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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 2 L 411/02
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, NÄG, GG


Vorschriften:

VwGO § 124 II
VwGO § 124 II 5
VwGO § 138 Nr 3
VwGO § 166
ZPO § 114
NÄG § 3
GG Art. 103 I
1. Wird Prozesskostenhilfe für die Zulassung des Antrags auf Berufung begehrt, so muss bereits der Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Prüfung der Erfolgsaussichten den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO darlegen.

2. Ein Überraschungsurteil liegt nicht vor, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen für den Kläger vorteilhaften Vergleich vorschlägt, dieser nicht angenommen wird, und es nunmehr die Klage abweist.

3. Hatte der Kläger seinen Namen auf Drängen seiner Ehefrau geändert, so kann er nach der Trennung nicht erneut eine weitere Namensänderung verlangen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 411/02

Datum: 18.03.2003

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Damit erledigt sich die Beiordnung des gewählten Anwalts (§ 121 Abs. 1 ZPO).

Da im Prozesskostenhilfeverfahren die Erfolgssausichten des noch einzulegenden Rechtsmittels zu prüfen sind und nach erfolgreichem Abschluss Wiedereinsetzung für den Zulassungsantrag zu gewähren wäre, der Antragsteller aber nicht günstiger gestellt sein darf, als er ohne dieses vorgeschaltete Prozesskostenhilfeverfahren stehen würde, sind alle formellen Voraussetzungen sowie die nach den §§ 124 Abs. 2; 124a VwGO zu verlangende Darlegung bestimmter Zulassungsgründe bereits während dieses anhängigen Verfahrens zu leisten.

1. Die geltend gemachten "ernstlichen Zweifel" (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Ordnungsfunktion und das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens des Klägers höher bewertet, als sein privates Interesse, einen neuen Nachnamen - und sei es auch nur den alten Geburtsnamen - zu bekommen. Der Möglichkeit, den "Namen seiner Väter weiter zu tragen", hat sich der Kläger schließlich selber begeben. Auch wenn er dabei unter dem Einfluss einer Frau gestanden haben mag, deren Erinnerung ihm durch den einstmals gemeinsam genehmen Namen nunmehr nach der Trennung unangenehm geworden ist, so wurde ihm der Name "H." keineswegs aus öffentlichen Interessen zwangsweise genommen. Könnte man seinen Nachnamen fast so beliebig - je nach Lebenslage - wählen, wie es der Kläger wünscht, wäre die Ordnungsfunktion des Namensrechts, die nunmehr das Weitertragen des Namens "Z." verlangt, praktisch wirkungslos.

Der Kläger kann auch keine Rechte aus einem angeblich protokollierten Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts herleiten; denn ein abgelehnter Vergleichsvorschlag vermittelt keine Rechtspositionen.

2. Zulassungsgründe bestehen schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, falls man das Vorbringen des Klägers dahingehend auszulegen hätte (§ 88 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist keine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende "Überraschungsentscheidung"; denn allein durch seinen Vergleichsvorschlag hat das Gericht nicht schon "in Aussicht gestellt", dass es der Klage stattgeben werde. Vielmehr war der Vorschlag Teil lediglich ein Mittel, das Verfahren "unstreitig" zu beenden, und den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich zu einigen. Aus dem Umstand, dass der Vergleichsvorschlag weder protokolliert worden noch etwa mit einem Zusatz wie "Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich" versehen worden ist, musste der Kläger nach dem Scheitern der Einigung im Anschluss an die Unterbrechungen der mündlichen Verhandlung den Ausgang des Verfahrens wieder als offen ansehen.



Ende der Entscheidung

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