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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.06.2009
Aktenzeichen: 3 L 18/08
Rechtsgebiete: GG, SOG LSA, VwVfG


Vorschriften:

GG Art. 13 Abs. 7
SOG LSA § 9
SOG LSA § 13 Abs. 1
SOG LSA § 43
SOG LSA § 44 Abs. 1
SOG LSA § 50
SOG LSA § 53 Abs. 2
SOG LSA § 59
VwVfG § 43 Abs. 1
Zum polizeilichen Eindringen in eine Wohnung zwecks Aushändigung und Durchsetzung einer Verbotsverfügung.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Die Zulassung der Berufung ist aufgrund der von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gerechtfertigt.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 14.04.2005 - 3 L 40/05 - m. w. N.). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Insoweit ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind. Hierbei ist der zugrunde liegende Prozessstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in der Weise aufzubereiten, dass der Senat allein anhand der Antrags(begründungs)schrift einzuschätzen vermag, ob in Bezug auf das erstrebte Berufungsverfahren von überwiegenden Erfolgsaussichten auszugehen ist. Dies alles prüft das Gericht nicht von Amts wegen. Denn ungeachtet dessen, dass nach erfolgter Zulassung des Rechtsmittels im Rechtsmittelverfahren selbst grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 und 3 VwGO gilt, hat der Gesetzgeber dem Rechtsmittelführer für das vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. S. 289; vgl. auch BVerwGE 24, 264; 52,33; Seibert, DVBl. 1997, 932 (938 f.)).

In Anlegung dieser Maßstäbe sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht begründet, denn aufgrund der Darlegungen in der Antragsschrift lässt sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsmittels nicht feststellen.

1. Die Beklagte macht zu Ziffer 1. der Antragsbegründungsschrift geltend, das Verwaltungsgericht gehe im angefochtenen Urteil unzutreffend davon aus, dass die streitgegenständliche polizeiliche Maßnahme vom 20. Mai 2005 keine wirksame Vollzugshilfe gem. § 50 SOG LSA gewesen sei. Die Beklagte habe indes im erstinstanzlichen Verfahren stets vorgetragen, das sie in Vollzugshilfe für das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft A.-K. tätig geworden sei. Dies habe das Verwaltungsgericht jedoch nicht anerkannt unter Hinweis darauf, dass die Verbotsverfügung des Ordnungsamtes erst 20 Minuten nach dem Eindringen in das klägerische Anwesen an den Adressaten übergeben und damit erst verspätet bekannt gegeben worden sei. Dabei habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, aus welchen Gründen es zu dieser verzögerten Übergabe gekommen sei. Das Verwaltungsgericht verkenne, das die Beamten der Beklagten erfolglos versucht hätten, den der Vollzugshilfe zugrunde liegenden Verwaltungsakt an den Adressaten zu übergeben. Sowohl die Klägerin als auch ihr Lebensgefährte, Herr M., hätten durch die Verbarrikadierung ihres Anwesens und unmittelbar nachfolgendem aktiven Widerstand die Übergabe und damit die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes vorsätzlich vereitelt. Hierin liege eine Zugangsvereitelung, so dass der Zugang des Verwaltungsaktes im Sinne des § 43 Abs. 1 VwVfG LSA als bewirkt fingiert werde müsse. Sowohl die Einvernahme des Zeugen EPKH P. als auch die vom polizeilichen Einsatz gefertigte Videodokumentation hätten den eindeutigen Beweis der Zugangsvereitelung durch die Klägerin und Herrn M. erbracht. Herr M. habe sich entgegen des sonst üblichen Verhaltens mit weiteren Konzertteilnehmern aus dem für die Beklagte auch von außen einsehbaren Innenhofbereich bei Erscheinen der Beamten sofort ins Innere des Anwesens zurückgezogen und sei alsdann an der Verbarrikadierung des Anwesens sowie an den sich hieran anschließenden aktiven Widerstandshandlungen gegen die Beamten der Beklagten beteiligt gewesen. Auch die Klägerin habe keinerlei Anstalten gemacht, um den Kontakt mit dem Polizeiführer der Beklagten zu suchen. Sie habe aus einem oberhalb der Eingangstür befindlichen Fenster mittels Megaphon auf die Konzertteilnehmer und die Beamten eingeredet, so dass eine Kommunikation nicht möglich gewesen sei. Der Aufforderung, dies zu unterlassen, sei sie nicht nachgekommen. Nach allem sei - womit sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt habe - von einer vorsätzlichen Zugangsvereitelung auszugehen und das Eindringen in das klägerische Anwesen als wirksame und rechtmäßige Vollzugshilfehandlung anzusehen.

Die Beklagte vermag hiermit nicht durchzudringen. Das Eindringen der Polizeikräfte in das klägerische Anwesen kann nicht als wirksame und rechtmäßige Vollzugshilfehandlung i. S. d. § 50 SOG LSA zur Durchsetzung der Verbotsverfügung der Verwaltungsgemeinschaft A.-K. vom 20. Mai 2005 angesehen werden. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Vollstreckungshandlung, mithin im Zeitpunkt des Eindringens der Einsatzkräfte in das klägerische Anwesen um 23.00 Uhr (s. Verlaufsbericht vom 21.05.2005 - Bl. 32 d. Beiakte A), war - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat und auch von der Beklagten letztlich eingeräumt wird - die zugrunde liegende Verbotsverfügung weder der Klägerin noch Herrn M. (förmlich) zugestellt oder übergeben oder sonst wie bekannt gegeben worden. Die Vollstreckungsmaßnahme wurde somit in die Wege geleitet, ohne dass die Adressaten von der Verbotsverfügung Kenntnis erlangt hatten.

Bei dieser Sachlage kann zugleich dahingestellt bleiben, ob der Klägerin oder Herrn M. die Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt - etwa um 23.20 Uhr - übergeben worden ist. Allerdings bleibt anzumerken, dass im Verwaltungsvorgang jeder Nachweis über die angebliche Übergabe bzw. Bekanntgabe der Verfügung fehlt und dass auch im Verlaufsbericht vom 21.Mai 2005 (Bl. 32 d. Beiakte A) dieser für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme bedeutsame Umstand keine Erwähnung findet. Ist überdies die Wirksamkeit der Bekanntgabe zwischen der Behörde und dem Adressaten oder sonst Betroffenen umstritten, trägt im Zweifel die Behörde die Beweislast für die ordnungsgemäße Bekanntgabe (vgl. u. a. HessVGH, Urt. v. 08.12.1992 - 11 UE 1486/88 -, DVBl. 1993, 616 (617); Fehling/Kastner/Wahrendorf (Hrsg.), VwVfG - VwGO § 41 Rdnr. 16).

Auch der Einwand der Beklagten, es sei zuvor vergeblich versucht worden, die Verbotsverfügung zuzustellen, zu übergeben oder sonst wie bekannt zu geben, vermag nicht zu überzeugen. Dass ein solcher Versuch unternommen worden ist, lässt sich nach Aktenlage und dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ebenfalls nicht feststellen.

Die Beklagte hat mit der Antragsbegründung selbst vorgetragen, dass sie das klägerische Anwesen seit 15.00 Uhr beobachtet habe (S. 4 d. Antragsbegründungsschrift) und dass man sich erst gegen 23.00 Uhr "zum Einschreiten in Form der Übergabe der Verbotsverfügung" veranlasst gesehen habe (dito S. 4 d. Antragsbegründungsschrift). Dies lässt zumindest darauf schließen, dass ein Zustellungsversuch im Vorfeld der Vollstreckung der Verbotsverfügung nicht erfolgt ist, sondern dass sich die Bediensteten der Beklagten dazu entschlossen hatten, die Verfügung erst nach einem Eindringen in das Anwesen, bestenfalls aber zeitgleich mit dem Eindringen in das Anwesen um 23.00 Uhr bekannt zu geben. Auch lässt sich nach Aktenlage nicht feststellen, dass versucht wurde, die Verbotsverfügung vom 20. Mai 2005 - was nicht nur nahe gelegen hätte, sondern auch geboten gewesen wäre - sogleich nach ihrem Erlass oder zumindest alsbald nach ihrem Erlass, mithin im Verlaufe des nachmittags oder der frühen Abendstunden, zuzustellen. Dass sich am klägerischen Anwesen keine für die Postzustellung vorgesehene Empfangsvorrichtung befunden und auch ansonsten keine Möglichkeit bestanden hat, das Schriftstück derart in den Herrschaftsbereich der Klägerin bzw. des Herrn M. gelangen zu lassen, dass die Verfügung vom Adressaten hätte zur Kenntnis genommen werden können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit auch eine persönliche Übergabe nicht möglich gewesen sein sollte, wäre zumindest eine Bekanntgabe durch ein Telefonat in Betracht zu ziehen gewesen; auch dies ist ersichtlich nicht geschehen. Eine in dieser Weise rechtzeitige Bekanntgabe der Verbotsverfügung hätte die Betroffenen jedenfalls in die Lage versetzt, sich auf das Verbot einzustellen, indem von einer Musikveranstaltung abgesehen worden wäre, oder aber gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Soweit hingegen nach dem Vortrag der Beklagten beabsichtigt war, die Verbotsverfügung zeitgleich mit dem Eindringen in das Anwesen und damit noch vor Beginn der Vollstreckungshandlung an die Klägerin oder Herrn M. auszuhändigen, ist ein solcher Zustellungsversuch ebenfalls nicht belegt. Insbesondere gibt auch die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme für die Richtigkeit dieser Behauptung nichts her. Der als Zeuge vernommene EPHK P., der am fraglichen Tag zugleich die Funktion des Einsatzleiters ausübte, hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2006 vor dem Verwaltungsgericht Folgendes ausgesagt: "Das Hoftor war verschlossen. Als wir dann in den Saal vorrücken wollten, war auch die hofseitige Eingangstür in das Haus verschlossen. Ich habe nicht versucht, an der Klingel, am Hoftor, zu läuten. Die Klingel ist manchmal kaputt. ... Es sind keine Versuche unternommen worden, den Kläger, Herrn M., etwa mit einer Megaphondurchsage zu erreichen. ... Bevor die hof-seitige Eingangstür mit dem Brecheisen geöffnet wurde, haben die Einsatzkräfte zunächst gegen die Tür geklopft. ... Ich weiß ganz genau, dass die Einsatzkräfte vorher geklopft haben und zwar mit dem Brecheisen. ... Es trifft zu, dass Frau B. im ersten Stock mit einem Megaphon aus dem Fenster rief. Sie redete jedoch sehr hysterisch, und ich sah keine Möglichkeit, mit ihr Kontakt aufzunehmen." Im Übrigen findet der Umstand, dass noch vor dem Einschreiten der Polizei ein vergeblicher Zustellungsversuch unternommen worden wäre, auch im Verlaufsbericht vom 21. Mai 2005 (Bl. 32 d. Beiakte A) keine Erwähnung.

Aber selbst dann, wenn man dem Vortrag der Beklagten folgen würde, dass die Absicht bestanden hätte, der Klägerin oder Herrn M. die Verbotsverfügung zeitgleich mit dem Eindringen der Einsatzkräfte in das Anwesen auszuhändigen, wäre eine solche Vorgehensweise grundsätzlich nicht geeignet gewesen, um die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahme zu schaffen. Denn eine derart kurzfristig vor Beginn einer Vollstreckung bewirkte Bekanntgabe einer Verfügung erweist sich regelmäßig als unverhältnismäßig, zumal wenn - wie hier - zur Befolgung der Verbotsverfügung durch die Klägerin bzw. Herrn M. eine (Musik-)Veranstaltung mit einer Vielzahl von angereisten Personen plötzlich abgebrochen werden soll. Unverhältnismäßig ist eine solche Vorgehensweise vor allem aber auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - zeitgleich mit einem erheblichen Polizeiaufgebot (zwei Hundertschaften) unter Anwendung von Zwangsmitteln gewaltsam in das Anwesen eingedrungen wird. Unter derartigen Umständen ist nicht gewährleistet, dass der Betroffene die Grundverfügung in der gebotenen Weise zur Kenntnis nehmen und prüfen kann, ob ihr ggf. freiwillig Folge zu leisten ist. Unter diesen Umständen ist auch nicht auszuschließen, dass ein Zustellungsversuch fehl schlägt. Hierfür aber trägt die Beklagte das Risiko; jedenfalls lässt sich bei dieser Sachlage nicht ohne weiteres von einer treuwidrigen Zugangsvereitelung ausgehen, welche die Fiktion des Zugangs des Verwaltungsaktes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG zu begründen vermag. Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich ebenfalls nicht im Hinblick darauf, dass mit der Antragsbegründungsschrift "angemerkt" wird, dass Herr M. in der Vergangenheit bei einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Veranstaltungen auf seinem Anwesen durchgängig am Hoftor den Kontakt mit der Beklagten gesucht hat. Eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin oder des Herrn M. lässt sich jedenfalls - zumal in Anbetracht der im vorliegenden Fall bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen - auch unter dem Aspekt einer verfahrensrechtlichen Kooperationspflicht nicht herleiten. Die Annahme einer treuwidrigen Zugangsvereitelung würde zudem unberücksichtigt lassen, dass die Beklagte (bzw. die Verwaltungsgemeinschaft A.-K.) ihrerseits es treuwidrig unterlassen hat (haben), die der Vollstreckung zugrunde liegende Verbotsverfügung rechtzeitig zuzustellen bzw. bekannt zu geben. Solange aber die Verbotsverfügung nicht bekannt gegeben und damit nicht wirksam war, war ihr auch nicht Folge zu leisten und es bestand jedenfalls keine Rechtfertigung zur Vornahme einer Vollstreckung.

2. Nicht durchzudringen vermag die Beklagte ebenfalls mit ihrem zu Ziffer 2. der Antragsbegründung erhobenen Einwand, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Eindringen in das klägerische Anwesen am 20. Mai 2005 von vornherein beabsichtigt gewesen und dass das Eindringen rechtswidrig sei, weil die Beklagte vor erfolgter Durchsuchung des Anwesens keine richterliche Genehmigung gem. § 44 Abs. 1 SOG LSA eingeholt habe.

Die Beklagte macht dabei mit ihren Ausführungen zu Ziffer 2. lit. a) der Antragsbegründungsschrift zunächst geltend, aus der Vorgeschichte des polizeilichen Einsatzes am 20. Mai 2005 lasse sich nicht ableiten, dass das Eindringen in das klägerische Anwesen von vornherein dem Zwecke einer Auflösung der Veranstaltung bzw. einer Durchsuchung der Räumlichkeiten oder jedenfalls eines Teiles des Anwesens gedient habe. In der Vergangenheit hätten eine Vielzahl von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Anwesens stattgefunden, die durch die Beklagte nicht "gestört" worden seien; auch hätten die an mehreren Wochenenden im Einvernehmen mit Herrn M. erfolgten "Begehungen" keine Rechtsverstöße zu Tage gefördert, so dass die Veranstaltungen im Anschluss hieran ungehindert hätten fortgesetzt werden können. Die Beklagte habe sich auch bei diesen Anlässen auf einen möglichen polizeilichen Einsatz vorbereitet, so dass sie bei Bedarf auf größere polizeiliche Kräfte hätte zurückgreifen können. Die Vertreter des Ordnungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft A.-K. hätten die Verbotsverfügung vom 20. Mai 2005 den Mitarbeitern der Beklagten mit der Maßgabe übergeben, die Verfügung bei einer Zuwiderhandlung (Durchführung eines rechtsextremistischen Musikkonzerts) zu vollziehen. Die Beklagte habe deshalb am 20. Mai 2005 das klägerische Anwesen frühzeitig - und zwar ab 15.00 Uhr - von außen beobachtet und sich erst gegen 23.00 Uhr "zum Einschreiten in Form der Übergabe der Verbotsverfügung" veranlasst gesehen. Erst nach der Verbarrikadierung und dem aktiven Widerstand bei der Übergabe der Verfügung habe sich die Beklagte nachfolgend gezwungen gesehen, "die Verbotsverfügung unter Anwendung des unmittelbaren Zwanges durchzusetzen". Das Verwaltungsgericht habe - wie in den Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 3 A 105/04 HAL (3 L 16/08) und 3 A 108/05 HAL (3 L 17/08) im Einzelnen dargelegt worden sei - nicht in der erforderlichen Weise zwischen dem Einschreiten zur Gefahrenerforschung und der Durchsuchung des Anwesens unterschieden.

Soweit die Beklagte damit (sinngemäß) geltend macht, das gewaltsame Eindringen in das klägerische Anwesen habe zunächst nicht der Auflösung der Veranstaltung und Durchsuchung der Räumlichkeiten gedient, sondern lediglich der "Übergabe der Verbotsverfügung", vermag dies nicht zu überzeugen. Der Senat hält es für gleichsam abwegig, dass mit dem gewaltsamen Eindringen der gesamten Polizeikräfte in das Anwesen - nach vorausgegangenem "Einsatzbefehl" und unter Aufbrechen der Hoftür mit einem Brecheisen - lediglich die Zustellung bzw. Übergabe der Verbotsverfügung bewirkt werden sollte. Dass diese Form eines Zustellungsversuchs unter Anwendung von Zwangsmitteln auch unverhältnismäßig ist, bedarf hier keiner weiteren Ausführung.

Zugleich vermag es den Senat nicht zu überzeugen, dass - wie unter Hinweis auf das Vorbringen in den Parallelverfahren von der Beklagten geltend gemacht wird - das gewaltsame Eindringen in das Anwesen nur einer Gefahrenerforschung gedient haben soll. Gegen eine solche Annahme spricht bereits der Umstand, dass die Beklagte zu Ziffer 1. in ihrer Antragsbegründungsschrift wiederholt und ausdrücklich hervorgehoben hat, sie sei "allein im Weg der Vollzugshilfe gem. § 50 SOG LSA", mithin zum Zwecke der Vollstreckung der Verbotsverfügung der Verwaltungsgemeinschaft A.-K. vom 20. Mai 2005, tätig geworden sei. Dies deckt sich mit dem Vorbringen der Beklagten zu Ziffer 2 lit. a) der Antragsbegründung: "Da beide (die Klägerin und Herr M.) auf den Versuch der Übergabe der Verfügung mit der Verbarrikadierung des Grundstücks und aktiver Widerstandshandlung reagierten, sah sich die Beklagte nachfolgend (aber eben noch vor dem Einschreiten - Anm. d. Senats) gezwungen, die Verbotsverfügung unter Anwendung unmittelbaren Zwanges durchzusetzen (Hervorhebung durch d. Senat)." Nach allem sollte der Polizeieinsatz vom 20. Mai 2009 ersichtlich (allein) der Vollstreckung der Verbotsverfügung, mithin der Auflösung der Veranstaltung in den Räumlichkeiten des Anwesens, dienen. Soweit die Beklagte nunmehr (sinngemäß) ausführt, mit dem Eindringen in das Anwesen sei lediglich ein sog. Gefahrenerforschungseingriff bezweckt gewesen, beinhaltet dies einen widersprüchlichen Vortrag. Denn bei einem Einschreiten der Polizeikräfte zum Zwecke der Gefahrenerforschung wäre die Beklagte gerade nicht in Vollziehung der Verbotsverfügung tätig geworden, sondern hätte sich zu einer eigenständigen Maßnahme gem. § 13 SOG LSA zwecks Aufklärung einer lediglich möglicherweise bestehenden Gefahr entschlossen (vgl. zum Gefahrenerforschungseingriff statt vieler: Meixner/Martell, SOG LSA, 3. Aufl. 2001, § 13 Rdnr. 9). Ein derartig wechselhafter Vortrag zum Zweck der in Rede stehenden Maßnahme ist nicht geeignet, die tatrichterliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil ernsthaft in Frage zu stellen.

Es kommt hinzu, dass nicht plausibel und nachvollziehbar erscheint, weshalb das von der Beklagten behauptete Einschreiten zum Zwecke der Gefahrenerforschung veranlasst gewesen sein sollte. Denn jedenfalls hat die Verwaltungsgemeinschaft A.-K. in ihrer Verfügung vom 20. Mai 2005, welche das "Verbot einer Musikveranstaltung" zum Gegenstand hatte, bereits das Vorliegen einer zum Einschreiten berechtigenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der § 13 Abs. 1 SOG verbindlich festgestellt und die Veranstaltung zur Abwehr der damit voraussichtlich einhergehenden Gefahren untersagt. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welche nur möglicherweise bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Bediensteten der Beklagten im Rahmen eines bloßen Gefahrenerforschungseingriffs noch (weiter) abgeklärt werden sollten.

Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, dass seitens der Beklagten mit dem Eindringen in das klägerische Anwesen nur ein (bloßer) Gefahrenerforschungseingriffs beabsichtigt war, wäre dieser nicht rechtmäßig gewesen. Die Gefahrenerforschungseingriff dient - wie die Beklagt selbst ausführt - der Abklärung einer möglicherweise bestehenden Gefahr, wobei diese verwaltungsbehördliche oder polizeiliche Maßnahme ebenso wie die Verbotsverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 SOG LSA findet. Als eigenständige Maßnahme bedarf es für ein Einschreiten jedoch ebenfalls zunächst einer entsprechenden (Grund-)Verfügung (verwaltungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt), und sei es auch nur in Form einer mündlichen Anordnung (ggf. mit einer Androhung von Zwangsmitteln - § 59 SOG LSA), die zuvor den Betroffenen bekannt zu geben ist, bevor sie vollstreckt wird. Nur soweit der Anordnung nicht freiwillig Folge geleistet wird und eine Eilbedürftigkeit besteht bzw. die Abwehr der Gefahr keinen Aufschub duldet, können im Einzelfall im Rahmen der unmittelbaren Ausführung bzw. des unmittelbaren Verwaltungszwanges gem. §§ 9, 53 Abs. 2 SOG LSA auch sogleich Zwangsmaßnahmen zur Anwendung kommen. Eine solche Vorgehensweise muss sich allerdings als verhältnismäßig erweisen. Aufgrund der bestehenden Unsicherheit, ob der bestehende (bloße) Verdacht hinsichtlich des Vorliegens einer Gefahr begründet ist oder nicht, folgt dabei zugleich eine Begrenzung der zulässigen Maßnahmen: Es dürfen nur solche Maßnahmen getroffen werden, die zur Aufklärung des Verdachtes notwendig, geeignet und angemessen, mithin nicht übermäßig sind. Überdies ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung bei einem (gewaltsamen) Eindringen in eine Wohnung gegen den Willen des Wohnungsinhabers zur Gefahrenerforschung - nicht aber zur Durchsuchung - Art. 13 Abs. 7 GG zu beachten, wonach Eingriffe und Beschränkungen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden dürfen.

Hieran gemessen würde auch ein Gefahrenerforschungseingriff - soweit ein solcher tatsächlich beabsichtigt gewesen sein sollte - durch Einschreiten der Polizeikräfte im Wege der unmittelbaren Ausführung bzw. unmittelbaren Verwaltungszwanges gem. §§ 9, 53 Abs. 2 SOG LSA rechtlichen Bedenken begegnen. Dass vorliegend versucht worden wäre, die Klägerin oder Herrn M. davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Anordnung zur Begehung des Anwesens zum Zwecke der Gefahrenerforschung ergeht und dass sie eine solche Maßnahme zu dulden haben, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Bekanntgabe einer solchen Anordnung (Grundverfügung mit Androhung von Zwangsmitteln) im Vorfeld des Einschreitens nicht möglich gewesen wäre. Zudem lässt sich nicht feststellen, dass der Gefahrenverdacht gem. Art. 13 Abs. 7 GG auf das Bestehen einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen bzw. aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerichtet war. In jedem Fall aber dürfte sich das Vorgehen der Polizei unter Einsatz des bereits erwähnten massiven Polizeiaufgebots zur (bloßen) Gefahrenerforschung als unverhältnismäßig, weil übermäßig erweisen. Einer weiteren Vertiefung bedarf dies hier jedoch nicht, weil schon - wie ausgeführt - das Vorliegen eines (bloßen) Gefahrenerforschungseingriffs nicht schlüssig dargelegt worden ist.

Erweist sich das polizeiliche Eindringen in das klägerische Anwesen am 20. Mai 2005 aus den vorgenannten Gründen als rechtswidrig, folgt schon hieraus, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. Ob mit dem polizeilichen Einschreiten zugleich eine Durchsuchung des klägerischen Anwesens der Klägerin einherging, diese rechtmäßig und insbesondere von vornherein beabsichtigt war, kann bei dieser Sachlage dahin gestellt bleiben, denn hierauf kommt es nicht (mehr) entscheidungserheblich an.

Nach allem bleibt lediglich ergänzend anzumerken: Soweit das Verwaltungsgericht die Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses für erforderlich gehalten hat und in tatrichterlicher Würdigung der Gesamtumstände des Einschreitens der Polizeikräfte am 20. Mai 2005 zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Durchsuchung des Anwesens bereits von vornherein beabsichtigt gewesen sei, begegnet dies ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Jedenfalls vermögen die von der Beklagten erhobenen Einwände die Einschätzung des Gerichts nicht ernsthaft in Frage zu stellen.

Soweit sich das Einschreiten der Beklagten zum Zwecke der Durchsetzung der Verbotsverfügung im Wege der Vollzugshilfe gem. § 50 SOG LSA (Unterbindung der Musikveranstaltung bzw. Auflösung der Veranstaltung) auf ein "Betreten" der Wohnung, mithin ein Eintreten, Verweilen und Besichtigen beschränkt hätte, wäre ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss gem. §§ 43, 44 SOG LSA nicht erforderlich gewesen. Dasselbe hätte im Übrigen auch für einen Gefahrenerforschungseingriff gegolten. Daran ändert auch der Umstand nichts - wie die Ausführungen im angefochtenen Urteil nahe legen könnten -, dass der Gefahrenerforschungseingriff der Ermittlung eines Sachverhaltes dient. Das Betreten einer Wohnung zum Zwecke der Gefahrerforschung ist von der Durchsuchung einer Wohnung zu unterscheiden. Denn das Durchsuchen der Wohnung im Sinne des § 44 SOG LSA ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will (BVerfG, Beschl. v. 03.04.1979 - 1 BvR 994/76 -, NJW 1979, 1539; s. auch BVerfG, Beschl. v. 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97 -, NJW 2000, 943). Die Durchsuchung einer Wohnung geht damit zugleich über den Gefahrenerforschungseingriff durch ein Betreten der Wohnung hinaus. Auch beim sog. Gefahrenerforschungseingriff bemisst sich die Zulässigkeit einer Durchsuchung hingegen am Vorliegen der Voraussetzungen gem. §§ 43, 44 SOG LSA. Nur wenn Gefahr im Verzuge ist, ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss entbehrlich.

Gleichwohl drängt sich dem Senat nach Aktenlage und dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Annahme auf, dass - unabhängig davon, ob ein Vollzug der Verbotsverfügung der Verwaltungsgemeinschaft A.-K. oder "nur" ein Gefahrerforschungseingriff beabsichtigt war - von vornherein (auch) eine Durchsuchung des Anwesens beabsichtigt und dass diese nicht erst durch die Widerstandshandlungen und Straftaten der anwesenden Personen im Rahmen eines repressiven polizeilichen Einschreitens (§ 163 StPO) veranlasst war. Hierfür spricht zum einen die Tatsache, dass zur Verhinderung einer Musikveranstaltung (Skinhead-Konzert), bei der zugleich aktiver Widerstand und die Begehung von Straftaten zu befürchten waren und rechtsextremistische Devotionalien (CDs mit rechtsextremistischem Liedgut und verbotenen Titeln, Verwendung von nationalsozialistischen Symbolen etc.) aufzuspüren und sicherzustellen waren, zur Durchsetzung der zugrunde liegenden Verfügung, aber auch zur Gefahrerforschung ein bloßes Betreten der Wohnung nicht ausreichend erscheint, zumal - wie die Beklagte selbst einräumt - auch die Verwaltungsgemeinschaft A.-K. bei der Bitte um Vollzugshilfe darauf hingewiesen hatte, das mit gewaltsamen Widerstand zu rechnen sei. Überdies ist nicht nur ein großes Polizeiaufgebot bereit gehalten worden, sondern auch sogleich nach Verweigerung eines Zutritts bzw. der Verbarrikadierung unmittelbar zum Einsatz gelangt, wobei die konkrete Vorgehensweise ebenfalls nicht mehr nur auf ein beabsichtigtes "Betreten" der Wohnung im Sinne eines Eintretens, Verweilens und Besichtigen schließen lässt. Somit konnte spätestens im Zeitpunkt der Zutrittsverweigerung und der Verbarrikadierung des Anwesens nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ein Betreten des Anwesens ausreichend und eine Durchsuchung des Anwesens entbehrlich sein würde. Schließlich deuten auch - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die Gesamtumstände der erfolgten Durchsuchung des Anwesens darauf hin, dass eine solche bereits im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeikräfte beabsichtigt war. Dabei ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - im Einzelnen von Folgendem auszugehen:

Soweit die Beklagte zu Ziffer 2. lit. b) der Antragsbegründungsschrift geltend macht, aus dem Umstand, dass nach dem Eindringen in das Anwesen und nach Beendigung der Begehung der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Bereiche Identitätsfeststellungen durchgeführt worden seien, berechtige dies entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu der Annahme, dass die Beklagte von vornherein ein Eindringen in das Anwesen zum Zwecke der Durchsuchung beabsichtigt habe, vermag sie mit diesem Einwand ebenfalls nicht durchzudringen. Zwar ist der Beklagten darin beizupflichten, dass die Identitätsfeststellungen auch und vor allem deshalb veranlasst gewesen sind, weil es zu massiven Widerstandshandlungen und Straftaten beim gewaltsamen Eindringen der Polizeikräfte in das klägerische Anwesen gekommen ist, wobei es insoweit unerheblich ist, dass sich der vorausgegangene polizeiliche Einsatz als rechtswidrig erweist. Gleichwohl erscheint es zweifelhaft, ob die durchgeführten Identitätsfeststellungen einzig und allein dem Zweck dienten, nachfolgend im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen konkrete Tatbegehungen hinsichtlich der massiven Widerstandshandlungen und Straftaten nachweisen zu können, und ob nicht zugleich - von vornherein - die Identität der Teilnehmer an der in Rede stehenden Veranstaltung festgestellt werden sollte, so wie dies auch in der Vergangenheit bei den vorausgegangenen Einsätzen geschehen ist. Für eine solche Annahme dürfte zumindest der Umstand sprechen, dass bei sämtlichen anwesenden Personen (insgesamt 63) Identitätsfeststellungen vorgenommen worden sind (s. Ziffer 8. des Verlaufsberichts v. 21.05.2005 - Bl. 32 d. Beiakte A) und dass diese mit den insgesamt 63 ausgesprochenen Platzverweisen womöglich (auch) mit der Auflösung der Veranstaltung im Zusammenhang standen. Um Gegenteiliges anzunehmen, fehlt es jedenfalls an einem hinreichend substantiierten Vorbringen der Beklagten, so dass diese Frage allenfalls als offen anzusehen ist. Dies allein ist indes nicht ausreichend, um bereits ernstliche bzw. überwiegende Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Letztlich kann dies hier aber auch auf sich beruhen; denn jedenfalls ist der von der Beklagten erhobene Einwand für sich genommen nicht schon geeignet, die aus den bereits dargelegten Gründen bestehende Rechtswidrigkeit des polizeilichen Einsatzes in Frage zu stellen.

Überwiegende Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet auch nicht der von der Beklagten zu Ziffer 2. lit. c) der Antragsbegründungsschrift erhobene Einwand, wonach das Verwaltungsgericht bei der Annahme einer Durchsuchungsmaßnahme zu Unrecht darauf abgestellt habe, dass die eingesetzten Polizeibeamten Anweisung gehabt hätten, dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmer der Veranstaltung keine Beweismittel entfernen. Gleiches gilt im Übrigen auch für den zu Ziffer 2. lit. e) der Antragsbegründungsschrift erhobene Einwand, mit dem geltend gemacht wird, die erfolgte Sicherstellung von Gegenständen sei nicht Ausfluss einer Durchsuchungsmaßnahme gewesen, sondern das Ergebnis dessen, dass im Rahmen der nach dem Eindringen erfolgten Inaugenscheinnahme des Veranstaltungssaales durch die Bediensteten der Beklagten dort Gegenstände gesichtet worden seien, die strafrechtlich relevant erschienen und demzufolge sichergestellt worden seien; eine zielgerichtete Suche nach inkriminierenden Gegenständen o. ä. sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt und auch nicht beabsichtigt gewesen.

Es trifft sicherlich zu, wenn die Beklagte ausführt, dass Polizeibeamte regelmäßig die Aufgabe haben, im Rahmen von Einsatzmaßnahmen ggf. festgestellte Beweismittel im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen zu sichern und deren unbefugte Entfernung zu verhindern. Auch weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass diese Aufgabe Ausfluss der sich aus § 163 Abs. 1 StPO ergebenden Strafverfolgungspflicht ist.

Gleichwohl erscheint es im vorliegenden Fall zumindest zweifelhaft, ob es sich - wie die Beklagte vorträgt - bei der vor dem Einsatz erfolgten Anweisung an die Beamten nur um eine "standardisierte Handlungsanweisung" gehandelt hat und hieraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Beklagte von vornherein eine zielgerichtete Suche nach Beweismitteln auf dem Anwesen beabsichtigt hat. Auch vermag es nicht ohne weiteres zu überzeugen, dass die sichergestellten Gegenstände nur zufällig nach dem Eindringen in das klägerische Anwesen aufgefunden wurden. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es einer (nochmaligen) ausdrücklichen Anweisung zur Sicherung von Beweismitteln an die Beamten unmittelbar vor ihrem Einsatz kaum bedurft hätte, wenn dies - wie die Beklagte geltend macht - ohnehin "regelmäßig die Aufgabe eines (jeden) Polizeibeamten (ist), im Rahmen von Einsatzmaßnahmen ggf. festgestellte Beweismittel (im Zusammenhang mit) strafbaren Handlungen zu sichern und deren unbefugte Entfernung zu verhindern." Vor allem aber ist festzustellen, dass die sichergestellten Beweismittel in keinem (unmittelbaren) Zusammenhang mit den vorausgegangen Widerstandshandlungen bzw. Straftaten der anwesenden Personen stehen, sondern - worauf sich die zugrunde liegenden Verbotsverfügung der Verwaltungsgemeinschaft A.-K. gerade gestützt hatte - Material betraf, welche Straftaten gegen die Vorschriften der §§ 86, 86a und 130 StGB betrafen. Dass das Einschreiten der Polizeikräfte nicht auch die gezielte Suche nach derartigen Beweismitteln mit einbezogen hätte, vermag - zumal vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Einsätze und der politischen Ausrichtung der Teilnehmer der Veranstaltung - nicht ohne weiteres zu überzeugen.

Schließlich wird die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht zum Beleg einer von vornherein beabsichtigten Durchsuchungsmaßnahme - wie die Beklagte zu Ziffer 2. lit. d) der Antragsbegründungsschrift beanstandet - u. a. auf den vorausgegangenen Hinweis des Verfassungsschutzes verwiesen hat. Der Umstand, dass die Beklagte Erkenntnisse des Verfassungsschutzes über den Charakter der bevorstehenden Veranstaltung und die anwesenden Personen erlangt hat, ist sicherlich nicht schon ein verlässlicher Beleg dafür, dass diese von der Beklagten zum Anlass genommen worden sind, zugleich eine Durchsuchung des Anwesens zu planen. Indessen dürfte den Hinweisen des Verfassungsschutzes jedoch eine gewisse indizielle Bedeutung in Bezug auf die Ausrichtung und Ausmaß des polizeilichen Einsatzes beizumessen sein, zumal die Hinweise zugleich Aufschluss über den Charakter der Veranstaltung und die hierbei womöglich zur Aufführung kommende Musik enthielten. Insoweit ist kaum anzunehmen, dass diese Hinweise unberücksichtigt geblieben sind. Daran ändert auch nichts, dass - worauf die Beklagte hinweist - die Hinweise nur einen "unverbindlichen Charakter" besitzen.

Soweit mit der Antragsbegründung schließlich der Einwand erhoben wird, das Verwaltungsgericht habe während der beiden mündlichen Verhandlungen weder die Vertreter der Beklagten noch andere Zeugen befragt, ob am 20.Mai 2005 von vornherein ein Eindringen in das klägerische Anwesen beabsichtigt gewesen sei, wird hiermit (sinngemäß) ein Verfahrensfehler in Form eines Aufklärungsmangels (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt. Das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist indessen nicht geeignet, die (materielle) Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung zu belegen und damit das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen; vielmehr hätte ein solcher Verfahrensmangel im Rahmen des Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden müssen. Hierauf ist der Zulassungsantrag aber nicht gestützt worden. Zudem bleibt anzumerken, dass das Ergebnis einer weiteren Sachaufklärung bzw. Beweisaufnahme sich nicht abschätzen lässt. Bei einem bestenfalls offenen Ergebnis lassen sich aber auch keine überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels feststellen, wie dies für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlich wäre.

II. Ferner ist die Berufung auch nicht zuzulassen, soweit von der Beklagten zu Ziffer 3. der Antragsbegründungsschrift eine "grundsätzliche Bedeutung" der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht wird.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne der genannten Vorschrift besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts der Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, Inf AuslR 1987, 278). Gem. 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zudem in der Antrags- bzw. Antragsbegründungsschrift darzulegen. "Dargelegt" im vorgenannten Sinne ist eine grundsätzliche Bedeutung jedoch nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und darüber hinaus - bezogen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund - substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts fallübergreifende grundsätzliche Bedeutung zukommt und inwiefern es auf die Klärung dieser Frage im zu entscheidenden Fall ankommt. Dabei sind die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels - unter Durchdringung des Prozessstoffes sowie unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung sowie ggf. der für die Entscheidung einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung - in der Weise zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne weitere Ermittlungen anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob im Hinblick hierauf die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Hingegen ist es nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02. 1998 - A 1 S 134/97 - JMBl. S. 289; vgl. auch BVerwGE 24, 264; 52,33; Seibert, DVBl. 1997, 932 (938f.)).

Mit der Antragsbegründungsschrift wirft die Beklagte folgende Fragen auf

(1) "ob die Polizei bei Bestehen eines bloßen Gefahrenverdachts der Durchführung einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung möglicherweise gefährdenden rechtsextremistischen Musikveranstaltung, in der unter Umständen Verstöße gegen ordnungsrechtliche Bestimmungen begangen werden, gefahrenerforschende Maßnahmen ggfs. auch gegen den Willen des Betroffenen durchführen kann oder ob sich derartige Maßnahmen als eine, einer vorherigen richterlichen Genehmigung bedürfenden Durchsuchungsmaßnahme einzustufen sind", sowie

(2) "ob die Polizei berechtigt ist, Verbotsverfügungen zuständiger Ordnungsämter im Wege der Vollzugshilfe zwangsweise durchzusetzen oder ob auch derartige polizeiliche Maßnahmen als Durchsuchungen zu bewerten sind."

Mit der Antragsbegründungsschrift wird bereits nicht in der gebotenen Weise dargelegt, weshalb hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen ein über den Einzelfall hinausgehender prinzipieller Klärungsbedarf besteht, namentlich weshalb die Rechtssache im Interesse der Vereinheitlichung und oder Fortbildung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf, und inwiefern es auf die Beantwortung der Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ankommt. Der allgemein gehaltene Hinweis darauf, dass die Klärung der aufgeworfenen Fragen für die Landespolizei und auch bundesweit erhebliche Bedeutung habe, vermag die nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gebotene Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht zu ersetzen. Hieran ändert auch die nicht weitere belegte Behauptung der Beklagten nichts, wonach für den Fall, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Bestand haben sollte, die Einsatzkonzepte bzw. die polizeitaktische Vorgehensweise der Polizei im Zusammenhang mit rechtsextremistischen Musikveranstaltungen neu ausgerichtet werden müssten. Allein der Umstand, dass mit der angefochtenen Entscheidung für einen der Verfahrenbeteiligten ein weiterer rechtlicher Erkenntnisgewinn einhergeht oder auch einen ständige behördliche Verwaltungspraxis geändert werden muss, bedeutet nicht schon, dass der Rechtssache deshalb eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist, mithin die zur Überprüfung in einem Berufungsverfahren gestellte Frage einer über den Einzelfall hinausgehender prinzipieller Klärung im Interesse der Vereinheitlichung und / oder Fortbildung des Rechts bedarf. Die Ausführungen der Beklagten sind nach allem im Hinblick auf die im Berufungszulassungsverfahren bestehenden besonderen Darlegungserfordernisse nicht ausreichend und vermögen die Zulassung des Rechtsmittels gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu rechtfertigen.

Dies gilt umso mehr, als die Fragen, die von der Beklagten aufgeworfen werden, allgemein anerkannte Grundsätze des allgemeinen Polizeirechts betreffen und sich ohne weiteres anhand des Gesetzes beantwortet lassen.

Dabei ist hinsichtlich der Frage zu (1) von Folgendem auszugehen: Bei Bestehen eines bloßen Gefahrenverdachts (im Zusammenhang mit der Durchführung einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung möglicherweise gefährdenden rechtsextremistischen Musikveranstaltung) ermächtigt die Generalbefugnisnorm des § 13 SOG LSA ebenfalls zu Eingriffen zum Zwecke der Erforschung einer Gefahr (sog. Gefahrenerforschungseingriff). Eine solche Maßnahme kann auch - wie generell bei einem polizeilichen Einschreiten - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gegen den Willen der betroffenen Personen durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. Erstreckt sich der Gefahrerforschungseingriff allerdings auf den durch § 44 Abs. 1 SOG LSA, Art. 13 GG geschützten Bereich, bedarf es insoweit grundsätzlich eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Etwas anders gilt nur dann, wenn Gefahr im Verzuge ist.

Hinsichtlich der zu (2) aufgeworfenen Frage verhält es sich hingegen wie folgt:

Selbstverständlich ist die Polizei auch berechtigt, Verbotsverfügungen zuständiger Ordnungsämter im Wege der Vollzugshilfe durch Zwangsmaßnahmen durchzusetzen; allerdings sind derartige polizeiliche Maßnahmen zugleich als Durchsuchung zu bewerten, sofern sich das Einschreiten auf den durch § 44 Abs. 1 SOG LSA, Art. 13 GG geschützten Bereich erstreckt. In diesem Fall bedarf es grundsätzlich eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Etwas anders gilt nur dann, wenn Gefahr im Verzuge ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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