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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 2 M 174/06
Rechtsgebiete: GewO, LSA SOG


Vorschriften:

GewO § 1
GewO § 14
LSA SOG § 7
LSA SOG § 13
1. Auf der Grundlage polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften können Anordnungen getroffen werden, die die Art und Weise der Ausübung eines Gewerbes betreffen, nicht aber solche, die einer Gewerbeuntersagung gleichkommen. Wird die Ausübung eines Gewerbes an einem bestimmten Ort untersagt, kommt dies noch keiner Gewerbeuntersagung gleich.

2. Als sog. Zweckveranlasser kann polizeirechtlich in Anspruch genommen werden, wer sich selbst zwar rechtmäßig verhält und durch sein Verhalten auch keine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unmittelbar herbeiführt, durch sein Verhalten aber den Eintritt einer solchen Gefährdung oder Störung herausfordert, indem er eine Lage schafft, in der sich Dritte dazu entschließen, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden oder zu stören; Entsprechendes gilt, wenn er Dritten die tatsächliche Möglichkeit verschafft, einen hierauf gerichteten vorgefassten Entschluss in die Tat umzusetzen. Bloße Ursächlichkeit genügt jedoch nicht. Hinzukommen muss, dass sein Verhalten und die durch das Verhalten des Dritten eintretende Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bilden, das heißt dass zwischen dem Verhalten des Zweckveranlassers und der Gefahr oder Störung bei objektiver Betrachtung ein enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht, der es rechtfertigt, dem Zweckveranlasser das Verhalten Dritter zuzurechnen.

3. Dem Betreiber eines privaten Auto- und Trödelmarkts kann nicht jeder Verstoß eines Marktbesuchers gegen die Rechtsordnung zugerechnet werden, die er auf oder in der Umgebung des Marktgeländes oder gar an anderer Stelle begangen hat. Maßgeblich können vielmehr nur solche Verstöße sein, die einen engen Bezug zum Marktgeschehen aufweisen.

4. Da sich bei einem solchen Markt Straftaten der Besucher nie gänzlich ausschließen lassen, muss, um einen engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang annehmen zu können, gegenüber vergleichbaren Märkten eine signifikante Erhöhung von Straftaten vorliegen, die den Schluss zulässt, dass Dritte den Markt zu einem beachtlichen Anteil für die Begehung solcher Taten nutzen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 174/06

Datum: 24.04.2006

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der angefochtenen Verfügung bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug; denn die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.02.2006, mit der sie der Antragstellerin die weitere Durchführung des Automarktes sowie des Trödelmarktes auf dem Gelände A.-B.-Damm 24-28 in M. untersagt hat, erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig.

Keine Bedenken hat der Senats allerdings dagegen, dass die Antragsgegnerin die Untersagungsverfügung auf § 13 SOG LSA gestützt hat. Sie ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf eine Gewerbeuntersagung gerichtet. Ihr ist zwar insoweit zu folgen, dass eine Anordnung auf der Grundlage polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften nur dann zulässig ist, wenn sie die Art und Weise der Ausübung des Gewerbes betrifft, nicht aber, wenn sie einer Gewerbeuntersagung gleichkommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1971 - I C 39.67 -, BVerwGE 38, 209 [213 ff.]; Kahl in: Landmann/Rohmer, GewO, § 1 RdNrn. 16 f.). Der Antragstellerin wird aber durch die streitige Untersagungsverfügung das von ihr am 01.09.1999 angemeldete Gewerbe "privater Automarkt und privater Trödelmarkt" nicht - auch nicht faktisch - untersagt. Ihr wird lediglich untersagt, das angemeldete Gewerbe auf dem Gelände A.-B.-Damm 24-28 in M. auszuüben; ihre Befugnis zur Ausübung dieses Gewerbes als solche bleibt unberührt. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.06.1971, a. a. O., S. 216 f.) ist eine Maßnahme der Polizei- und Ordnungsbehörde gegen einen Gewerbetreibenden mit den Vorschriften der Gewerbeordnung selbst dann vereinbar, wenn sie praktisch bewirkt, dass das Gewerbe nicht mehr an der bisherigen Stelle ausgeübt werden kann. Der hier in Streit stehende Fall, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung des Gewerbes an einem bestimmten Ort nicht nur praktisch, sondern ausdrücklich untersagt wird, weil es gerade an dieser Stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung hervorrufe, kann nicht anders bewertet werden. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin den in Rede stehenden Auto- und Trödelmarkt schlechterdings nur auf dem von ihr gewählten Gelände veranstalten kann.

Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin aber unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sachlage zu Unrecht als Störerin nach § 7 Abs. 1 SOG LSA in Anspruch genommen; denn es lässt sich nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen nicht feststellen, dass sie durch ihr Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hervorgerufen hat. Der Senat vermag nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin zu folgen, die Antragstellerin sei in ihrer Eigenschaft als Betreiberin des Auto- und Trödelmarkts Zweckveranlasserin verschiedener Straftaten, die Besucher dieses Markts begangen hätten.

Als Zweckveranlasser kommt nur derjenige in Betracht, der sich selbst zwar rechtmäßig verhält und durch sein Verhalten auch keine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unmittelbar herbeiführt, durch sein Verhalten aber den Eintritt einer solchen Gefährdung oder Störung herausfordert, indem er eine Lage schafft, in der sich Dritte dazu entschließen, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden oder zu stören; Entsprechendes gilt, wenn er Dritten die tatsächliche Möglichkeit verschafft, einen hierauf gerichteten vorgefassten Entschluss in die Tat umzusetzen (vgl. VGH BW, Urt. v. 30.07.2002 - 10 S 2153/01 -, ESVGH 53, 59 [nur Leitsatz]). Dies setzt nicht nur voraus, dass das Verhalten, an das die Verantwortlichkeit anknüpft, überhaupt eine Ursache für den Eintritt der Gefahrenlage bildet. Hinzukommen muss, dass das Verhalten des Zweckveranlassers und die durch das Verhalten des Dritten eintretende Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bilden, das heißt, dass zwischen dem Verhalten des Zweckveranlassers und der Gefahr oder Störung bei objektiver Betrachtung ein enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht, der es rechtfertigt, dem Zweckveranlasser das Verhalten Dritter zuzurechnen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 11.11.2002 - 5 A 4177/00 -, NWVBl 2003, 320; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.08.1996 - Bs II 157/96 -, Juris; VGH BW, Urt. v. 30.07.2002, a. a. O.) Götz, Allgemeines Polizeirecht, 12. Aufl., RdNr. 198). Maßgebend ist, ob aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten die erwartete Störung nach Sätzen der Erfahrung eine nahe liegende Folge (und nicht lediglich atypische Konsequenz) der an das "Publikum" gerichteten Handlung ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.09.1987 - 12 A 269/86 -, NVwZ 1988, 638).

In Anwendung dieser Grundsätze kann die Antragstellerin - nach derzeitigem Erkenntnisstand - nicht als Zweckveranlasserin der von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid angeführten Straftaten angesehen werden. Die Veranstaltung eines Auto- und Trödelmarkts ist eine erlaubte gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 GewO (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 14 RdNr. 29), die die Antragstellerin nach dieser Vorschrift angezeigt hat. Dass die Antragstellerin die angeführten Vergehen auf ihrem Markt billigt, duldet oder fördert, ist nicht ersichtlich; ihr geht es nur um die Erzielung von Standplatzgebühren. Die Durchführung eines privaten Automarkts oder eines Trödelmarkts führt auch nicht zwangsläufig oder nahe liegender Weise dazu, dass regelmäßig Straftaten oder sonstige Verstöße gegen die Rechtsordnung begangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es auf Märkten jedweder Art zu strafbaren Handlungen der Besucher kommen kann; insofern genügt es nicht, wenn mit vereinzelten Verstößen zu rechnen ist. Andernfalls könnten auch andere Großveranstaltungen wie Konzerte oder bestimmte Sportveranstaltungen ohne weiteres mit der Erwägung untersagt werden, dort komme es erfahrungsgemäß von Zeit zu Zeit zu Straftaten, die auch durch vorbeugende Maßnahmen nicht verhindert werden können. Eine andere Beurteilung ist erst dann geboten, wenn davon auszugehen ist, dass der Markt typischerweise dafür genutzt wird, Rechtsverstöße zu begehen, sie also sichere oder sehr wahrscheinliche Folge des Marktgeschehens sind. Darauf kann hindeuten, dass bereits in der Vergangenheit gehäuft solche Verstöße aufgetreten sind. Der Antragstellerin kann allerdings nicht jeder Verstoß eines Besuchers ihres Marktes gegen die Rechtsordnung zugerechnet werden, die er auf oder in der Umgebung des Marktgeländes oder gar an anderer Stelle begangen hat. Maßgeblich können vielmehr nur solche Verstöße sein, die einen engen Bezug zum Auto- und Trödelmarkt aufweisen, wie etwa der An- und Verkauf gestohlener Waren im Rahmen des Marktgeschehens; denn nur dann ist der erforderliche enge Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang gegeben.

Bei einigen der von der Antragsgegnerin in der Begründung der Untersagungsverfügung angeführten Straftaten ist bereits zweifelhaft, ob sie überhaupt in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Automarkts stehen. Dies gilt insbesondere für Verstöße einzelner Besucher gegen aufenthaltsrechtliche oder waffenrechtliche Bestimmungen oder gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Es spricht Überwiegendes dafür, dass diese Vergehen (überwiegend) nur anlässlich der auf dem Automarkt oder in der Nähe durchgeführten Razzien der Polizei aufgedeckt wurden. Gleiches gilt für Straftaten, die abseits des Marktgeschehens verübt oder aufgedeckt wurden, wie insbesondere Ladendiebstähle in der Magdeburger Innenstadt oder Zigarettenschmuggel an der Bundesautobahn A 2. Dass diese Straftaten von Personen begangen wurden, die zuvor oder anschließend den Auto- und Trödelmarkt besucht oder solches behauptet haben, genügt nicht für die Annahme, der Auto- und Trödelmarkt werde gezielt für die Anbahnung solcher Straftaten genutzt. Jedenfalls können diese Delikte der Antragstellerin als Marktbetreiberin ebenso wenig zugerechnet werden wie sonstige Straftaten außerhalb des Marktgeschehens, da sie mit der Veranstaltung des Markts keine natürliche Einheit im Sinne eines engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhangs bilden. Auch bei Körperverletzungsdelikten während der Marktzeiten dürfte ein solcher Zusammenhang zu verneinen sein.

Von den von der Antragsgegnerin angeführten Straftaten weisen nur solche einen engen Bezug zu dem Auto- und Trödelmarkt auf, die den Handel mit Sachen zum Gegenstand haben, die durch eine Straftat erlangt wurden und auf dem Markt angeboten werden. Da der Markt auf den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugteilen, Fahrzeugzubehör bzw. Trödel gerichtet ist, können der Antragstellerin nur solche Rechtsverstöße zugerechnet werden, die einen Bezug zu diesen Vorgängen haben. Dabei ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass sich bei einem Markt dieser Art und Größenordnung solche Delikte nie gänzlich ausschließen lassen. Erforderlich wäre gegenüber vergleichbaren Märkten eine signifikante Erhöhung von Vergehen dieser Art, die den Schluss zuließe, dass Dritte den Markt zu einem beachtlichen Anteil zum Zweck der (Weiter-)Veräußerung von Hehlerware nutzen. Die von der Antragsgegnerin in Zusammenarbeit mit der Polizeidirektion M. getroffenen Feststellungen lassen diesen Schluss - zumindest derzeit - nicht zu. Lediglich in einem Fall erfolgte bislang im Zusammenhang mit dem Verkauf entwendeter Bekleidung auf dem Markt eine Verurteilung wegen Hehlerei. In weiteren drei Fällen laufen noch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder Polizei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eines dieser drei Vergehen an einem Samstag (21.08.2004) begangen worden ist und ein weiteres an einem Montag (19.09.2005), mithin an Wochentagen, an denen der in Rede stehende Markt von der Antragstellerin nicht durchgeführt wird.

Der Senat verkennt nicht, dass es im Einzelfall schwierig ist, Straftaten im Rahmen der Marktveranstaltung nachzuweisen, insbesondere weil die angebotene Ware häufig wegen fehlender eindeutiger Identitätsmerkmale nicht sicher als Diebesgut festgestellt oder bestimmten Tätern zugeordnet werden kann (vgl. Schreiben der Polizeidirektion M. an die Antragsgegnerin vom 01.08.2005, S. 4). Um die Feststellung treffen zu können, dass der von der Antragstellerin betriebene Markt in nicht nur geringfügigem Maß dafür genutzt wird, insbesondre Hehlerware umzusetzen, müssen zwar keine rechtskräftigen Verurteilungen vorliegen; es müssen aber wenigstens konkrete Ermittlungsergebnisse in Einzelfällen benannt werden, aus denen sich ergibt, dass auf dem Markt in entsprechendem Umfang solche Ware angeboten wird. Die Zusammenstellung von Straftaten ganz unterschiedlicher Art, zu denen sich ein Zusammenhang mit dem Marktgelände herstellen lässt, genügt nicht.

Selbst wenn man auf die Zahl der Strafanzeigen im Jahr 2005 als "Indikator" für die Kriminalitätsentwicklung abstellt, lässt sich der von der Antragsgegnerin gezogene Schluss, (gerade) der von der Antragstellerin betriebene Markt stelle eine "Drehscheibe von (organisierter) Kriminalität" dar, kaum belegen. Die Polizeidirektion M. hat in ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 22.11.2005 - Anlage 1 - das "Anzeigenaufkommen" auf anderen Kram- und Trödelmärkten in M. dargestellt. Auf einem der beiden Märkte, der offenbar lediglich an 4 Tagen im Jahr 2005 betrieben worden war, sollen - unter Einbeziehung angrenzender Geschäfts-, Wohn- und Verkehrsflächen - 55 Anzeigen erstattet worden sein. Die gleiche Zahl von Anzeigen wurde für den anderen Kram- und Trödelmarkt angegeben, der an nur 2 Tagen im Jahr 2005 veranstaltet worden war. Dem gegenüber erscheint die Zahl von 92 Strafanzeigen, die im Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin regelmäßig dienstags und mittwochs betriebenen Auto- und Trödelmarkt im selben Zeitraum ermittelt wurden, sogar verhältnismäßig niedrig. Vergleiche mit anderen Automärkten hat die Antragsgegnerin nicht angestellt.

Soweit es das Verwaltungsgericht für die Verantwortlichkeit der Antragstellerin hat genügen lassen, dass sie mit der Struktur des Marktes "eine Häufung bestimmter Nachfrageschichten bewirke, in deren Folge die Gefahr der Vorbereitung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder die Anbahnung illegaler Geschäfte relativ gesehen erheblich ansteige", berücksichtigt es nicht hinreichend, dass die Antragstellerin mit der Veranstaltung auch eines solchen, das niedrige Preissegment bedienenden Markts von einer ihr zustehenden rechtlichen Befugnis Gebrauch macht, was bei der Zurechnung nicht unberücksichtigt bleiben kann (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.05.1995 - 1 S 442/95 -, DVBl 1996, 564). Ferner vermag der Umstand, dass Personen mit wenig finanziellen Mitteln den Markt aufsuchen, nicht den konkreten Nachweis zu ersetzen, dass gerade der Markt gezielt für Verstöße gegen die Rechtsordnung genutzt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1; 52 Abs. 2; 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wie das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung des Markts zu bemessen ist, legt der Senat den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde; eine Halbierung ist nicht geboten, da mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden soll (vgl. Beschl. d. Senats v. 01.06.1999 - F 2 S 166/98). Der Senat macht ferner von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch, den vom Verwaltungsgericht auf 50.000,00 € festgesetzten Streitwert vom Amts wegen zu ändern.

Ende der Entscheidung

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