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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 2 O 376/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2
GKG § 52 Abs. 1
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine Baugenehmigung trotz Zeitablaufs weiterhin dazu berechtigt, die genehmigten baulichen Anlagen zu errichten, entspricht - wie auch der Streitwert einer Klage auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung (vgl. VGH BW, Beschl. v.22.04.1999 - 5 S 662/99 -, NVwZ-RR 2000, 331; BayVGH, Beschl. v. 11.12.1998 - 1 C 98.2533 -, Juris) - grundsätzlich der Höhe des Streitwertes einer Klage auf Erteilung dieser Baugenehmigung.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 O 376/06

Datum: 21.02.2007

Gründe:

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 6 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist begründet.

Die Klägerin hat mit ihrem Hauptantrag das Begehren verfolgt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten zu 1 vom 02.03.2006, mit dem er den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Baugenehmigung vom 03.06.2002 zur Errichtung der drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen abgelehnt hat, nichtig und die Klägerin berechtigt ist, die Anlagen zu errichten. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, dass dieser Bescheid rechtswidrig und sie berechtigt ist, die Anlagen zu errichten. Weiter hilfsweise hat sie beantragt, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Verlängerung zu gewähren.

Werden in einer Klage Hilfsanträge gestellt, gilt § 45 GKG (vgl. Nr. 1.1.2 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist für den Streitwert ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch (nur dann) zusammenzurechnen, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Da über die Hilfsanträge keine Entscheidung ergangen ist, der Rechtsstreit vielmehr nach Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 02.03.2006 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, bestimmt sich der Streitwert allein nach dem im Hauptantrag verfolgten Begehren.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Es ist also maßgeblich auf das Interesse auf Klägerseite und nicht etwa - wie der Beklagte zu 2 meint - auch auf den "Prüfungsumfang des Rechtsstreits" abzustellen. Nach der Empfehlung in Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs, der das Gericht folgt, sind Feststellungsklagen in der Regel ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Ziel der Klägerin war darauf gerichtet, die ihr erteilte Baugenehmigung weiterhin ausnutzen zu dürfen. Es war streitig, ob die Genehmigung durch Zeitablauf erloschen war. Die Interessenlage auf Seiten der Klägerin war die gleiche wie in den Fällen, in denen die Genehmigung (bereits) erloschen ist und mit der Verpflichtungsklage die Verlängerung der Genehmigung erstrebt wird. Der Streitwert einer Klage auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung entspricht aber grundsätzlich der Höhe des Streitwertes einer Klage auf Erteilung dieser Baugenehmigung (VGH BW, Beschl. v. 22.04.1999 - 5 S 662/99 -, NVwZ-RR 2000, 331; BayVGH, Beschl. v. 11.12.1998 - 1 C 98.2533 -, Juris). Sowohl bei der Feststellung des Fortbestehens als auch bei der Verlängerung der Genehmigung kommt objektiv ein Interesse zum Ausdruck, das sich mit dem Interesse an der Erteilung der Baugenehmigung deckt. Es geht jeweils um das durch die Baugenehmigung gewährte Recht, das genehmigte Bauvorhaben ausführen zu dürfen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 22.04.1999, a. a. O.).

Bei Streitigkeiten um die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen folgt der Senat regelmäßig dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 13.12.2001 (4 C 3.01 -, UPR 2002, 194) und geht von einem Streitwert von zehn Prozent der Herstellungskosten aus. Der Einzelrichter schätzt die Herstellungskosten für eine Anlage der hier in Rede stehenden Art - wie auch das Verwaltungsgericht - auf etwa 1.000.000,00 €. Daraus ergibt sich der nunmehr festgesetzte Streitwert in Höhe von 300.000,00 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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