Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 02.02.2007
Aktenzeichen: 2 M 348/06
Rechtsgebiete: BauNVO


Vorschriften:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
1. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Weiterverfolgung eines Antrags nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO entfällt nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines anderen Nachbarn gegen die angegriffene Baugenehmigung bereits stattgegeben hat und die Baugenehmigung daher derzeit nicht vollziehbar ist.

2. Über die Erfolgsaussichten ist im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO - auch in der Beschwerde - im Wege einer Interessensabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu befinden. Verletzt eine Baugenehmigung offensichtlich keine dem Schutz des Antragstellers dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, muss sie der Bauherr regelmäßig sofort ausnutzen dürfen; verletzt sie offensichtlich öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, darf das geplante Bauvorhaben in der Regel vorläufig nicht begonnen bzw. muss eingestellt werden. Ist der Ausgang der Hauptsache um den Widerspruch offen, fließen gleichwohl die Erfolgsaussichten unterhalb der Offensichtlichkeit in die Interessensabwägung mit ein.

3. Für die Zumutbarkeit von Geräuschbeeinträchtigungen, die durch den Zu- und Abgangsverkehr zu einer Anlage hervorgerufen werden, bieten die Regelungen der TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 brauchbare Anhaltspunkte.

4. Eine Schallimmissionsprognose kann ihre Funktion, schon vor Errichtung einer Anlage eine zuverlässige Aussage darüber zu erlauben, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen, nur erfüllen, wenn die Schallausbreitungsrechnung von zutreffenden Grundlagen ausgeht.

5. Ein gebietsüberschreitender Nachbarschutz kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Er setzt voraus, dass sich aus der Ausgestaltung der Festsetzungen oder doch zumindest aus ihrer Begründung konkrete Anhaltspunkte dafür ableiten lassen, dass die festgesetzte Nutzungsbeschränkung auch den außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken zugute kommen soll.

6. In welchem Maß die Umgebung schutzwürdig ist, lässt sich bei vorhabenbedingten Verkehrsgeräuschen, ebenso wie bei sonstigen Immissionen, nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten. Faktische Vorbelastungen können dazu führen, dass die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich vermindert und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären.

7. Ist bereits eine Vielzahl ebenerdiger Stellplätze vorhanden und wird ein Teil davon durch ein Parkhaus ersetzt mit der Folge, dass sich der Geräuschpegel am Tag voraussichtlich sogar verringert, spricht Überwiegendes dafür, dass ein benachbartes Grundstück durch die Nutzung des Parkhauses keinen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BauNVO ausgesetzt sein wird.

8. Bei der Interessenabwägung im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kann zu Lasten des Nachbarn ins Gewicht fallen, dass er derzeit von Geräuschimmissionen tatsächlich nicht betroffen ist, weil sein Grundbesitz unbebaut ist und er auch keine konkreten Bebauungsabsichten bekundet hat.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 348/06

Datum: 02.02.2007

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Parkhauses auf dem benachbarten Gelände des Beigeladenen zu 2.

Mit dem am 24.06.1999 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 59.1 setzte die Antragsgegnerin für das Gelände des vom Beigeladenen zu 2 betriebenen Klinikums das Sondergebiet "Universitätsklinikum Kröllwitz" fest. Darin wurden 3 Stellplatzbereiche mit einer Höchstzahl von insgesamt 480 Stellplätzen festgesetzt. Der Stellplatzbereich 1 mit einer Höchstzahl von 270 Stellplätzen befand sich am westlichen Rand des Plangebiets. Am 24.11.2004 beschloss die Antragsgegnerin eine Änderung des Bebauungsplans, der nunmehr die Festsetzung enthält, dass im nordwestlichen Teil des (bisherigen) Stellplatzbereichs 1 ein Parkhaus errichtet wird.

Am 26.07.2006 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1 die Baugenehmigung zur Errichtung des Parkhauses. Mit weiterem Bescheid vom 26.07.2006 erteilte sie für eine Überschreitung der östlichen Baugrenze des für das Parkhaus bestimmten Baufelds um maximal 20 cm eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Antragsteller, Eigentümer unmittelbar westlich des Plangebiets gelegener unbebauter Flurstücke, erhob gegen beide Bescheide insbesondere wegen befürchteter Lärmimmissionen Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Den von ihm gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung unter anderem angegeben, die Baugenehmigung und die Befreiung seien aller Voraussicht nach nicht unter Verletzung von Vorschriften erteilt worden, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn des Bauvorhabens zu dienen bestimmt seien. Insbesondere gingen von dem Parkhaus keine unzumutbaren Geräuschbelastungen aus, da nach den erstellten Schallimmissionsprognosen vom 10.08.2004 und 29.11.2005 die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Weiterverfolgung seines Antrags nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO nicht deshalb entfallen ist, weil das Verwaltungsgericht mit weiterem Beschluss vom 03.11.2006 dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines anderen Nachbarn (Dialysezentrum) stattgeben hat und die Baugenehmigung daher derzeit nicht vollziehbar ist. Der Antragsteller kann nicht darauf vertrauen, dass dieser Zustand erhalten bleibt, insbesondere besteht die Möglichkeit, dass der andere Nachbar seinen Widerstand gegen das Vorhaben aufgibt und seinen Widerspruch zurücknimmt oder dass die gerichtliche Entscheidung auf einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO geändert wird. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes kann vom Antragsteller nicht verlangt werden, das Verfahren für erledigt zu erklären und bei Eintritt eines der beschriebenen Ereignisse erneut einen Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu stellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.11.1983 - 20 C 81 D.102 -, NVwZ 1984, 527).

Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen jedoch keine abweichende Entscheidung.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 23.08.2004 - 2 M 37/04 -, Juris) hängt der Erfolg eines Aussetzungsantrags eines Nachbarn im Baunachbarstreit im Regelfall wesentlich von den Erfolgsaussichten des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache ab. Über die Erfolgsaussichten ist im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO - auch in der Beschwerde - im Wege einer Interessensabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu befinden. Im Baurecht hat sich die Interessensabwägung im Rahmen eines dreiseitigen Verwaltungsrechtsverhältnisses zu halten. Der Rechtsschutz suchende Nachbar steht nicht nur der Behörde gegenüber, sondern die Angriffe auf die (vermeintlich) rechtswidrige Baugenehmigung haben mittelbare Auswirkungen auch auf den beigeladenen Bauherrn. Verletzt die Baugenehmigung offensichtlich keine dem Schutz des Antragstellers dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, muss sie der Bauherr regelmäßig sofort ausnutzen dürfen; verletzt sie offensichtlich öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, darf das geplante Bauvorhaben in der Regel vorläufig nicht begonnen bzw. muss eingestellt werden. Ist der Ausgang der Hauptsache um den Widerspruch hingegen offen, stehen sich divergierende Interessen von der Ausgangsbasis her gleichberechtigt gegenüber. Gleichwohl fließen die Erfolgsaussichten des Widerspruchs unterhalb der Offensichtlichkeit in die Interessensabwägung mit ein.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Vorbringens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung vom 26.07.2006 zur Errichtung eines Parkhauses sofort ausnutzen zu dürfen das Interesse des Antragstellers, dieses Vorhaben einstweilen zu verhindern. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens zwar offen (1.). Die danach vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen fällt indes zu Lasten des Antragstellers aus (2.).

(1.) Ob die angefochtene Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt, die auch dem Schutz des Antragstellers als Eigentümer der angrenzenden Flurstücke zu dienen bestimmt sind, lässt sich nach gegenwärtigem Sachstand nicht abschließend beurteilen.

Der Antragsteller macht geltend, die angegriffene Baugenehmigung verletze seinen Schutzanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 2 (1. Alt). BauNVO. Danach sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt sich für den Fall der Anwendung von Bebauungsplänen als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts dar. Dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist; das gilt nur für diejenigen Ausnahmefälle, in denen - erstens - die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und - zweitens - eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (BVerwG, Urt. v. 16.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 []; Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 [339]). Welche Anforderungen sich hieraus im einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314). Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 [526]). Für die Zumutbarkeit von Geräuschbeeinträchtigungen, die durch den Zu- und Abgangsverkehr zu einer Anlage hervorgerufen werden, bieten die Regelungen der TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 brauchbare Anhaltspunkte; die Vorschriften der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) können hingegen - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - nicht herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998, a. a. O., S. 527).

Die Antragsgegnerin hat für die Beurteilung der vom geplanten Parkhaus ausgehenden Geräuschimmissionen die Schallimmissionsprognose der Acerplan Planungsgesellschaft mbH vom 29.11.2005 zugrunde gelegt. Diese Prognose kommt zu dem Ergebnis, dass an dem auf dem Grundstück des Antragstellers liegenden Immissionspunkt (IP) 1 Immissionswerte von maximal 43,7 dB(A) tags und 36,9 dB(A) nachts erreicht werden. Legt man diese Werte zugrunde, hat der Antragsteller, dessen Grundstück nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in einem faktischen reinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO) liegt, durch das Parkhaus keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen zu befürchten. Der Tageswert liegt unterhalb des Richtwerts der TA Lärm für reine Wohngebiete von 50 dB(A). Der Nachtwert liegt zwar geringfügig über dem Richtwert von 35 dB(A). Die Überschreitung tritt aber nach der Prognose nur dann ein, wenn die Parkebenen 4 und 5 auch nachts genutzt werden, was nach der Auflage Nr. 5 zur Baugenehmigung nicht zulässig ist. Hinzu kommt, dass hier der Richtwert für reine Wohngebiete wegen der Nachbarschaft zu dem bereits bestehenden Sondergebiet "Universitätsklinikum" nicht zur Anwendung kommen dürfte. Nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschwirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Für das Klinikgebiet dürfte ein höherer Immissionsrichtwert gelten als für ein reines Wohngebiet. Insbesondere dürften auch die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Buchstabe f) der TA Lärm von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts nicht heranzuziehen sein. Diese Werte gelten "in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten". Ob bei der Erwähnung der Krankenhäuser und Pflegeanstalten auch Sondergebietsausweisungen gemeint sind, ist zweifelhaft; dagegen spricht insbesondere, dass in Nr. 6.6 der TA Lärm neben den Gebieten auch von "Einrichtungen" die Rede ist; bei Krankenhäusern dürfte deshalb auf die tatsächlich vorhandene Gebäude abzustellen sein (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, 3.1 TA Lärm Nr. 6 RdNr. 13). Dies hat zur Folge, dass die für Krankenhäuser maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht im gesamten Klinikgebiet nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO gelten, sondern nur für die darin vorhandenen als "Krankenhaus" genutzten Gebäude. Eine andere Beurteilung würde auch den tatsächlichen Gegebenheiten in einem solchen Sondergebiet nicht gerecht werden, da dort häufig ein nicht unerheblicher Fahrzeugverkehr stattfindet und dem besonderen Ruhebedürfnis der Patienten auch dann Rechnung getragen wird, wenn an den Gebäuden, in denen sie untergebracht sind, die maßgeblichen niedrigen Werte eingehalten werden. Für die Bildung von Zwischenwerten nach Nr. 6.7 der TA Lärm von aneinandergrenzenden Wohngebieten und Klinikgebieten dürfte dies wiederum bedeuten, dass für die Bildung des Zwischenwerts regelmäßig von einem höheren Richtwert als 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts auszugehen sein dürfte. Bei diesem Ansatz dürfte die prognostizierte Geräuschbelastung von 36,9 dB(A) nachts im angrenzenden Wohngebiet nicht unzumutbar sein.

Allerdings erscheint fraglich, ob die Schallimmissionsprognose eine geeignete Grundlage für die Bewertung der vom Parkhaus ausgehenden Geräuschimmissionen darstellt. Eine solche Schallimmissionsprognose hat die Funktion, schon vor Errichtung einer Anlage anhand der konkreten Gegebenheiten der Örtlichkeit und der technischen Spezifikation der geplanten Anlage eine zuverlässige Aussage darüber zu erlauben, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen. Sie kann diese Funktion aber nur erfüllen, wenn die Schallausbreitungsrechnung von zutreffenden Grundlagen ausgeht (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.03.2004 - 10 B 549/04 -, Juris).

Nicht bedenkenfrei erscheint die Auswahl des Immissionsorts IP 1 auf dem Grundstück des Antragstellers. Nach Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte bei unbebauten Grundstücken an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzwürdigen Räumen erstellt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein auf dem Grundstück des Antragstellers zu errichtendes Gebäude füge sich nur dann gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es in Richtung Osten die faktische Baugrenze einhalte, die von der nördlich des Grundstücks liegenden Bebauung gebildet werde; diese sei um etwa 20 m von ihrer jeweiligen östlichen Grundstücksgrenze zurückversetzt. Von dieser bauplanungsrechtlichen Bewertung ist offenbar auch die Schallimmissionsprognose ausgegangen.

Zweifelhaft ist, ob für die überbaubare Grundstücksfläche als maßstabsbildend nur die sich nördlich an das Grundstück des Antragstellers anschließende (aus drei Wohngebäuden bestehende) Bebauung anzusehen ist. Der als "nähere Umgebung" für das Einfügen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des jeweiligen Vorhabens auf sie auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [380]). Dabei muss die nähere Umgebung für die einzelnen Kriterien in § 34 Abs. 1 BauGB (Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) jeweils gesondert bewertet werden, da die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Kriterien nicht dieselbe Reichweite hat (Urt. d. Senats v. 22.06.2006 - 2 L 910/03 -, Juris = BauR 2006, 1943 [nur Leitsätze]), m. w. Nachw.). Ob das südlich des Bachstelzenwegs vorhandene Gebäude des Dialysezentrums und die Kaufhalle hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf das Grundstück des Antragstellers nicht mehr prägend wirken, erscheint indes fraglich, müsste aber einer abschließenden Bewertung nach Einnahme eines Augenscheins vorbehalten bleiben.

Unabhängig davon können sich auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, dennoch dieser Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB "einfügen". Das Erfordernis des "Einfügens" hindert nicht schlechthin daran, den vorgegebenen "Rahmen" zu überschreiten; es hindert (nur) daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 [386]). Ein Vorhaben fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird; davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet (BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 - 4 B 15.99 -, BauR 2000, 245). Das Grundstück des Antragstellers unterscheidet sich von den nördlich liegenden Grundstücken aber dadurch, dass es, was die Bebaubarkeit in westlicher Richtung zur Erschließungsanlage hin anbetrifft, aufgrund der unterschiedlichen Erschließungssituation nicht in gleicher Weise bebaut werden kann und der Antragsteller daher bei strikter Beachtung der hinteren faktischen Baugrenze einer geringere Bebauungstiefe hinnehmen müsste. Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Auszug aus der Liegenschaftskarte vom 30.11.2006 reicht der östliche Rand des Bachstelzenwegs, von dem aus das Grundstück des Antragstellers erschlossen wird, weiter nach Osten als der östliche Rand des zum Kiefernweg gehörenden Abzweigs, der der Erschließung der nördlich gelegenen Grundstücke dient. Würde der Antragsteller die von der nördlich gelegenen Bebauung vorgegebenen Baulinien aufnehmen, müsste er sein Wohnhaus auf die Grenze zum Weggrundstück oder sogar darüber hinaus errichten.

Es spricht daher einiges dafür, dass der Antragsteller weiter in den rückwärtigen Teil seines Grundstücks bauen darf als es die Schallimmissionsprognose angenommen hat.

Weiteren Bedenken begegnet indes die Nichtberücksichtigung der Immissionen, die von den lüftungs- und kältetechnischen Anlagen insbesondere des unmittelbar nördlich des Parkhauses gelegenen "Technikhofs" des Klinikums ausgehen.

Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm beziehen sich auf die Summe der Geräusche sämtlicher Anlagen, die auf den Immissionsort einwirken. Dabei ist davon auszugehen, dass bei bereits vorhandenen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Anlagengeräusche weitere Anlagen nur noch errichtet werden dürfen, wenn sie entweder zu den schädlichen Geräuscheinwirkungen nicht weiter beitragen oder gegebenenfalls andere Anlagen stillgelegt werden (BayVGH, Urt. v. 11.08.2003 - 20 B 98.1103 -, Juris; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 26.02.2003 - 7 B 2434/02 -, BauR 2003, 1361). In der TA Lärm 1998 findet dies für bauliche Anlagen seine Entsprechung in Nr. 4.2 Buchst. c, wonach eine Berücksichtigung der Vorbelastung erforderlich ist, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte absehbar ist, dass die zu beurteilende Anlage zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte beitragen wird.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts dürfen diese Immissionen nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil diese Anlagen im geänderten Bebauungsplan als "abzubrechende Bausubstanz" dargestellt sind und der Antragsteller bislang noch keine konkreten Bauabsichten hat. Diese Darstellung bietet keine Grundlage, vom Beigeladenen zu 2 einen Abbruch dieser Anlagen (innerhalb eines bestimmten Zeitraums) zu fordern oder etwa einen solchen Abbruch nach § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu dulden. Es handelt sich um keine "Festsetzung" im Sinne des § 9 BauGB oder der BauNVO, da sie keinen nach diesen Vorschriften festsetzungsfähigen Inhalt hat. Insbesondere wird dadurch keine befristete Nutzung im Sinne von § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt. Den festsetzungsfähigen Inhalt eines Bebauungsplans regelt § 9 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der BauNVO abschließend; der Gemeinde steht darüber hinaus ein bauplanungsrechtliches "Festsetzungsfindungsrecht" nicht zu (BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 18.91 - BVerwGE 92, 56 [62]). Die Begründung der Bebauungsplanänderung (Abschnitt 6.5.1 - Lärm, Seite 28) spricht auch nur von einer "Kennzeichnung" dieser Bebauung. Im Übrigen ist fraglich, ob ein Abbruch zeitnah erfolgt. Nach der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans (Abschnitt 4.2 - Baubestand [historische und aktuelle Nutzungen], Seite 8) sind die Gebäude im Technikhof in einem befriedigenden Zustand. Dem Antragsteller wird in diesem Zusammenhang voraussichtlich auch nicht entgegen gehalten werden können, es sei noch völlig unklar, in welcher Weise er sein Grundstück künftig nutzen wolle. Zwar wird angenommen, das Rücksichtnahmegebot wirke nur zugunsten einer vorhandenen oder hinreichend konkretisierten künftigen Bebauung (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.01.1982 - 3 S 756/81 -, BRS 39 Nr. 197). Ob dem zuzustimmen ist, bedarf keiner Vertiefung. Das Konkretisierungserfordernis kann jedenfalls nur das "Wie" einer künftigen (weiteren) Bebauung betreffen. Das Gebot der Rücksichtnahme kann nicht dazu führen, dass ein bebaubares Grundstück aufgrund einer Baumaßnahme eines Nachbarn auf unbestimmte Zeit insgesamt unbebaubar wird, weil es in dieser Zeit unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt sein wird. Eine andere Beurteilung würde das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht unangemessen einschränken.

Dass die Prognose (vom 29.11.2005) - wie der Antragsteller weiter geltend macht - fehlerhaft von einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anstatt 10 km/h ausgegangen ist, vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verfasser der Prognose auf den Seiten 17 und 19 ausdrücklich ausführt, die Geschwindigkeit im gesamten Klinikgelände werde mit maximal 10 km/h angenommen.

Ob die Prognose hinsichtlich des Absorptionsgrades der Bauelemente an der Westfassade von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geklärt werden, sondern muss einer sachverständigen Bewertung im Rahmen einer neuen Prognose vorbehalten bleiben.

Der Widerspruch des Antragstellers wäre auch dann nicht offensichtlich erfolgreich, wenn die Änderung des Bebauungsplans vom 24.11.2004 - wie der Antragsteller rügt - wegen eines Abwägungsmangels hinsichtlich der vom Parkhaus ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen fehlerhaft sein sollte. In diesem Fall würde der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1999 wieder gelten. Soweit bei diesem Plan Abwägungsmängel vorgelegen haben sollten, wären diese gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. bei Nichtgeltendmachung des Mangels innerhalb von sieben Jahren nach Bekanntmachung des Bebauungsplans (am 24.06.1999) unbeachtlich geworden. Die Errichtung des Parkhauses würde dem Bebauungsplan in dieser ursprünglichen Fassung zwar widersprechen, da für den vorgesehenen Standort nur "PKW-Parkstellplätze mit zugehörigen Fahrgasen und Zufahrten einschließlich Begrünung" festgesetzt waren. Aus dieser Festsetzung könnte der Antragsteller aber schon deshalb keine Abwehransprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Einhaltung der Festsetzung herleiten, weil sein Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt. Ein gebietsüberschreitender Nachbarschutz kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Er setzt voraus, dass sich aus der Ausgestaltung der Festsetzungen oder doch zumindest aus ihrer Begründung konkrete Anhaltspunkte dafür ableiten lassen, dass die festgesetzte Nutzungsbeschränkung auch den außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken zugute kommen soll (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30.1.2005 - 1 ME 172/05 -, ZfBR 2006, 168, m. w. Nachw.). Es bestehen indes - auch bei Heranziehung der Begründung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der Festsetzung der Stellplätze bzw. des Stellplatzbereichs 1 der Fall war. Der Schutz des Antragstellers als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks richtet sich vielmehr nach § 15 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BauNVO.

(2.) Da aus den dargelegten Gründen Zweifel an der Verwertbarkeit der Schallimmissionsprognose für die Ermittlung der auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Schallimmissionen bestehen und die Immissionswerte ohne Einholung einer neuen Prognose nicht ermittelt werden können, sind die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs offen. Bei der danach erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen misst der Senat dem Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens gegenüber dem Interesse des Antragstellers höheres Gewicht bei.

Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass - ungeachtet der Tatsache, dass verlässliche Werte über die zu erwartenden Immissionen derzeit nicht vorliegen - Überwiegendes dafür spricht, dass das Grundstück des Antragstellers angesichts der bestehenden Vorbelastung durch die schon vorhandenen Stellplätze auf dem westlichen Teil des Klinikgeländes keinen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BauNVO ausgesetzt sein wird.

In welchem Maß die Umgebung schutzwürdig ist, lässt sich bei vorhabenbedingten Verkehrsgeräuschen, ebenso wie bei sonstigen Immissionen, nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Faktische Vorbelastungen können dazu führen, dass die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich vermindert und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären (BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 [244]). Bei der Überplanung bereits bebauter Gebiete mit vorhandener Immissionsbelastung können die Grundsätze für die Neuplanung von Baugebieten unter Beachtung der sich aus den einschlägigen Richtlinien und Regelwerken ergebenden Immissionswerte nicht unverändert Anwendung finden (vgl. VGH BW, Urt. v. 20.05.1998 - 3 S 2784/96 -, BRS 60 Nr. 56, S. 214). In welchem Umfang der Betroffene es hinnehmen muss, dass sich das Lärmschutzniveau gemessen an den Richtwerten der TA Lärm zu seinen Lasten verringert, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles; die äußerste Grenze ist bei der Schwelle der Gesundheitsgefährdung zu ziehen (BVerwG, Beschl. v. 29.10.2002 - 4 B 60.02 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165). Wird die Umgebung nicht über eine ohnehin vorhandene Vorbelastung hinaus beeinträchtigt, so wird die vorgegebene Situation nicht verschlechtert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998, a. a. O., S 526). Führt ein hinzukommendes Vorhaben zu keinen stärkeren Belastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich; dies gilt erst recht, wenn es zusätzlich sogar zu einer Lärmminderung führt (BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, BauR 1990, 689 [693]).

In dem Bereich, wo das Parkhaus errichtet werden soll, befindet sich derzeit schon eine Vielzahl von (ebenerdigen) Stellplätzen. Nach der Darstellung im Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1999 dürfen dort (Stellplatzbereich 1) bis zu 270 Stellplätze hergestellt werden. Nach der Begründung zur Bebauungsplanänderung (Abschnitt 6.5.1 - Lärm, Seite 26) wird ausgeführt, dass sich die Beurteilungspegel am hier in Rede stehenden IP 1 durch die abschirmende Wirkung des Parkhauses in Richtung Westen und Norden nicht wesentlich erhöht haben. Für den Tageszeitraum habe sich der Pegel durch den zum Teil geschlossenen Baukörper wesentlich von 56,2 dB(A) auf 43,7 dB (A) verringert. Hier könne eine Verbesserung der Situation zu Gunsten der Bebauung im Westen des Bebauungsplangebiets für die Tageszeit konstatiert werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Errichtung des Parkhauses auf dem Klinikgelände zu einer Erhöhung des Verkehrs führen wird.

Diese Art von Vorbelastung wird auch nicht von Nr. 3.2.1 und Nr. 4.2 Buchstabe c) der TA Lärm erfasst. Diese Regelungen gehen von der Situation aus, dass die zu beurteilende Anlage zu bereits bestehenden Anlagen hinzutritt und dadurch eine Zusatzbelastung entsteht. Im konkreten Fall tritt die Anlage (Parkhaus) aber an die Stelle bereits vorhandener und Lärm verursachender Stellplätze, was möglicherweise sogar zu einer (zeitweisen) Minderung der Geräuschbelastung gegenüber dem vorherigen Zustand führt.

Zu Lasten des Antragstellers fällt außerdem ins Gewicht, dass er derzeit von den vom Parkhaus ausgehenden Geräuschen tatsächlich nicht betroffen ist. Sein Grundbesitz ist unbebaut, und er hat auch keine konkreten Bebauungsabsichten bekundet. Ihm ist es daher eher zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der am Bauprozess beteiligten, notwendig beigeladenen (§ 65 Abs. 2 VwGO) Privaten auch dann für erstattungsfähig zu erklären, wenn diese sich am Verfahren nicht durch Antragstellung beteiligt haben (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.10.1996 - A 2 S 397/96 -).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47; 52 Abs. 1; 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1. und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).

Ende der Entscheidung

Zurück