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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: 2 L 393/01
Rechtsgebiete: KrW/AbfG, BlmSchG, 4. BimSchV


Vorschriften:

KrW/AbfG § 2 I
KrW/AbfG § 3 I 2
KrW/AbfG § 3 III 3
KrW/AbfG § 4 III 2
KrW/AbfG § 5 I
KrW/AbfG § 5 III
BlmSchG § 4
BlmSchG § 5 III
BlmSchG § 6 I
4. BimSchV
1. Reifengranulat bleibt auch dann "Abfall", wenn es wieder verwertet werden soll.

2. Soll solcher Abfall wieder verwendet werden, so bedarf es des Nachweises, dass es sich um marktreife und marktgängige Produkte handelt, die Abnehmer finden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 2 L 393/01

Datum: 11.11.2004

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Altreifen am Standort ...

Einen entsprechenden Antrag lehnte das (damals zuständige) Staatliche Amt für Umweltschutz Magdeburg mit Bescheid vom 05.05.2000 mit der Begründung ab, die Errichtung der Anlage könne nicht genehmigt werden, da die beantragte Verfüllung der Kellerräume mit einem Altreifengranulat-Zement-Gemisch (Gummibeton) nicht die Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1; 5 Abs. 3 BImSchG erfülle. Insoweit habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass auch nach einer möglichen Betriebseinstellung oder Stilllegung der Anlage gewährleistet sei, dass von der Anlage oder dem Anlagengrundstück u. a. keine erheblichen Nachteile für die Allgemeinheit hervorgerufen und vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder allgemeinwohlverträglich beseitigt werden könnten. Auch der Betrieb der Abfallbehandlungsanlage, deren Zweck die Fertigung von verkaufsfähigen Endprodukten (ausgehärtete Formteile aus Gummibeton) unter Verwendung von geschredderten Altreifen bestimmter Korngröße und handelsüblichem Zement sei, könne nicht genehmigt werden; denn der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass es sich bei dem beantragten Verfahren um eine ordnungsgemäße und schadlose (stoffliche) Verwertung von Altreifen und bei den erzeugten Formteilen um verkaufsfähige Produkte handele. Das bloße Vermischen des Abfalls mit primären Rohstoffen (Zement und Wasser) allein führe noch nicht zur Beendigung der Abfalleigenschaft. Darüber hinaus sei auch ein mengenbezogener Bedarf aus den vorgelegten Absichtserklärungen zur Abnahme der hergestellten Endprodukte nicht feststellbar und somit auch keine Marktfähigkeit der Endprodukte abzuleiten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 13.06.2000 Widerspruch und trug zur Begründung vor, das Verfüllen der Kellerräume sei genehmigungsfrei und der Gummibeton verwertbar. Im Übrigen entfalle die Abfalleigenschaft der Altreifen durch die Herstellung des Altreifengranulats. Der dem Landesmaterialprüfungsamt Sachsen-Anhalt vorgelegte Prototyp habe einen höheren Zementanteil als der beantragte Gummibeton und erreiche die Festigkeit B 25. Zu der beabsichtigten Herstellung von "Füßen" von Straßenschildern sei jedoch nur eine Festigkeit von B 15 erforderlich, woraus sich der geringere Zementanteil in den Antragsunterlagen ergebe. Auch gebe es Interessenten für das Produkt Gummibeton, so dass die Marktfähigkeit nachgewiesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2000 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zwar habe der Kläger seinem Antrag die Möglichkeit zur Verwertung der Altreifengranulatabfälle als Ersatz für Betonzuschlagstoffe zugrunde gelegt, jedoch anwendungsbezogen keine konkreten Nachweise dahingehend erbracht, dass auch ein den allgemeinen Produktnormen genügendes, tatsächlich verkaufs- und einsatzfähiges Fertigprodukt (sekundärer Rohstoff) hergestellt werde. Auch die Schadlosigkeit der Verwertung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG sei nicht eindeutig nachgewiesen worden. Vielmehr erfolge durch das Vermischen von mineralischen Stoffen (Zement) mit nichttypischen organischen Zuschlagstoffen (zerkleinerte Altreifen) jeweils ein Stoffeintrag in beide dieser Komponenten, der deren Wertstoffkreislauf als Einzelstoff entgegen stehe. Aus diesem Grund sei keine Schadlosigkeit bei der Vermischung des Altreifengranulats mit Zement zum sog. Gummibeton gegeben. Die Herstellung eines als Zwischenprodukt bezeichneten Gummigranulats bestehe nur in einer Zerkleinerung der Altreifenabfälle, das mit einem Gummigranulat nicht vergleichbar sei. Schließlich sei die Abfalleigenschaft auch nicht entfallen, weil für das erzeugte Gummigranulat kein Markt vorhanden sei oder geschaffen werden könne und der Absatz sowie Einsatz als Sekundärrohstoff durch Abnahmeverträge nicht gesichert und nachgewiesen sei.

Am 19.09.2000 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, es sei sichergestellt, dass von der Anlage auch nach einer möglichen Betriebseinstellung keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen würden. Der Gummibeton sei im Falle des Abbruchs des Gebäudes mit einer Prallmühle und entsprechenden Siebmaschinen zu recyclen wie normaler Beton. Hierbei werde der Zement vom Gummi getrennt, so dass die mineralischen Stoffe im Bausektor wieder eingesetzt werden könnten (z. B. im Wegebau). Das Gummigranulat könne stofflich oder thermisch sodann verwertet werden. Ein wie von dem Beklagten angenommener Stoffeintrag - Vermischen von mineralischen Stoffen (hier Zement) mit typischen organischen Stoffen (hier Gummitextilgewebe) - liege im Übrigen nicht vor. Ein Eintrag wie bei der Zementherstellung finde beim Gummibeton nicht statt. Insoweit komme man lediglich zu einer Ummantelung der einzelnen Komponenten, die sich durch einfache Maschinentechnik wieder voneinander trennen ließen. Auch sei eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht erkennbar. Eine stoffliche Verwertung im Sinne von § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG sei mit dem Einsatz des Gummigranulats gegeben, denn nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen sei der Hauptzweck der Maßnahme auf die Nutzung des Abfalls gerichtet und liege nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials. Auch stehe die Zusammensetzung des Gummigranulats (Gummi, Stahl, Stoff) einer stofflichen Verwertung nicht entgegen, weil alle Bestandteile wegen ihrer stofflichen Eigenschaft genutzt würden. Ebenso liege auch eine ordnungsgemäße Verwertung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG vor; denn eine Kellerverfüllung sei notwendig und der Gummibeton bauphysikalisch geeignet. Eine schadlose Verwertung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG liege ebenfalls vor; es erfolge insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf. Es sei sichergestellt, dass über das gewonnene Produkt Gummibeton Schadstoffe nicht in den Wirtschaftskreislauf eingeschleust würden und ihre spätere Verwertung oder Beseitigung zu Umweltbeeinträchtigungen führe. Soweit der Beklagte einen fehlenden Verwendungsnachweis rüge, überspanne er die Anforderungen. Ausreichend sei vielmehr, dass bereits zahlreiche Firmen Interesse an seinem Produkt bestätigt hätten.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Altreifen zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids ergänzend ausgeführt, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Gummibetons für die Kellerverfüllung sei nicht nachgewiesen, weil eine vollständige Trennung von mineralischen (Zement) und organischen (Gummi, Gewebe) Bestandteilen nicht möglich sei und somit sowohl die gewonnene mineralische Fraktion mit organischen Bestandteilen als auch die gewonnene organische Fraktion mit mineralischen Bestandteilen jeweils in nicht nur unerheblichen Anteilen verunreinigt bleibe. Auch würden keine Abnahmeverträge verlangt, sondern der (unverzichtbare) Nachweis der Produkteigenschaft gemäß § 22 KrW-/AbfG.

Mit Urteil vom 22. Oktober 2001 (1 A 454/00 MD) hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die von dem Kläger beabsichtigte Herstellung von sog. Gummibeton stelle keine Verwertung des Altreifenabfalls dar. Durch das Schreddern der Altreifen würden diese nicht einmal in ihre Einzelbestandteile Gummi-, Stahl- und Gewebeteile getrennt, so dass die Verwertung der einzelnen Bestandteile ausgeschlossen und von dem Kläger auch gar nicht beabsichtigt sei. Die bloße Vermischung des Gummigranulats, bestehend aus Gummi-, Stahl- und Gewebeanteilen, mit den Primärrohstoffen Zement und Wasser führe nicht zur Beendigung der Abfalleigenschaft des Altreifengranulats. Für das durch Schreddern der Altreifen erzeugte Gummigranulat habe der Kläger keinen Nachweis der Verwertung vorgelegt. Auch für das in der Anlage entstehende Fertigprodukt fehle jedenfalls gegenwärtig mangels Marktfähigkeit von Gummibeton eine Verwertungsmöglichkeit. Darüber hinaus habe der Beklagte zu Recht die von dem Kläger beantragte Verfüllung der Kellerräume des Anlagengrundstücks mit einem Altreifengranulat-Zement-Gemisch abgelehnt, weil zu erwarten sei, dass im Falle der Betriebseinstellung oder Stilllegung bzw. des Rückbaus der Anlage erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit hervorgerufen würden, weil das Gemisch nicht schadlos und ordnungsgemäß verwertet oder allgemeinwohlverträglich beseitigt werden und eine derartige Beseitigung auch nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden könne.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, das Schreddern und die anschließende Herstellung von sog. Gummibeton sei eine zulässige Verwertung - nicht Beseitigung - von Abfällen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG. Zur Abgrenzung habe das Bundesverwaltungsgericht entscheidend darauf abgestellt, ob die Nutzung der stofflichen Eigenschaften eines Materials zu einem bestimmten Zweck - dann Verwertung - oder die Beseitigung eines wegen seines Schadstoffgehalts oder aus anderen Gründen nicht weiter nutzbaren Stoffes im Vordergrund stehe. Die stoffliche Verwertung setze voraus, dass ein konkreter wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen aus den Eigenschaften des Stoffes gezogen werde, der eine auch die schadlose Verwahrung des Stoffes beschränkte lose Ablagerung unnötig mache. Nach Maßgabe dieser Kriterien werde das durch das Schreddern der Altreifen gewonnene Granulat verbunden mit der Herstellung "Gummibeton" verwertet. Das gewonnene Granulat werde als sekundärer Rohstoff gewonnen. Bei der Herstellung von Gummibeton diene das Granulat als Ersatz für die ansonsten zur Herstellung von Beton benötigten Primärrohstoffe Sand und Kies. Trotz der Beimischung des Granulats könne eine nach der DIN vorgegebene Festigkeit des Betons ohne Weiteres gewährleistet werden. Der Grad der Festigkeit werde durch die Höhe der Zementzugabe bestimmt. Der Beton lasse sich vielseitig einsetzen (Verfüllmaterial, Unterbefestigung für Lagerplätze, im Straßen- und Wegebau oder als Betonfüße für Straßenverkehrsschilder). Damit liege der Hauptzweck der Herstellung von Gummibeton in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials. Dieses Produkt habe nach den vorgelegten Schreiben auch Absatzchancen; weitere Produktnachweise könnten nicht gefordert werden. Die Erteilung der Genehmigung verstoße auch nicht gegen § 5 Abs. 3 BImSchG; denn aus dem vorliegenden Material- und Brandschutzgutachten gehe hervor, dass die Produkte schadlos und gemeinwohlverträglich hergestellt und gelagert werden könnten. Auch sei bei einer Betriebseinstellung nicht zwingend die Kellerverfüllung zurückzubauen, da eine andere Nutzung auch mit der Kellerverfüllung denkbar sei. Aber auch im Falle des Abbruchs des Gebäudes sei der Gummibeton mit einer Prallmühle und entsprechenden Siebmaschinen zu recyclen. Hierbei werde der Zement vom Gummi getrennt, so dass die mineralischen Stoffe im Bausektor wieder eingesetzt werden könnten. Das Gummigranulat könne stoffliche oder thermisch sodann verwertet werden. Trennungen dieser Art seien dabei Stand der Technik.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2000 zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Altreifen, hilfsweise unter Auflagen, die Kapazität betreffend, zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, die bloße Vermischung des Gummigranulats, bestehend aus Gummi, Stahl und Gewebeanteilen, mit den Primärrohstoffen Zement und Wasser führe nicht zur Beendigung der Abfalleigenschaft des Altreifengranulats. Ein konkreter wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen werde aus der Eigenschaft des Stoffes (Altreifengranulat) nicht gezogen, sondern dieses solle nur den teuren Sand und Kies als Zuschlagsstoffe für den Beton ersetzen. Tatsächliche Absatzmöglichkeiten für das Produkt seien nach wie vor nicht erkennbar. Nur mit einem am beantragten Anlagenzweck orientierten Nachweis tatsächlicher Produkteigenschaften der Erzeugnisse aus Abfall und Zement in Verbindung mit dem Nachweis der Nachfrage nach diesem Erzeugnis sei eine stoffliche Verwertung beweisbar. Bezüglich der geplanten Verwendung als Ausfüllmaterial im Bereich der Kellerräume sei nach wie vor eine schadlose Verwertung angesichts des zusätzlichen Entsorgungsaufwands nicht nachgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ablehnende Bescheid vom 05.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; denn er hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Behandlung von Altreifen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 [BGBl I 686] - VwGO -, zuletzt geändert durch Gesetz 24.08.2004 [BGBl I 2198 (2204)]).

Die Errichtung und der Betrieb der von dem Kläger geplanten Anlage zur Lagerung und Behandlung von Altreifen bedarf einer Genehmigung gemäß §§ 4; 6; 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - i. d. F. d. Bek. v. 26.09.2002 (BGBl I 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2004 (BGBl I 1578 [1590]), i. V. m. dem Anhang zu §§ 1 ff, Spalte 2 Nr. 8.11 a) und b), der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.03.1997 (BGBl I 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.01.2004 (BGBl I 2), die hier Anwendung finden, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der anhängigen Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1992 - BVerwG 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). Diese Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen stehen (Nr. 2).

1. Der Senat kann offen lassen, ob durch das Verfüllen der Kellerräume mit Gummibeton, das nach den Angaben des Klägers ohnehin nur als Beispiel für eine Verwertung des Produkts dienen sollte, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 5 Abs. 3 BImSchG erfüllt sind; denn der Errichtung und dem Betrieb der Anlage des Klägers stehen "andere öffentlich-rechtliche Vorschriften" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Kreis der anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften alle vom Bund, den Ländern und anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern erlassenen öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen umfasst. Dazu zählen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung insbesondere auch die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - vom 27.09.1994 (BGBl I 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.01.2004 (BGBl I 82); insbesondere muss der Betrieb der Anlage den in den §§ 4 und 5 KrW-/AbfG normierten Grundsätzen und Grundpflichten genügen; denn die Vorschriften des Gesetzes gelten nach dessen § 2 Abs. 1 nicht nur für die Vermeidung (Nr. 1) und die Beseitigung (Nr. 3), sondern auch für die Verwertung von Abfällen (Nr. 2), soweit nicht die - hier nicht einschlägigen - Ausnahmetatbestände des Absatzes 2 eingreifen.

Die Anlage des Klägers ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten durch das Gewinnen eines neuen Stoffes "Gummibeton" aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) auf die stoffliche Verwertung von Abfällen im Sinne des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG ausgerichtet; denn eine stoffliche Verwertung liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials liegt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG). Dies ist hier der Fall. In der Anlage sollen Altreifen, die - auch nach der Herstellung von Gummigranulat - Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sind, angenommen und bearbeitet sowie anschließend nach ihrem Zerkleinern und Vermischen mit Zement und Wasser als Sekundärrohstoffe an Abnehmer, konkret in Form von Betonfüßen für Zaunpfähle, Verkehrs- oder sonstige Schilder und Begrenzungselemente für die Gartengestaltung, veräußert werden.

Einer Verwertung der in der Anlage des Klägers hergestellten Sekundärrohstoffe in diesem Sinne steht nicht die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15.07.1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194, S. 47), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78, S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377, S. 48), angepasst durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24.05.1994 (ABl. EG Nr. L 135, S. 32), entgegen. In Anhang II. dieser Richtlinie wird zwar unter "B" die Herstellung und Verwendung von Gummibeton als Baustoff im weitesten Sinne nicht ausdrücklich als Verwertungsverfahren aufgeführt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die Herstellung von Gummibeton als Verwertungsmaßnahme sei ausgeschlossen. Vielmehr verdeutlicht dieser Anhang nur beispielhaft, was unter "Verwertung" von Abfällen vorzustellen ist (Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, § 2 RdNr. 9). Dies ergibt sich bereits daraus, dass Anhang II. B der EG-Abfallrichtlinie nach seinem Wortlaut lediglich Verwertungsverfahren aufführt, "die in der Praxis angewandt werden", ohne dass dieser Aufzählung ein rechtlich abschließender Charakter zuzumessen ist. Eine abschließende Regelung des Kreises der allein zulässigen Verwertungsverfahren hätte erfordert, im Einleitungssatz nicht - wie geschehen - von "Verwertungsverfahren ..., die in der Praxis angewandt werden", zu sprechen, sondern Verfahren festzulegen sowie als abschließend und allein zugelassene "Verwertungsverfahren" zu bezeichnen. Im Übrigen bestehen auch in der Sache keine Bedenken dagegen, die Verwendung von Sekundärrohstoffen als Baustoff als Maßnahme der Verwertung von Abfällen im Sinne von Art. 4 der genannten EG-Abfallrichtlinie zu qualifizieren, die durch die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und damit auch durch § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG innerstaatlich umgesetzt worden ist; denn eine solche Verwendung von Sekundärrohstoffen stellt eine stoffliche Verwertung jedenfalls dann dar, wenn - wie hier - die physikalischen und damit stofflichen Eigenschaften der Abfälle unter Verwendung entsprechender technischer Verfahren der Vermischung zur Herbeiführung der erforderlichen Stabilisierung genutzt werden.

Die Anlage ist damit in die Verwertung von Abfällen eingebunden, so dass die darauf bezogenen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ihrer Errichtung und ihrem Betrieb nicht entgegenstehen dürfen. Dass dieses Gesetz selbst keine Regelungen zur präventiven Festlegung von Maßnahmen enthält, die zur Wahrung seiner materiellen Anforderungen erforderlich sind, steht dem nicht entgegen; die entsprechenden Anlagen bedürfen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, so dass § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die dahingehende Funktion erfüllt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen stehen der Errichtung und dem Betrieb der Anlage des Klägers die sich aus § 5 Abs. 3 S. 1 und 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG ergebenden Anforderungen entgegen.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG hat die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Sie erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht (§ 5 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG). Zur Ordnungsgemäßheit der Verwertung, die damit vom Gesetz mit ihrer formellen und materiellen Rechtmäßigkeit gleichgesetzt wird, gehört auch die Einhaltung des in § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG normierten Grundsatzes, dass bei der stofflichen Verwertung nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials liegt. Dieser Hauptzweck kann bei einer Anlage wie der des Klägers nur erreicht werden, wenn für die in der Anlage angenommenen, bearbeiteten und dann zu veräußernden Stoffe (Abfälle zur Verwertung) eine zu befriedigende Nachfrage durch Abnehmer besteht. Fehlt es daran, kann der in § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG normierte Hauptzweck der stofflichen Verwertung und damit der in der Vorschrift normierte gesetzliche Grundsatz nicht realisiert werden. Dieser steht dann der Genehmigungsfähigkeit der Anlage entgegen. Mithin ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG, dass in der Anlage des Klägers nur solche Abfälle zur stofflichen Verwertung angenommen und bearbeitet werden dürfen, die zu einem Produkt führen, das marktfähig und marktgängig ist, d. h. für das nach gesicherten Erkenntnissen eine Nachfrage besteht (so schon BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - BVerwG 7 C 10.92 -, NVwZ 1993, 990 [991]; Urt. v. 26.05.1994 - BVerwG 7 C 14.93 -, BVerwGE 96, 80).

Nach den Feststellungen des Senats hat der Kläger eine hinreichende Marktfähigkeit und Marktgängigkeit nicht belegt; denn mit den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Scheiben hat er eine ausreichende Absatzmöglichkeit nicht nachgewiesen. Das einzige Schreiben, das ausdrücklich eine Aufnahme des Produkts in das Sortiment und dessen Verkauf in Aussicht stellt, datiert vom 20.11.1999 und stammt von der Firma F. Das Interesse eines einzelnen Abnehmers reicht allerdings nicht aus, um eine konkrete und gesicherte Verwertungsmöglichkeit des Gummibetons annehmen zu können, wenn - wie hier - alle übrigen Schreiben lediglich Interesse bekunden, ohne eine Nutzung des Baustoffs tatsächlich zuzusagen. So teilte der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, ..., unter dem 19.01.2000 lediglich mit, dass er bereit sei, "einzelne Prototypen bei den Straßenmeistereien auszuprobieren". In diesem Sinne äußerte sich auch die in ... ansässige Firma ... mit Schreiben vom 20.11.1999, die sich ausschließlich bereit erklärte, "einen Versuch mit den von Ihnen vertriebenen bzw. gefertigten Betonfüßen aus einem Gemisch aus Gummigranulat und Zement für Zaunpfähle, Schilder und Begrenzungselementen für die Gartengestaltung, vorzunehmen"; eine Aufnahme in das Sortiment solle allerdings nur bei Eignung erfolgen. Eine ausreichende Absatzmöglichkeit ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Firma A-GmbH vom 07.12.1999, die lediglich ihr Interesse an dem neuen Produkt äußerte, aber nähere Informationen und technische Daten wünschte, um das neue Produkt überprüfen und über eine Markteinführung nachdenken zu können. Schließlich vermag auch das Schreiben der Stadt Bielefeld vom 02.12.1999 keine Nachfrage zu belegen; denn in dem Schreiben wird lediglich der Einsatz des Baustoffs für möglich gehalten, aber von einem Nachweis für eine problemlose Entsorgung des Bauschutts bzw. dessen Recyclingfähigkeit abhängig gemacht.

Bloße Interessenbekundungen und Absichtserklärungen von potenziellen Abnehmern, die zudem noch unter dem Vorbehalt der Erfüllung weiterer Bedingungen stehen, reichen allerdings nicht aus, um eine hinreichende Marktfähigkeit und Marktgängigkeit des in der Anlage hergestellten Gummibetons zu belegen; denn damit ist nicht gewährleistet, dass der Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG eingehalten wird, wonach nur solche Abfälle zur stofflichen Verwertung angenommen und verarbeitet werden dürfen, für die nach gesicherten Erkenntnissen eine Nachfrage besteht. Hierzu hätte es der Vorlage von Verträgen, zumindest aber eines Nachweises über ernsthafte Vertragsgespräche, über die Lieferung und Abnahme des herzustellenden Produkts Gummibeton bedurft.

Diese Anforderungen sind auch mit Blick auf den in § 1 KrW-/AbfG normierten Gesetzeszweck der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen im Hinblick auf den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, um einer unkontrollierten Verwertung oder Beseitigung von Abfällen rechtzeitig und sachgerecht zu begegnen, zumal die Abfallverwertung infolge des gegenüber dem Abfallgesetz a. F. erweiterten Abfallbegriffs und der damit verbundenen umfassenden Einbeziehung der Verwertung in das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht in größerem Umfang als früher der Überwachung unterliegt, wobei Gegenstand der Überwachung die Einhaltung aller für die Entsorgung von Abfall relevanten Bestimmungen ist (VGH BW, Beschl. v. 31.05.1999 - 10 S 2766/98 -, NVwZ 1999, 1243; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 1998, § 40 RdNr. 2 und RdNr. 11). Der Kläger vermag daher mit seiner Auffassung, er müsse konkrete Verwertungsmaßnahmen nicht aufzeigen, nicht durchzudringen. Dem Kläger wird hierdurch auch keine Absatzmöglichkeit für sein Produkt genommen; denn er hat durch eine langfristige Planung, der eine Wirtschaftlichkeits- bzw. Vermarktungsprognose eines Sachverständigen sowie eine entsprechende Vermarktungsstrategie zugrunde liegen könnte, die Möglichkeit, sein Produkt bereits vor der Fertigstellung bei den entsprechenden Firmen anzubieten und diese für einen Vertragsabschluss zu gewinnen.

2. Die nicht ausreichenden Nachweise über die Marktfähigkeit und Marktgängigkeit des Fertigprodukts Gummibeton hindern zugleich die Genehmigungsfähigkeit der Anlage gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, weil der Kläger hierdurch seine Betreiberpflicht der ordnungsgemäßen Abfallverwertung und -beseitigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG nicht sichergestellt hat.

Die Betreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG verpflichtet den Anlagenbetreiber, seine Anlage so zu betreiben, dass nicht zu vermeidende Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und den sonstigen für Abfälle geltenden Vorschriften verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Nach der Rechtslage seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl I 1950) am 03.08.2001 sieht das Gesetz wegen der Streichung von § 9 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG a. F. zwar eine Differenzierung zwischen stoffbezogenen und sonstigen Anforderungen an die Verwertung von Abfällen nicht mehr vor (vgl. BR-Drs. 674/00, S. 117, 135 f.) Gleichwohl ist auch die geänderte Betreiberpflicht nach den Vorstellungen des Gesetzgebers weiterhin auf die Anlage beschränkt. Für Abfälle, die die Anlage verlassen und außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden sollen, hat der Anlagenbetreiber alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Abfälle nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden können. Soweit Dritte - wie hier - die Verwertung durchführen sollen, hat der Betreiber geeignete Verträge zu schließen, bei denen die Bonität des Vertragspartners gesichert ist, und die vertraglichen Rechte zu nutzen (BR-Drs. 674/00, S. 118). Damit die Einhaltung dieser Betreiberpflicht sichergestellt wird, sehen auch § 4c Nr. 2 und 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl I 1001), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.08.2003 (BGBl I 1614), vor, dass der Genehmigungsantrag Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur Verwertung von Abfällen und zu ihrer Beseitigung einschließlich der rechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit dieser Maßnahmen und der vorgesehenen Entsorgungswege enthalten muss.

Der Kläger konnte - wie oben bereits ausgeführt - weder Verträge vorlegen, die eine Absatzfähigkeit des Produkts belegen, noch hat er Entsorgungsnachweise vorgelegt oder Entsorgungswege mitgeteilt, die die Einhaltung seiner abfallwirtschaftsrechtlichen Pflichten sicherstellen, so dass die Einhaltung der Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG nicht gewährleistet ist und seinem Genehmigungsantrag auch aus diesem Grund der Erfolg zu versagen ist.

3. Diese Gesichtspunkte führen gleichzeitig dazu, dass die Genehmigungsfähigkeit der Anlage zur Lagerung und Behandlung von Altreifen auch nicht durch eine (hilfsweise) beantragte Auflage, die Kapazität betreffend, herbeigeführt werden kann; denn der Kläger hat selbst für eine geringfügige Menge des von ihm herzustellenden Gummibetons keine sicheren Absatzmöglichkeiten belegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und über die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil aus Anlass dieses Falls keine weitere Klärung grundsätzlicher Fragen des Bundesrechts oder des Verwaltungsverfahrensrechts zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch weicht der Senat von keiner Entscheidung im Instanzenzug, insbesondere von den grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ende der Entscheidung

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