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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 23.12.2008
Aktenzeichen: 2 M 216/08
Rechtsgebiete: LSA-LPIG, ROG


Vorschriften:

LSA-LPIG § 6 Abs. 1
LSA-LPIG § 11 Abs. 1 Nr. 2
ROG § 12 Abs. 1 Nr. 2
1. Bei der Frage, ob eine landesplanerische Untersagungsverfügung rechtmäßig erlassen werden kann, bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob der in Aufstellung befindliche Regionale Entwicklungsplan in seinen einzelnen Festlegungen von einer gerechten Abwägung getragen sein wird. Eine umfassende antizipierte Normenkontrolle der Rechtmäßigkeit der Planung findet nicht statt.

2. Um das Vorliegen eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA verneinen zu können, muss die Planung von vornherein mit evidenten, im weiteren Planverfahren nicht heilbaren Mängeln behaftet sein.

3. Ein anderer Maßstab gilt auch dann nicht, wenn das Planungsverfahren weit fortgeschritten und der Regionale Entwicklungsplan bereits beschlossen, aber noch nicht bekannt gemacht worden ist; denn der Planungsträger hat die Möglichkeit, bestimmte noch auftretende Mängel bis zur Bekanntmachung des Plans zu beheben und eine erneute Abwägungsentscheidung zu treffen.

4. Die Verkleinerung des Plangebiets durch Gesetz stellt das erforderliche gesamträumliche Konzept für die Nutzung der Windenergie nicht schon deshalb in Frage, weil sich dadurch das Verhältnis von Positiv- und Negativflächen verändert.

5. Die Ausweisung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Nutzung der Windenergie widerspricht nicht dem Entwicklungsgebot des § 6 Abs. 1 LPlG LSA i. V. m. Nr. 3.5a LEP LSA.

6. Die Frage, wann im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA zu befürchten ist, dass die Verwirklichung eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, ist vom jeweiligen Konkretisierungsgrad der Planung abhängig. Es müssen (nur) konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Vorhaben bzw. die Bauleitplanung der Planung widerspricht, die gesichert werden soll.

7. Da mit der Untersagungsverfügung die Planung und damit auch die Abwägungsentscheidung nur gesichert werden sollen, müssen bei der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA nicht - nochmals oder vorab - dieselben Gesichtspunkte abgewogen werden wie bei der Abwägungsentscheidung selbst.


Gründe:

I.

Am 05.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragstellerin den Bebauungsplan "Windpark D.", der im Norden ihres Gemeindegebiets ein Sondergebiet für die Nutzung von Windenergie mit 5 zeichnerisch festgesetzten Einzelstandorten für Windkraftanlagen mit einer maximalen Nabenhöhe von 100 m ausweist. Am 14.12.2007 beantragte die Antragstellerin beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung dieses Plans.

Mit Verfügung vom 18.03.2008 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Planung dieses Sondergebiets. Zur Begründung gab sie an, die Planung lasse befürchten, dass die Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zur Windenergienutzung im nördlichen Teil der Planungsregion unmöglich gemacht, jedenfalls wesentlich erschwert würde. Der Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Harz (nachfolgend: REP Harz) sehe in der Gemarkung der Antragstellerin kein Eignungs- oder Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie vor. Im Rahmen der räumlichen Überprüfung der Planungsregion sei im Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung wegen verschiedener Konflikte auf eine solche Ausweisung verzichtet worden. Das Bebauungsplangebiet befinde sich in einem Tabubereich, nämlich laut Landschaftsbildgutachten in einem Gebiet von mittlerer bis hoher Landschaftsempfindlichkeit. Auch befinde sich etwa 5 km nordwestlich bereits das Windvorrang- und Eignungsgebiet Dardesheim-Badersleben-Rohrsheim mit derzeit 37 betriebenen und weiteren 6 genehmigten Windkraftanlagen. Das EUSPA-Gebiet und das FFH-Gebiet "Huy nördlich Halberstadt" befänden sich in nur etwa 1 bis 2,5 km Entfernung nördlich des von der Antragstellerin geplanten Windparks. Etwa 1 km nordöstlich liege das Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung "Huy und Fallstein".

Den von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2008 zurück. Über die am 11.09.2008 erhobene Klage ist noch nicht entschieden.

Den bereits am 26.05.2008 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.10.2008 abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt:

Der REP Harz habe ein Planungsstadium erreicht, in dem die Festlegungen jedenfalls im Bereich des von der Antragstellerin geplanten Sondergebietes "Windpark" als in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung rechtliche Bedeutung entfalteten.

Die mit der Neufassung des § 17 Abs. 2 Nr. 5 LPIG LSA eingetretenen Gebietsveränderungen bei der Antragsgegnerin begründeten keine Zweifel an der Verlässlichkeit der Planung, auch wenn mit der Neuregelung ein nicht unerheblicher Bereich aus der Planungsregion herausgefallen und das - vergleichsweise kleine - Gebiet der Gemeinde W. durch Eingemeindung in das Planungsgebiet der Antragsgegnerin hinzugetreten sei.

Der REP Harz weise mit der flächendeckenden Ausweisung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten und Eignungsgebieten für die Nutzung der Windenergie im 2. Entwurf nicht nur eine hinreichende Konkretisierung auf. Es lasse sich auch mit hinreichender Sicherheit abschätzen, dass der konkrete Standort des im Bebauungsplanentwurf der Antragstellerin ausgewiesenen Sondergebietes "Windpark" nicht als Vorrang- oder Eignungsgebiet für die Windenergienutzung festgelegt werde; denn das fragliche Gebiet falle unter mehrere der von der Antragsgegnerin festgelegten Tabu- und Restriktionskriterien. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Entscheidung, den Bereich nicht als Gebiet für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, als abwägungsfehlerhaft erweisen werde oder der REP Harz sonst an Mängeln leiden werde, die zur Gesamtnichtigkeit führten. Für eine zu schematische Handhabung der Tabukriterien gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung durch einen Katalog pauschaler Ausschlusskriterien und Pufferzonen zu bestimmen, unterliege keinen Bedenken, auch wenn sie dazu führe, dass damit Gebiete von der Windenergienutzung ausgenommen würden, in denen sich bereits Windenergieanlagen befänden oder die in der Bauleitplanung für die Windenergie vorgesehen seien. Der Betroffene könne sich nicht darauf verlassen, vor planerischen Ausweisungen des betreffenden Gebietes - auch unter Änderung einer früheren für ihn günstigen Planung - verschont zu bleiben. Für den Vertrauensschutz der Gemeinden gelte nichts anderes, insbesondere wenn - wie hier - noch kein abweichender Bebauungsplan in Kraft getreten sei. Im Übrigen dürfe die Planung Flächen mit vorhandenen Windparks, die bereits in der Vorgängerplanung als Eignungsgebiet festgesetzt worden seien, nicht ohne Weiteres den Vorrang gegenüber anderen Nutzungen einräumen. Zudem habe die Antragsgegnerin das Kriterium Nr. 1 (Siedlungsbereiche/Campingplätze) nicht strikt gehandhabt, sondern bei Besonderheiten in Einzelfällen geringfügige Unterschreitungen zugelassen. Schließlich sei es im Abwägungsprozess auch zu Gebietsverschiebungen gekommen, um vorhandene Standorte und kommunale Sondergebiete für die Windenergienutzung in die Eignungs- bzw. Vorranggebiete einzubeziehen.

Die Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung würde durch eine Realisierung der Planung der Antragstellerin wesentlich erschwert. Die Zielsetzung im Entwurf des REP Harz, eine "planvolle Konzentration von Windenergieanlagen" herbeizuführen, die in Anbetracht der Ausweisung von 14 Gebieten für die Nutzung von Windenergie auf keine Verhinderungsplanung hinauslaufe, würde durchkreuzt, wenn im fraglichen Gebiet durch Festsetzungen im Bebauungsplan die Errichtung von fünf Windenergieanlagen ermöglicht würde.

Die Antragsgegnerin und das Landesverwaltungsamt hätten auch das ihnen zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Jedenfalls aus dem Widerspruchsbescheid ergebe sich, dass sich die Behörde nicht allein wegen der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Bebauungsplans zum Erlass einer Untersagungsverfügung verpflichtet gesehen habe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, die Untersagung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Konzentrationsplanung nicht zu einem wirksamen Ziel der Raumordnung erstarken könne.

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA ist Voraussetzung für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG erfasst werden, die Befürchtung, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Diese Bestimmungen entspricht den rahmenrechtlichen Vorschriften in § 12 Abs. 1 Nr. 2 ROG.

Bei der Beurteilung der Frage, ob "in Aufstellung befindliche Ziele" eines regionalen Entwicklungsplans im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA vorliegen, können nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei der Prüfung, ob einem privilegierten Vorhaben in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24.05.2006 - 2 M 165/05 -) setzt eine Untersagung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG zunächst eine hinreichende Konkretisierung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung voraus, weil sich sonst gar nicht beurteilen lässt, ob und inwieweit die beanstandete Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist oder nicht (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 15.04.1996 - 1 M 1464/96 -, ZfBR 1996, 225, m. w. N.). Ebenso wie die Zurückstellung nach § 15 BauGB kein zulässiges Instrument ist, um ohne positive Vorstellungen über die gemeindliche Planung einen planerischen Freiraum zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.02.1990 - 4 B 191/89 - NVwZ 1990, 559), dürfen auch raumordnungswidrige Planungen und Maßnahmen nach § 11 LPlG nur untersagt werden, wenn die Ziele der Raumordnungs- und Landesplanung hinreichend konkretisiert sind. Diese Voraussetzung liegt aber - wie die Antragstellerin selbst einräumt - in Gestalt des mittlerweile am 02.09.2008 beschlossenen, aber noch nicht bekannt gemachten REP Harz vor. Danach sollen u. a. im Plangebiet Eignungsgebiete für Nutzung von Windenergie (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG) sowie Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG) ausgewiesen werden. Solche Eignungsgebiete sind dadurch gekennzeichnet, dass die darin bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen an anderer Stelle ausgeschlossen werden.

Entgegen der Annahme der Antragstellerin muss aber - anders als beim Entgegenstehen von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB - keine hinreichend sichere Erwartung bestehen, dass die im Entwurf eines Regionalen Entwicklungsplans konkretisierten Ziele der Raumordnung zu verbindlichen Vorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erstarken werden. Die raumordnungsrechtliche Untersagung dient einem anderen Schutzzweck als § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. In ihren Wirkungen ist sie der Zurückstellung und der Veränderungssperre im Sinne der §§ 14, 15 BauGB vergleichbar und stellt ein Sicherungsmittel dar, mit dessen Hilfe sich verhindern lässt, dass die Verwirklichung zukünftiger Ziele bereits im Vorfeld der Planung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat, soweit er es in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG ermöglicht, in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung als Zulassungshindernis zu berücksichtigen, eine andere Funktion. Er ist nicht als Mittel der Planungssicherung konzipiert. Vielmehr dient er erklärtermaßen dem Schutz öffentlicher Belange (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5.04 - BverwGE 122, 364 [370]). Bei der Frage, ob eine landesplanerische Untersagungsverfügung rechtmäßig erlassen werden kann, bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob der in Aufstellung befindliche Regionale Entwicklungsplan in seinen einzelnen Festlegungen von einer gerechten Abwägung getragen sein wird (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.04.1996, a. a. O.). Da die (abschließende) planerische Abwägung noch aussteht, kann es - ebenso wie im Verhältnis der Veränderungssperre zu dem zu sichernden künftigen Bebauungsplan (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - ZfBR 1994, 145) - nur darauf ankommen, dass die angefochtene Untersagung auf ein Ziel ausgerichtet ist, das mit den Mitteln der Regionalplanung erreicht werden kann (Beschl. d. Senats v. 24.05.2006, a. a. O.). Können die Planungsabsichten im weiteren Verlauf des Planverfahrens so geändert werden, dass eine rechtlich zulässige Regelung im Plan möglich erscheint, führen rechtliche Bedenken gegen derzeit vorgesehene Regelungen nicht zur Unwirksamkeit des Planentwurfs. Nicht tragfähig ist dagegen eine Planung, deren Ziel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unter keinem Gesichtspunkt zu einem rechtmäßigen Plan führen kann (vgl. zur Veränderungssperre: Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 RdNr. 55, m. w. Nachw.). Vor diesem Hintergrund kommt eine umfassende antizipierte Normenkontrolle der Rechtmäßigkeit der Planung nicht in Betracht (vgl. Stock, a. a. O., RdNr. 53, m. w. Nachw.).

Hiernach würde, um das Vorliegen eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA verneinen zu können, nicht allein die Feststellung genügen, dass der REP Harz nach derzeitigem Planungsstand an Mängeln leidet, die, würde er in dieser Form in Kraft treten, zu seiner Unwirksamkeit führen. Erforderlich wäre vielmehr die Feststellung, dass die Planung von vornherein mit evidenten, im weiteren Planverfahren nicht heilbaren Mängeln behaftet ist.

Ein anderer Maßstab gilt hier nicht deshalb, weil das Planungsverfahren weit fortgeschritten ist und die Regionalversammlung am 02.09.2008 bereits den REP Harz beschlossen hat. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, bestimmte noch auftretende Mängel bis zur Bekanntmachung des Plans zu beheben und eine erneute Abwägungsentscheidung zu treffen. Selbst nach Inkrafttreten des Plans können Mängel, die nicht besonders schwer sind, insbesondere die Planung nicht von vorn herein in Frage stellen oder die Grundzüge der Planung berühren, gemäß § 9 Abs. 3 LPlG LSA in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Eine solche Fehlerbehebung kann der Planungsträger auch dann vornehmen, wenn die Fehler nicht in einem Normenkontrollverfahren, sondern vom Planungsträger selbst erkannt werden (vgl. Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 214 RdNr. 90; Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl., § 214 RdNr. 26). Die Antragstellerin hat indes keine solchen offenkundig schweren, schlechterdings nicht behebbaren Mängel dargetan.

1.1. Dies gilt zunächst für den Einwand, ein Verfahrensfehler sei darin zu sehen, dass beim Beschluss der Regionalversammlung über den REP Harz vom 02.09.2008 ein Mitglied der Regionalversammlung, das sein Kreistagsmandat zurückgegeben habe, von der Abstimmung ausgeschlossen sei, obwohl § 4 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin ausdrücklich vorsehe, dass die Dauer der Wahlzeit der Organe identisch mit der Wahlperiode der Kreistage sei. Insoweit ist schon nicht dargelegt, dass es sich um einen nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 LPlG LSA unbeachtlichen Verfahrensmangel handelt. Im Übrigen hat die Antragstellerin selbst eingeräumt, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG (Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, ZfBR 2008, 806) ein allein wegen formeller Fehler unwirksamer Raumordnungsplan gleichwohl als ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung zu betrachten sei.

1.2. Der REP Harz leidet wegen der Gebietsverkleinerung voraussichtlich nicht an einem (Abwägungs-)Mangel. Der Senat teilt nicht die Einschätzung der Antragstellerin, dass der Plan wegen der Verkleinerung nochmals hätte überdacht werden müssen, weil sich dadurch das Verhältnis von Positiv- und Negativflächen drastisch verändert habe und das gesamträumliche Konzept in Frage gestellt worden sei.

Für die im Rahmen eines "schlüssigen Gesamtkonzepts" aufzustellende Flächenbilanz sind die zur Windenergienutzung ausgewiesenen Flächen nicht nur in Relation zu setzen zur Größe des Plangebiets, sondern auch zur Größe der Teile des Plangebiets, die für die Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen; dazu gehören zum Beispiel die besiedelten Bereiche sowie Flächen, die auf Grund der topografischen Verhältnisse im Windschatten liegen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Plangebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationszone schon aus diesem Grunde nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungstendenz werten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 [295]).

Im Gebiet des ehemaligen Landkreises Aschersleben-Staßfurt mögen sich - wie die Antragstellerin geltend macht - eine Vielzahl geeigneter Flächen für die Nutzung der Windenergie befinden, so dass mit dem Ausscheiden dieses Gebiets aus der Planungsregion der Antragsgegnerin der Anteil der für die Nutzung der Windenergie geeigneten Flächen in dieser Planungsregion deutlich geringer geworden ist. Dies bewirkt nach den oben dargelegten Grundsätzen aber noch nicht, dass im verbliebenen Plangebiet nicht mehr in substanzieller Weise Raum für die Nutzung der Windenergie geschaffen worden wäre. Wo die Grenze zur unzulässigen Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt im Sinne eines mehr oder weniger festen Anteils an der Gesamtfläche der Planungsregion bestimmen; dies hängt vielmehr von den tatsächlichen Verhältnissen im jeweiligen Planungsraum ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559). Befinden sich dort beispielsweise viele Tabubereiche wie etwa Naturschutzgebiete, oder sind die Windverhältnisse dort zu einem beträchtlichen Teil ungünstig, etwa auf Grund der Topografie, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der für die Nutzung der Windenergie vorgesehenen Flächen geringer ausfällt als in Planungsräumen mit deutlich weniger Tabuflächen und guter Windhöffigkeit. So hat beispielsweise das OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urt. v. 02.10.2007 - 8 C 11412/06 -, NuR 2008, 709) für die Planungsregion Westpfalz einen Anteil von 0,3 der Gesamtfläche genügen lassen. Das Sächsische OVG (vgl. Urt. v. 17.07.2007 - 1 D 10/06 -, DVBl 2007, 1307) hielt für die Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien einen Anteil von 0.24 % der Gesamtfläche für ausreichend. Vor diesem Hintergrund spricht - gerade auch wegen der landschaftlichen Schutzwürdigkeit des Harzes und des Harzvorlands - wenig dafür, dass die von der Antragsgegnerin ausgewiesenen Flächen für die Nutzung der Windenergie von 0,5 % der Gesamtfläche und insbesondere die als Vorranggebiete festgelegten Flächen von etwa 0,37 % der Gesamtfläche nicht ausreichen, um der Nutzung der Windenergie substanziellen Raum zu verschaffen. Damit dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, wenn die Antragsgegnerin die Gebietsverkleinerung nicht zum Anlass genommen hat, die Flächenanteile für die Nutzung der Windenergie in der verkleinerten Planregion zu erhöhen.

1.3. Soweit die Antragstellerin moniert, für das hinzugekommene Gebiet der ehemals selbständigen Gemeinde W. habe die Antragsgegnerin noch keinerlei planerische Vorstellungen entwickelt, ist dem zunächst entgegen zu halten, dass die hinzugekommene Fläche lediglich einen Anteil von 1,6 % der Planregion ausmacht. Im Übrigen ist nicht dargelegt, ob und in welchen Bereichen das Gebiet dieses im Wippertal gelegenen Kurorts überhaupt für die Nutzung der Windenergie in Betracht kommt. Auch wenn anzunehmen sein sollte, dieses Gebiet habe gleichwohl in die planerischen Erwägungen zur Nutzung der Windenergie einbezogen werden müssen, würde es sich voraussichtlich um keinen schweren, das Gesamtkonzept gänzlich in Frage stellenden Abwägungsmangel handeln.

1.4. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, der REP Harz verstoße gegen die Entwicklungspflicht in § 6 Abs. 1 LPlG LSA, weil er - zwar auf der Grundlage des Senatsurteils vom 11.11.2004 (2 K 144/01 - ZNER 2004, 370), aber entgegen Nr. 3.5a des Landesentwicklungsplans Sachsen-Anhalt (LEP-LSA) - nicht nur Eignungsgebiete, sondern auch Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Nutzung der Windenergie ausweise. Nr. 3.3 LEP-LSA, der eine allgemeine Regelung für Vorranggebiete enthält, schreibt als Ziel der Raumordnung u. a. fest, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen Vorrangebiete in den Regionalen Entwicklungsplänen konkretisiert und ergänzt werden können. Auch § 6 Abs. 1 Satz 2 LPLG LSA sieht vor, dass die im LEP-LSA festgelegten landesbedeutsamen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu übernehmen und, soweit erforderlich, zu ergänzen sind. Die Möglichkeit einer solchen Ergänzung beschränkt sich nicht auf die Erweiterung der in den Nrn. 3.3.1 bis 3.3.6 LEP-LSA ausdrücklich genannten Arten von Vorranggebieten um weitere Flächen oder Standorte. Sie beinhaltet auch die Ausweisung solcher Arten von Vorranggebieten, die nicht in diesen Nummern genannt sind, aus regionalplanerischen Gründen aber erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Ausweisung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Eine andere Auslegung dieser landesrechtlichen Vorschriften widerspräche der sich aus der Privilegierung der Windenergie (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) ergebenden bundesrechtlichen Vorgabe, der Nutzung der Windenergie substanziellen Raum zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 [47]). Nach der Rechtsprechung des Senats erschöpft sich einerseits die innergebietliche Wirkung von Eignungsgebieten in der Feststellung, dass die innerhalb ihrer Grenzen liegenden Flächen aufgrund ihrer naturräumlichen Eigenschaft für die Windenergie geeignet sind, so dass damit zwar eine den Anlagenstandort ermöglichende, aber keine standortsichernde Entscheidung getroffen ist, die sich gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt; auf der anderen Seite ist außerhalb von Eignungsgebieten die Nutzung der Windenergie im Regelfall ausgeschlossen (vgl. hierzu Urt. d. Senats v. 11.11.2004, a. a. O.).

1.5. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin weiter, die Antragsgegnerin habe die Restriktionsbereiche und Pufferzonen bei ihrer Abwägung nur schematisch angewandt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 24.01.2008, a. a. O.) ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn ein Planungsträger das gesamte Planungsgebiet zunächst nach allgemeinen Kriterien untersuchen lässt und dabei vorerst von örtlichen Besonderheiten absieht und auch noch nicht in den Blick nimmt, ob im Ergebnis eine ausreichend große Fläche für die Windenergienutzung verbleibt. Daher kann der Planungsträger in diesem ersten Schritt seiner Untersuchung auch zunächst relativ große Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herum zugrunde legen. Wenn er als Ergebnis dieser Untersuchung erkennt, dass mit der gewählten Methode der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, hat er sein Auswahlkonzept nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern. Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen und zu prüfen, ob mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügen. In dem der zitierten Entscheidung des BVerwG zugrunde liegenden Fall hatte sich im Rahmen der Planung ergeben, dass bei einer Berücksichtigung der maximal denkbaren Ausdehnung von Pufferzonen fast das gesamte Verbandsgemeindegebiet zur Ausschlussfläche werde und es kaum noch möglich sei, der Windenergienutzung Raum zu gewähren. So liegt es hier bei Berücksichtigung der oben genannten Flächenanteile nicht.

1.6. Die Antragstellerin trägt weiter vor, die Antragsgegnerin habe das Nutzungsinteresse der Betreiber und Kommunen an den bereits mit Windkraftanlagen bebauten Flächen nicht hinreichend berücksichtigt. Insoweit könne nicht allein maßgeblich sein, ob die betreffende Fläche bereits als Windeignungsgebiet ausgewiesen gewesen sei. In seinem Urteil vom 16.07.2008 (2 L 610/04 - Juris, RdNr. 45) hat der Senat die Frage geprüft, ob die Planung der Antragsgegnerin unzulässigerweise darauf beschränkt ist, nur in früheren Plänen bereits ausgewiesene Konzentrationsflächen fortzuschreiben, und ist zu dem Ergebnis gelangt, die Planung lasse erkennen, dass die Antragsgegnerin das gesamte Plangebiet neu überprüft und ausgewertet habe. Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass der Planungsträger das Interesse der Windkraftanlagenbetreiber, ältere Anlagen durch effizientere neue Anlagen zu ersetzen und diese dabei gegebenenfalls auch neu anzuordnen (Repowering), in der Abwägung zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urt. v. 24.01.2008, a. a. O.). Den vorliegenden Abwägungsunterlagen ist indes zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin mit den von einzelnen Windenergieanlagenbetreibern und einzelnen Gemeinden erhobenen Einwänden gegen die Nichtausweisung von Flächen als Konzentrationszonen oder gegen die Verkleinerung solcher Zonen auseinandergesetzt hat. Ob dies den Anforderungen an eine gerechte Abwägung im Einzelnen genügt, muss einer näheren Prüfung des Regionalplans etwa in einem Normenkontrollverfahren vorbehalten bleiben. Ein offenkundiger, nicht behebbarer Mangel ist insoweit jedenfalls nicht dargetan.

Mit dem Einwand, die Antragsgegnerin habe sich auch mit den Eigentumsinteressen derjenigen Betreiber auseinandersetzen müssen, die keine Einwendungen im Planaufstellungsverfahren erhoben haben, vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Auch bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen hat sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die dabei zu beachtenden Abwägungsschritte entwickelt worden sind (vgl. Urt. d. Senats v. 11.11.2004, a. a. O.). In der Abwägung sind dem entsprechend solche privaten Belange zu berücksichtigen, die in der konkreten Planungssituation einen raumordnerisch relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen u. a. solche Interessen, die für den Planungsträger bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Beteiligung geltend zu machen, ist auch diese nur abwägungsbeachtlich, wenn sie sich der planenden Stelle aufdrängen musste (vgl. zur Bauleitplanung: BVerwG, Beschl. v. 25.01.2001 - 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214, m. w. Nachw.). Angesichts der Größe des Geltungsbereichs eines Regionalplans erscheint fraglich, ob sich der Planungsträger mit dem künftigen Schicksal jeder einzelnen vorhandenen Windkraftanlage auseinandersetzen muss, auch wenn deren Betreiber im Planaufstellungsverfahren sich nicht gegen eine Nichtberücksichtigung des Standorts gewandt hat. Ob sich hier der Antragsgegnerin in Einzelfällen die Berücksichtigung vorhandener Windkraftanlagen auch ohne Geltendmachung durch den Betreiber oder die Gemeinde im Aufstellungsverfahren aufdrängen musste, kann im Rahmen der hier vorzunehmenden Offensichtlichkeitsprüfung nicht beurteilt werden. 2. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die Planung der Antragsgegnerin würde nicht wesentlich erschwert, wenn ihre Bauleitplanung realisiert werde, weil das Plankonzept, die Errichtung von Windenergieanlagen im übrigen Plangebiet konzentrieren zu können, nach wie vor möglich sei.

Wie bei der Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB ist die Frage, wann im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA zu befürchten ist, dass die Verwirklichung eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, vom jeweiligen Konkretisierungsgrad der Planung abhängig. Es müssen (nur) konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Vorhaben bzw. die Bauleitplanung der Planung widerspricht, die gesichert werden soll (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 15 RdNr. 7). Da das Ziel der Konzentration von Flächen für die Nutzung von Windenergie im mittlerweile beschlossenen REP Harz schon genau festgelegt ist und das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans "Sondergebiet Wind" der Antragstellerin sich außerhalb der geplanten Eignungs- bzw. Vorranggebiete befindet, lässt sich ohne weiteres feststellen, dass die Bauleitplanung der Antragstellerin diesem Ziel widerspricht. Denn bei Inkrafttreten des Bebauungsplans wären nunmehr - ungeachtet einer späteren Anpassungspflicht der Antragstellerin nach § 1 Abs. 4 BauGB - im Gebiet des Bebauungsplans und damit außerhalb der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Konzentrationszonen Windenergieanlagen zu genehmigen. Ziel der Planung der Antragsgegnerin ist es aber gerade, dass außerhalb der Eignungs- und Vorranggebiete keine Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Es kommt nicht darauf an, ob die Planung der Antragsgegnerin im übrigen Planungsraum noch verwirklicht werden kann.

3. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Ermessensfehler liegen nicht vor. Die von ihr in diesem Zusammenhang vorgetragenen Gesichtspunkte (keine Tabufläche, kein schützenswertes Landschaftsbild, keine entgegenstehenden artenschutzrechtlichen Belange) betreffen die von der Antragsgegnerin zu treffende Abwägungsentscheidung bei der Aufstellung des REP Harz. Da mit der streitigen Untersagungsverfügung diese Planung und damit auch die Abwägungsentscheidung nur gesichert werden sollen, müssen bei der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA nicht - nochmals oder vorab - dieselben Gesichtspunkte abgewogen werden wie bei der Abwägungsentscheidung selbst. Da auf Grund der weit fortgeschrittenen Planung die Konzentrationszonen bereits sehr genau festgelegt sind und damit ein Sicherungsbedürfnis besteht, hindert allein der Umstand, dass das Gebiet des Bebauungsplans nicht in einem (absoluten) Tabubereich liegt, die Antragsgegnerin nicht, ermessensfehlerfrei eine Untersagung der Bauleitplanung anzuordnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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