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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 13.07.2009
Aktenzeichen: 3 L 205/07
Rechtsgebiete: WoGG


Vorschriften:

WoGG § 29 Abs. 3
WoGG § 40 a.F.
WoGG § 40 Abs. 3 a.F.
Zum Verhältnis des § 29 Abs. 3 WoGG in der ab 01.01.2004 gefundenen Fassung zur Überleitungsregelung d. § 40 Abs. 3 WoGG (a.F.) Soweit die Überleitungsvorschrift bestimmte Normen des Wohngeldgesetzes von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, finden diese Normen in § 40 WoGG (a.F.) ausdrücklich Erwähnung
Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen des von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; ist hingegen der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lediglich offen, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 11.04.2005 - 3 L 15/02 - m. w. N.). Der Zulassungsgrund ist gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, S. 1458).

Hieran gemessen erweckt das Vorbringen der Beklagten keine "überwiegenden" Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil auf die Klage der Klägerin hin, den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2005 und den (vom Landesverwaltungsamt erlassenen) Widerspruchsbescheid vom 30. November 2005 aufgehoben. Die streitgegenständlichen Bescheide nehmen unter Aufhebung der Wohngeldbescheide der Beklagten vom 22. März 2000 und 21. März 2001 eine Neuberechnung des Wohngeldes für die Bewilligungszeiträume 1. Februar 2000 bis 31. Dezember 2000 und 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 vor und gelangen zu einer Rückforderung wegen Überzahlung in Höhe von insgesamt 889,56 €. Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 160,00 € erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit dem Wohngeldanspruch der Klägerin für den Zeitraum 1. August 2004 bis 31. Juli 2005 und forderte die Klägerin zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 729,56 € auf.

Grund für die Neuberechnung des Wohngeldes war ein der Klägerin erteilter Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 9. Oktober 2001 über eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, der der Klägerin ab 1. Dezember 2001 eine monatliche Rente in Höhe von 1.396,50 DM und für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. November 2001 eine Nachzahlung in Höhe von 19.293,96 DM zugesprochen hat (vgl. Bl. 80 f der Beiakte A). Ausweislich der Abrechnung der Rentennachzahlung vom 22. November 2001 (Bl. 83 der Beiakte A) wurden von der Nachzahlung ein Betrag in Höhe von 1.505,52 DM an das Arbeitsamt Halle zur Erfüllung von Erstattungsansprüchen vom 16.09. bis 21.10.2001 sowie ein Betrag in Höhe von 12.413,10 DM an die Krankenkasse Barmer zur Erfüllung von Erstattungsansprüchen vom 1.10.2000 bis 15.09.2001 überwiesen und der Restbetrag in Höhe von 5.375,34 DM an die Klägerin ausbezahlt.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage wegen fehlender wohngeldrechtlicher oder sonstiger Rechtsgrundlage stattgegeben. § 29 Abs. 3 WoGG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung gestatte (für bereits abgelaufene Bewilligungszeiträume - wie hier -) nicht die Aufhebung von Wohngeldbescheiden, die vor in Kraft treten der Norm erlassen worden seien. Vielmehr richte sich gem. § 40 Abs. 3 WoGG die Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2000 nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 29 WoGG, der indes für bei Eintritt der Änderung bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume (wie hier) keine Rechtsgrundlage enthalte. Die Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 21.03.2001 richte sich nach § 29 Abs. 3 WoGG in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung; eine Neuberechnung sei hier im laufenden Bewilligungszeitraum zulässig gewesen, aber nicht erfolgt; einen rückwirkenden Eingriff in abgeschlossene Bewilligungszeiträume sehe § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG 2001 für den Fall höherer Einnahmen nicht vor. Die Aufhebung der Wohngeldbescheide vom 22. März 2000 und 21. März 2001 lasse sich auch nicht auf § 48 Abs. 1 SGB X stützen, der durch § 29 WoGG 1993/2001 verdrängt würde. § 45 Abs. 1 SGB X sei ebenfalls nicht einschlägig, weil die Wohngeldbescheide der Beklagten vom 22. März 2000 und 21. März 2001 nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Erlasse rechtswidrig gewesen seien.

Hiergegen wendet die Antragsbegründungsschrift unter Punkt I. 1. zunächst ein, § 29 Abs. 3 WoGG 2004 biete entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts eine geeignete Rechtsgrundlage für die Aufhebung der angegriffenen Bescheide, weil es sich um eine Vorschrift mit echter Rückwirkung handele.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses vermag dieser Einwand schon deshalb nicht zu begründen, weil sich die Frage nach Art und Zulässigkeit der Rückwirkung der Norm nicht in entscheidungserheblicher Weise stellt; denn die tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die maßgeblich zur Anwendung kommende Fassung des § 29 Abs. 3 WoGG nach der Überleitungsvorschrift des § 40 Abs. 3 WoGG (in der bei Erlass des Urteils geltenden Fassung) bestimme, wird von der Beklagten nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten. Im Einzelnen:

Unter Punkt I. 2. der Antragsbegründungsschrift macht die Beklagte zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hierzu geltend, § 40 WoGG sei nicht anwendbar für Leistungen, über welche die Wohngeldstelle von Amts wegen zu entscheiden habe. Die Position des § 29 WoGG im System der Wohngeldleistung gelte auch gegenüber den Überleitungsvorschriften in einem Änderungsgesetz. § 29 WoGG bleibe daher von der Stichtagsregelung des § 40 WoGG unberührt und gelte als Vorschrift, die einen allgemeinen Grundsatz des Wohngeldverfahrens zum Ausdruck bringe, auch im Rahmen der Überleitungsvorschrift. § 29 WoGG sei als lex specialis gegenüber § 40 WoGG anzusehen. Anders als bei den Neubewilligungen nach Abs. 1 des § 29 WoGG bedürfe es bei den neuen Überprüfungen nach Abs. 3 der Vorschrift keines Antrages, die Entscheidungen ergingen vielmehr von Amts wegen. Um diese Entscheidungen treffen zu können, habe der Wohngeldempfänger der Wohngeldstelle die notwendigen Mitteilungen zu machen. Der Wohngeldstelle verbleibe kein Ermessensspielraum, vielmehr habe sie von Amts wegen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse den neu zu entscheiden, wenn dies zu einem Wegfall oder einer Verringerung des Wohngeldes führe.

Auch wenn sich die Beklagte insoweit auf eine Literaturmeinung (hier: Schwerz, WoGG, 4. Aufl., § 29 Rdnrn. 2, 4) zu stützen vermag, begründet der Einwand keine überwiegenden Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses.

§ 40 WoGG in der bei Erlass des angefochtenen Urteils geltenden Fassung, der seit dem 5. Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl. I, S. 1159) die Überschrift "Überleitungsvorschrift" trägt, regelt die Auswirkungen von Änderungen des Wohngeldgesetzes auf die Gewährung von Wohngeld, wenn im Zeitpunkt des in Kraft tretens der Änderung entweder über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden ist (Abs. 1) oder wenn vor in Kraft treten der Änderungsvorschrift über einen Antrag von Wohngeld bereits entschieden ist (Abs. 3). Soweit die Überleitungsvorschrift bestimmte Normen des Wohngeldgesetzes von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, finden diese Normen in § 40 WoGG ausdrücklich Erwähnung. So wurde (durch das 2. Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2004 [BGBl. I, S. 3450] mit Wirkung vom 1. Januar 2005) in § 40 Abs. 3 WoGG der Vorbehalt aufgenommen, dass § 30 Abs. 4 und Abs. 4a WoGG für die Leistung des Wohngeldes auch dann anzuwenden ist, wenn über den zugrunde liegenden Antrag vor dem in Kraft treten dieser Vorschrift entschieden worden ist (vgl. § 40 Abs. 3 Satz 2 WoGG). § 30 Abs. 4 Satz 1 WoGG enthält die Regelung, dass der Bewilligungsbescheid nach § 26 unwirksam wird, wenn in einem Bewilligungszeitraum ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Sätze 2 bis 4 regeln den Zeitpunkt der Unwirksamkeit und die Pflicht zur Unterrichtung des Wohngeldempfängers. § 30 Abs. 4a WoGG regelt Mitteilungspflichten des Wohngeldempfängers und der bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Familienmitglieder.

Mit dem 9. Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I, S. 2026) wurden in § 40 Abs. 4 und Abs. 5 WoGG verfahrensrechtliche Regelungen zu den §§ 10a und 10b WoGG sowie die Regelung eines Nachteilsausgleichs eingefügt. Nach § 40 Abs. 4 Satz 2 WoGG gilt Abs. 3 Satz 1 nicht, in Bezug auf die §§ 10a und 10b WoGG, die Regelungen zur Einkommensermittlung für Heimbewohner bei Empfang von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 BSHG enthalten. Darüber hinaus sieht § 40 Abs. 4 Satz 3 WoGG unter bestimmten Voraussetzungen eine Neubescheidung über die Leistungen des Wohngeldes von Amts wegen unter Aufhebung des bisherigen Bescheides vor, wenn sich aufgrund der §§ 10a und 10b WoGG eine Änderung des Wohngeldes oder im Falle einer früheren Ablehnung ein Anspruch auf Wohngeld ergibt.

Der vorgenannte Vorbehalt und die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 40 WoGG machen deutlich, dass der Gesetzgeber jeweils eine ausdrückliche Regelung bezüglich der Änderung derjenigen Wohngeldvorschriften getroffen hat, die von dem Überleitungsrecht nicht erfasst werden sollen, obgleich ihnen für die Entscheidung über die Leistung von Wohngeld entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Die explizit getroffenen Ausnahmen von der Überleitungsvorschrift zeigen zudem, dass es für den Anwendungsbereich des § 40 WoGG nicht maßgeblich darauf ankommt, ob die Wohngeldbehörde auf Antrag oder von Amts wegen neu entscheidet, zumal auch einer Neuentscheidung von Amts wegen - sei es nach § 40 Abs. 4 Satz 3 oder § 29 Abs. 3 Satz 1, 3 WoGG - wegen des Antragserfordernisses des § 3 Abs. 1 WoGG stets ein Antrag auf Leistung von Wohngeld zugrunde liegt. So beruhte auch die Neubescheidung in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 7. Januar 2005 und 30. November 2005 auf Anträgen der Klägerin vom 2. Februar 2000 und 12. Dezember 2000. Der von der Beklagten vorgebrachte Einwand, Entscheidungen über Leistungen von Wohngeld, die von Amts wegen getroffen würden, fielen nicht in den Anwendungsbereich des § 40 Abs. 3 WoGG, vermag nach alldem nicht zu überzeugen.

Für den Senat ergibt sich auch kein Anhalt für die Annahme, § 29 WoGG sei als lex specialis gegenüber § 40 WoGG anzusehen. Soweit die Kommentierung von Schwerz (a. a. O.) auf "die Position des § 29 im System der Wohngeldleistung" verweist, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die systematische Stellung der Norm Rückschlüsse zum Anwendungsbereich des § 40 WoGG bzw. zu einem Rangverhältnis der Normen der §§ 29 und 40 WoGG erlaubt. Die ausdrückliche Regelung in § 40 WoGG hinsichtlich der §§ 10a und 10b sowie § 30 Abs. 4 und Abs. 4a WoGG spricht auch insoweit gegen die Annahme, die systematische Stellung des § 29 WoGG gebe Aufschluss über die zur Anwendung kommende Gesetzesfassung bzw. hinsichtlich ihres Rangverhältnisses gegenüber anderen Rechtsvorschriften des selben Gesetzes. Soweit Schwerz (a. a. O. Rdnr. 2) in § 29 WoGG einen allgemeinen Grundsatz des Wohngeldverfahrens erblickt, der lt. Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 19.04.1977 - 1 BvR 17/75 - BVerfGE 44, 283) bereits die Stichtagsregelung in Art. 1 Nr. 25 des 5. ÄndGWoGG zusätzlich abgesichert und diese mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gemacht habe, lässt sich der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls nichts dafür entnehmen, dass § 29 WoGG als lex specialis gegenüber dem zur Überprüfung gestellten Übergangsrecht des WoGG 2 ÄndG 3 Art. 4 Abs. 2 vom 10. Dezember 1973 (BGBl. I, S. 1855) - einer Vorgängerregelung des § 40 WoGG - angesehen wurde. Die In-Kraft- Tretensregelung des Art. 4 des 3. Gesetzes zur Änderung des 2. WoGG hatte zur Folge, dass gesetzlich eingeführte Verbesserungen von Wohngeldansprüchen den Berechtigten zu verschiedenen Zeitpunkten zu Gute kamen. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausführt,

"Auch im Verhältnis zu dem jeweiligen Wohngeldanspruch konnte ein erheblicher Ausfalls von Wohngeld durch die Verzögerung deswegen nicht verursacht werden, weil § 29 Abs. 2 des 2. WoGG dem Berechtigten ohne Rücksicht auf die Laufzeit eines Bewilligungsbescheides den Anspruch auf Erhöhung seines Wohngeldes gibt, wenn sich die der Wohngeldbewilligung zugrunde liegenden Belastungen oder sein Einkommen um mehr als 15 % während des Bewilligungszeitraums ändern",

bezog es sich auf eine damals bereits in Kraft befindliche Regelung des § 29 WoGG, denn der genannte § 29 Abs. 2 des 2. WoGG war bereits durch Gesetz vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I, S. 1637) am 1. Januar 1971 in Kraft getreten. Die Frage nach der maßgeblichen Fassung des § 29 Abs. 2 WoGG oder nach einem Rangverhältnis zu der ab 1. Januar 1974 gültigen In-Kraft-Tretensregelung des Art. 4 Abs. 2 des 3. ÄndG zum 2. WoGG hat sich in dieser Entscheidung nicht gestellt.

Die Auffassung der Beklagten, dass § 29 WoGG gegenüber § 40 WoGG als lex specialis Vorrang einzuräumen sei, lässt sich auch nicht mit Erfolg auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs.: 15/1516, S. 78) und dort insbesondere auf das Fallbeispiel zur Berechnung der 3-Jahres-Frist des § 29 Satz 3 WoGG stützen, wonach ein Eingriff in abgelaufene Bewilligungszeiträume grundsätzlich möglich, aber (lt. Fallbeispiel) auf den Zeitraum ab September 2000 begrenzt sei. Unbeschadet der Frage, ob einem schlichten Rechenbeispiel zur Berechnung der 3-Jahres-Frist nicht eine zu weitreichende Bedeutung beigemessen wird, wenn hieraus Schlussfolgerungen zum Rangverhältnis von Normen innerhalb des Wohngeldgesetzes und zum zeitlichen Geltungsbereich einer Norm gezogen werden, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 (- 5 C 4/01 - BVerwGE 116, 161) festgestellt, dass auch eine aus der Gesetzesbegründung belegbare Vorstellung, mit der Neufassung eines Gesetzes weiterreichende als die ausdrücklich geregelten Änderungen herbeizuführen, im Gesetzestext selbst einen Anhalt hätte finden müssen. Neben dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes könne den Gesetzesmotiven nur eine ergänzende oder klarstellende Bedeutung zukommen. Bloße Anhaltspunkte in Form von Äußerungen in den Materialien reichten nicht aus, um trotz des inhaltlich beschränkten Wortlauts einer Gesetzesänderung von einer wesentlich umfassenderen Änderung der Gesetzeslage ausgehen zu können. Die bloße Mitteilung der Vorstellungen der Verfasser einer Gesetzesbegründung über rechtliche Folgewirkungen einer Gesetzesänderung könne eine den Empfänger von Sozialleistungen belastende Änderung der Gesetzeslage nicht bewirken, wenn sie im Gesetzestext selbst keinen Ausdruck finde. Nach § 31 SGB I dürften Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibe oder zulasse. Dieser Vorbehalt des Gesetzes stelle an eine gesetzliche Eingriffsermächtigung - wie hier zur rückwirkenden Aufhebung einer Leistungsbewilligung oder zur Heranziehung zur Leistungserstattung - Anforderungen, was die Normenbestimmtheit und -klarheit sowie die davon abhängige Voraussehbarkeit des staatlichen Eingriffs in Rechtspositionen des Leistungsbeziehers betreffe (so BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a. a. O.).

Nach alldem gibt der Vortrag der Beklagten zu § 40 Abs. 3 WoGG im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keinen Anlass zur Zulassung der Berufung. Nichts anderes ergibt sich aufgrund des zu § 40 Abs. 3 WoGG geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Punkt II. 2. der Antragsbegründungsschrift führt zu diesem Zulassungsgrund aus, das Verwaltungsgericht habe § 40 WoGG nicht zutreffend gewürdigt, die Norm sei nicht anwendbar auf Entscheidungen über Leistungen von Wohngeld von Amts wegen, § 29 WoGG sei lex specialis gegenüber § 40 WoGG. Die besondere Schwierigkeit der Rechtssache liege darin begründet, dass Verwaltungsgerichte die Rechtsthematik unterschiedlich bewerten würden und eine ober- bzw. höchstrichterliche Klärung fehle.

Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über den Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, also signifikant vom Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.09.1997 - 7 M 4301/97 -; OVG LSA, Beschl. v. 26.08.2003 - 3 L 101/03 -; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 124 Rdnr. 18). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es zugleich erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG NRW, Beschl. v. 13.05.1997 - 11 B 799/97 - DVBl. 1997, S. 1344; Hess. VGH, Beschl. v. 09.07.1998 - 13 UZ 2357/98 - DVBl. 1999, S. 119 [120]; OVG LSA, Beschl. v. 09.03.1999 - A 3 S 69/98 -).

Hieran gemessen sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache weder dargetan noch ersichtlich. Der Vortrag über die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils sagt noch nichts darüber aus, ob die Klärung der Frage zum Anwendungsbereich des § 40 Abs. 3 WoGG i. V. zu § 29 Abs. 3 WoGG besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwirft, zumal das Berufungszulassungsrecht für die Überprüfung der Ergebnisunrichtigkeit einen eigenständigen Zulassungsgrund in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorhält. Auch der Verweis auf unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte indiziert nicht zwangsläufig den Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Vorliegend sind die für die Rechtsauffassung der Beklagten angeführten Gerichtsentscheidungen (VG Braunschweig, Urt. v. 11.07.2006, Az.: 3 A 102/06; VG Berlin, Beschl. v. 17.11.2005, Az.: 21 A 60.05; VG Oldenburg, Urt. v. 04.12.2006, Az.: 13 A 831/06; VG Münster, Urt. v. 16.05.2006, Az.: 5 K 1831/04) nicht nur sämtlichst älter, als die Gegenauffassung des Verwaltungsgerichts Göttingen (Urt. v. 22.02.2007, Az.: 2 A 202/05 - juris) sowie VG Cottbus (Urt. v. 26.09.2008 - 5 K 1026/04 - juris), sondern sie verhalten sich auch in keiner Weise zu der Anwendbarkeit des § 40 Abs. 3 WoGG. Es ist nicht feststellbar, ob die zur Stützung der Rechtsauffassung der Beklagten genannten Gerichte das Rechtsproblem erkannt haben und welche Gründe zu einer von der aktuelleren Rechtsprechung abweichenden Rechtsauffassung geführt haben. Schließlich sagt auch das Fehlen von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einer Rechtsfrage noch nichts über deren Schwierigkeitsgrad aus. Im Hinblick auf die sich bereits aus dem Gesetzwortlaut des § 40 Abs. 3, Abs. 4 WoGG ergebenden Hinweise zum Verständnis der Norm, vermag der Senat keine, das normale Maß einer Gesetzesauslegung in nicht unerheblicher Weise überschreitende, besondere rechtliche Schwierigkeiten festzustellen. Auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

Die Zulassung der Berufung ist auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt, weil der Frage,

"in welchem Verhältnis § 40 Abs. 3 WoGG und § 29 Abs. 3 WoGG zueinander stehen",

ein grundsätzlicher Klärungsbedarf beizumessen wäre. Zur Begründung eines grundsätzlichen Klärungsbedarfes führt die Antragsbegründungsschrift unter Punkt III. 2. aus, das Verwaltungsgericht habe § 40 Abs. 3 WoGG rechtlich unzutreffend gewürdigt, die Gerichte gingen mit der Thematik "§ 40 Abs. 3 WoGG/§ 29 Abs. 3 WoGG F. 2004" in unterschiedlicher Weise um und es fehle an ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist damit hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht schlüssig dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987, - BVerwG 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278; Hamb.OVG, Beschl. v. 08.01.1996 - OVG Bs II 313/95 -, NVwZ-Beil. 1996, 44; Nds.OVG, Beschl. v. 04.06.1996 - 12 L 833/96 - NVwZ-Beil. 1996, 59 f.; std. Rspr. d. Senats: vgl. u. a. Beschl. v. 09.03.1999 - A 3 S 69/98 -).

"Dargelegt" i. S. d. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist eine grundsätzliche Bedeutung dementsprechend nur dann, wenn in der Antragsschrift eine konkrete tatsächliche oder rechtliche Frage bezeichnet wird, die für die Entscheidung der Rechtssache erheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961, BVerwGE 13, 90 = NJW 1962, 218; Beschl. v. 09.03.1993, Buchholz 310 § 133 - n. F. - VwGO Nr.11 = NJW 1993, 225; vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 10.11.1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; ferner VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.02.1997 - 4 S 496/97 - VBlBW 1997, 263). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird (BVerwG, Beschl. v. 26.09.1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26; BVerwG, Beschl. v. 09.03.1993 - BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825; OVG NW, Beschl. v. 13.05.1997, NVwZ 1997, 122; OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 - JMBl. 1998, 289).

Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründungsschrift nicht gerecht. Die Antragsbegründungsschrift erläutert nicht und legt nicht substantiiert dar, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung ist und weshalb sie über die richtige Entscheidung im Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit und -fortbildung einer prinzipiellen berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Allein die Möglichkeit, dass sich die aufgeworfene Frage in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnte, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer allgemeinen Bedeutung der Rechtssache (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.1981 - 5 B 66.81 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 205; OVG LSA, Beschl. v. 05.08.2003 - 3 L 295/03 -; Beschl. v. 12.04.2001 - 3 L 72/01 -; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 132 Rdnr. 8). Ebenso wenig sagt das Fehlen obergerichtlicher Rechtsprechung etwas über einen grundsätzlichen Klärungsbedarf aus. Auch kann mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (BVerwG, Beschl. v. 26.09.1995 - 6 B 61.95 - Der Personalrat 1996, 27; Beschl. v. 24.02.1977 - II B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2; OVG LSA, Beschl. v. 06.03.2002 - 3 M 518/01 -). Hinsichtlich der unterschiedlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte weist die Antragsbegründungsschrift im Übrigen selbst darauf hin, dass ein Teil der Verwaltungsgerichte auf die Frage der Anwendbarkeit des § 40 WoGG überhaupt nicht eingeht, so dass eine divergierende Rechtsprechung, die im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung eine prinzipielle berufungsgerichtliche Klärung erfordern könnte, weder dargelegt noch ersichtlich ist.

Abgesehen von der Rechtsproblematik der "§§ 40 Abs. 3, 29 Abs. 3 WoGG" rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung auch nicht aus den anderen von der Beklagten angeführten Zulassungsgründen:

Unter Punkt I. 3. der Antragsbegründungsschrift beruft sich die Beklagte auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die Aufhebung der Bescheide aus den Jahren 2000 und 2001 auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gestützt werden könne. Das Verwaltungsgericht gehe bereits im Tatbestand des angefochtenen Urteils fälschlicherweise davon aus, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 30. November 2005 erlassen habe. Es habe nicht bemerkt, dass das Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde unter Korrektur des Ausgangsbescheides im Widerspruchsbescheid § 29 Abs. 3 Nr. 2 WoGG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X als maßgebliche Rechtsgrundlage bezeichnet habe.

Diese Ausführungen der Beklagten unter Punkt I. 3a der Antragsbegründungsschrift begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. Eine Unrichtigkeit tatsächlicher Feststellungen des Urteils kann nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Tatbestandsberichtigung gem. § 119 VwGO geltend gemacht werden. Soweit das Verwaltungsgericht - wie die Antragsbegründungsschrift im Übrigen selbst einräumt - § 48 Abs. 1 SGB X in seiner Gesamtheit für nicht anwendbar erklärt und dies damit begründet, dass diese allgemeine Regel des Sozialrechtes zur Aufhebung von Dauerverwaltungsakten bei Änderung der Verhältnisse durch die engeren Aufhebungsgründe in § 29 WoGG 1993/2001 verdrängt werde, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Austausch der Rechtsnorm (von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X im Bescheid vom 7. Januar 2005 in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X im Widerspruchsbescheid vom 30.11.2005) die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und damit zugleich die Richtigkeit des Urteilsergebnisses in Frage zu stellen vermag.

Unter Punkt I. 3b der Antragsbegründungsschrift bemängelt die Beklagte, dass sich das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die Parallelentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 (- 5 C 4/01 -, - 5 C 7/01 -) gestützt habe. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O.) seien nicht einschlägig, weil sich das Gericht dort nur mit der speziellen Regelung der §§ 29, 30 WoGG i. V. zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 SGB X, nicht aber mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X befasst habe. Auch habe den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O.) ein anderer Sachverhalt und andere Zeiträume zugrunde gelegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe lediglich eine Regelung für den Zeitraum bis zum In Kraft treten der Fassung (des Wohngeldgesetzes) vom 1. Januar 2001 getroffen und es künftig gerichtlicher Klärung überlassen, ob die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Ergänzung des § 29 Abs. 4 Satz 4 WoGG mit einer erweiterten Mitteilungspflicht eine andere Auslegung des § 29 Abs. 3 WoGG rechtfertige. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich auch auf die Fassung des § 29 WoGG ab 2. Januar 2001 beziehe, sei daher fehlerhaft.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet dieses Vorbringen nicht. Denn selbst wenn die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass § 49 Abs. 1 SGB X durch die engeren Aufhebungsgründe in § 29 WoGG 1993/2001 verdrängt werde, in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 116, 161 [163 f.]) keine Stütze fände, ergibt sich hieraus noch nicht eine fehlerhafte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht in der gebotenen Weise dar, dass sich das Bundesverwaltungsgericht abschließend und in einer dem angefochtenen Urteil widersprechenden Weise zu den übrigen Fallvarianten des § 48 Abs. 1 Satz 2 (insbesondere zu Nr. 2) WoGG geäußert hat. Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) zwar im konkreten Fall mit einer rückwirkenden Aufhebung der Wohngeldbewilligung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X befasst. Die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen:

"Für das Wohngeldgesetz als einen besonderen Teil des Sozialgesetzbuchs gelten nach § 37 Satz 1 SGB I das Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs, "soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt". §§ 29, 30 WoGG F. 1993 enthalten abweichende Regelungen in diesem Sinne und zwar sowohl für den bei Neubescheidung (hier im Februar 1998) bereits abgelaufenen wie für den noch laufenden Bewilligungszeitraum, (...)"

"Zu Unrecht misst sie aber § 29 Abs. 3 Nr. 2 und § 30 Abs. 5 WoGG F. 1993 keine die Anwendbarkeit des § 48 SGB X einschränkende Bedeutung bei... Diese Anwendung des § 48 Abs. 1 SGB X trägt der abschließenden Bedeutung und der engeren Regelung der Aufhebungs- und Widerrufsgründe in §§ 29, 30 WoGG F. 1993 nicht Rechnung und widerspricht § 30 Abs. 5 WoGG F. 1993, wonach der Anspruch auf Wohngeld sich "wegen anderer als der in § 29 und den vorstehenden Absätzen... genannten Umstände" nicht ändert, (...)."

"Mit der Eröffnung der rechtlichen Möglichkeit einer Neuentscheidung von Amts wegen zur Berücksichtigung von Änderungen während des laufenden Bewilligungszeitraumes ist nur ein Teil des Normenprogramms des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X in das Wohngeldrecht übernommen worden; diese Beschränkung spricht nicht für, sondern gegen die Anwendbarkeit der nicht übernommenen Teile des 48 SGB X.

Da eine in die Zeit vor dem Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse und in frühere Bewilligungszeiträume rückwirkende Einkommensänderung nicht zu den in § 29 Abs. 3 und 30 Abs. 1 bis 3 WoGG F. 1993 genannten Umständen gehört, ändert sich gem. § 30 Abs. 5 WoGG F. 1993 der Anspruch auf Wohngeld wegen dieser Einkommensänderung nicht. Die Aussage des Satzes "wegen anderer als der... genannten Umstände ändert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht" bezieht sich sprachlich nicht, wie die Vorinstanz meint, allein auf die Zukunft, sondern ist in zeitlicher Hinsicht offen, so dass ohne weiteres auch rückwirkende Änderungen umfasst sind. Wenn der Anspruch auf Wohngeld sich nicht ändert, ändert er sich auch nicht für die Vergangenheit",

insbesondere zu § 30 Abs. 5 WoGG, dessen Fassung 1993 durch nachfolgende Gesetzesänderungen noch um weitere Gründe erweitert wurde, sprechen indes durchaus für die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Bei einem danach bestenfalls offenen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens lässt sich aber keine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels feststellen, wie dies für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlich wäre.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die unter Punkt II. 1. der Antragsbegründungsschrift als rechtlich schwierig bezeichnete Frage, "ob der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 29 Abs. 3 WoGG, welche am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, eine Vorschrift mit echter Rückwirkung geschaffen hat" stellt sich im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Anwendungsbereich des § 40 Abs. 3 WoGG nicht in entscheidungserheblicher Weise. Auf die voraus stehenden Ausführungen des Senats hierzu im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Unter Punkt II. 3. der Antragsbegründungsschrift wird ausgeführt, die besondere rechtliche Schwierigkeit ergebe sich aus dem Umstand, "dass das Verwaltungsgericht Halle in seiner Urteilsbegründung eine Anwendung des § 48 Abs. 1 SGB X generell für die hier vorgenommenen Rücknahme der Wohngeldbescheide als verdrängt durch die speziellere Regelung des § 29 Abs. 3 WoGG in der jeweils geltenden Fassung 2000 und 2001 betrachtet und sich hierbei auf die beiden, bereits zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 stützt". Die Kürze der Urteilsbegründung lasse den Schluss zu, dass sich das Verwaltungsgericht weder mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts noch mit der Begründung des Landesverwaltungsamtes im Widerspruchsbescheid vom 30. November 2005 ernstlich auseinandergesetzt habe, was ein Indiz für die Schwierigkeit der Rechtslage darstelle. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts finde in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 (a. a. O.), in der Gesetzesbegründung zur Änderung des Wohngeldgesetzes (BT-Drs.: 15/1516, S. 78) sowie im Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 5. Dezember 2002 (Az.: W 14-300900/29) keine Stütze. Auch das Fehlen einer ober- und höchstrichterlichen Entscheidung begründe besondere Schwierigkeiten der Rechtssache.

Der Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargelegt. Eine kurze Begründung im Urteil erlaubt noch keinen Rückschluss auf die Schwierigkeit der Rechtsmaterie und indiziert auch nicht, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Rechtsproblematik in unzureichender und rechtsfehlerhafter Weise auseinandergesetzt hat. Ob die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu § 48 Abs. 1 SGB X in der Sache rechtlich zutreffend sind, kann auf sich beruhen. Denn hieraus lässt sich ebenso wie aus dem Fehlen ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung noch nichts dafür herleiten, dass die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht.

Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Punkt III. 1. die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufwirft, "ob § 29 Abs. 3 WoGG in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - WoGG 2004 - als Grundlage für die Aufhebung von Wohngeldbescheiden, die vor dem in Kraft treten der Norm am 1. Januar 2004 erlassen wurden, anwendbar ist", stellt sich die Frage wegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Anwendungsbereich des § 40 Abs. 3 WoGG nicht in entscheidungserheblicher Weise. Auf die entsprechenden Ausführungen des Senats im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird Bezug genommen.

Auch die unter Punkt III. 3. der Antragsbegründungsschrift aufgeworfenen Fragen bzw. Feststellungen:

"Auch der bisherige Vortrag hinsichtlich der Anwendung des § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB X hat grundsätzliche rechtliche Bedeutung",

"Wie sich aber das Verhältnis des § 29 WoGG zu § 48 SGB X nach Gesetzesänderung zum 1. Januar 2001 gestaltet, hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen. Eine Entscheidung ist diesbezüglich nach Kenntnis der Beklagten weder obergerichtlich noch höchstrichterlich getroffen worden, so dass die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits auch aus diesem Grund zu bejahen und der Antrag auf Berufung zuzulassen ist",

rechtfertigen eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht. Die Antragsbegründungsschrift, die sich in Form einer herkömmlichen Berufungsbegründung gegen das angefochtene Urteil wendet, formuliert bereits keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage. Zudem wird nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - substantiiert erläutert und dargelegt, weshalb die Klärung der nicht näher bezeichneten "Sachfragen" von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung ist und weshalb sie über die richtige Entscheidung im Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit und -fortbildung einer prinzipiellen berufsgerichtlichen Klärung bedarf. Wie bereits ausgeführt, kann mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen zur Überprüfung stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden.

Die Berufung ist auch nicht wegen der unter Punkt IV. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Eine Abweichung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage seiner Entscheidung einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung eines der in der genannten Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. BVerwG, ZfSH/SGB 1985, 282 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechts- oder Tatsachengrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung i. S. des Zulassungsrechts dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - BVerwG 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294; Beschl. v. 12.12.1991 - BVerwG 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (GK-AsylVfG, Stand: April 1998, II - § 78 Rdnr.180 m. w. N.).

Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden "prinzipiellen Auffassungsunterschieds" hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechts- oder Tatsachensatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht (vgl. GK-AsylVfG, II - § 78 Rdnr. 172). Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich erkennen lassen ("stillschweigendes Aufstellen") (BVerwG, Beschl. v. 07.03.1975, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130; Beschl. v. 18.8.1982, Buchholz 310 § 132 Nr. 215; GK-AsylVfG, a. a. O. Rdnr. 176 m. w. N.). D. h. ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichts muss sich als ab-strakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt.

Vor dem Hintergrund der für das Vorliegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen verlangt das Darlegungserfordernis gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass die voneinander abweichenden (abstrakten) Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen der Divergenzgerichte einerseits sowie die des angefochtenen Urteils andererseits aufgezeigt und gegenübergestellt werden (vgl. zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 21.01.1994 - 11 B 116/93 -, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22; Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, 712 (713); Kopp/Schenke, VwGO 11. Aufl. § 132 Rdnr.14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1996, 713; Kopp/Schenke, a. a. O.). Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit zugleich nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich darauf beschränkt, geltend zu machen, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (BVerwG, Beschl. v. 17.01.1995 - 6 B 39.94 -, a. a. O.; Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, a. a. O.; GK-AsylVfG, a. a. O.).

Hieran gemessen legt die Antragsbegründungsschrift unter Punkt IV. 1. die behauptete Divergenz zu den Parallelentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (- 5 C 4/01 und 5 C 7/01 -) vom 21. März 2002 nicht schlüssig dar. Die Antragbegründungsschrift stellt dem monierten abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts keinen entsprechenden kontradiktorischen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber. Zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts

"Die Aufhebung der Wohngeldbescheide vom 22. März 2000 und 21. März 2001 lässt sich nicht auf § 48 Abs. 1 SGB X stützen. Diese allgemeine Regel des Sozialrechts zur Aufhebung von Dauerverwaltungsakten bei Änderung der Verhältnisse wird durch die engeren Aufhebungsgründe in § 29 WoGG 1993/2001 verdrängt (so BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - BVerwG 5 C 4.01 - BverGE 116, 161 [163 f.] zu § 29 Abs. 3 WoGG 1993)"

wird kein dem widersprechender abstrakter Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt, sondern vorgetragen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG und das Bundesverwaltungsgericht habe in der zitierten Entscheidung "keine Aussage darüber getroffen, ob auch die Rücknahme nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB X durch die §§ 29, 30 WoGG als speziellere wohngeldrechtliche Regelungen ausgeschlossen ist" (vgl. S. 21 d. Antragsbegründungsschrift, Bl. 110 d. GA). Das Fehlen einer entsprechenden Aussage des Bundesverwaltungsgerichts begründet indes keinen zu dem abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts divergierenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, sondern bedeutet lediglich, dass das Verwaltungsgericht möglicherweise nicht die richtige Schlussfolgerung aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gezogen und zu einer falschen Rechtsanwendung gelangt ist. Letzteres ist für die Divergenzrüge unerheblich.

Auch das Vorbringen unter Punkt IV. 2a. und 2 b. der Antragsbegründungsschrift ist nicht divergenzbegründend. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft geschlussfolgert, dass sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 (a. a. O.) auch auf die Fassung des § 29 WoGG ab 2.01.2001 beziehe (Pkt. 2a.) betrifft eine falsche Rechtsanwendung, zeigt aber keinen zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kontradiktorischen, abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts auf. Entsprechendes gilt für den unter Punkt 2b. vorgebrachten Einwand, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 (a. a. O.). beziehe sich nicht auf die Rücknahme eines Wohngeldbescheides wegen fehlender Mitwirkung und betreffe einen anderen Sachverhalt. Wenn sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer entsprechenden Normvariante nicht befasst hat und der angefochtenen Entscheidung ein anderer Sachverhalt als der Entscheidung des Divergenzgerichts zugrunde liegt, fehlt es an einem divergierenden abstrakten Rechtssatz des Divergenzgerichts und möglicherweise auch an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte und der Normanwendung. Im Ergebnis macht die Antragsbegründungsschrift auch insoweit lediglich eine falsche Rechtsanwendung geltend, die nicht divergenzbegründend ist.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen Verfahrensmängel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

Unter Punkt V. 1. der Antragsbegründungsschrift rügt die Beklagte eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Sie trägt vor, am 22. Mai 2007 habe das Gericht erstmalig die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbeteiligten erörtert und für sie überraschend darauf hingewiesen, dass es dazu tendiere, der Klage in Ermangelung einer Rechtsgrundlage stattzugeben. Trotz Nachfrage sei ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 3 WoGG F. 2004 und des § 48 Abs. 3 Nr. 2 SGB X (richtigerweise § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) noch einmal schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Vertagung der Sache, um ihr Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben, hätte die Klägerin nicht beschwert.

Eine Gehörsverletzung, ggf. in Form einer Überraschungsentscheidung, ist mit diesem Vorbringen nicht schlüssig dargelegt.

Das rechtliche Gehör wird erst verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter, selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen, nicht zu rechnen braucht. Das Gericht ist nicht verpflichtet, zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts die Beteiligten schon vorab darauf hinzuweisen, auf welchen von mehreren denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen, und wie es sie im Einzelnen begründen will. Das Gericht darf seine Entscheidung aber nicht auf neue Gesichtspunkte stützen, ohne dass die Beteiligten damit rechnen konnten. Ein unzulässiges "Überraschungsurteil" liegt deshalb erst dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.04.2008 - 3 L 396/08 -). Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht - wie hier - die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2007 ihrem Sinn und Zweck entsprechend (vgl. § 104 Abs. 1 VwGO) zur Erörterung der Sach- und Rechtslage nutzt und einen vorläufigen richterlichen Hinweis zu möglicherweise entscheidungsrelevanten Rechtsfragen gibt.

Auf eine Gehörsverletzung kann sich die Beklagte auch nicht deshalb mit Erfolg berufen, weil ihr angeblich trotz Nachfrage seitens des Gerichts keine Schriftsatzfrist eingeräumt worden sei, um zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 3 WoGG 2004 und § 48 Abs. 3 (richtigerweise Abs. 1 Satz 2) Nr. 2 SGB X noch einmal Stellung zu nehmen.

Unbeschadet des Umstandes, dass sich aus der Sitzungsniederschrift vom 22. Mai 2007 ein entsprechendes Ansinnen an das Gericht weder ausdrücklich in Form eines Antrags noch sinngemäß ergibt und die Beklagte die behauptete "Nachfrage" auch nicht glaubhaft gemacht hat, setzt eine begründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs voraus, dass zuvor sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehörs zu verschaffen, erfolglos ausgeschöpft wurden. Das gilt selbst dann, wenn Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, deren Haupt- oder Nebenzweck darin besteht, den Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör zu wahren. Auch ein solcher Verfahrensfehler führt nur dann zu einer Versagung rechtlichen Gehörs, wenn es der betroffenen Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten nicht möglich ist, sich mit den Mitteln des Prozessrechts rechtliches Gehör zu verschaffen (so BVerwG, Urt. v. 03.07.1992 - 8 C 58/90 - NJW 1992, 3185 m. w. N.). Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt oder ein - wie hier - entsprechend sachkundiger Behördenvertreter erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch seiner Behörde auf rechtliches Gehör durchzusetzen, gehört neben einem - noch in der mündlichen Verhandlung zu stellenden - Vertagungsantrag (i. S. des § 227 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO) auch die Stellung eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1992, a. a. O.; BVerwG, Beschl. v. 29.02.2000 - 4 B 13/00 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29). Auch wäre, wenn - wie hier - ein Urteil nicht verkündet, sondern zugestellt werden soll gem. § 116 Abs. 2 VwGO, ein - ohne richterliche Gestattung - nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Eingang der Entscheidungsformel bei der Geschäftsstelle vorgelegter Schriftsatz, vom Verwaltungsgericht zur Kenntnis zu nehmen gewesen unter Einschluss der Überlegung, ob es die mündliche Verhandlung von Amts wegen wieder eröffnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.01.1989 - 9 B 103/88 - NVwZ 1989, 750; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 116 Rdnr. 9 zum Zeitpunkt der Bindungswirkung eines durch Zustellung erlassenen Urteils). Hieran gemessen legt die Antragsbegründungsschrift weder in der gebotenen Weise dar noch ist sonst ersichtlich, dass die Beklagte alle ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich vor Erlass des angefochtenen Urteils rechtliches Gehör zu verschaffen.

Die Beklagte kann sich auch nicht, wie mit Punkt V. 2. der Antragsbegründungsschrift geltend gemacht, mit Erfolg auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gem. § 86 Abs. 1 VwGO berufen.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Aufklärungs- und Sachverhaltserforschungspflicht des Gerichts geht jedoch nur soweit, wie dies nach der Einschätzung des Gerichts erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 - NVwZ 1989, 864; Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4.85 - DVBl. 1988, 148) und es nach der Rechtsauffassung des Gerichts - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 24.10.1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 [221 f.]) - hierauf entscheidungserheblich ankommt. Das Gericht verletzt daher seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund des Sachvortrags sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder sonstigen Beweisaufnahmen für aufgeklärt hält und von einer (weiteren) Beweisaufnahme absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehen Form beantragt hat (std. Rspr. d. BVerwG, vgl. u. a. Beschl. v. 05.08.1997 - 1 B 144.97 - NVwZ-RR 1998, 784). So verhält es sich hier. Ausweislich der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ist durch die sachkundig vertretene Beklagte kein (förmlicher) Beweisantrag gestellt worden. Bei dieser Sachlage scheidet grundsätzlich eine Aufklärungsrüge aus. Im Übrigen würde ein zulassungsbegründender Aufklärungsmangel allenfalls dann vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlendem förmlichen Beweisantrag die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2003 - 8 B 57.03 - ZOV 2003, 341 m. w. N.) und wenn es nach der Auffassung des Gerichts hierauf entscheidungserheblich ankam. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. So benennt die Beklagte insbesondere auch keine bestimmten, vom Gericht festgestellten Tatsachen, die Ansatzpunkte für weitere Nachforschungen hätten sein müssen. Vielmehr wird die falsche Bezeichnung der den Widerspruchsbescheid vom 30. November 2005 erlassenen Behörde im Tatbestand des angefochtenen Urteils gerügt sowie eine fehlerhafte tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht, eine fehlende Auseinandersetzung mit der von der Widerspruchsbehörde korrigierten Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Wohngeldbescheide und eine unzureichende Erfassung des Sachverhalts im Tatbestand eingewendet.

Eine Unrichtigkeit tatsächlicher Feststellungen des Urteils ist jedoch kein Verfahrensmangel; sie kann gem. § 119 VwGO nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung geltend gemacht werden. Das gilt unabhängig davon, ob sich die unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet (so BVerwG, Beschl. v. 03.01.2005 - 2 B 46/04 - juris m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 05.05.2009 - 3 L 163/09 -).

Die behauptete unzutreffende tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts eignet sich schon deshalb nicht als Beleg für eine Aufklärungsmangel, weil sich der Aufklärungsbedarf nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts beurteilt und es deshalb gerade nicht darauf ankommt, ob diese Rechtsauffassung materiell-rechtlich zutreffend ist oder nicht. Im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 48 Abs. 1 SGB X durch die engeren Aufhebungsgründe in § 29 WoGG 1993/2001 verdrängt werde, ist auch nicht ersichtlich, dass der Austausch der Rechtsgrundlage im Widerspruchsbescheid von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X für das Verwaltungsgericht einen entscheidungserheblichen Sachverhalt darstellte. Das Nichteingehen auf Beteiligtenvorbringen in den Entscheidungsgründen vermag im Übrigen nur dann einen Verfahrensfehler und zwar in Form einer Gehörsverletzung zu begründen, wenn ein erkennbarer Verstoß gegen die Kenntnisnahme- und Erwägungspflicht des Gerichts vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidungsgründe nicht mit jeder Einzelheit des Beteiligtenvorbringens befassen müssen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, "die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (vgl. BVerfGE 87, 363 [392]). Geht das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf eine Nichtberücksichtigung des Vorbringens nur dann schließen, wenn der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich gewesen ist und zugleich nicht offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133 [146]). Der Grundsatz rechtlichen Gehörs ist daher erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den Grundsatz, das Vorbringen des Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat, wobei das Bundesverfassungsgericht allerdings "grundsätzlich" davon ausgeht, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (BVerfGE 86, 133 [146]; 87, 363 [392], OVG LSA, Beschl. v. 26.09.2003 - 3 L 25/01 -).

Hieran gemessen hat die Antragsbegründungsschrift weder den in Betracht kommenden Verfahrensmangel zutreffend angegeben, noch in der für eine Gehörsrüge gebotenen Weise dargelegt, welche einzelfallspezifischen Besonderheiten vorliegend die Annahme rechtfertigen, dass das Verwaltungsgericht entgegen der bestehenden grundsätzlichen Vermutung, seiner Kenntnisnahme- und Erwägungspflicht nicht nachgekommen ist und inwiefern dem entsprechenden Beteiligtenvortrag aus Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.

Ende der Entscheidung

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