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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 05.12.2003
Aktenzeichen: 2 M 329/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 II
GKG § 20 III
Nach § 20 Abs. 3 GKG beträgt der Streitwert in auf Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten (§ 13 Abs. 2 GKG) ein Viertel des Werts im Hauptsacheverfahren.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 329/02

Datum: 05.12.2003

Gründe:

Bei der Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren hatte der Senat übersehen, dass im Beschwerdeverfahren nicht mehr sämtliche, sondern nur noch Gebührenbescheide in Höhe von 558.229,87 DM = 285.418, 40 € im Streit waren.

Nach § 20 Abs. 3 GKG in Verbindung mit dem für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten Streitwertkatalog beträgt der Streitwert in allen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Dies ergibt den festgesetzten Betrag.

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