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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 17.05.2004
Aktenzeichen: 2 M 273/04
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 242 IX
1. Erschließungsbeiträge für eine Teil-Einrichtung können mit Blick auf § 242 Abs. 9 BauGB nur erhoben werden, wenn weder diese Teil-Einrichtung noch die betreffende Erschließungsanlage zum 3. Oktober 1990 hergestellt waren.

2. War eine Teil-Länge nicht bereits hergestellt, obgleich dies nach dem Ausbauprogramm oder nach der örtlichen Ausbaugepflogenheit vorgesehen war, so war die Erschließungsanlage nicht insgesamt bereits hergestellt. Sie wird deshalb nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 273/04

Datum: 17.05.2004

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 2; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO abgelehnt, weil bei der allein in Betracht kommenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide der Antragsgegnerin vom 10.02.2003 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.08.2003 bestehen. Die Darlegungen des Antragstellers in seiner Beschwerdeschrift vom 13.04.2004, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Dem Antragsteller ist insbesondere nicht darin zu folgen, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2002 (BVerwG 9 C 2.02, LKV 2003, 227) zu den Voraussetzungen des § 242 Abs. 9 des Baugesetzbuchs - BauGB 98 - i. d. F. d. Bek. v. 27.08.1997 (BGBl I 2141, ber.: BGBl. 1998 I 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl I 2850 [2852]), in keiner Weise berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Kosten eines nach dem 03.10.1990 erfolgten Ausbaus einer Teileinrichtung nur dann zulässig ist, wenn weder diese Teileinrichtung noch die betreffende Erschließungsanlage in allen ihren seinerzeit angelegten Teileinrichtungen bis zum 03.10.1990 insgesamt bereits hergestellt war. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in ihrer gesamten Ausdehnung (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 18.12.2000 - 2 L 104/00 -, ZMR 2002, 629). Fehlte es - wie hier - am 03.10.1990 an einer fertiggestellten Teillänge des Gehwegs der Erschließungsanlage Thälmannstraße, war die Erschließungsanlage nicht insgesamt bereits im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB hergestellt, mit der Folge, dass die Erschließungsanlage insgesamt nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts (§§ 127 ff. BauGB 98) und nicht nach den Regelungen des Ausbaubeitragsrecht (vgl. § 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG-LSA - i. d. F. d. Bek. v. 13.12.1996 (LSA-GVBl., S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2003 (LSA-GVBl., S. 158 [158 <Art. 3>]) abzurechnen ist.

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