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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 3 L 12/07
Rechtsgebiete: ATV, BAT, BPflV


Vorschriften:

ATV § 18
BAT § 26
BPflV § 6 Abs. 1 S. 4 Nr. 5
Zur Frage, ob der Arbeitgeber-Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i. S. des § 18 Abs. 1 ATV zum Aufbau eines Kapitalstocks dem Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BPflV i. d. F. vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4637) unterfällt.
Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 11.04.2005 - 3 L 15/02 - m. w. N.). Der Zulassungsgrund ist gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, S. 1458).

Hieran gemessen erweckt das Vorbringen der Klägerin keine überwiegenden Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 erteilte Genehmigung des durch die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Sachsen-Anhalt festgesetzten Budgets und der Entgelte für den Pflegesatzzeitraum 2003 (1. Januar bis 31. Dezember 2003). Die Schiedsstelle hat zusätzliche Kosten der Klägerin für die Zusatzversorgung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 1.642.473,00 € nicht budgeterhöhend berücksichtigt. Bei diesen Kosten handelt es sich um einen vom Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (KVSA) in Folge des Tarifvertrages für die betriebliche Altersversorgung vom 1. März 2002 - ATV - erhobenen Beitrag i. S. des § 18 Abs. 1 ATV zum Aufbau eines Kapitalstocks in Höhe von 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten. Daneben führt die Klägerin eine steuerpflichtige Umlage i. S. des § 16 ATV in Höhe von 1,5 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an die Zusatzversorgungseinrichtung ab.

In Streit steht, ob der 4-prozentige Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren eine Überschreitung des durch die Veränderungsrate begrenzten Budgets (sog. Budgetdeckelung) gem. § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV -) i. d. F. vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4637; gem. juris: gültig v. 01.01.2003 bis 31.12.2003) rechtfertigt, weil es sich bei der Erhebung des kapitalgedeckten Finanzierungsbeitrages um "Auswirkungen einer Angleichung der Höhe der Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag" in den in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern "an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe" handelt. Das Verwaltungsgericht hat dies im angefochtenen Urteil verneint, weil der 4-prozentige Beitrag für den Aufbau eines Kapitalstocks im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung weder eine Vergütung nach dem BAT noch eine Angleichung an die Verhältnisse im übrigen Bundesgebiet darstelle.

Hiergegen wendet die Klägerin im Zulassungsverfahren ein, das Verwaltungsgericht orientiere sich bei der Auslegung des Begriffes der "Vergütung" i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BPflV zu Unrecht am Wortlaut des § 26 Abs. 1 BAT, der als Bestandteil der Vergütung nur die Grundvergütung und den Ortszuschlag benenne. Der gesamte Abschnitt VII des BAT, der die §§ 26 bis 36 umfasse, sei mit "Vergütung" betitelt und umfasse in den §§ 33, 33 a und 35 auch Zulagen und Zuschläge. Zudem würde z. B. das sog. Weihnachtsgeld über gesonderte Tarifverträge als Vergütungsbestandteil angesehen werden. Auch habe der Gesetzgeber im Steuer-, Arbeits- und Europarecht die Zusatzversorgung als Vergütung eingestuft.

Dieses Vorbringen begründet keine überwiegenden Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. Selbst wenn der Begriff der "Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarif" i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BPflV weiter gefasst wäre, als in § 26 Abs. 1 BAT definiert, legt die Antragsbegründungsschrift damit noch nicht schlüssig dar, dass der von der Zusatzversorgungseinrichtung zur kapitalgedeckten Finanzierung festgesetzte und vom Arbeitgeber erhobene Beitrag eine "Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag" darstellt. Soweit der BAT den Begriff der "Vergütung" verwendet, ist darunter regelmäßig ein dem Angestellten zustehendes Entgelt zu verstehen, das sich an der von ihm zu erbringenden Arbeitsleistung orientiert (vgl. §§ 24 Abs. 3, 26 f, 37 Abs. 2, 47 Abs. 2 BAT). Die Regelungen über die Vergütung betreffen die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber (Entgeltschuldner) und Arbeitnehmer (Entgeltgläubiger). Eine entsprechende Rechtsbeziehung lässt sich für den streitgegenständlichen Versorgungsbeitrag nicht feststellen. Er wird durch die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber erhoben; er stellt keine Leistung an den Arbeitnehmer dar, sondern dient lediglich der Finanzierung möglicher künftiger Versorgungs-/ Versicherungsleistungen für den versicherten Arbeitnehmer; im Versorgungs- bzw. Versicherungsfall richten sich die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers nicht an den Arbeitgeber sondern an die Zusatzversorgungskasse, sind privatrechtlicher, nicht arbeitsrechtlicher Natur (vgl. Dassau/Wiesend-Rothbrust, BAT, 3. Aufl., A I 1 § 46 BAT Rdnr. 9). Auch der nicht substantiierte Hinweis, dass die Zusatzversorgung in steuer-, arbeits- und europarechtlicher Hinsicht als Vergütung eingestuft würde, überzeugt nicht. Es ist bereits nicht ersichtlich, ob hiermit - die dem versicherten Arbeitnehmer zufließenden - Versorgungs-/Versicherungsleistungen angesprochen werden oder die Finanzierungsleistungen der Zusatzversorgung, die sich ihrerseits unterscheiden in die Umlage des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer und ggf. in einen Arbeitnehmerbeitrag des Versicherten und/oder in dem hier streitgegenständlichen Beitrag des Arbeitgebers bestehen können (vgl. Dassau u. a., a. a. O., A I 1, § 46 BAT, Rdnr. 7 bis 9). Auf welche der vorgenannten Leistungen sich die Anmerkung zum Steuer-, Arbeits- und Europarecht bezieht, legt die Antragsbegründungsschrift nicht dar. Im Übrigen ist der schlichte Verweis auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht geeignet, plausibel zu machen, ob und in welchem Umfang ein in verschiedenen Rechtsgebieten verwandter unbestimmter Rechtsbegriff einer inhaltlich übereinstimmenden Auslegung zugänglich ist.

Weiter trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht gehe nicht näher darauf ein, dass der Gesetzgeber begrifflich zwischen der "Höhe der Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag" (§ 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BPflV) und der "Erhöhung des Vergütungstarifvertrags nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag" (§ 6 Abs. 3 BPflV) unterscheide. Hinter der gesetzgeberischen Unterscheidung stehe ein konzeptionelles System. Bei der Durchbrechung des Budgetdeckels nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BPflV habe der Gesetzgeber i. S. der Ost-West-Anpassung einen weiten, über die eigentlichen Löhne und Gehälter hinausgehenden Vergütungsbegriff installieren wollen, während bei der sog. BAT-Berichtigung nach § 3 Abs. 3 BPflV (richtigerweise wohl § 6 Abs. 3 BPflV) nur ein Auseinanderdriften von Gehaltsentwicklung und pauschaler Budgetsteigerung habe korrigiert werden sollen.

Auch dieses Vorbringen legt eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar. § 26 BAT definiert sowohl den Begriff des Vergütungstarifvertrages (Abs. 3) wie den der Vergütung (Abs. 1) und geht in beiden Fällen davon aus, dass damit die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlages gemeint sind. Die Verwendung der beiden Begriffe spricht daher nicht zwingend für eine unterschiedliche Auslegung. Die Antragsbegründungsschrift setzt sich auch nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es sich bei den in § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV geregelten Tatbeständen um Ausnahmen handelt, die nach allgemeinen Grundsätzen eher einschränkend auszulegen sind (vgl. S. 9 Abs. 2 d. UA). Im Übrigen macht die von der Klägerin reklamierte weite Auslegung des Vergütungsbegriffes in § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BPflV - wie bereits ausgeführt - für sich betrachtet noch nicht plausibel, aus welchen Gründen der streitgegenständliche Versorgungsbeitrag eine Vergütung nach dem BAT darstellen soll. Auch die gerügte unzulängliche Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. das bemängelte Nichteingehen auf klägerisches Vorbringen legt nicht in der gebotenen Weise dar, aus welchen Gründen das Urteilsergebnis rechtlichen Bedenken begegnen sollte.

Weiter führt die Antragsbegründungsschrift aus, für einen weiten Vergütungsbegriff spreche auch die Neufassung der Bundespflegesatzverordnung durch das 2. GKV-NeuordnungsG v. 23. Juni 1997 (BGBl. I, S. 1520), in der der Gesetzgeber die Ost-West-Anpassung über die Gestaltung der Veränderungsrate für das Budget geregelt habe. Nach § 28 Abs. 13 Satz 1 BPflV i. d. F. des 2. GKV-NOG sei die gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 BPflV für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet getrennt zu vereinbarende Veränderungsrate im Jahre 1997 für die neuen Bundesländer auf 2,3 % und für das übrigen Bundesgebiet auf 1,3 % gesetzlich festgelegt worden. Die Veränderungsrate für das übrige Bundesgebiet habe genau der im BAT vereinbarten Tariflohnerhöhung von 1,3 % entsprochen. Die Veränderungsrate für die neuen Bundesländer von 2,3 % habe sich aus

- 1,3 % für die Tariflohnerhöhung,

- 0,26 % für die unterjährige Angleichung der Gehälter im öffentlichen Dienst von 84 % auf 85 % des Westniveaus ab 01. September 1997

und

- 0,74 % für die 1997 erstmals eingeführte Zusatzversorgung

zusammengesetzt. Soweit das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Seite 33 der Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 Satz 2 BPflV (1997), der in seinem 2. Halbsatz eine dem § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BPflV (2003) entsprechende Formulierung enthalten habe ("Die Veränderungsrate ist für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet getrennt zu vereinbaren; für das Beitrittsgebiet ist eine Angleichung der Höhe der Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe einzubeziehen"), ausführe, dass der Gesetzgeber von einer "Angleichung der Löhne und Gehälter an das West-Niveau" spreche (vgl. BT-Drs. 13/6087, S. 33 zu Nr. 1 (§ 6), Buchstabe a, vorletzter Absatz), handele es sich um keine abschließende Klarstellung des Gesetzgebers. So spreche dieser auf Seite 35 der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 13 BPflV zunächst von "Gehältern", beziehe dann aber ausdrücklich die im Jahr 1997 erstmals eingeführte Zusatzversorgung in den neuen Bundesländern als Vergütungsbestandteil in die Veränderungsrate ein. Zwar habe der Gesetzgeber die Methode der Berücksichtigung der Ost-West-Anpassung beim BAT geändert - von der Einrechnung in die Veränderungsrate im Jahre 1997 zu der Formulierung eines Durchbrechungstatbestandes zur Überschreitung der Veränderungsrate im Jahr 2003 - die unter die Angleichung fallenden Entgeltbestandteile seien aber gleich geblieben.

Auch dieses Vorbringen gibt keinen Anlass, die Richtigkeit des Urteilsergebnisses in Zweifel zu ziehen. Die von der Klägerin aus der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 13 BPflV gezogene Schlussfolgerung ist nicht überzeugend. Die einschlägige Passage lautet wie folgt:

"Zu Buchstabe d

Die Veränderungsrate für die Beachtung des Grundsatzes der Beitragsstabilität in § 6 Abs. 1 Satz 1 kann von den Spitzenverbänden erstmals im Herbst 1997 für das Jahr 1998 vereinbart werden. Absatz 13 gibt deshalb für das Jahr 1997 eine Rate vor. Diese entspricht der von den Tarifvertragsparteien für das Jahr 1997 bereits vereinbarten Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Dienst.

Für die neuen Bundesländer wird aufgrund der zum 1. September 1997 erfolgenden Angleichung der Gehälter im öffentlichen Dienst von 84 Prozent auf 85 Prozent des West-Niveaus die Veränderungsrate um 0,26 Prozent erhöht. Zur Finanzierung der im Jahr 1997 erstmals eingeführten Zusatzversorgung wird einmalig die Veränderungsrate um 0,74 Prozent erhöht." (BT-Drs. 13/6087, S. 35 zu Art. 7 Nr. 8 (§ 28) Buchstabe d)

Der Gesetzgeber unterscheidet hier klar zwischen den gesamtdeutschen und den zusätzlich im Beitrittsgebiet für das Jahr 1997 vorgesehenen tariflichen Gehaltserhöhungen im öffentlichen Dienst und der einmaligen Berücksichtigung der Zusatzversorgung bei der Veränderungsrate. Mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich aufgrund der Bezeichnung dieser Erhöhung als "einmalig" nicht der Schluss rechtfertige, dass Kosten der Zusatzversorgung von der gesetzlichen Regelung erfasst werden und auch in den Folgejahren die Veränderungsrate erhöhen können sollten (vgl. S. 9 Abs. 1 d. UA), setzt sich die Antragsbegründungsschrift nicht auseinander. Gegen den Rechtsstandpunkt der Klägerin spricht zudem das vom Beklagten im Verfahren vorgelegte Schreiben der Bundesministerin für Gesundheit an die Deutsche Krankenhausgesellschaft in Düsseldorf vom 14. Februar 2002 (Bl. 62 a, 188 d. GA), wonach im Gesetzgebungsverfahren zum Fallpauschalengesetz eine "Erweiterung der bestehenden Ausnahmevorschrift in § 6 Abs. 1 BPflV" hinsichtlich eines "zusätzliche(n) Ausnahmetatbestand(es) zur Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge zur Zusatzversorgung" aufgrund der engen Verteilungsspielräume als äußerst problematisch eingeschätzt und auf die Kooperations- und Einsparmöglichkeiten der Krankenhausträger verwiesen wurde. Hätte man den Arbeitgeberbeitrag zur Zusatzversorgung bereits vom "Vergütungsbegriff" i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BPflV (1997) bzw. von § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BPflV (2002/2003) mit umfasst angesehen, würde sich damit nicht nur die Frage nach der Notwendigkeit des geforderten zusätzlichen Ausnahmetatbestandes stellen, es hätte auch nahe gelegen, dass die Bundesgesundheitsministerin auf die streitgegenständliche Ausnahmeregelung verweist und nicht lediglich an die Eigenverantwortung der Krankenhausträger appelliert. Unbeschadet der Frage, welche rechtliche Verbindlichkeit der Auskunft der zuständigen Ressortministerin beigemessen werden kann, rechtfertigt sich bei dieser Sachlage jedenfalls nicht die Annahme einer überwiegenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, wie dies für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlich wäre.

Weiter wendet die Klägerin ein, der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BPflV stehe nicht entgegen, dass sich die Kosten der Zusatzversorgung nicht unmittelbar aus dem Tarifvertrag, sondern aus den Satzungen der Zusatzversorgungskassen ergäben. Rechtsgrund für die Kostenbelastung der Klägerin sei § 46 BAT-O i. V. m. dem Versorgungstarifvertrag (ATV). Unerheblich sei, dass sich die konkrete Höhe aus der Satzung der Zusatzversorgungskasse ergebe, entscheidend sei, dass die zusätzliche finanzielle Belastung des Krankenhauses mit Personalkosten von den Tarifvertragsparteien verursacht worden sei.

Mit diesem Vorbringen wird indes nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, dass Steigerungen der Umlagesätze durch die Versorgungseinrichtungen keine tariflichen Erhöhungen darstellten (vgl. S. 10 Abs. 2 d. UA). Der klägerische Verweis auf die tarifvertraglich begründete Kostenlast dem Grunde nach macht mit Blick auf die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BPflV, der tatbestandlich eine "Angleichung der Höhe der Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe" voraussetzt, nicht plausibel, weshalb die Anknüpfung an eine tarifliche Erhöhung unrichtig sein soll und auf welche Weise der normativ geforderte Vergleich zwischen den alten und neuen Bundesländern erfolgen soll, wenn eine Erhöhung der Kostenlast nicht durch die (gesamtdeutschen) Tarifvertragsparteien sondern durch (in ihrer Zuständigkeit regional begrenzte) Dritte - hier die jeweilige Zusatzversorgungskasse - festgelegt wird.

Die Antragsbegründungsschrift wendet sich ferner gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es liege keine Ost-West-Anpassung vor, weil die zusätzlichen Kosten in den neuen Bundesländern nur durch den Aufbau eines Kapitalstockes in der Zusatzversorgung entstünden. Die Systemumstellung von einem Umlagemodell auf ein kapitalgedecktes Modell sei ohne Belang; § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BPflV stelle allein darauf ab, mit welchen Personalkosten die Krankenhausbudgets in den neuen Bundesländern im Vergleich zu denen in den alten Bundesländern belastet würden, nicht auf das dahinter stehende Zusatzversorgungsmodell. Die Angleichung der Vergütung i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BPflV liege darin, dass mit der Schaffung des § 46 BAT-O erstmals im Jahre 1997 Kosten der Zusatzversorgung in die Budgets der Krankenhäuser in den neuen Bundesländern eingeflossen seien. Die vollständige Angleichung sei dann erst im Pflegesatzzeitraum 2003 erfolgt, nachdem die Budgets der Krankenhäuser in den neuen Bundesländern in vergleichbarer Höhe wie die Budgets der Krankenhäuser in den alten Bundesländern belastet worden seien.

Auch dieses Vorbringen begründet keine überwiegenden Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. Die Antragsbegründungsschrift stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der mit dem ATV bundeseinheitlich vollzogene Systemwechsel des Finanzierungssystems der Altersversorgung nicht deshalb eine Angleichung an die Verhältnisses in den alten Bundesländern mit sich bringe, weil dieser Systemwechsel in den neuen Bundesländern zu stärkeren Belastungen geführt habe als in den alten Bundesländern, nicht in zulassungsbegründender Weise in Frage. Im Übrigen ist die Anknüpfung an die einmalige prozentuale Berücksichtigung der Zusatzversorgung im Rahmen der Veränderungsrate 1997 für die neuen Bundesländer nicht hilfreich, weil der Kostenvergleich zwischen den alten und neuen Bundesländern zu erfolgen hat und durch die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar aufgezeigt wird, inwiefern sich die Kostenbelastung durch die Zusatzversorgung in den neuen Bundesländern der entsprechenden Kostenbelastung in den alten Bundesländern angenähert hat. Der nicht näher substantiierte Hinweis auf eine vergleichbare Belastung der Budgets der Krankenhäuser in den neuen und alten Bundesländern im Jahre 2003 genügt hierfür nicht.

Soweit die Klägerin vorträgt, das Urteilsergebnis werde dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BPflG nicht gerecht, weil ohne Refinanzierung eine unausweichliche Personalkostensteigerung nur durch Personalabbau finanzierbar sei und dies der im Ausnahmetatbestand zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Absicht zuwiderlaufe, lässt sich aufgrund der Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehen, ob die klägerische Schlussfolgerung hinsichtlich des befürchteten Personalabbaus zutrifft und der streitgegenständliche 4-prozentige Arbeitgeberbeitrag zur Zusatzversorgung insoweit als ursächlich angesehen werden könnte. Ausweislich des bereits erwähnten Schriftverkehrs vom 14. Februar 2002 vertritt die Bundesgesundheitsministerin hierzu jedenfalls einen anderen Standpunkt und teilt die Befürchtungen der Klägerin nicht. Dies alles bedarf aber keiner weiteren Vertiefung, weil der Einwand zum Gesetzeszweck in seiner Allgemeinheit nicht geeignet ist, die sonstigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Einschlägigkeit des Ausnahmetatbestandes in § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BPflV in zulassungsbegründender Weise in Frage zu stellen.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, also signifikant vom Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.09.1997 - 7 M 4301/97 -; OVG LSA, Beschl. v. 26.08.2003 - 3 L 101/03 -; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 124 Rdnr. 18). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es zugleich erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG NRW, Beschl. v. 13.05.1997 - 11 B 799/97 - DVBl. 1997, S. 1344; Hess. VGH, Beschl. v. 09.07.1998 - 13 UZ 2357/98 - DVBl. 1999, S. 119 [120]; OVG LSA, Beschl. v. 10.12.2007 - 3 L 268/07 -).

Hieran gemessen sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache weder dargetan noch ersichtlich. Das Vorbringen der Klägerin, die Rechtsfrage der Reichweite des Ausnahmetatbestandes des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BPflV befinde sich an der rechtlichen Schnittstelle zwischen Krankenhausfinanzierungsrecht und Tarif- bzw. Zusatzversorgungsrecht und es liege keine Rechtsprechung zu dieser speziellen Konstellation des Krankenhausfinanzierungsrechtes vor, genügt insoweit nicht. Allein die Rechtsthematik und das Fehlen von Gerichtsentscheidungen ist noch kein Indiz für überobligatorische rechtliche Schwierigkeiten der Streitsache. Im Übrigen steht vorliegend nicht die (generelle) Reichweite des Ausnahmetatbestandes, sondern lediglich die Rechtsfrage im Raum, ob der 4-prozentige Arbeitgeberbeitrag zur Zusatzversorgung der betrieblichen Altersversorgung diesem Ausnahmetatbestand unterfällt. Auch der Einwand, die zu entscheidende Rechtsfrage lasse sich nicht allein anhand des Gesetzestextes entscheiden, sondern bedürfe einer umfassenden Analyse der Entwicklung des Krankenhausfinanzierungsrechts unter Einbeziehung der einschlägigen Gesetzesmaterialien, legt den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in der gebotenen Weise dar. Gesetzesauslegung gehört zu den typischen Aufgaben der Verwaltungsgerichte, wobei die Sichtung von Gesetzesmaterialien neben der Recherche in Literatur und Rechtsprechung nicht bereits die Annahme rechtfertigt, die Rechtssache weise überdurchschnittliche Schwierigkeiten auf.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987, - BVerwG 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278; Hamb.OVG, Beschl. v. 08.01.1996 - OVG Bs II 313/95 -, NVwZ-Beil. 1996, 44; Nds.OVG, Beschl. v. 04.06.1996 - 12 L 833/96 - NVwZ-Beil. 1996, 59 f.; std. Rspr. d. Senats: vgl. u. a. Beschl. v. 10.12.2007 - 3 L 268/07 -).

"Dargelegt" i. S. d. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist eine grundsätzliche Bedeutung dementsprechend nur dann, wenn in der Antragsschrift eine konkrete tatsächliche oder rechtliche Frage bezeichnet wird, die für die Entscheidung der Rechtssache erheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961, BVerwGE 13, 90 = NJW 1962, 218; Beschl. v. 09.03.1993, Buchholz 310 § 133 - n. F. - VwGO Nr.11 = NJW 1993, 225; vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 10.11.1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; ferner VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.02.1997 - 4 S 496/97 - VBlBW 1997, 263). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (BVerwG, Beschl. v. 26.09.1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26; BVerwG, Beschl. v. 09.03.1993 - BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825; OVG NW, Beschl. v. 13.05.1997, NVwZ 1997, 122; OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 - JMBl. 1998, 289).

Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründungsschrift nicht gerecht. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin für klärungsbedürftig erachtete Frage nach der "Reichweite des Ausnahmetatbestandes in § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BPflV" den Anforderungen an die Konkretisierung der aufgeworfenen Rechtsfrage genügt. Jedenfalls wird nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - substantiiert erläutert und dargelegt, weshalb die Klärung der aufgeworfenen "Rechtsfrage" von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung ist und weshalb sie über die richtige Entscheidung im Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit und -fortbildung einer prinzipiellen berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Allein die Möglichkeit, dass sich die aufgeworfene Frage in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnte, ist für die Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.1981 - 5 B 66.81 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 205; OVG LSA, Beschl. v. 05.08.2003 - 3 L 295/03 -; Beschl. v. 12.04.2001 - 3 L 72/01 -; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 132 Rdnr. 8). Auch kann mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (BVerwG, Beschl. v. 26.09.1995 - 6 B 61.95 - Der Personalrat 1996, 27; Beschl. v. 24.02.1977 - II B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2; OVG LSA, Beschl. v. 06.03.2002 - 3 M 518/01 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG; im Hinblick auf das bislang von der Klägerin geltend gemachte Bescheidungsbegehren erachtet der Senat - wie das Verwaltungsgericht - die Hälfte des bei der Budgetierung nicht berücksichtigten, hier streitgegenständlichen Betrages von 1.642.473,00 €, mithin (gerundet) 821.237,00 € im Rahmen der Wertfestsetzung für angemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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