Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 25.08.2003
Aktenzeichen: 2 O 304/03
Rechtsgebiete: LSA-SOG, GG


Vorschriften:

LSA-SOG § 57 I
GG Art. 20 I
GG Art. 20 III
1. Die Anordnung von Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung der Vollstreckung eines Zwangsgelds ist unverhältnismäßig, wenn der mit der Vollstreckung beabsichtigte Erfolg durch andere, die Freiheit nicht beeinträchtigende Maßnahmen erreicht werden kann.

2. Zur Möglichkeit einer Ersatzvornahme zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 O 304/03

Datum: 25.08.2003

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1; 20 Abs. 3 GKG <Streitwert>.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft abgelehnt.

Nach § 57 Abs. 1 SOG-LSA kann das Gericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn ein festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich ist und bei Androhung des Zwangsgeldes auf die Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist.

Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - unstreitig vor, so ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft als subsidiäres Beugemittel anstelle des uneinbringlichen Zwangsgeldes gleichwohl am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen; denn die Freiheit der Person darf von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 -, BVerfGE 19, 342 [348 f.]. Daraus folgt, dass die Zwangshaft das letzte Mittel sein muss, zu dem der Staat zum Zwecke der Durchsetzung von Anordnungen greift. Danach ist die Ersatzzwangshaft unverhältnismäßig, wenn der angestrebte Erfolg durch eine andere, weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1956 - BVerwG I C 10.56 -, BVerwGE 4, 196 [198]).

Anhand dieses Maßstabes hat das Verwaltungsgericht zu Recht befunden, dass die an den Antragsgegner gerichtete Anordnung zur Beschränkung des Hundegebells in den Nachtstunden durch das gegenüber der Ersatzzwangshaft mildere Mittel der Ersatzvornahme (vgl. § 55 Abs. 1 SOG-LSA) durchgesetzt werden kann.

Ende der Entscheidung

Zurück