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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 05.12.2003
Aktenzeichen: 2 M 431/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 20 III
GKG § 13 II
Nach § 20 Abs. 3 GKG beträgt der Streitwert in auf Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten (§ 13 Abs. 2 GKG) ein Viertel des Werts im Hauptsacheverfahren.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 M 431/02

Datum: 05.12.2003

Gründe:

In dem vorläufigen Rechtschutzverfahren gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 11.05.2001 war ein Betrag von 51.833,37 DM (74.584,65 DM - 22.751,28 DM ) = 26.501, 98 € im Streit.

Nach § 20 Abs. 3 GKG in Verbindung mit dem für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten Streitwertkatalog beträgt der Streitwert in allen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Dies ergibt den festgesetzten Betrag.

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