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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 02.01.2004
Aktenzeichen: 2 O 913/03
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, LSA-VermKatG


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
LSA-VermKatG § 11 I 2
LSA-VermKatG § 14 I 2
1.Ein der Vermessungspflicht unterliegendes Gebäude ist jedes Bauwerk mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen, das ausreichend beständig, standfest und räumlich fest umschlossen, selbständig benutzbar und fest mit dem Boden verbunden ist.

2.Die Anforderungen erfüllt auch eine Garage, welche wegen ihrer Schraubverbindungen jederzeit umgesetzt werden kann.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 O 913/03

Datum: 02.01.2004

Gründe:

Die Klägerin hat bei dem Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren beantragt, mit welchem sie die Aufhebung des Bescheides des Beklagten über die Feststellung ihrer Gebäudevermessungspflicht vom 19.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2001 begehrt.

Das Verwaltungsgericht Dessau hat mit Beschluss vom 25.11.2003 (Az: 1 A 499/02 DE) den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten rechtmäßig sei. Die Klägerin sei verpflichtet, die Vermessung und die Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster zu veranlassen, weil es sich bei der auf ihrem Grundstück errichteten Doppelgarage um ein neues Gebäude handele, dessen Vermessung erforderlich sei; insbesondere könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Garage sei nicht fest mit dem Erdboden verbunden und solle später nochmals versetzt werden. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin ... Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die Garage könne jederzeit versetzt und neu aufgestellt werden, da sie nur eine feste Schraubverbindung aufweise. Sie erwäge, ein Zusatzgrundstück zu erwerben, so dass die Garage wahrscheinlich versetzt werde. Ihr könne es deswegen nicht zugemutet werden, jedes Mal eine Einmessung im Liegenschaftskataster vorzunehmen. Anders sei dies nur bei fest errichteten Bauwerken. Da ihre Garage aber jederzeit wieder demontiert werden könne, treffe sie keine Vermessungspflicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussicht ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt der Klägerin ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint (OVG LSA, Beschl. v. 06.04.1998 - F 2 S 366/96 -). Diese Voraussetzungen erfüllen die von der Klägerin erhobenen Einwendungen nicht.

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Gebäudevermessung sei schon deswegen nicht notwendig, weil die Doppelgarage aufgrund der lediglich vorhandenen Schraubverbindung jederzeit umgesetzt werden könne. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Garage ein Gebäude im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 2; 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - VermKatG LSA - vom 22.05.1992 (LSA-GVBl., S. 362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (LSA-GVBl., S. 130), darstellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllen den Gebäudebegriff des VermKatG LSA nämlich nicht nur Bauwerke mit "massivem Mauerwerk". Als Gebäude im katasterrechtlichen Sinne ist vielmehr regelmäßig ein Bauwerk mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen anzusehen, das ausreichend beständig, standfest und räumlich fest umschlossen ist; es muss selbständig benutzbar und fest mit dem Erdboden verbunden sein sowie den Zutritt von Menschen gestatten (vgl. unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung zu § 11 VermKatG LSA: Kummer/Möllering, Vermessungs- und Katasterrecht Sachsen-Anhalt, Kommentar, 2. Aufl. 2002, § 11 Anm. 3.3.2. und 3.3.3. m. w. N.). Diese Kriterien erfüllt die von der Klägerin errichtete Doppelgarage unzweifelhaft. Allein der Umstand, dass die Garage - wie die Klägerin vorträgt - "nur" eine feste Schraubverbindung habe, die jederzeit wieder gelöst werden könne, nimmt der Garage nicht die feste Verbindung mit dem Erdboden, sondern gewährleistet ihre Beständigkeit und Standsicherheit gerade. Auch verliert die Garage durch die (eventuell) beabsichtigte Umsetzung nicht ihre objektive Zweckbestimmung, fest an einer Stelle zu stehen und als Nutzraum für Fahrzeuge verwendet zu werden; allein darauf kommt es aber für die Feststellung einer Gebäudevermessungspflicht gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 2; 11 Abs. 1 Satz 2 VermKatG LSA an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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