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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 2 M 275/06
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 16 Abs. 1
1. Der Aufenthaltszweck Studium i.S.v. § 16 Abs. 1 AufenthG umfasst sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen. Abhängig vom Einzelfall gehören dazu: Sprachkurse, insbesondere zur Studienvorbereitung, Studienkollegs oder andere Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen, für das Studium erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktika, ein grundständiges Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen), nach einem Studium ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion sowie anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungsziels dienen.

2. Studienbewerber nach § 16 Abs. 1 S. 3 AufenthG sind Ausländer, die noch keine Zulassung zum Studium besitzen, unabhängig davon, ob sie sich förmlich bei einer staatlich oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule oder Fachhochschule) oder an vergleichbaren Ausbildungsstätten, an Berufsakademien sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs beworben haben.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 275/06

Datum: 07.09.2006

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. der Novellierung v. 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO -, diese in der jeweils gültigen Fassung, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 47 Abs. 1; 52 Abs. 1; 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG - <Streitwert>.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie sich überhaupt mit dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) vermögen die darin angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gibt zu Beanstandungen keinen Anlass.

Gemäß § 16 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vom 30.07.2004 (BGBl I 1950) kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Als Aufenthaltszweck sind in Abs. 1 neben dem Studium an einer staatlichen Hochschule oder staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen auch die Studienbewerbung und studienvorbereitende Maßnahmen genannt. Obwohl das Gesetz die Studienbewerbung neben dem Studium aufführt, kann Abs.1 nicht dahin ausgelegt werden, dass die Studienbewerbung als eigenständiger Aufenthaltszweck die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertigt. Mit der Aufführung der Studienbewerbung soll vielmehr lediglich klargestellt werden, dass der Aufenthaltszweck des Studiums sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen umfasst (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner u. a., Ausländerecht, Kommentar (Stand 2006) § 16 Rdnr. 4).. Abhängig vom Einzelfall gehören dazu: Sprachkurse, insbesondere zur Studienvorbereitung, Studienkollegs oder andere Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen, für das Studium erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktika, ein grundständiges Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschließlich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen), nach einem Studium ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) oder eine Promotion sowie anschließende praktische Tätigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungsgang gehören oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungsziels dienen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 01.08.2005 - 2 M 109/05 -).

Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen soll zwei Jahre nicht überschreiten, im Falle des Studiums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Daraus folgt der Senat, dass studienvorbereitende Maßnahmen in der Regel innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein müssen.

Nach § 16 Abs. 1 S. 3 AufenthG darf darüber hinaus die Aufenthaltsdauer eines Ausländers als Studienbewerber allerdings höchstens neun Monate betragen. Studienbewerber in Sinne dieser Vorschrift sind Ausländer, die ein Studium anstreben, aber noch keine Zulassung zum Studium besitzen, unabhängig davon, ob sie sich förmlich bei einer staatlich oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule oder Fachhochschule) oder an vergleichbaren Ausbildungsstätten, an Berufsakademien sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs beworben haben (vgl. Hailbronner, a. a. O., § 25 § 16 Rdnr. 19). Aus § 16 Abs. 1 S. 3 AufenthG schließt der Senat daher, dass ein ausländischer Student nach 9 Monaten die Zulassung zu einem Studium an einer staatlichen oder stattlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erreichen muss, um dem Aufenthaltszweck des § 16 Abs. 1 AufenthG weiterhin zu genügen; die studienvorbereitenden Maßnahmen müssen hingegen, wie § 16 Abs. 1 S. 2 AufenthG zeigt, noch nicht abgeschlossen sein. Dass die Zulassung zu einem Studium ohne die für den tatsächlichen Beginn eines Studiums zwingend erforderliche und erfolgreiche Absolvierung einer anerkannten Sprachprüfung möglich ist, zeigt gerade die in diesem Verfahren betroffene Zulassungspraxis der Universität Stuttgart.

Dem Antragsteller wurde von der Stadt Köln für die Zeit vom 25.10.2004 bis zum 22.01.2005 ein Studienbewerbervisum erteilt. Mit Datum vom 06.04.2005 erteilte ihm die Stadt Koblenz eine bis zum 05.04.2006 befristete Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthalt für einen studienvorbereitenden Sprachkurs in der Alba-Sprachschule in Koblenz mit anschließendem Studium der Fachrichtung Medizin-Technik. Diese und weitere studienvorbereitende Maßnahmen hat Antragsteller abgebrochen.

Im Zeitpunkt der Stellung seines Verlängerungsantrags am 04.04.2006, also mehr als 17 Monate nach dem Beginn seines Aufenthalts, ist es ihm noch nicht einmal gelungen, den Status eines Studenten zu erreichen.

Nicht einmal mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgelegten Bescheinigungen der Universität Stuttgart vom 24.07. und 26.07.2006 hat der Antragsteller den Nachweis erbracht, dass er nunmehr - obwohl er sich jetzt schon mehr als 22 Monate im Bundesgebiet aufhält - den Status eines Studenten inne hat; denn unmissverständlich ergibt sich aus der Bescheinigung vom 26.07.2006, dass er zum Studium im Wintersemester 2006/2007 nur dann zugelassen wird, wenn er eine Anmelde- oder Teilnahmebescheinigung an einer anerkannten Sprachprüfung vorlegt. Eine solche Bescheinigung hat der Antragsteller bis zum heutigen Zeitpunkt nicht vorgelegt.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist daher das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass beim Antragsteller nicht innerhalb der Normalzeitdauer eines Studiums mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Es ist darüber hinaus auch sehr unwahrscheinlich, dass der Antragsteller bis zum 26.10.2006 seine studienvorbereitenden Maßnahmen abschließen wird.

Ende der Entscheidung

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