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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: 2 L 533/02
Rechtsgebiete: LSA-BauO, BauGB, ROG, LSA-DenkmSchG


Vorschriften:

LSA-BauO § 70 I
LSA-BauO § 70 II
LSA-BauO § 74 I 1
BauGB § 35 I Nr. 6
BauGB § 35 III 3
ROG § 3 I Nr. 6
LSA-DenkmSchG § 10 III
1. Auch für Anlagen der Windenergie gilt der Grundsatz der "größtmöglichen Schonung des Außenbereichs".

2. Ein Vorhaben ist "raumbedeutsam", wenn es eine über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende Auswirkung hat.

3. Das "Regionale Entwicklungsprogramm" für den Regierungsbezirk Dessau ist nichtig.

4. Einer Windenergieanlage kann neben landesrechtlichem Denkmalschutz auch Denkmalschutz als öffentlicher Belang i. S. des Planungsrechts entgegen stehen.

5. Der öffentliche Belang "Denkmalschutz" steht nicht erst entgegen, wenn das Denkmal durch das zu beurteilende Vorhaben geradezu zerstört wird, sondern schon dann, wenn es den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Denkmals stört.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 2 L 533/02

Datum: 16.06.2005

Tatbestand:

Der Kläger beabsichtigt die Errichtung von zwei Windenergieanlagen ... Vorgesehen sind Anlagen des Typs ENERCON-40/6.44 mit einer Nennleistung von 600 kW, einer Nabenhöhe von 77,9 m und einem Rotordurchmesser von 44 m.

Die nähere Umgebung des vorgesehenen Standorts, die in dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der ehemaligen Gemeinde L. als "Fläche für die Landwirtschaft" dargestellt ist, ist flachwellig, wobei der Standort selbst eine leichte Bodenerhebung bildet und etwa 1.000 m von der südlich verlaufenden B ... entfernt liegt. Etwa drei Kilometer weiter südlich von der B ... verlauft die Eisenbahnlinie Magdeburg-Dessau-Leipzig. Am nordwestlichen Rand des Orts steht auf dem höchsten Punkt des Geländes der Komplex der ehemaligen Stiftskirche mit den Schlössern "Neuhaus" und "Hobeck". Die Kirche wurde in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts als Teil des Prämonstratenserstifts "Sancta Maria in monte" errichtet. Von dem mächtigen aus Bruchstein (Grauwacke) mit sparsamen Sandsteinornamenten und -gliederungen errichteten Bau sind die südliche Außenwand des Langhauses, das östliche Querschiff und wesentliche Teile des Westbaus erhalten. Von dem Südturm sind ein weiteres Stockwerk und ein Glockengeschoss mit geschweifter polygonaler Haube und Laternenaufsatz erhalten. Das Schloss Neuhaus schließt sich nördlich an den Westbau der Stiftskirche an. Es wurde in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts als dreigeschossiger Rechteckbau in enger Anlehnung an den Stil der Weserrenaissance errichtet. Das hohe Satteldach ist beiderseits mit je drei Zwerchhäusern besetzt. Von dem gesamten Gebäudekomplex sind die vorgesehenen Standorte für die beiden Windenergieanlagen 1,9 und 2 25 km entfernt. Das Schloss mit der Stiftskirche (nachfolgend stets mit "Schloss L." bezeichnet) und auch die Pfarrkirche sind als Baudenkmal in das Denkmalverzeichnis des Landes eingetragen. Zu dem geplanten Standort der Windenergieanlagen vom Ortsteil L. aus führt ein Feldweg; er ist mit Bauschutt lose befestigt. Die Standorte, die sich links und rechts des Wegs befinden, liegen etwa 1.000 m von der südlich verlaufenden B ... entfernt. Am Südrand des Wegs stehen vereinzelt Gehölze. Südöstlich des strittigen Standorts befindet sich eine größere Gehölzgruppe. Die nähere Umgebung ist im Übrigen flachwellig und nahezu baumlos. Vom geplanten Windenergiestandort ist das Schloss L. aus gut zu sehen (Entfernung laut Karte: 2,2 u.2,5 km). Zwischen den Ortschaften D. und L. verläuft unmittelbar neben den geplanten Standorten eine 20-KV-Freileitung auf das Schloss zu. Sie wird nicht von den üblichen Gittermasten, sondern überwiegend von Betonträgern getragen und ist mit Drei-Leiter-Seilen behängt. Das Gelände fällt von L. aus nach D. ab. Vom Bus-Wendeplatz K., an der B ... beim Ortsteil K. zwischen D. und L. wie auf der gesamten Strecke von L. bis zum Buswendeplatz ist das Schloss L. sehr deutlich zu sehen. Die Standorte der geplanten Windenergieanlagen liegen von der B ... ca. 1.000 m nördlich entfernt. Von K. aus, in nordöstliche Richtung blickend, nimmt man die 20-KV-Leitung nur schemenhaft und einzelpunktartig wahr. Blickt man von K. in die nördliche und westliche Richtung, sieht man die 20-KV-Leitung und eine weitere in Nord-Süd-Richtung verlaufende 20-KV-Leitung. Vom Ortsausgangsschild D., blickend auf das Schloss, sieht man es immer noch sehr deutlich. Die geplanten Windenergieanlagen würde man seitlich versetzt in nördliche Richtung ebenfalls deutlich sehen. Von hieraus sieht man, dass das Schloss L. auf dem höchstmöglichen Punkt in östlicher Richtung errichtet ist. Von hieraus erkennt man auch in nördliche Richtung den Funkturm Lb., der sich etwa 1,5 km nordwestlich von L. am Ortseingang von Lb. befindet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die eingereichten Pläne, Zeichnungen sowie eine Luftbildaufnahme verwiesen.

Der Kläger beantragte am 02.03.2000 beim Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für die eingangs bezeichneten zwei Windenergieanlagen.

Mit Bescheid vom 07.06.2000 lehnte der Beklagte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass mit den geplanten Windenergieanlagen das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt würden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Dessau mit Bescheid vom 15.03.2002 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück, den es darum ergänzte, dass dem Vorhaben auch der öffentliche Belang des Denkmalschutzes entgegenstände.

Am 10.04.2002 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Dessau Klage erhoben, die er im Wesentlichen mit der bauplanungsrechtlichen Privilegierung von Windkraftanlagen, fehlenden entgegenstehenden öffentlichen Belangen sowie der mangelnden Raumbedeutsamkeit seines Vorhabens begründet hat.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 07.06.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Dessau vom 15.03.2002 zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 02.03.2000 einen Vorbescheid zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen,

hilfsweise für eine Anlage zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine Auffassung verteidigt und auf das Regionale Entwicklungsprogramm hingewiesen, das die Anordnung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen außerhalb der dort genannten Eignungsgebiete verbiete.

Die Beigeladenen sind dem Klagevorbringen entgegen getreten, haben jedoch keine Sachanträge gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat - nach Durchführung eines Ortstermins - mit Urteil vom 06.11.2002 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Das Vorhaben des Klägers sei planungsrechtlich unzulässig. Gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ständen einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel öffentliche Belange entgegen, wenn hierfür als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer stelle erfolgt sei. Hiernach seien die Windenergieanlagen an den von dem Kläger gewünschten Standorten ausgeschlossen, weil im Regionalen Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk Dessau vom 30.01.1996 (LSA-MBl., S. 541), in der Fassung der Änderung durch Beschluss der Landesregierung vom 21.03.2000 (LSA-MBl., S. 331) Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie an anderer Stelle festgelegt worden seien. Das Vorhaben des Klägers sei auch raumbedeutsam. Es nehme in nicht unerheblichem Umfang Raum in Anspruch. Zum einen sollten die beiden Windenergieanlagen in räumlichem Zusammenhang zueinander errichtet werden. Zum anderen sollten sie auf einem leicht erhöhten Gelände errichtet werden und würden in der weitgehend flachen Umgebung schon aus sehr großer Entfernung wahrgenommen werden. Dies gelte auch angesichts der Höhe der Anlagen. Dabei dürfe nicht allein die Turmhöhe berücksichtigt werden, sondern auch der ebenfalls in den Raum wirkende Rotordurchmesser von 44 m und die Blattspitzenhöhe von 97, 9 m.

Dem Vorhaben stände auch § 10 Abs. 3 DSchG LSA entgegen. Nach Absatz 3 sei ein Eingriff, als dessen Folge erhebliche Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals zu erwarten seien, unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes vorgehen würden. Eingriffe in diesem Sinne seien gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 DSchG LSA Veränderungen in der Substanz oder Nutzung von Kulturdenkmalen, die deren Denkmalqualität erheblich beeinträchtigen können oder zur Zerstörung eines Kulturdenkmals führten. Eine solche Eingriffswirkung bestehe jedenfalls im Hinblick auf das "Schloss L.". Die Errichtung von zwei Windenergieanlagen sei als Veränderung in der Substanz der Kulturdenkmale zu werten. Zur Denkmalsubstanz in diesem Sinne zähle bei (Einzel-)Baudenkmalen nicht nur die eigentliche bauliche Substanz, sondern auch die nähere Umgebung, soweit diese unter anderem für die Wirkung des Denkmals von Bedeutung sei. Dabei bestehe die Veränderung in der optischen Einwirkung auf die Baumaterialien durch das Hinzufügen von Anlagen in der Umgebung des Baudenkmals. Das Schloss L. habe einen weiterreichenden Schutzraum, da es sich um ein Baudenkmal von herausragender Bedeutung handle, das wegen der topografischen Verhältnisse von weit her wahrzunehmen sei. Es präsentiere sich dem aus der Ferne blickenden Betrachter als unverwechselbare Kulisse, die als Landmarke empfunden werde.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.

Der Kläger hat seine Berufung wie folgt begründet:

Sein Vorhaben sei nicht raumbedeutsam. Das Verwaltungsgericht stelle zu geringe Anforderungen an die Raumbedeutsamkeit. Es möge auch Orte geben, an denen zwei oder auch nur eine Anlage raumbedeutsam seien könnten. Dazu müssten aber besondere Umstände vorliegen, die hier nicht zu erkennen seien. Das Regionale Entwicklungsprogramm sei im Übrigen unwirksam. Das Landesdenkmalrecht sei nicht anzuwenden, da das Bundesrecht insoweit eine spezielle Regelung enthalte. Das Landesrecht regle nur Eingriffe in das Denkmal unmittelbar und allenfalls noch in unmittelbarer Nähe. Im Übrigen liege kein Eingriff in das Denkmal "Schloss L." vor. Seine Bedeutung werde durch die klägerischen Anlagen nicht beeinträchtigt. Aus verschiedenen Blickpunkten werde das Denkmal zusammen mit den Windenergieanlagen gar nicht wahrgenommen. Auch Wanderer würden nur an einigen wenigen Stellen die Anlagen und das Schloss zusammen wahrnehmen. Man müsse auch bedenken, dass die Anlagen nur etwa 20 Jahre am Standort bestehen würden. Angesichts der überragenden Bedeutung der Windkraftnutzung sei diese Beeinträchtigung zu vernachlässigen. Die Windenergieanlagen würden den Anblick des Schlosses L. nicht mit "überdecken", sondern man würde sie nur neben dem Schloss wahrnehmen. Von einer Zerstörung des Denkmals könne daher keine Rede sein. Im Übrigen seien die Menschen in der heutigen Zeit gewohnt, ein Baudenkmal zusammen mit technischen Anlagen wahrzunehmen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Landkreises Anhalt-Zerbst vom 7. Juni 2000 in Gestalt des Regierungspräsidiums Dessau vom 15. März 2002 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, entsprechend seinem Antrag vom 2. März 2000 einen Vorbescheid zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen,

insoweit hilfsweise,

für zwei Windenergieanlagen mit der Maßgabe zu erteilen, dass die Baugenehmigung auf einundzwanzig Jahre ab In-Betrieb-Nahme befristet sein muss,

insoweit weiter hilfsweise

für eine Windenergieanlage zu erteilen und zwar für den Standort Nr. 1, Flurstück ... der Flur ... von L.,

insoweit schließlich hilfsweise

für eine Windenergieanlage zu erteilen, und zwar für den Standort Nr. 1 auf dem Flurstück ... der Flur ... von L., dies mit der Maßgabe, dass die Baugenehmigung auf einundzwanzig Jahre ab In-Betrieb-Nahme befristet sein muss.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - 4 C 5.04 - vom 27.01.2005 könne die Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung mit der Begründung versagen, dem Bauvorhaben stehe ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne von § 35 BauGB entgegen. Selbst wenn man die Nichtigkeit des hier entscheidungserheblichen Regionalen Entwicklungsprogramms annehmen würde, müsste dieses Programm jedoch noch als ein solches in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung angesehen werden.

Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Der Berichterstatter hat das streitgegenständliche Grundstück und die Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 14.06.2005 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist; denn der Kläger hat ebenso wenig einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen wie auf die Errichtung nur einer Anlage, und sei es auch nur auf 21 Jahre befristet.

Das Vorhaben des Klägers ist mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 70 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt - BauO LSA -, in der hier noch anwendbaren Fassung des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Ingenieurgesetzes und des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 23.06.1994 [LSA-GVBl., S. 723], geändert durch Gesetz vom 24.11.1995 [LSA-GVBl., S. 339]), nicht vereinbar.

Die geplanten Windenergieanlagen sind trotz ihrer Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs - BauGB - i. d. F. d. Bek. v. 27.08.1997 (BGBl I 2141, ber.: BGBl. 1998 I 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2004 (BGBl I 1359), bauplanungsrechtlich unzulässig.

Die Privilegierung wirkt sich in einem stärkeren Durchsetzungsvermögen gegenüber den berührten öffentlichen Belangen aus (NdsOVG, Beschl. v. 20.12.2001 - 1 MB 4211/01 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.03.1975 - BVerwG 4 C 41.74 -, BVerwGE 48, 109). Keinesfalls ist jedoch durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bestimmt, dass sich die Privilegierung gegenüber sämtlichen Belangen mit der Folge durchsetzen kann, dass Windenergieanlagen an jeder beliebigen Stelle im Außenbereich zulässig sind (OVG LSA, Urt. v. 19.09.1999 - A 2 S 88/98 -); vielmehr gilt auch für sie der Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs (VGH BW, Urt. v. 19.04.2000 - 8 S 318/99 -, NuR 2000, 514).

Dem raumbedeutsamen Vorhaben des Klägers steht § 35 Abs. 3 S. 3 2. Halbs. des Baugesetzbuchs - BauGB - i. d. F. d. Bek. v. 27.08.1997 (BGBl I 2141, ber.: BGBl. 1998 I 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2004 (BGBl I 1359).BauGB nicht entgegen, weil das Regionale Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk Dessau vom 30.01.1996 (LSA-MBl., S. 541), in der Fassung der Änderung durch den Beschluss der Landesregierung vom 21. 03. 2000 (LSA-MBl., S. 331), nachfolgend: REP) unwirksam ist (1.). Den von dem Kläger geplanten Windenergieanlagen steht der öffentliche Belang des Denkmalschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen (2.).

1. Dem Vorhaben des Klägers steht § 35 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 2 BauGB zwar nicht entgegen.

Öffentliche Belange stehen einem raumbedeutsamen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BauGB in der Regel dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Zur näheren Bestimmung des Begriffs "raumbedeutsam" kann nach einhelliger Ansicht (vgl. BT-Drucks. 10/6166, S. 132; BVerwG, Beschl. v. 02.08.2002 - BVerwG 4 B 36.02 -, zitiert nach Juris; ebenso Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2002, RdNr. 120 zu § 35; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 2002, RdNr. 104 zu § 35; Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 35 RdNr. 99) auf § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Raumordnungsgesetzes - ROG - vom 18.08.1997 (BGBl I, S. 2081), geändert durch Gesetz vom 15.12.1997 (BGBl I, S. 2902), zurückgegriffen werden. Hiernach sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen solche, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Die Frage, "bei welcher Größenordnung" die Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB beginnt, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (BVerwG, a.a.O.). Da bei jeder Errichtung eines neuen Bauwerks Raum im Sinne einer In-Anspruch-Nahme eines Stücks der Erdoberfläche beansprucht wird (BT-Drucks. 13/6392 S. 81 zu § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG 1998), muss ein Vorhaben, das als raumbedeutsam angesehen werden soll, jedenfalls eine über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehende Auswirkung aufweisen (VGH BW, Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -, NuR 2001, 699, unter Bezugnahme auf Dürr, a. a. O.). Dass dies auch bei einem einzelnen Vorhaben der Fall sein kann, bedarf keiner Erörterung (vgl. Ausschussbericht, BT-Drucks. 13/4978, S. 7). Eine derartige Beeinflussung setzt allerdings wiederum eine bestimmte Größenordnung des Vorhabens - die sich allerdings nicht anhand einer bestimmten Meterangabe beantworten lässt (BVerwG, a. a. O.) - bzw. von ihm ausgehende Emissionen voraus (vgl. VGH BW, a. a. O.).

Raumbedeutsam ist u. a. ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) ergeben (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33-48).

Der Senat macht sich die nach einer Ortsbesichtigung gewonnene Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu eigen, dass die vom Kläger geplanten Anlagen wegen ihrer Größe und wegen der vom Standort aus bestehenden Fernsicht erheblich auf den Raum und seine Landschaft einwirken und deshalb raumbedeutsam sind. Die zwei hier zu beurteilenden mit einer Nabenhöhe von 77,9 m und einem Rotordurchmesser von 44,0 m hohen Windenergieanlagen sind angesichts ihrer vertikalen Ausdehnung und ihrer weitreichenden Sichtbarkeit in der vorwiegend flachen und lediglich durch die 20-kV-Freileitung durchkreuzten Landschaft raumbedeutsam (vgl. Urt. des Sen. v. 12.12.2002 - 2 L 456/00 -).

Dem raumbedeutsamen Vorhaben steht § 35 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbs. BauGB nicht entgegen, weil das Regionale Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk Dessau unwirksam ist.

Das REP ist bereits deshalb nichtig, weil dort Eignungsgebiete ohne hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage festgelegt worden sind (vgl. zu allem und zur weiteren Begründung: Urt. d. Sen. v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 -, ZNER 2004, S. 370).

Darüber hinaus ist auch die Abwägungsentscheidung des Planträgers für den Regierungsbezirk Dessau rechtswidrig. Diese Entscheidung erging in derselben Art und Weise wie diejenige für den Regierungsbezirk Halle: Von den im Ergebnis der Flächenpotentialanalyse im Regierungsbezirk Dessau nach Abzug von Ausschlussgebieten (Naturschutzgebieten, Städte, Dörfer, Landschaftsschutzgebiete) und unter Berücksichtigung der Flächenmindestgröße von 704,13 km² wurden in den Planentwurf des Regierungspräsidiums Dessau lediglich 25 Flächen mit einer Gesamtgröße von 7.600 ha (76km²) aufgenommen. Die Flächenreduzierung richtete sich wiederum nach vorhandenen und neu zu errichtenden Umspannwerken zur Stromeinspeisung in das 110 kV-Netz. Auch dieser Abwägungsfehler führt zur Nichtigkeit der Änderung des regionalen Entwicklungsprogramms für den Regierungsbezirk Dessau durch Beschluss der Landesregierung vom 21.03.2000 (vgl. Urt. d. Sen. v. 11.11.2004, a. a. O., und Urt. d. VG Dessau v. 09.03.2005 - 1 A 2032/03 DE - ).

Dem vermag der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, das REP sei zumindest berücksichtigungsfähig als ein in Aufstellung befindliches Ziel und damit als öffentlicher Belang im Rahmen des § 35 BauGB. Dies würde voraussetzen, dass die Zielfestlegung in einem inhaltlich konkretisierten Planentwurf die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigt, dass der Plan über das Entwurfsstadium hinaus zu einer Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erstarken wird. Es würde dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 GG zuwider laufen, ein ansonsten zulässiges Vorhaben an Zielvorstellungen des Planungsträgers scheitern zu lassen, bei denen noch nicht absehbar ist, ob sie je als zukünftiges Ziel der Raumordnung Außenwirkung entfalten werden. Diesem Erfordernis ist erst dann genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden kann (BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - BVerwG 4 C 5.04 -, BauR 2005, 373). Davon kann keine Rede sein, solange der Abwägungsvorgang - wie dargelegt - fehlerhaft ist.

2. Den von dem Kläger geplanten Windenergieanlagen steht der öffentliche Belang des Denkmalschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen.

Der Denkmalschutz ist zwar erst mit dem In-Kraft-Treten des Baugesetzbuchs 1987 als öffentlicher Belang in den Katalog des § 35 Abs. 3 aufgenommen worden. Gleichwohl hat schon die Rechtsprechung zum BBauG 1960, das die Belange des Denkmalschutzes in § 35 Abs. 3 nicht erwähnte, eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange angenommen, wenn Außenbereichsvorhaben den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals störten (vgl. Schmaltz, in: Schrödter, Bundesbaugesetz, 6. Aufl. § 35 RdNr. 85, m. w. N.) und dies damit gerechtfertigt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 5 die erhaltenswerten Ortsteile und Bauten von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen seien (vgl. Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 35 RdNr. 75).

Wenn auch der Denkmalschutz im wesentlichen durch die landesrechtlichen Denkmalschutzgesetze wahrgenommen wird (§ 29 Abs. 2 BauGB), handelt es sich bei § 35 Abs. 2 Nr. 5 BauGB "Beeinträchtigung des Denkmalschutzes" um einen eigenständigen bodenrechtlichen Begriff des Baugesetzbuches, der neben den nach § 29 Abs. 2 BauGB zu beachtenden landesrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Denkmälern eigenständige Bedeutung hat (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB-Kom. § 35 RdNr. 35). Mit Recht geht der Kläger in seiner Berufungsschrift daher davon aus, dass die Frage, ob ein geplantes Vorhaben neben einem in 1,9 km Entfernung vorhandenen Denkmal - dessen Denkmaleigenschaft auch von der Berufung nicht in Frage gestellt wird - zulässig ist, eine bodenrechtliche Problematik darstellt.

Grundsätzlich können aber alle in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange auch einem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden. Diese Vorhaben sind im Außenbereich auch dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben i. S. des § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von den Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (BVerwG, Urt. v. 20.01.1984 - BVerwG 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; Urt. v. 22.05. 1987 - BVerwG 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., 2002, § 35 RdNrn. 6 und 45). Da den privilegierten Vorhaben bei der Abwägung somit ein entsprechendes Gewicht beizumessen ist, können sich die in § 35 Abs. 1 und 3 BauGB genannten öffentliche Belange demgegenüber nur dann durchsetzen, wenn sie im Einzelfall besonders gewichtig sind.

In diesem Rahmen kann auch der bodenrechtliche Denkmalschutz der Zulässigkeit privilegierter Vorhaben entgegenstehen (vgl. Krautzberger, a. a. O. § 35 RdNr. 60).

Dies ist hier der Fall. Der Begriff des Baudenkmals ist in den Denkmalschutzgesetzen der Länder zwar im Wortlaut unterschiedlich, inhaltlich aber im Wesentlichen einheitlich definiert als eine Sache, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Dürr, a. a. O., § 35 RdNr. 91). Dass es sich beim dem "Schloss L." um ein Baudenkmal im denkmalschutzrechtlichen Sinn handelt, hat das Verwaltungsgericht Dessau überzeugend und ausführlich dargelegt; dies wird von der Berufung auch nicht in Frage gestellt.

Der öffentliche Belang "Denkmalschutz" steht einem privilegierten Vorhaben nicht erst dann entgegen - wie der Kläger meint - wenn das Vorhaben das Denkmal geradezu zerstört, sondern schon dann, wenn das Außenbereichsvorhaben den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals stört (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.07. 1978 - Nr. 39 XV 77 -, BRS 33 Nr. 72; Schmaltz, a. a. O., § 35 RdNr. 75). Dies ist bereits dann der Fall, wenn die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Baudenkmals durch das privilegierte Außenbereichsvorhaben geschmälert wird (vgl. NdsOVG, Urt. v. 05.09.1985 - 6 A 54/83 -, BRS 44 Nr. 124, m. w. N.; Schmaltz, a. a. O., § 35 RdNr. 85).

Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass es für die Frage des Denkmalschutzes entscheidend auf das Schloss L. und seine Raumwirkung auf der Westseite im Raum zwischen D./K./P./L./Lb. (nachfolgend: Raum D./K.) und seinen landschaftsprägenden Charakter ankommt. Aufgrund eigenen Augenscheinsnahme und aufgrund der überzeugenden Darlegungen der Denkmalschutzbehörde teilt der Senat auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass neben der ausführlich belegten geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung des "Schlosses L." selbst auch die Wirkung der monumentalen Anlage in den freien Landschaftraum, insbesondere in den Raum zwischen D./K. bis L., in dem die Windenergieanlagen gerade errichtet werden sollen, für die Wirkung des Baudenkmals eine unverzichtbare Voraussetzung ist. Die vom Kläger geplanten Windenergieanlagen schmälern diese mit der Errichtung des Baudenkmals beabsichtigte und mit ihm auf das engste verbundene Wirkung deutlich. Dem Betrachter bietet sich aus Richtung D./K., insbesondere auch auf der Bundesstraße B ... kommend, ein weithin sichtbarer nahezu unverfälschter Anblick des Schlosses L.. Das Schloss L. ist sowohl vom geplanten Standort der Anlagen als auch von nahezu jedem Punkt im Raum D./K. gut und deutlich sichtbar. Davon hat ist der Senat aufgrund der Augenscheinsnahme überzeugt. Das Schloss ist gerade für diesen Landschaftsteil prägend. Aufgrund der Größe der Windenergieanlagen und aufgrund der von der Bewegung der Rotorblätter ausgehenden Unruhe wird die Wirkung des Schlosses in den betroffenen Raum mehr als geschmälert. Der Senat verkennt bei seiner Wertung nicht, dass die geplanten Windenergieanlagen nur neben dem Schloss L. und nicht dieses "überdeckend" wahrgenommen werden. Durch die Errichtung der technischen Monumentalbauten tritt aber hinsichtlich der Wirkung des Schlosses L. als denkmalrechtlicher Monumentalbau in den Raum ein Maßstabsverlust ein. Darüber hinaus geraten durch die Größe der Windenergieanlagen und durch ihre Rotation diese in unverhältnismäßiger Weise in den Blickfang; Das Erscheinungsbild wandelt sich für den Betrachter dadurch von einem Ortsbild mit Schloss zu einem Ortsbild mit Schloss und Windenergieanlagen. Dem vermag der Kläger nicht mit Recht entgegen zu halten, dass diese Beeinträchtigung nicht von allen Punkten der B ... aus sichtbar werde, weil der Standort der Windenergieanlagen nicht unmittelbar an der Straße, sondern etwa 1.000 m versetzt zur Straße geplant sei. Zum einen kommt es für die Annahme der Schmälerung der Raumwirkung eines Baudenkmals nicht auf eine derartige ubiquitäre Beeinträchtigung an, zum anderen ist auch die Reduzierung der Raumwirkung - allein auf den Verkehrsweg Straße beschränkt - zu einseitig. Wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, ist die Raumwirkung des Schlosses L. nicht nur von der Bundesstraße aus, sondern auch von der Bahnlinie Magdeburg-Dessau-Leipzig sowie für jede Person, die sich fußläufig in diesem Raum bewegt (Spaziergänger, Wanderer, Nordic-Walker oder Jogger u. ä.) gegeben, da das Gelände von D. aus über den Standort der geplanten Windenergieanlagen bis zum Schloss L. hin ansteigt.

Durch bereits vorhandene sonstige Anlagen wird der Blick nicht schon so weit gestört, dass die von den geplanten Windenergieanlagen ausgehenden Einflüsse nicht mehr ins Gewicht fallen würden. Der Berufung ist zwar einzuräumen, dass eine gewisse Vorbelastung des maßgeblichen Raums durch die bereits vorhandene 20-KV-Freileitung, die ebenfalls auf das Schloss zuläuft, gegeben ist. Diese wirkt aber weder maßstabsverändernd, noch zieht sie den Blick so auf sich wie die geplanten Windenergieanlagen, da die Höhe deutlich geringer ist und von ihr keinerlei Unruhe durch Rotation ausgeht. Derjenige, der von Westen aus die Windenergieanlagen und die Denkmale gleichzeitig visuell erfasst, nimmt den außerhalb seines Blickfelds am Ortsausgang von Lb. stehenden Funkturm kaum wahr.

Soweit der Kläger einwendet, die Menschen, die gegenwärtig lebten, würden anders als in früheren Zeiten daran gewöhnt sein, Baudenkmale mit technischen Anlagen zusammen wahrzunehmen, so mag das für einfache Baudenkmale gelten, nicht hingegen für Baudenkmale, die bewusst als landschaftsprägendes Bauwerk errichtet worden sind. Mit der Errichtung der geplanten Windenergieanlagen würde das Schloss L. seinen landschaftsprägenden Charakter verlieren; denn die Windenergieanlagen wären ebenso landschaftsprägend wie das Schloss.

Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Denkmalsbeeinträchtigung sei nur vorübergehend, da die Einspeisungsvergütung auf 20 Jahre befristet sei, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung; denn zum einen kann weder eine verlässliche Prognose über die wirtschaftliche Zukunft der Windenergiewirtschaft derzeit erstellt werden, noch kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger in 20 Jahren den Weiterbetrieb der Anlagen beanspruchen wird. Entscheidend ist aber, dass § 35 Abs. 1 BauGB die Beeinträchtigung eines Baudenkmals in der Jetzt-Zeit verbietet und nicht eine jahrzehntelange währende Dauerbeeinträchtigung voraussetzt (vgl. Urt. d. Sen. v. 21.11.2003 - 2 K 341/00 -, zu einer vergleichbaren Problematik).

Bei der denkmalrechtlichen Beurteilung kann es dahingestellt bleiben, ob auch die vom Verwaltungsgericht angenommene Verletzung von § 10 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.10.1994 (LSA-GVBl., S.508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 30) - DSchG-LSA - vorliegt.

Ob die vorgenannten Ausführungen zur Beeinträchtigung des Baudenkmals Schloss L. auch für die Pfarrkirche St. Peter zu bejahen ist, lässt der Senat, ebenso wie das Verwaltungsgericht, offen.

Ob auch das Ortsbild von L. durch die Errichtung der beantragten Windenergieanlagen verunstaltet würde und damit auch dieser öffentliche Belang dem bevorrechtigten Vorhaben entgegensteht, kann hier ebenfalls offen bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil dieses Verfahren keine Fragen des Bundesrechts von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Senat von keiner Entscheidung im Instanzenzug abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensfehler nicht ersichtlich sind (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Beschluss

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - hat am 16. Juni 2005 beschlossen:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,- € (fünfundzwanzigtausend EURO) festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat schließt sich der Streitwertberechnung des Verwaltungsgerichts an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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