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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 16.01.2004
Aktenzeichen: 2 L 491/02
Rechtsgebiete: BauGB, LSA-KAG, AO, DDR-StrVO, LSA-StrG, BGB


Vorschriften:

BauGB § 9
BauGB § 35
BauGB § 127 II Nr. 1
BauGB § 242 IX
LSA-KAG § 13 I Nr. 4 b
AO § 169 II Nr. 2
AO § 170 I
DDR-StrVO § 1957
LSA-StrG § 3 I
LSA-StrG § 4 III
LSA-StrG § 6 II 2
LSA-StrG § 6 IV
LSA-StrG § 6 V
BGB § 242
1. Eine im Außenbereich gelegenen Straßenstrecke ist nicht zum Anbau bestimmt.

2. Bei Erschließungsbeiträgen beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit der Widmung der An-baustraße zum öffentlichen Verkehr.

3. Eine nicht vorhandene Straße war nicht nach DDR-Recht gewidmet.

4. Die Widmung wird durch einen Bebauungsplan nicht bewirkt, welcher die Klassifizierung der Straße nicht vornimmt.

5. Die Eintragung in ein Verzeichnis von Straßen für die Straßenreinigung kann keine straßenrechtliche Widmung bewirken.

6. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird eine äußerste Grenze markiert, welche die Gemeinde nicht überschreiten darf. Sie wird überschritten, wenn die Kosten grob unangemessen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind.

7. Der Beitragsanspruch kann nur verwirkt sein, wenn er über eine lange Zeit hindurch nicht geltend gemacht worden ist, die Gemeinde zum Ausdruck gebracht hat, dass der Beitragspflichtige den Beitrag nicht mehr schuldet oder dass er mit einer Heranziehung nicht mehr rechnen muss; notwendig ist ferner, dass sich der Beitragspflichtige auf diese Lage verlassen hat und dass er sich deshalb auf die Nicht-Erhebung des Beitrags eingerichtet hat.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 L 491/02

Datum: 16.01.2004

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf den §§ 154 Abs. 2; 159 VwGO <Kosten> und auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]), <Streitwert>.

1. Die geltend gemachten "ernstlichen Zweifel" an dem Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Zunächst vermag das Vorbringen der Zulassungsschrift die bereits im vorläufigen Rechtschutzverfahren vom Senat getroffene Feststellung, dass die Straße "..." erschließungsbeitragsrechtlich gemäß § 242 Abs. 9 BauGB in zwei selbstständige Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zerfällt, nicht zu erschüttern. In seinem Beschluss vom 10.04.2002 - 2 M 45/02 - hatte der Senat dazu ausgeführt:

"Dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin lässt sich nämlich entnehmen, dass der erste, außerhalb des Bebauungsplangebiets "..." gelegene Teil der Straße "..." am 03.10.1990 über eine mit Kopfsteinpflaster versehene Fahrbahn verfügte, Einrichtungen zur Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung sowie Gehweganlagen allerdings nicht vorhanden waren. Demgegenüber war der innerhalb des Bebauungsplangebiets gelegene zweite Teil der Straße "..." am 03.10.1990 ein sog. Trampelpfad auf einer ehemaligen Gleisanlage der Deutschen Reichsbahn. Diese tatsächlichen Feststellungen tragen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die innerhalb des Bebauungsplangebiets "..." gelegene Teilstrecke der Straße "...", an die das Grundstück der Antragsteller angrenzt, eine beitragsfähige (neue) Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist. Sie stellt die Verlängerung der außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen, am 03.10. 1990 bereits vorhandenen Erschließungsanlage "..." dar und ist als solche, d. h. als Verlängerung der vorhandenen Erschließungsanlage, ungeeignet, Abschnitt dieser Anlage zu sein (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.09.1982 - BVerwG 8 C 145.81 -, KStZ 1983, 95 [97]). Daran ändert es nichts, wenn - wie die Antragsgegnerin vorbringt - der erste, außerhalb des Bebauungsplangebiets "..." gelegene Teil der Straße "..." am 03.10.1990 lediglich über eine mit Kopfsteinpflaster versehene Fahrbahn verfügte; denn eine zum Anbau bestimmte Straßenstrecke ist auch dann als eine im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB bereits hergestellte Erschließungsanlage einzustufen, wenn lediglich eine Teileinrichtung - wie hier die Fahrbahn - bereits hergestellt war (Driehaus, a. a. O., § 12 RdNr. 15)."

Diese Einschätzung wird durch die weitere Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren, insbesondere durch die Luftbildaufnahme vom 09.09.1990 aus dem Landesamt für Landesvermessung und Datenverarbeitung Sachsen-Anhalt, nunmehr Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, bestätigt.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beitragsforderung der Beklagten nicht vor Erlass des angefochtenen Beitragsbescheids gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b KAG-LSA i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO verjährt ist.

Die Verjährungsfrist beginnt bei Erschließungsbeiträgen frühestens mit der Widmung der Anbaustraße zum öffentlichen Verkehr, ohne dass dabei die Dauer des Zeitraums zwischen der endgültigen Herstellung der Straße und der (nachträglichen) Widmung von Bedeutung ist. In Fällen, in denen die Straße erst nach ihrer endgültigen Herstellung für den öffentlichen Verkehr gewidmet wird, entsteht die Beitragspflicht nämlich frühestens mit der nachfolgenden Widmung, weil Erschließungsbeiträge nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur für öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen verlangt werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.1997 - BVerwG 8 B 194.97 -, nach juris).

Die Verlängerungsstrecke der Straße "...", die im Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets "..." liegt, ist erst mit Wirkung vom 24.05.2002 zu einer öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB geworden.

Vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans "..." war der strittige Straßenteil schon deshalb keine zum Anbau bestimmte, öffentliche Straße, weil die Grundstücke im Außenbereich gemäß § 35 BauGB belegen waren.

Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der im Bereich des Bebauungsplans "..." gelegene Teil der Straße "..." eine in den Jahren 1994 bis 1995 erstmals neu hergestellte Erschließungsanlage ist. Vor diesem Zeitpunkt handelte es sich bei diesen Flurstücken noch nicht einmal um eine Straße, mit der Folge, dass die Verordnung über das Straßenwesen vom 18.07.1957 (DDR-GBl. I 377) - DDR-StrVO 1957 - keine Anwendung finden konnte.

Der Straßenteil ist auch nicht schon mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans "..." zur öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straße geworden.

Zwar kann nach § 6 Abs. 4 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (LSA-GVBl., S. 334) - StrG LSA - bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungsverfahren, einem Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, einem Flurbereinigungsverfahren oder im Bebauungsplan geregelt wird, die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 in diesem Zeitpunkt vorliegen. Danach kann zugleich mit den Festsetzungen des Bebauungsplans die Widmung ausgesprochen werden. Verfassungsmäßige oder sonstige materiell-rechtliche Bedenken dagegen gibt es nicht. Die im Bebauungsplan verfügte Widmung kann - obwohl Verwaltungsakt - im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung angegangen werden.

In einem Bebauungsplan können die Verkehrsflächen eindeutig, in einer für das Straßenrecht ausreichenden Weise, festgesetzt werden (§ 9 BauGB i. V. m. PlanZVO). Neben den zeichnerischen Darstellungen ist darüber hinaus eine textliche Festsetzung möglich. In einem Bebauungsplan kann naturgemäß nur die Widmung solcher Straßen verfügt werden, für die die Gemeinde auch Straßenbaubehörde ist.

In jedem Fall muss aber bei der Widmung zur öffentlichen Straße die Bestimmung der Straße zu einer Straßengruppe mitenthalten sein. Die Widmung muss nämlich immer mit der Klassifizierung der Straße, mit der Einreihung in eine bestimmte Straßenklasse, verbunden sein. Eine Widmung zur öffentlichen Straße schlechthin ist rechtlich nicht möglich. Dies folgt aus § 6 Abs. 2 S. 4 StrG LSA, wonach mit der Widmung festzustellen ist, welcher Straßengruppe nach § 3 Abs. 1 die Straße angehört (Einstufung). An einer solchen Einstufung der Verlängerung der Straße "..." fehlt es, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Straße schon mit ihrer Festsetzung im Bebauungsplan zur öffentlichen Straße gewidmet werden sollte.

Eine konkludente Einstufung durch den Umstand, dass es sich nur um die Verlängerung einer bereits bestehenden Gemeindestraße handelt, verbietet sich, da zum einen bei der Verlängerung einer vorhandenen Straße gemäß § 6 Abs. 5 StrG LSA in jedem Fall eine Widmung erforderlich ist und zum anderen nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass die Verlängerung stets das Schicksal des vorhandenen Straßenteils teilt.

Der strittige Straßenteil ist auch nicht in ein Straßenbestandsverzeichnis im Sinne des § 4 Abs. 3 StrG LSA eingetragen. Bei dem von den Klägern vorgelegten Verzeichnis handelt es sich um Verzeichnis nach der Straßenreinigungssatzung der Beklagten, die mit einem Straßenbestandsverzeichnis i. S. v. § 4 Abs. 3 StrG LSA nicht identisch ist.

Im Übrigen besagt eine Eintragung der Straße "..." in irgendein Verzeichnis über die Existenz des umstrittenen Straßenteils nichts aus, da die Straße "..." mit dem bereits vorhandenen Teil mit der gleichen Straßenbezeichnung schon seit langem existiert.

Soweit die Kläger weiter geltend machen, die Beklagte sei von einer Straßenlänge von 770 m und von einer Gesamtfläche der Straßenbaumaßnahme von 1.690,6 m² ausgegangen, eigene Messungen hätten jedoch ergeben, dass die Länge der Straße mit 665 m und die Gesamtfläche mit 1.440 m² anzusetzen gewesen seien, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Zum einen fehlt es bereits an der Darlegung, inwieweit sich diese Umstände für die Kläger beitragsmindernd ausgewirkt hätten. Zum anderen ist der Gemeinde sowohl bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Anlage als auch bei der Erforderlichkeit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die die Gemeinde nicht überschreiten darf. Diese Grenze wird erst dann überschritten, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. zum ganzen BVerwG, Urt. v. 14.12.1979 - BVerwG IV C 28.76 -, BVerwGE 59, 249 [250 ff.]; Urt. v. 13.12.1985 - BVerwG 8 C 66.84 -, NVwZ 1986, 925 [927]; Urt. v. 10.11.1989 - BVerwG 8 C 50.88 -, Buchholz 406.11 [BBauG] § 131 Nr. 81 S. 42 [46 f.]; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 15 RdNr. 17, m. w. N.). Bei derart geringen Abweichungen, wie sie die Zulassungsschrift meint, entdeckt zu haben, kann es nicht ausgeschlossen werden, dass die unterschiedlichen Messungen auf eine unterschiedliche Bewertung der Erforderlichkeit des Ausbaus zurückzuführen sind.

2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht ist mit keinem Rechtsgrundsatz von einem Rechtssatz einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abgewichen. Die Frage der Widmung des strittigen Straßenteils war nicht Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, sondern stellt sich erstmals im Hauptsacheverfahren. Wäre die fehlende Widmung bereits im vorläufigen Rechtschutzverfahren bekannt gewesen, hätten die Kläger ebenso obsiegt, wie es auch ohne Kenntnis dieses Sachverhaltsumstands der Fall gewesen ist.

3. Die Antragsschrift beruft sich auch zu Unrecht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; denn die Angelegenheit weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Besondere Schwierigkeiten liegen vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache; im tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist; im rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen (vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 RdNrn. 27, 28; Redeker-v.Oertzen, VwGO, 12. Aufl. § 124 RdNr.18). Anders als beim Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist für § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausreichend, dass wegen der Komplexität der Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine mögliche abstrakte Fehleranfälligkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu bejahen ist; eine Prognose über den mutmaßlichen Ausgang eines unterstellten Rechtsmittelverfahrens wie bei § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 124 RdNr. 36, m. w. N.).

Solche Umstände legt die Zulassungsschrift nicht dar.

4. Die Zulassungsschrift kann sich mit Erfolg auch nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO berufen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine (auch) für die Rechtsmittelentscheidung erhebliche, klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der gerichtlichen Klärung bedarf (Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde, 1971, RdNr.106, BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - BVerwG 1 B 23.87 -). Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche, fallübergreifende Bedeutung nur dann zu, wenn sie im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Maßstab sind dabei stets die Interessen der Allgemeinheit, nicht die des Betroffenen. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die individuell erhebliche Bedeutung oder dem Hinweis auf einen Grundrechtsbezug bzw. -verstoß kann die grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt werden.

Die Rechtsfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein. Jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen.

Eine solche Frage von grundsätzlicher Bedeutung benennt die Zulassungsschrift schon nicht. Im Übrigen ist die Frage, unter welchen Umständen im Beitragsrecht Verwirkung des Beitragsanspruchs angenommen werden kann, geklärt.

Die Verwirkung eines Erschließungsbeitragsanspruchs kann nach allgemeinen Grundsätzen nur in Betracht kommen, wenn der Beitragsgläubiger zunächst über einen gewissen Zeitraum einen Beitragsanspruch nicht geltend gemacht hat (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 19 RdNr. 46). Zusätzlich zu diesem unangemessenen Zeitablauf muss die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche. Ferner setzt die Verwirkung voraus, dass der Pflichtige sich nach den Umständen des Einzelfalls darauf verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet hat, so dass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde (OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2004 - 2 O 7/04 -, m. w. N.).

Ende der Entscheidung

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