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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 04.05.2009
Aktenzeichen: 2 O 45/09
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 104a Abs. 3
1. Angesichts des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der "Legalisierung " des Aufenthalts ausreisepflichtiger Ausländer ist es rechtsstaatlich unbedenklich, das strafbare Verhalten eines Familienmitglieds den anderen in einer Hausgemeinschaft lebenden anderen Familienmitgliedern zuzurechnen.

2. Im Hinblick auf die Akzessorietät des Aufenthaltsrechts minderjähriger Kinder vom Aufenthaltsrecht des sich seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhaltenden geduldeten Ausländers gilt dies auch für die minderjährigen Kinder des straffällig gewordenen Elternteils.


Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 166 VwGO, § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

§ 104a Abs. 3 AufenthG sieht, wie der Beschluss der Innenministerkonferenz v. 17.11.2006, vor, dass die Begehung von Straftaten nach § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG durch einen Ausländer - hier des Ehemanns der Antragstellerin zu 1 und Vaters der minderjährigen Antragsteller zu 2 - 8 - die Versagung der Aufenthaltserlaubnis auch für die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden anderen Familienmitglieder zur Folge hat.

Der Senat teilt die Auffassung von Hailbronner (in: Hailbronner u.a., Ausländerrecht, Kom., Stand: Dez. 2008, § 104 a RdNr. 26), dass es rechtsstaatlich unbedenklich ist, das strafbare Verhalten eines Familienmitglieds den anderen in einer Hausgemeinschaft mit ihm lebenden Familienmitgliedern zuzurechnen. Der Gesetzgeber ist jenseits der verfassungsrechtlichen Grenzen willkürlicher oder diskriminierender Handlungsweisen weitgehend frei, unter welchen Voraussetzungen er ausreisepflichtigen Ausländern, die sich seit langer Zeit geduldet im Bundesgebiet aufhalten, ohne die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels zu erfüllen, ein Bleiberecht gewährt. In Anbetracht des weiten gesetzgeberischen Handlungsspielraums bei der "Legalisierung" des Aufenthalts ausreisepflichtiger Ausländer kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, die Familienmitglieder aufenthaltsrechtlich als Gemeinschaft zu behandeln und eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Es ist daher nicht willkürlich, in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige auch aufenthaltsrechtlich hinsichtlich der Begehung von Straftaten als Einheit zu behandeln (Hailbronner, a.a.O., m.w.N.; VG Stuttgart, Urt. v. 20.01.2009 - 6 K 2172/08 - nach juris m. w. N). Im Hinblick auf die Akzessorietät des Aufenthaltsrechts minderjähriger Kinder vom Aufenthaltsrecht des sich seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhaltenden geduldeten Ausländers gilt dies auch für die minderjährigen Kinder des straffällig gewordenen Elternteils.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.

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