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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: 2 M 17/04
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 28 II 2
1. Wird die Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken erteilt, so setzt ihre Verlängerung die Prognose voraus, dass der Inhaber sein Studium in angemessener Zeit abschließen wird.

Davon ist nicht auszugehen, wenn nach über fünfjährigem Aufenthalt nicht einmal das Studienkolleg mit dem Ziel der Vermittlung von Deutschkenntnissen erfolgreich abgeschlossen worden ist.

2. Ein Vertrauensschutz auf eine weitere Verlängerung entsteht nicht dadurch, dass die Aufent-haltsbewilligung in der Vergangenheit mehrfach ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen verlängert worden ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 17/04

Datum: 26.02.2004

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 S. 1 ; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.

Nach der für die Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage kann dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden. Gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.10.2003, mit welchem der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Jordanien angedroht wurde, bestehen nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand keine ernstlichen Zweifel. Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen einstweilen verschont zu bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat mit Recht die Auffassung vertreten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht vorliegen, weil der Aufenthaltszweck nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum im Sinne dieser Vorschrift erreicht werden könnte. Die Frage, ob der von einem Ausländer verfolgte Aufenthaltszweck im Sinne von § 28 Abs. 2 S. 2 AuslG noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann, ist aufgrund einer Prognose zu bestimmen, die sich vor allem an den erkennbaren Bemühungen des Ausländers auszurichten hat, das Ziel seines Aufenthalts in Deutschland in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen, so dass die Erwartung gerechtfertigt ist, dass er in absehbarer Zeit wieder in sein Heimatland zurückkehren wird. Gelingt es einem Ausländer über einen Zeitraum von zwei Jahren (für den die Aufenthaltsbewilligung nach § 28 Abs. 2 S. 2 AuslG jeweils längstens erteilt und verlängert werden kann) oder sogar in noch längerer Zeit nicht einmal, die Voraussetzungen für die Aufnahme des angestrebten Fachstudiums zu erfüllen, ist die Erwartung einer Erreichbarkeit des Aufenthaltszwecks "in einem angemessenen Zeitraum" nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller ist am 02.01.1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Aufenthaltszweck dieses Visums und der nachfolgend erteilten Aufenthaltsbewilligungen erstreckte sich nicht etwa auf die isolierte Absolvierung eines Studienkollegs, sondern auf die Durchführung eines Biologiestudiums in Deutschland (nur diesem Ziel sollte die Absolvierung des Studienkollegs dienen). Bis zum heutigen Tag vermochte der Antragsteller noch nicht einmal den Abschluss des Studienkollegs nachzuweisen. An den Beginn eines Studiums nach mehr als fünf Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht einmal zu denken.

Der Grundsatz von Treu und Glauben sowie Gründe des Vertrauensschutzes gebieten es nicht, eine zum Zwecke des Studiums erteilte Aufenthaltsbewilligung unbegrenzt immer wieder zu verlängern, solange der Ausländer das Studium nicht abgeschlossen hat. Der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu einem solchen Zweck liegt stets die Annahme zu Grunde, der Aufenthaltszweck werde sich in angemessener Zeit erfüllen. Es gibt deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Aufenthaltsbewilligung dann noch verlängert wird, wenn die für die Erreichung des Aufenthaltszwecks angemessene Zeit bereits erheblich überschritten und nicht zu erwarten ist, dass das Aufenthaltsziel in absehbarer Zeit erreicht wird (BVerwG, Beschl. v. 25.07.1990 - BVerwG 1 B 66.90 -, InfAuslR 1990, 300). So liegt der Fall hier.

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