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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 06.12.2004
Aktenzeichen: 2 O 666/04
Rechtsgebiete: VwGO, GKG


Vorschriften:

VwGO § 75
GKG § 52 I
1. Die Untätigkeitsklage unterscheidet sich von der Verpflichtungsklage allein dadurch, dass sie vor Abschluss des Vorverfahrens erhoben werden darf. Ihr Gegenstand in der Sache ist kein anderer als derjenige einer normalen Verpflichtungsklage.

2. Das gilt auch dann, wenn die Klage später durch Rücknahme oder Hauptsache-Erledigung nicht weiter verfolgt wird.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 O 666/04

Datum: 06.12.2004

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 68 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG 2004 -.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG 2004 bemisst sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache, so wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger auf Grund seiner Anträge darstellt (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 08.10.2001 - 2 O 219/01 -).

Die Klägerin mit der eingestellten Untätigkeitsklage die Wiederaufnahme eines Verfahrens begehrt, in dem die Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 52 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt - BauO LSA - (= Art. 1 des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Ingenieurgesetzes und des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 23.06.1994 [LSA-GVBl., S. 723], geändert durch Gesetz vom 24.11.1995 [LSA-GVBl., S. 339]) von dem Nachweis von zwei Stellplätzen abhängig gemacht worden ist. Den Wert dafür hat das Verwaltungsgericht mit 8.000,- € angenommen. Dies entspricht dem objektiven Interesse der Klägerin. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin das Wiederaufgreifen in der Form der Untätigkeitsklage geltend gemacht hat. Sie vermag dem nämlich nicht mit dem Einwand entgegen zu treten, mit der Untätigkeitsklage habe sie nur eine Bescheidung durch die Behörde veranlassen wollen. Die Untätigkeitsklage unterscheidet sich von einer "normalen" Verpflichtungsklage allein dadurch, dass sie schon vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhoben wird; an der Bedeutung des mit ihr geltend gemachten Anliegens für den Kläger ändert sich dadurch nichts, so dass eine unterschiedliche Streitwertfestsetzung nicht gerechtfertigt ist.

Auch der Umstand, dass die Klägerin das Verfahren nicht weiterbetrieben, sondern durch Rücknahme beendet hat, gebietet keine andere Bewertung. Nach § 40 GKG 2004 ist für die Streitwertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffende Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet, also hier der Zeitpunkt der Klageerhebung. Das Ergebnis, dass es auf diesen und nicht auf einen späteren Zeitpunkt ankommt, wird noch durch § 63 GKG 2004 erhärtet, wonach das Gericht den Streitwert unter bestimmten Voraussetzungen sogleich durch Beschluss festzusetzen hat. Ob eine Untätigkeitsklage durch Rücknahme oder Hauptsacheerledigung beendet wird oder in ein "normales" Klageverfahren übergeht, lässt sich zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehen.

Ende der Entscheidung

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