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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 10.06.2003
Aktenzeichen: 2 M 169/03
Rechtsgebiete: GG, LSA-Verf, LSA-AufnG, BauGB


Vorschriften:

GG Art. 28 II
LSA-Verf § 2 III
LSA-Verf § 87 I
LSA-AufnG § 1 I 1
LSA-AufnG § 1 III 3
BauGB § 29
1. Die Gemeinde kann die Aufnahme von Asylbewerbern nicht unter Berufung auf ihre Planungshoheit oder ihr Selbstverwaltungsrecht verhindern.

2. Soweit sich Einwohner belästigt fühlen, sind sie bei konkreten Übergriffen auf das Ordnungs- und Strafrecht verwiesen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 169/03

Datum: 10.06.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 S.1; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO), hat zutreffend dargelegt, dass die Antragstellerin sich nicht auf die Verletzung eigener Rechte berufen kann.

Die Ausführungen der Beschwerdeschrift bieten keinen Anlass daran zu zweifeln.

Das bloße Bestreiten der Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung reicht nicht aus (§ 146 Abs. 4 VwGO).

Die Antragstellerin verkennt den Regelungszusammenhang: Dem Landkreis obliegt die Unterbringung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-7 des Aufnahmegesetzes (vom 21.01. 1998 [LSA-GVBl., S. 10] - LSA-AufnG -) genannten Personenkreises als übertragene ("staatliche") Aufgabe (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LSA-AufnG); der Gesetzgeber hat angeordnet, dass die kreisangehörigen Gemeinden den jeweiligen Landkreis gerade bei der Unterbringung zu unterstützen haben (§ 1 Abs. 3 Satz 3 LSA-AufnG). Dies hat Duldungspflichten, aber kein Abwehrrecht zur Folge.

Da es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises handelt, können ersichtlich keine Selbstverwaltungsrechte i. S. des Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes bzw. Art. 2 Abs. 3; 87 Abs. 1 der Landesverfassung vom 16.07.1992 (LSA-GVBl., S. 600) betroffen sein, soweit es sich um die Unterbringung selbst handelt. Denkbar sind allenfalls Auswirkungen auf die Planungshoheit der Antragstellerin.

Die Planungshoheit einer Gemeinde ist aber kein abstraktes Recht an sich, sondern bedarf stets einer konkreten rechtlichen Ausgestaltung.

Die Unterbringung von Asylbewerbern besitzt weder in dem ehemaligen Aussiedlerheim noch in den neu angemieteten Wohnungen eine bauplanungsrechtliche Relevanz und stellt daher keine Nutzungsänderung der für die Belegung vorgesehenen Gebäude im Sinne von § 29 Satz 1 des Baugesetzbuchs - BauGB 98 - i. d. F. d. Bek. v. 27.08.1997 (BGBl I 2141, ber.: BGBl. 1998 I 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl I 2850 [2852]), dar.

Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass sie in konkreten Planungsabsichten für andere Bereiche ihres Territoriums behindert wird.

Etwaigen Übergriffen von Asylbewerbern auf die Einwohner der Antragstellerin, so sie denn stattfinden, muss mit den Mitteln des Strafrechts bzw. des Polizei- und Ordnungsrechts entgegen getreten werden.

Ende der Entscheidung

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