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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: 2 P 212/04
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 V
VwGO § 80 VII
1. Ein beim Oberverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache gestellter erneuter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht bereits einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte.

2. Zum Erfolg des als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu behandelnden Antrags.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 2 P 212/04

Datum: 17.12.2004

Gründe:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 08.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2002/10.12.2002 bleibt ohne Erfolg.

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, weil das Verwaltungsgericht bereits mit - mittlerweile unanfechtbarem - Beschluss vom 28.05.2003 einen inhaltsgleichen Antrag abgelehnt hat (2 B 691/02 MD). Die Antragstellerin kann nur noch unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO eine Änderung dieses Beschlusses erreichen. Ein solcher Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Antragstellerin keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen hat, die eine Änderung des Beschlusses rechtfertigen könnten. Sie hat lediglich Bezug genommen auf die bereits im Zulassungsverfahren geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hauptsacheverfahren.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]). In Streitigkeiten, die - wie hier - auf bezifferte Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte betreffen, ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327]).

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