hier wirksam zugelassen worden. Zwar ist zweifelhaft, ob eine - umgehende - Berichtigung nach § 118 VwGO noch vor Zustellung des vollständigen Urteils möglich gewesen ist. Auch ist die Berufung in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht zugelassen worden; diese treffen zu möglichen Zulassungsgründen keine Aussage. Aus der Neufassung des Tenors mit Begründung, der dem Urteilsabdruck beigefügt war, in Verbindung mit der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aber nach Auffassung des Senats mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein Ausspruch über die Zulassung der Berufung erfolgt ist.

Die Berufung ist auch fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Kostenbescheid in dem von der Klägerin beantragten Umfang zu Recht aufgehoben. Maßgebend ist insoweit die Fassung des Urteilstenors, die er durch den Berichtigungsbeschluss vom 29.09.2006 erhalten hat. Die Berichtigung des Tenors nach § 118 VwGO dürfte insoweit zulässig gewesen sein, da es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Regelung handeln dürfte. Die Offenkundigkeit des Fehlers ließe sich wohl damit begründen, dass die Klägerin nach der Sitzungsniederschrift nicht die Aufhebung des Bescheids insgesamt, sondern nur insoweit beantragt hat, als darin Kosten von mehr als 663,67 € festgesetzt worden sind und das Gericht gemäß § 88 VwGO über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf. Dies mag letztlich auf sich beruhen. Da die Beteiligten kein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluss eingelegt haben und in der Berichtigung jedenfalls kein besonders schwerer Mangel liegt, der das Wesen der Berichtigung schlechthin verfehlen würde, ist der Beschluss insoweit als wirksam anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1994, a. a. O.).

Jedenfalls im angegriffenen Umfang ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Rechtsgrundlage für den streitigen Kostenbescheid kommt allein § 65 Abs. 1 Satz 1 WG LSA in Betracht. Danach trägt derjenige, der der behördlichen Überwachung nach § 63 oder § 139 WG LSA unterliegt, die Kosten dieser Überwachung. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WG LSA ist derjenige, der ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin, da sie Abwasser in oberirdische Gewässer einleitet (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG und § 5 Abs. 1 Nr. 4 WG LSA) und dem Beklagten die angeforderten Probenahme- und Laborkosten im Rahmen der Überwachung der Abwassereinleitung entstanden sind.

Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass der Erhebung der Kosten zur Bestimmung derjenigen Parameter, die für die Berechnung der Abwasserabgabe nach § 3 Abs. 1 AbwAG von Bedeutung sind, § 13 AG AbwAG LSA entgegensteht, der bestimmt, dass der Verwaltungsaufwand einschließlich der behördlichen Überwachung der Einleiter, der den Wasserbehörden durch den Vollzug des AbwAG und dieses Gesetzes entsteht, aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt wird.

Die Kosten für die Untersuchung der Abwasserproben sind dem der Wasserbehörde entstandenen "Verwaltungsaufwand" zuzurechnen. Allgemein gehören im Verwaltungskostenrecht zum "Verwaltungsaufwand" alle persönlichen und sächlichen Kosten in dem mit der Aufgabe befassten Teilbereich der Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305 [307]). Der Beklagte hat zwar die Abwasserproben nicht selbst genommen und analysiert. Er hat damit vielmehr den LHW beauftragt, der gemäß § 170 Abs. 4 Satz 2 WG LSA (nur) die Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes wahrnimmt und nicht selbst Wasserbehörde ist, und der dem Beklagten die Probenahme- und Laborkosten in Rechnung gestellt hat. Der Beklagte hat diese Kosten wiederum von der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA als Auslagen angefordert. Der Umstand, dass Auslagen bei der Veranschlagung des Verwaltungsaufwands, nach dem eine Verwaltungsgebühr u. a. zu bemessen ist (vgl. §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 1 VwKostG LSA), grundsätzlich ausscheiden (vgl. Loeser/Barthel, NVwKostG, § 9 Anm. 4.2, § 13 Anm. 3.5), rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass sie nicht unter den Begriff des "Verwaltungsaufwands" im Sinne des Abwasserabgabenrechts fallen. Dieser Begriff ist weiter zu verstehen. Zu ihm gehören auch die Ausgaben für Fremdleistungen (vgl. Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl., § 13 RdNr. 25). Es geht im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Frage, welche Kosten bei der Bemessung einer Verwaltungsgebühr angesetzt werden können, sondern darum, ob der Wasserbehörde entstandene Verwaltungskosten vom Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt werden sollen. Es kann insoweit keinen Unterschied machen, ob die Wasserbehörde die verschiedenen für die wasserrechtliche Überwachung erforderlichen Tätigkeiten selbst durchführt oder einen Dritten damit beauftragt.

Die mithin zum "Verwaltungsaufwand" zählenden Probenahme- und Laborkosten sind dem Beklagten auch "durch den Vollzug des AbwAG und des AG AbwAG LSA" entstanden. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG ist die Einhaltung des (die Abwassereinleitung zulassenden) Bescheids im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen. In § 6 Sätze 1 und 2 AbwAG ist für den Fall, dass die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem solchen Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG enthalten sind und der Einleiter nicht spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde erklärt hat, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird, weiter geregelt, dass der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen ist. Die Überwachungsstellen haben danach nicht allein durch die Wassergesetze des Bundes und der Länder einen wasser-, sondern durch das AbwAG auch einen abwasserabgaberechtlichen Überwachungsauftrag erhalten (Köhler/Meyer, a. a. O., § 4 RdNr. 169). Würde man für eine Anwendbarkeit des § 13 AG AbwAG LSA voraussetzen, dass der mit der behördlichen Überwachung verbundene Verwaltungsaufwand allein dem Vollzug des AbwAG und des AG AbwAG LSA dienen muss, liefe die Vorschrift weitgehend leer. Diese Ergebnisse aus der behördlichen Überwachung werden, was die für die Ermittlung des Abwasserabgabe maßgeblichen Parameter (§ 3 Abs. 1 AbwAG) anbetrifft, regelmäßig für die abwasserabgabenrechtliche Prüfung, ob der die Gewässerbenutzung zulassende Bescheid eingehalten ist (§ 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG) bzw. für die Ermittlung der Schadeinheiten (§ 6 Satz 2 AbwAG) herangezogen. Der Beklagte hat nicht schlüssig darzulegen vermocht, dass es eine behördliche Überwachung gibt, die allein der Ermittlung der Abwasserabgabe dient. Soweit er dazu ausgeführt hat, behördliche Überwachungen nach dem AbwAG oder AG AbwAG LSA würden beispielsweise bei der Überprüfung des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG notwendig, ist dem entgegen zu halten, dass die gesetzlichen Vorschriften in diesen Fällen gerade keine zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen vorsehen. Im Fall der Erklärung von niedrigeren Überwachungswerten nach § 4 Abs. 5 AbwAG ist die Einhaltung des erklärten Wertes entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Die Untersuchungen werden in diesem Fall aber nicht von der Behörde durchgeführt, sondern durch den Einleiter selber. Soweit es um die Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers nach § 3 Abs. 1 AbwAG vor seinem Gebrauch (Vorbelastung) geht, sieht § 4 Abs. 3 AbwAG keine behördliche Überwachung, sondern nur eine Schätzung der in § 3 Abs. 1 AbwAG genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen vor, die (nur) auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgt.

Für die Zugehörigkeit der Untersuchungskosten zu dem den Wasserbehörden durch den Vollzug des AbwAG und des AG AbwAG LSA entstandenen Verwaltungsaufwand spricht auch die Entstehungsgeschichte des - am 04.07.1992 in Kraft getreten - AG AbwAG LSA vom 25.06.1992 einerseits und insbesondere des - am 08.09.1993 in Kraft getretenen - WG LSA in der Fassung vom 31.08.1993 andererseits. In dem von der Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum AbwAG vom 17.12.1991 (LT-Drucksache 1/1074, S. 5) ist lediglich festgehalten, dass die Bestimmungen zur Verwendung der Abwasserabgabe sich nur auf Verfahrensfragen beziehen könnten, da die Verwendung der Abgabe bundesrechtlich durch § 13 AbwAG bereits ausschließlich geregelt sei. Diese Begründung ist für die hier zu entscheidende Frage des Umfangs des vom Aufkommen der Abwasserabgabe zu deckenden Verwaltungsaufwands unergiebig. Aufschlussreich ist dagegen der von der Landesregierung eingebrachte Entwurf eines Wassergesetzes vom 05.09.1991 (LT-Drucksache 1/ 741). Dieser sah in § 83 Abs. 1 Satz 1 vor, dass (nur) demjenigen, der zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht Anlass dadurch gegeben hat, dass er unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden können. In Abs. 2 war weiter vorgesehen, dass für die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen eine Pflicht zur Kostentragung nur in dem Umfang besteht, wie er in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid geregelt ist. Für darüber hinausgehende Untersuchungen sollte eine Verpflichtung zur Kostentragung nur bestehen, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Zulassungsbescheids festgestellt wird. Der Gesetzgeber ging daher im Zeitpunkt der Verabschiedung des AG AbwAG LSA davon aus, dass - auch wasserrechtlich - eine Pflicht zur Tragung der Kosten der im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen nur insoweit bestehen sollte, als sie im Zulassungsbescheid (ausdrücklich) festgeschrieben ist, im Übrigen aber nicht.

Das später am 31.08.1993 beschlossene und am 08.09.1993 in Kraft getretene WG LSA beinhaltete zwar in § 65 eine Kostenregelung, die der heute geltenden entspricht und keine Differenzierung wie im Entwurf vom 05.09.1991 enthält. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese jüngere Regelung die ältere Vorschrift des § 13 AG AbwAG LSA, was die Kosten der behördlichen Überwachung anbetrifft, außer Kraft setzte. Zwar können Rechtssätze außer durch förmliche Aufhebung oder durch Zeitablauf auch durch Kollision mit einer nachträglich entstandenen Norm gleichen oder höheren Ranges ihre Geltung verlieren (vgl. BFH, Urt. v. 29.09.1992 - VII R 56/91 -, BFHE 159, 564). Zwar ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass die spätere Norm die frühere verdrängt, wenn derselbe Sachverhalt normiert wird (lex posterior derogat legi priori [vgl. Ossenbühl in Erichsen <Hrsg.>, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., § 8 RdNr. 4, m.w.N.]). Diese Kollisionsregel greift ein, wenn ein und derselbe Sachverhalt von mehreren, zu verschiedenen Zeiten in Kraft getretenen Normen erfasst wird, deren Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.2001 - 3 C 9.01 -, BVerwGE 115, 231 [235]). Sie beansprucht Geltung für den Fall, dass sich dem jüngeren Gesetz im Wege der Auslegung keine Aussage über das Schicksal des älteren Rechts entnehmen lässt (BVerwG, Urt. v. 18.05.2000 - 5 C 29.98 -, BVerwG 111, 200 [210]). Sie gilt allerdings nicht im Verhältnis eines allgemeinen Gesetzes zu einem Spezialgesetz; dort gilt vielmehr der Grund satz, dass eine neue Gesetzesvorschrift allgemeinen Inhalts bestehende Sondervor schriften nicht aufhebt bzw. verdrängt (lex posterior generalis non derogat legi priori speciali [vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl.; § 27 RdNr, 4; NdsOVG Urt. v. 22.03.1993 - 3 L 1422/91 -, NuR 1995, 201 [202]; OVG RP, Urt. v. 07.02.1961 - 2 A 75/60 -, DÖV 1961, 513]; BFH, Urt. v. 29.09.1992, a. a. O.). Damit soll erreicht werden, dass Sonderbereiche, die schon vor Erlass des kollidierenden Gesetzes eine eigene Regelung erfah ren haben, auch bei Erlass eines neuen allgemeinen Gesetzes von diesem nicht erfasst werden; dies hängt davon ab, ob das neue Gesetz einen solchen Freiraum für eine Sonder- oder Spezialregelung offen halten will (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1995 - Bf VI 31/91 -, JURIS). Der Grundsatz "lex posterior generalis non derogat legi priori speciali" gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen sich die Tatbestände ranggleicher Normen unterschiedlichen Alters nur teilweise decken; dann können sie - ohne mit dem Postulat der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung in Konflikt zu geraten - mit der Setzung unterschiedlicher Rechtsfolgen nebeneinander Geltung beanspruchen, wenn und weil die jüngere generelle Norm ihren Geltungsanspruch nicht auf den Überschneidungsbereich mit der älteren speziellen erstreckt; ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der lex posterior zu klären (BVerwG, Urt. v. 18.05.2000, a. a. O.).

Im konkreten Fall ist der Grundsatz "lex posterior generalis non derogat legi priori speciali" maßgeblich. Der Anwendungsbereich des § 13 AG AbwAG LSA überschneidet sich nur mit einem kleinen Teil des Anwendungsbereichs des § 65 WG LSA. Letztere Vorschrift betrifft sämtliche Maßnahmen der behördlichen Überwachung nach § 63 WG LSA. Dazu gehört nach § 63 Abs. 1 Satz 2 WG LSA (wie bereits die rahmenrechtliche Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 WHG vorgibt) die Prüfung, ob eine beantragte Benutzung zugelassen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich Anordnungen aufgrund des § 8 zu treffen sind. Die Prüfung des Wasserbehörde, ob sich die Benutzung "in dem zulässigen Rahmen hält", ob also die gesetzlichen und die im Zulassungsbescheid festgelegten Bestimmungen eingehalten sind, ist daher nur ein Ausschnitt aus dem Bereich der Überwachungsaufgaben der Wasserbehörde (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 21 RdNr. 12). Insofern bleibt für § 65 WG LSA neben der Überwachung der Einleiter ein weites Anwendungsfeld mit der Folge, dass die (speziellere) Vorschrift des § 13 AG AbwAG LSA und die allgemeine Regelung des § 65 WG LSA nebeneinander Geltung beanspruchen können.

Den Gesetzesmaterialien lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber mit der Inkraftsetzung der §§ 63 und 65 WG LSA die Norm des § 13 AG AbwAG LSA aufheben oder in seinem Regelungsbereich hinsichtlich der Kosten für die Überwachung der Einleiter einschränken wollte. Der dieser Fassung zugrunde liegende Entwurf der Fraktionen von CDU und FDP vom 10.09.1992 (LT-Drucksache 1/1793) enthielt als Begründung (vgl. S. 87) lediglich den Hinweis, dass mit dem neu gefassten Entwurf ein Text vorgelegt werde, der systematischer sei und sich juristisch bewährt habe. Der erwähnte "systematischere und juristisch bewährte" Text dürfte das Niedersächsische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.08.1990 (NdsGVBl S. 371) sein, das in § 62 eine mit § 65 WG LSA nahezu wortgleiche Regelung enthält. Anders als in Sachsen-Anhalt hat der Landesgesetzgeber in Niedersachsen die Bestimmung über den Verwaltungsaufwand in § 13 des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum AbwAG aber dergestalt gefasst, dass aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe vorab der Verwaltungsaufwand gedeckt wird, der dem Land und den kommunalen Körperschaften durch den Vollzug des AbwAG und dieses Gesetzes entsteht, wozu auch die Aufwendungen gehören sollen, die den Gemeinden durch die Abwälzung der Abwasserabgabe entstehen. Der Aufwand für die behördliche Überwachung der Einleiter wird dort - im Gegensatz zur Regelung in § 13 AG AbwAG LSA - nicht genannt. Insofern harmonieren die abwasserabgabenrechtlichen und die wasserrechtlichen Kostenregelungen in Niedersachen (besser) miteinander. Es erscheint zweifelhaft, ob der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt bei der Inkraftsetzung des WG LSA die Regelung des § 13 AG AbwAG LSA und die mit der Übernahme des "systematischeren und juristisch bewährten Textes" entstehenden Unklarheiten im Blick hatte. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Deckung des Aufwands der behördlichen Überwachung nunmehr anders geregelt werden sollte.

Die Bestimmung des § 13 AG AbwAG LSA bzw. die vom Senat vorgenommene Auslegung der Vorschrift stehen auch nicht in Widerspruch zu der bundesrechtlichen Rahmenregelung in § 13 AbwAG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Norm ist das Aufkommen der Abwasserabgabe für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden. Abs. 2 nennt einen nicht abschließenden Katalog solcher Maßnahmen. Nach Abs. 1 Satz 2 können die Länder allerdings bestimmen, dass der durch den Vollzug dieses Gesetzes und der ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften entstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt wird. Welcher Aufwand hierunter fällt wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet:

Köhler/Meyer (a. a. O., § 13 RdNr. 24) führen zwar zunächst aus, wegen der Verzahnung von Wasserrecht und Abwasserabgabenrecht möge offen sein und damit der Ermessensentscheidung der Länder obliegen, in welchem Umfang der Aufwand (insbesondere für die Überwachung der Einleitungen) dem Abwasserabgabenrecht zuzurechnen sei. An anderer Stelle (a. a. O., RdNr. 25) führen sie hingegen aus, der Verwaltungsaufwand der Länder selbst äußere sich im Wesentlichen in den Verfahren der Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Abgabeforderung. Zum Verwaltungsaufwand gehörten dagegen nicht die Kosten der Zulassungsbescheide und der behördlichen Überwachung der Abwassereinleitungen. Soweit einige Länder (z. B. Nordrhein-Westfalen) sich dennoch zur Abdeckung eines nicht unwesentlichen Teils der bei der Überwachung gemäß den §§ 4 Abs. 4 und 5 sowie 6 AbwAG entstehenden Kosten der Gewässeraufsicht aus dem Abgabeaufkommen bedienten, widerspreche dies vor allem der Zweckbestimmung der Abwasserabgabe, der Zielrichtung der Aufkommensverwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 AbwAG und dem Wortlaut dieser Bestimmung. Der Verwaltungsaufwand der Einleiterüberwachung sei nicht abgabenrechtlich, sondern wasserrechtlich bestimmt, wenngleich die Überwachung auch abgabenrechtlich im Wesentlichen Überschreitungen bestimmter Festlegungen aufdecken solle.

Nach Berendes (AbwAG, 3. Aufl., S. 206) soll die Entscheidung, ob und in welchem Umfang das Abgabeaufkommen für Verwaltungsaufgaben eingesetzt werde, allein bei den Ländern liegen. Hierbei sei auch zu entscheiden, ob und inwieweit die Kosten, die durch den Erlass der wasserrechtlichen Bescheide und deren Überwachung (§ 4 Abs. 1 und 4 AbwAG) entstehen, dem Vollzug des AbwAG zugerechnet werden.

Nispenau (in: Carlsen [Hrsg.], Abwasserabgabenrecht S. 234) vertritt die Auffassung, der Bundesgesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Länder durch den Vollzug des AbwAG einen zusätzlichen Personalbedarf sowie zusätzliche Kosten haben würden, weil bestimmte Arbeitsvorgänge erwartet und als erledigungsbedürftig angesehen worden seien; dazu zählten u. a. Abwasseruntersuchungen bezüglich der Abgabeparameter im Rahmen der behördlichen Überwachung.

Der Senat vermag keine hinreichenden Anhaltungspunkte dafür zu erkennen, dass die Länder gehindert sein sollen, eine Regelung zu schaffen, nach der der Aufwand, der sich aus der Überwachung der für die Festsetzung der Abwasserabgabe maßgeblichen Parameter ergibt, aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt wird. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 7/2272) war ursprünglich vorgesehen, dass das Abgabeaufkommen ausschließlich für Maßnahmen verwendet werden soll, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen (vgl. § 32 dieses Entwurfs). Im Antrag des Innenausschusses vom 28.04.1976 (BT-Drucksache 7/5088), nach dem den Ländern die Möglichkeit eröffnet wurde, den sich aus dem Vollzug des AbwAG und der ergänzenden landesrechtlichen Regelungen ergebenden Verwaltungsaufwand zu decken (§ 13), heißt es im Abschnitt D "Kosten", die Höhe der den Ländern entstehenden Vollzugskosten hänge wesentlich davon ab, wie viele Kontrollmessungen von Abwassereinleitungen durchzuführen seien. Diese Kontrollmessungen seien zugleich Teil des allgemeinen wasserrechtlichen Vollzugs. Im Bericht des Innenausschusses vom 13.05.1976 (BT-Drucksache 7/5183, S. 4) wird weiter ausgeführt, es habe sich im Laufe der Beratungen als zweckmäßig erwiesen, die Abwasserabgabe an die wasserrechtlichen Bescheide, die die Zulassung von Abwassereinleitungen regeln, anzuknüpfen. Dies erspare erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, erfordere aber eine gewisse Vorlaufzeit für die entsprechende Umstellung der Bescheide. Die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene streng zweckgebundene Verwendung des Aufkommens der Abwasserabgabe für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, ist durch die Öffnungsklausel in § 13 Abs. 1 Satz 2 AbwAG bereits durchbrochen, so dass die Argumentation von Köhler/Meyer (a. a. O.), die Verwendung eines nicht unwesentlichen Teils des Aufkommens zur Abdeckung der bei der Überwachung entstehenden Kosten widerspreche der Zweckbestimmung der Abwasserabgabe, nicht überzeugt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser Öffnungsklausel in der Weise Gebrauch gemacht, dass der für Festsetzen und Erheben der Abgabe entstehende Aufwand ganz und der bei der Überwachung gemäß § 4 Abs. 4 und 5, § 6 AbwAG und § 70 dieses Gesetzes entstehende Aufwand zu einem Drittel aus dem Aufkommen gedeckt wird (vgl. § 82 LWG NW).

Die - unklarer gefasste - Regelung des § 13 AG AbwAG LSA enthält eine solche Pauschalierung zwar nicht. Da aber für § 13 AG AbwAG LSA ein (nicht völlig unbedeutender) Anwendungsbereich verbleiben muss und - nach den Darlegungen des Beklagten - eine behördliche Überwachung, die allein der Ermittlung der Abwasserabgabe dient, nicht stattfindet, ist diese Vorschrift dahin gehend auszulegen, dass der Verwaltungsaufwand, der aus der behördlichen Überwachung der Einleiter resultiert, dann vom Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt wird, wenn er zumindest auch dem Vollzug des AbwAG und des AG AbwAG LSA dient.

Bei Anlegung dieses Maßstabs durfte der Beklagte nicht die Kosten für die Analyse der Proben hinsichtlich oxidierbarer Stoffe (in chemischem Sauerstoffbedarf - CSB), Phosphor sowie Stickstoff und seiner Verbindungen (Nitrit, Nitrat, Ammonium) geltend machen, da nach diesen Parametern gemäß § 3 Abs. 1 AbwAG i. V. m. der Anlage hierzu die Schädlichkeit des Abwassers bestimmt wird, nach der sich wiederum Höhe der Abwasserabgabe richtet. Entsprechendes gilt für den Parameter "gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)", auch wenn dieser nicht in § 3 Abs. 1 AbwAG und der Anlage hierzu genannt ist. Gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserverordnung (AbwV) - gilt ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der vierfache Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (Total Organic Carbon - TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Auch wenn dieser Parameter nicht in das AbwAG aufgenommen wurde (vgl. hierzu Köhler/Meyer, a. a. O., § 3 RdNrn. 48 ff.), kann er für die - gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG auch abwasserabgabenrechtlich relevante - Prüfung herangezogen werden, ob der wasserrechtliche Bescheid eingehalten ist. Schließlich sind auch die Kosten für die insoweit erforderlichen Probenahmen insgesamt durch die Abwasserabgabe abgegolten. All diese Kosten dienen zumindest auch dem Vollzug der abwasserabgabenrechtlichen Vorschriften. Nach den dem angefochtenen Bescheid beigefügten Berechungen sind dies im Einzelnen folgende Kosten:

 Probe 30400376Probe 30401181Probe 30400409Probe 30400373Probe 30401178 
Nitrit12,78 € 12,78 € 12,78 €    
Nitrat10,23 €10,23 €10,23 €   
Ammonium12,78 €12,78 €12,78 €   
CSB  25,56 €   
TOC 25,56 €25,56 €25,56 €25,56 €25,56 € 
Phosphor25,56 €25,56 €25,56 €25,56 €25,56 € 
Probenahme25,56 €25,56 €25,56 €25,56 €25,56 € 
zusammen112,47 €112,47 €138,03 € 76,68 €76,68 €516,33 €

Von den im Bescheid festgesetzten Auslagen in Höhe von 962,74 € ist damit nur ein Betrag in Höhe von 446,41 € erstattungsfähig. Da der Senat gemäß § 88 VwGO nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf und der Bescheid in dem nicht angefochtenen Umfang bereits in Bestandskraft erwachen ist, verbleibt es bei der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Aufhebung des Bescheids, soweit darin Kosten von mehr als 663,67 € festgesetzt worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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