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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 10.07.2003
Aktenzeichen: 2 M 251/03
Rechtsgebiete: GG, AuslG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 6 I
AuslG § 55 II
BGB § 1297
Art. 6 Abs. 1 GG hindert die Abschiebung und verpflichtet zu einer vorübergehenden Duldung, wenn das Standesamt bereit ist, die Eheschließung alsbald vorzunehmen und einen konkreten Termin bestimmt hat.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 251/03

Datum: 10.07.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 S.1; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.

Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch, im Wege der einstweiligen Anordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung durchzusetzen.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 6 GG.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verlöbnis (§ 1297 BGB) mit einem Deutschen nicht den aufenthaltsrechtlichen Schutz auslöst, der sich für ausländische Ehegatten Deutscher aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitet. Es beeinträchtigt grundsätzlich auch nicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit, wenn dem Ausländer eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis in Fällen versagt wird, in denen der Zeitpunkt der geplanten Eheschließung völlig ungewiss ist. In diesen Fällen ist die Eheschließungsfreiheit in der Regel gewahrt, wenn dem Ausländer das kurzfristige Betreten des Geltungsbereichs des Ausländergesetzes zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird. Erst nach der Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen hat der Ausländer, wenn die Ehe im Geltungsbereich des Ausländergesetzes geführt werden soll, Anspruch darauf, dass ihm der Aufenthalt erlaubt wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit: Beschl. v. 02.10.1984 - BVerwG 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130, m. w. N.).

Eine ernsthaft beabsichtigte Eheschließung kann ein einer Ausreiseverpflichtung entgegenstehendes zeitweiliges Bleiberecht eines Asylbewerbers für die Dauer seines Eheschließungsverfahrens begründen (BVerfG, Beschl. v. 16.05.1979 - 1 BvR 442/79 -), weil Art. 6 Abs. 1 GG auch das Recht schützt, eine Ehe zu schließen und das Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG bei Aufenthaltsentscheidungen mit zu würdigen ist (BVerfG, Beschl. v. 04.05.1971 - 1 BvR 636/68 -, BVerfGE 31, 58). Dieses Bleiberecht hebt die Ausreiseverpflichtung für einen Zeitraum auf, den üblicherweise das standesamtliche Verfahren bei einer Eheschließung braucht (Beschl. des Senats v. 22.11.1993 - 2 M 50/93 -; im Anschluss an BayVGH, Beschl. v. 11.03.1987 - Nr. 5 B 86.00226 -).

Deshalb darf eine Behörde eine Abschiebung nicht durchsetzen und dem Antragsteller ist eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn die Eheschließung sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht (ständige Rechtsprechung des Senats seit: Beschl. v. 22.11.1993, a. a. O.). Dies setzt aber voraus, dass mit einem positiven Abschluss des standesamtlichen Eheschließungsverfahrens zu rechnen ist und der Termin der Eheschließung alsbald bevorsteht (Beschl. v. 27.07.1995 - 2 M 17/95 -).

Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller nicht vor. Ihm ist noch nicht einmal eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilt worden.

Zur Duldung des Antragstellers ist der Antragsgegner auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit anderen Ausländern gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet. Auf die Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden in Sachsen-Anhalt kann der Antragsteller seinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nämlich nicht stützen. Nach dem Erlass des Ministers des Innern gilt für die Ausländerbehörden in Sachsen-Anhalt folgende Regelung:

"Die beabsichtigte Eheschließung stellt grundsätzlich keinen Duldungsgrund im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG dar. Eine andere Beurteilung kann sich lediglich im Einzelfall aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, wenn die von der Rechtsprechung anerkannten Vorwirkungen aus dieser Vorschrift im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung den Verbleib des ausländischen Partners bis zur Eheschließung rechtfertigen.

Die Voraussetzungen hierfür sind grundsätzlich anzunehmen, wenn der Standesbeamte nach Prüfung der Ehefähigkeit bzw. nach Abschluss des Verfahrens auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses bereit ist, die Eheschließung vorzunehmen und einen konkreten Termin bestimmt hat" (RdErlass vom 02.09.2002 - 42.31-12231 - 86. 3 (§§ 18, 55); durch den die RdErlasse vom 10.09.2001 und 21.03.2002 aufgehoben worden sind).

Diese behördeninternen Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller ebenfalls nicht.

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