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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 19.08.2009
Aktenzeichen: 3 L 212/06
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 7 Abs. 3 S. 1
BAföG § 7 Abs. 3 S. 3
BAföG § 9
BAföG § 35 Abs. 1 Nr. 2
BAföG § 48
Wechselt ein Auszubildender den Studiengang und strebt er nunmehr einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss an, so liegt ein Fachrichtungswechsel nach der gebotenen einschränkenden Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind.
Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides über die für die Monate März bis September 2004 bewilligte Ausbildungsförderung und die Rückzahlung erbrachter Leistungen.

Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2002/2003 im Studiengang Biotechnologie an der Hochschule Anhalt (FH) in K-Stadt. Mit Bescheid vom 26. März 2003 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom Oktober 2002 bis September 2003 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz i. H. v. monatlich 435,- € (je 217,50 € als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen). Mit Bescheid vom 26. September 2003 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2003 bis September 2004 auf monatlich 269,- € (je 134,50 € als Zuschuss und Darlehen) fest. Mit Schreiben vom 01. April 2004 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ihr Studium der Biotechnologie wegen einer nicht bestandenen Prüfung im 4. Semester nicht fortführen könne. Da ihr die Möglichkeit eröffnet worden sei, bei einem Wechsel in den Studiengang Lebensmitteltechnologie unter Anrechnung der bestandenen Prüfungen an der Hochschule Anhalt zu verbleiben, habe sie sich entschlossen, das Studium der Lebensmitteltechnologie zum Sommersemester 2004 im 2. Fachsemester aufzunehmen.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2004 setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2003 bis Februar 2004 (3. Fachsemester) erneut auf monatlich 269,- € fest. Für den Zeitraum von März bis September 2004 setzte er den Förderbetrag mit weiterem Bescheid vom selben Tag auf 0 Euro fest und forderte die für den Zeitraum von März bis Juni 2004 gezahlte Ausbildungsförderung i. H. v. ins. 1076,- € zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz seien über den Monat Februar 2004 hinaus für das Studium im Studiengang Biotechnologie nicht zu gewähren, weil die Klägerin die Prüfung im Fach Betriebswirtschaft am 03. Februar 2004 endgültig nicht bestanden habe. Für das im April 2004 im 2. Fachsemester aufgenommene Studium im Studiengang Lebensmitteltechnologie werde Ausbildungsförderung nicht gewährt, weil es sich dabei nicht um einen Fachrichtungswechsel handele. Denn die Studiengänge seien im Grundstudium identisch. Ein Abschluss des Studienganges Lebensmitteltechnologie innerhalb der Regelstudienzeit sei nicht möglich, so dass es an der für die Förderung notwendigen Eignung fehle.

Mit der dagegen am 22. Juli 2004 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe Anspruch auf Förderung für das Sommersemester 2004, weil es sich bei dem neuen Studium im Studiengang Lebensmitteltechnologie um einen Fachrichtungswechsel handele. Dass die Studiengänge Lebensmitteltechnologie und Biotechnologie im Grundstudium ähnlich seien, ändere daran nichts, weil die Inhalte im Hauptstudium unterschiedlich und der Ausbildungsabschluss ebenfalls ein anderer sei. Sie habe ihr Erststudium im Studiengang Biotechnologie aus wichtigem Grund abgebrochen, weil sie dieses Studium wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht habe weiterführen können. Sie habe sich im Sommersemester 2004 im zweiten Semester ihres Studiums der Lebensmitteltechnologie befunden, so dass zu erwarten sei, dass sie die Ausbildung in der Regelstudienzeit abschließen werde.

Sie hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Studium der Lebensmitteltechnologie nicht zu. Die Klägerin habe nicht die Fachrichtung gewechselt, sondern nur den Schwerpunkt verlagert. Die Studiengänge seien nach den Studienordnungen bis zum Vordiplom identisch. Da von ihrem bisherigen dreisemestrigen Studium für den Studiengang Lebensmitteltechnologie nur ein Semester anerkannt worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit bis September 2006 abschließen werde.

Das Verwaltungsgericht Halle hat den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 04. Oktober 2006 aufgehoben. Der Änderungsbescheid sei rechtswidrig. Die Klägerin habe Anspruch auf Ausbildungsförderung, weil sie mit dem Studiengang Lebensmitteltechnologie bis zum 4. Fachsemester die Fachrichtung gewechselt habe, indem sie nunmehr einen Abschluss im Bereich Lebensmitteltechnologie und nicht - wie dahin - im Bereich Biotechnologie anstrebe. Es handele sich nicht um eine Schwerpunktverlagerung. Eine Schwerpunktverlagerung sei bei einem Wechsel im Hauptfach nur anzunehmen, wenn die Ausbildung im bisherigen Studiengang angerechnet werde. Das sei hier indes nicht der Fall, weil die Klägerin bei dem Wechsel in das 2. Fachsemester eingestuft worden sei, obwohl sie bereits drei Fachsemester Biotechnologie studiert habe und somit bei vollständiger Anrechnung in das 4. Fachsemester einzuordnen gewesen wäre. Das Grundstudium beider Fächer sei weder durch Rechtsvorschrift noch durch Verwaltungsentscheidung gleichgestellt. Da es an einer Anrechnung der Studienzeit fehle, sei nicht von Belang, ob das Grundstudium jeweils auch gleiche Lehrinhalte vermittle. Die Klägerin habe die Fachrichtung auch unverzüglich gewechselt. Sie habe ihren Eignungsmangel nicht erkennen müssen, bevor sie die Prüfung im Fach Betriebswirtschaft endgültig nicht bestanden hatte, weil es sich dabei um ein im Fächerkanon des Studiums fremdes Gebiet handele, das singuläre Anforderungen an den Studenten stelle, so dass es gerechtfertigt sei, ggf. auch mehrere Wiederholungsmöglichkeiten auszuschöpfen und nicht bereits nach dem ersten oder zweiten Misserfolg das Fach zu wechseln.

Mit der vom Senat mit Beschluss vom 19. März 2009 zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, ein Fachrichtungswechsel könne nicht angenommen werden, wenn die Studiengänge bis zum Wechsel identisch seien oder wenn die im bisherigen Studiengang absolvierten Semester im neuen Studiengang vollständig angerechnet würden. Da die Klägerin den Studienfachwechsel zum 4. Fachsemester vollzogen habe und die Studiengänge Biotechnologie und Lebensmitteltechnologie im Grundstudium identisch seien, werde die im Studiengang Biotechnologie abgelegte Diplomvorprüfung auch im Studiengang Lebensmitteltechnologie anerkannt. Erfolge nach Ablegung der Diplomvorprüfung ein Wechsel zwischen den Fächern Biotechnologie und Lebensmitteltechnologie, so sei dies ungeachtet der strengen Voraussetzungen für den Fachrichtungswechsel nach dem 4. Fachsemester möglich, weil es sich nur um eine Schwerpunktverlagerung handele. Dass im vorliegenden Fall von den im Zeitpunkt des Wechsels absolvierten drei Fachsemestern nur ein Fachsemester im neuen Studiengang anerkannt worden sei, stehe der Annahme einer Schwerpunktverlagerung nicht entgegen, weil die fehlende vollständige Anrechnung nicht auf der fehlenden Gleichartigkeit der Studiengänge, sondern auf dem Misserfolg der Klägerin in ihrem vor dem Wechsel absolvierten Studium beruhe. Eine andere Betrachtungsweise führe dazu, dass die Klägerin trotz identischem Grundstudiums den Nachweis über den Abschluss des Vordiploms erst bis zum Beginn des siebten Fachsemesters, dem fünften Fachsemester der neuen Ausbildung, vorlegen müsse, ohne dass geprüft werde, ob ein Grund das Hinausschieben des Zeitpunktes für die Vorlage der Nachweise i. S. d. § 48 Abs. 2 BAföG vorliege. Ungeachtet dessen sei fraglich, ob ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel vorgelegen habe. Denn nach ihrem Schreiben vom 01. April 2004 beruhe der Entschluss der Klägerin zur Aufnahme des Studiums der Lebensmitteltechnologie auf dem Angebot der Hochschule und sei somit losgelöst von dem Interesse an dem bis dahin betriebenen Studium. Jedenfalls aber ergebe sich aus der von der Klägerin zu den Akten gereichten Leistungsübersicht, dass sie von zwölf Fachprüfungen nur drei im ersten Versuch, vier weitere in der ersten und eine weitere erst in der zweiten Wiederholungsprüfung bestanden habe, so dass der Eignungsmangel bereits vor dem Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre ins Auge habe springen müssen. Da die Klägerin zum 04. März 2004 aus dem Studiengang Biotechnologie exmatrikuliert und ihr Studium durch Einschreibung in den nicht förderfähigen Studiengang Lebensmitteltechnologie fortgesetzt habe, sei auch die Rückforderung der für den Zeitraum von April bis Juni 2004 gezahlten Förderbeträge rechtmäßig. An der Rückforderung für den Monat März 2004 indes halte der Beklagte nicht fest, weil die Einstellung der Förderfähigkeit erst ab dem auf die Änderung folgenden Monat wirke.

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 04. Oktober 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2004 die Ausbildungsförderung für die Monate April bis September 2004 auf 0,00 Euro festgesetzt und der für den Zeitraum von April bis Juni 2004 gezahlte Betrag von 807,- € zurückgefordert worden ist.

Die Klägerin tritt dem entgegen und meint, der Wechsel von der Biotechnologie zur Lebensmitteltechnologie stelle ungeachtet der Studieninhalte im Grundstudium einen Fachrichtungswechsel dar, weil es sich um unterschiedliche berufsqualifizierende Abschlüsse handele. Bei einer Schwerpunktverlagerung hätte die Hochschule sie nicht erneut immatrikulieren dürfen, weil sie die Ausbildung im Studiengang Biotechnologie endgültig nicht bestanden habe. Der gesetzgeberische Zweck der Förderung eines zügigen leistungsorientierten Studiums stehe dem nicht entgegen, weil sie zu einem Studiengang gewechselt habe, der eine inhaltliche Nähe zum bisherigen Studium aufweise. Das endgültige Nichtbestehen der Prüfung sei auch ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel. Die Auffassung des Beklagten, sie habe bereits zuvor den Eignungsmangel erkennen müssen, greife nicht durch, weil Startschwierigkeiten bei der Aufnahme eines Studiums nicht ungewöhnlich seien. Gleichwohl sei es ihr gelungen, das Studium als Diplom-Ingenieurin der Lebensmitteltechnologie mit der Gesamtnote "gut" erfolgreich abzuschließen.

II.

Soweit der Beklagte die Berufung wegen der im Bescheid vom 24. Juni 2004 für den Monat März 2004 zurückgeforderten Ausbildungsförderung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

Im Übrigen ist die statthafte Berufung begründet. Soweit der Beklagte die mit Bescheid vom 26. September 2003 für den Zeitraum Oktober 2003 bis September 2004 bewilligte Ausbildungsförderung mit dem Bescheid vom 24. Juni 2004 hinsichtlich des Zeitraums von April bis September 2004 aufgehoben und die für den genannten Zeitraum gezahlte Ausbildungsförderung i. H. v. 807,- € zurückgefordert hat, ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird nach dieser Bestimmung der Bescheid zu Ungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an geändert, der auf den Eintritt der Änderung folgt.

Mit dem endgültigen Scheitern der Klägerin im Fach Betriebswirtschaft und dem Wechsel der Klägerin vom Studiengang Biotechnologie zum Studiengang Lebensmitteltechnologie zum Sommersemester 2004 hat sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand geändert. Dieser nach der Bewilligung der Ausbildungsförderung eingetretene Umstand rechtfertigt es, den Bescheid vom 26. September 2003, mit dem der Klägerin die Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2003 bis September 2004 bewilligt worden war, in der Weise abzuändern, dass der Klägerin für den hier streitigen Zeitraum von April bis September 2004 Ausbildungsförderung versagt wird.

Die Klägerin kann nicht geltend machen, sie habe auch nach dem Wechsel des Studienganges Anspruch auf Ausbildungsförderung. Als Anspruchsgrundlage für die Förderung nach einem Wechsel des Studienganges kommt § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG) vom 07. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund die Fachrichtung bis zum Beginn des vierten Fachsemesters gewechselt hat.

Die Klägerin hat das Studium der Biotechnologie zum Wintersemester 2002/2003 aufgenommen, war für diesen Studiengang bis zum Ende des Wintersemesters 2003/2004 eingeschrieben und wechselte zum Studiengang Lebensmitteltechnologie zum Sommersemester 2004. Allerdings handelte es sich dabei nicht um einen Fachrichtungswechsel.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt.

Diese Voraussetzung ist zwar dem Wortlaut der Regelung nach erfüllt. Zwar strebte die Klägerin mit Zeitpunkt des Wechsels nicht ein anderes Ausbildungsziel (vgl. dazu: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, Stand: Mai 2005, zu § 7 Rdnr. 47.2) als einen Diplomabschluss, aber einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss an. Denn mit dem Wechsel des Studienganges zum Sommersemester 2004 verfolgte sie nunmehr in Abkehr von der bisherigen Absicht, einen Abschluss in der Fachrichtung Biotechnologie zu erlangen, das Ziel, einen Abschluss in der Fachrichtung Lebensmitteltechnologie zu erlangen. Das Studium der Biotechnologie hat nach § 2 der Studienordnung für den Studiengang Biotechnologie im Fachbereich 7 der Hochschule Anhalt (FH) vom 02. Mai 2005 das Ziel, naturwissenschaftliche und ingenieurtechnische Kenntnisse zu vermitteln und den Absolventen zu befähigen, "neue Ergebnisse der Molekularbiologie und Gentechnik unter Nutzung der Möglichkeiten der Bioverfahrenstechnik und Bioprozesstechnik bei der Herstellung biotechnischer Produkte und Wirkstoffe anzuwenden" und die "Vielzahl der biotechnologischen Prozesse zu entwickeln, zu planen und zu überwachen sowie die dazu erforderlichen Geräte, Apparate und Anlagen zu bemessen, auszuwählen, zu bedienen und zu betreiben".

Der Abschluss dieses Studiums mit den dort vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten qualifiziert den Absolventen für den Beruf des Ingenieurs für Biotechnologie. Der Beruf des Ingenieurs für Biotechnologie wird durch die Bundesagentur für Arbeit (abrufbar unter: http://berufenet.arbeitsagentur. de/berufe/index.jsp) wie folgt beschrieben:

"Ingenieure und Ingenieurinnen für Biotechnologie analysieren biologische Vorgänge in Zellen sowie den Aufbau von Zellbestandteilen, um diese reproduzieren und für praktische Anwendungen etwa in den Bereichen Gesundheit, Umweltschutz und Ernährung nutzbar machen zu können. Dabei arbeiten sie z.B. mit Methoden der Molekular- und Biochemie, der Verfahrens- und Regelungstechnik und der Bioinformatik.

Arbeitsplätze finden Ingenieure und Ingenieurinnen für Biotechnologie in Unternehmen der chemischen und pharmazeutischen Industrie sowie in Labors für chemische Untersuchungen. Sie sind auch in Betrieben der Nahrungsmittelindustrie oder in der medizinischen, natur- und ingenieurwissenschaftlichen Forschung beschäftigt. Unternehmen des Anlagenbaus für die Biotechnologie kommen ebenso als Arbeitgeber infrage. Darüber hinaus können sie in der öffentlichen Verwaltung, an Hochschulen oder in Verbänden tätig sein."

Im Studiengang Lebensmitteltechnologie hingegen werden nach § 2 der Studienordnung für den Studiengang Lebensmitteltechnologie im Fachbereich 7 der Hochschule Anhalt (FH) vom 31. Januar 1996, geändert durch Satzung vom 02. Mai 2002, ingenieurtechnische, mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt, um den Absolventen in die Lage zu versetzen, neue Ergebnisse der Ingenieur- und Naturwissenschaften einschließlich der Ökologie auf Probleme der Produktion, namentlich in der Ernährungswirtschaft zu übertragen.

Dieser Abschluss qualifiziert den Absolventen für den Beruf des Ingenieurs für Lebensmitteltechnologie, dessen Berufsbild wie folgt gekennzeichnet ist:

"Ingenieure und Ingenieurinnen für Lebensmitteltechnologie planen, gestalten und kontrollieren den Be- und Verarbeitungsprozess in der Lebensmittelindus-trie. Sie entwickeln neue oder verbessern bestehende Produkte und Inhaltstoffe. Darüber hinaus entwerfen sie Maschinen und Anlagen oder Produktionsverfahren.

Ingenieure und Ingenieurinnen für Lebensmitteltechnologie arbeiten in erster Linie in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie. Daneben sind sie in Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus sowie in der chemischen Industrie beschäftigt. In der öffentlichen Verwaltung sind sie für die Durchführung von Lebensmittelkontrollen in Betrieben zuständig. Darüber hinaus finden sie Beschäftigung bei Hochschulen und im Bereich der Forschung (vgl. Bundesagentur für Arbeit, in: http://berufenet.arbeitsagentur. de/berufe/index.jsp)."

Die Abschlüsse in den Studiengängern Lebensmitteltechnologie und Biotechnologie sind damit Qualifikationen für unterschiedliche Berufe. Zwar gibt es in den Tätigkeitsfeldern zwischen den beiden Berufen insofern Überschneidungen, als dass Ingenieure für Biotechnologie jedenfalls auch in Betrieben der Nahrungsmittelindustrie eingesetzt werden. Vornehmlich indes finden sie Verwendung in Unternehmen der chemischen und pharmazeutischen Industrie. Im Vordergrund steht bei der Biotechnologie die Analyse biologischer Vorgänge in Zellen sowie des Aufbaus von Zellbestandteilen, um diese für Anwendungen etwa in den Bereichen Gesundheit, Umweltschutz und Ernährung nutzbar machen zu können, während bei der Lebensmitteltechnologie die Planung, Gestaltung und Kontrolle von Verarbeitungsprozessen und die Entwicklung neuer oder die Verbesserung vorhandener Produkte und Inhaltsstoffe den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden.

Sind damit dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG nach die Voraussetzungen für die Annahme erfüllt, dass es sich bei dem Wechsel der Klägerin zum Studium der Lebensmitteltechnologie um einen Fachrichtungswechsel handelt, so bedarf die gesetzliche Regelung indes der einschränkenden Auslegung. Das folgt aus dem Wortsinn des Begriffes Fachrichtungswechsel in § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG als auch aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG nach der Entstehungsgeschichte der Norm verfolgt hat. Nach der Wortbedeutung liegt ein Fachrichtungswechsel nur vor, wenn der Student die Ausbildung in dem bisherigen Fach aufgibt und zu einem andern Fach "wechselt", um das Studium, ggf. unter teilweiser Anrechnung der im bisherigen Fach erbrachten und für das neue Fach verwertbaren Leistungen, neu aufzunehmen. Wenn und soweit jedoch - wie hier - die Ausbildungsinhalte der betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, wird nicht anstelle des abgebrochenen Studiums ein neues Studium aufgenommen. Begründet die Ausbildungsordnung keine Notwendigkeit, im neuen Fach zusätzliche Ausbildungsinhalte aufzunehmen oder der Bezeichnung nach gleiche Ausbildungsfächer qualitativ wesensmäßig vertieft zu durchdringen, weil die Studienordnungen identische Ausbildungsinhalte vorsehen, so stellt sich der vollzogenen Wechsel nicht als Wechsel des Faches dar. Denn in diesen Fällen wird nicht eine begonnene Ausbildung aufgegeben und eine neue Ausbildung aufgenommen. Vielmehr wird anstelle dessen der bisher durchlaufenen Ausbildung lediglich für die Zukunft eine andere Richtung gegeben.

Bestätigt wird dieses Verständnis und damit die einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG durch den Zweck, den der Gesetzgeber nach der Entstehungsgeschichte der Norm mit der Regelung verfolgt hat. Die gesetzliche Definition des Fachrichtungswechsels in § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG fand Aufnahme in das Gesetz durch Art. 1 Nr. 4 des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (11. BAföGÄndG) vom 21. Juni 1988 (BGBl. I S. 829) und geht zurück auf die Formulierung im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 11/1315 S. 4), die im Gesetzgebungsverfahren Änderungen nicht erfahren hat. In der Begründung zum Gesetzentwurf führt die Bundesregierung aus, die Einfügung der gesetzlichen Definitionen des Fachrichtungswechsels diene "zur gesetzlichen Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis." Bestimmt wurde die Verwaltungspraxis durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1986) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 30. Juli 1986 (GMBl. S. 397). Nach der 7.3.4 BAföGVwV 1986 indes liegt kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung vor, wenn

a) sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgesehen ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder

b) der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden.

Bereits bei der Einbringung des Gesetzentwurfs und bei der Beschlussfassung des Gesetzgebers hat die Verwaltungspraxis danach eine Schwerpunktverlagerung und keinen Fachrichtungswechsel angenommen, wenn sich aus den Ausbildungsbestimmungen ergeben hat, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch gewesen sind. Wenn nun die Einfügung der Legaldefinition für den Fachrichtungswechsel in § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG von der Erwägung getragen ist, dass die Begriffsbestimmung nicht zu einer Änderung führen soll, sondern der "Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis" dienen soll, so gibt der Gesetzgeber damit zu erkennen, dass er in Kenntnis der Praxis diese billigt und in seinen Willen aufnimmt. Das rechtfertigt es, die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG einschränkend auszulegen und damit die Fälle der Schwerpunktverlagerung vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG auszunehmen.

Bei dem Wechsel vom Studiengang Biotechnologie zum Studiengang Lebensmitteltechnologie handelt es sich um eine Schwerpunktverlagerung, weil sich aus den Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch gewesen sind. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung für den Studiengang Biotechnologie im Fachbereich 7 der Hochschule Anhalt (FH) vom 02. Mai 2002 ergibt sich in Verbindung mit der Anlage 1 (Modellstudienplan), dass die für den hier vorliegenden Fall maßgeblichen ersten drei Semester wie folgt gegliedert sind:

"Modellstudienplan

1. Grundstudium

 Fach1. Sem V/Ü/P2. Sem V/Ü/P3. Sem V/Ü/PPrüfung
Mathematik ; Statistik4/2/0; ---3/2/0; ------; 2/1/0FP
Informatik2/0/11/0/2---FP
Physik; Elektrotechnik/Elektronik---; 2/1/1---; 3/1/1---; ---FP
Grundlagen der Bio- und Lebensmittelapparatetechnik4/0/0---1/0/1L
Strömungslehre und Rheologie------2/2/1FP
Thermodynamik---1/1/01/1/1FP
Physikalische Chemie---2/1/1---FP
Allgemeine und analytische Chemie1/2/1------FP
Organische Chemie---2/1/2--- FP
Zellbiologie---2/0/0---L
Mikrobiologie------3/0/2FP
Bio- und Lebensmittelchemie------4/0/3FP
Einführung in die Life Sciences1/0/01/0/0--- L
Rhetorik------0/0/1L
Fremdsprachen0/2/00/2/00/2/0L
Betriebswirtschaftslehre2/1/0------FP
Nutzung von Literatur und Fachinformationssystemen------1/0/0L

Alle Angaben in Semesterwochenstunden (SWS)

FP...Fachprüfung

L...Leistungsnachweis".

Mit diesem Modellstudienplan für das Grundstudium im Studiengang Biotechnologie ist der Modellstudienplan im Studiengang Lebensmitteltechnologie ausweislich der Anlage zu § 6 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung für den Studiengang Lebensmitteltechnologie im Fachbereich 7 der Hochschule Anhalt (FH) vom 31. Januar 1996, geändert durch Satzung vom 02. Mai 2002, identisch.

Ist wegen der Identität der Ausbildungsinhalte nach den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen in den Studienordnungen von einer Schwerpunktverlagerung und nicht von einem Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG auszugehen, so folgt anderes auch nicht aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Wechsel des Faches nur dann eine Schwerpunktverlagerung und nicht einen Fachrichtungswechsel darstellen könne, wenn mit dem Wechsel eine Verlängerung der Gesamtstudiendauer nicht verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1980 - 5 B 12/80 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17; Beschl. v. 14.12.1979 - 5 ER 243/79 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 13). Diese Entscheidungen betreffen Fälle, in denen ein wichtiger Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG für einen Wechsel nicht vorgelegen hat. Das ist förderungsschädlich nur in den Fällen, in denen nicht von einem Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG, sondern lediglich von einer Schwerpunktverlagerung auszugehen ist. Wenn das Bundesverwaltungsgericht zu diesen Fallgestaltungen ausführt, dass eine Schwerpunktverlagerung nur angenommen werden kann, wenn der Wechsel nicht zu einer Verlängerung der Gesamtstudiendauer führt, so rechtfertigt das nicht den Umkehrschluss, dass ein Wechsel, der mit einer Verlängerung der Gesamtstudiendauer verbunden ist, stets einen Fachrichtungswechsel darstellt (vgl. aber: BVerwG, Beschl. v. 10.11.1980, a. a. O.). Denn jedenfalls dann, wenn die fehlende vollständige Anrechnung der bisherigen Studienleistungen - wie hier - nicht darauf beruht, dass Ausbildungsinhalte nach den Studienordnungen Unterschiede aufweisen, sondern allein darin begründet ist, dass der bisherige individuelle Lernerfolg des Auszubildenden bis zum Wechsel ganz oder teilweise ausgeblieben ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 07.12.1993 - 9 UE 992/91 - Rdnr. 21 <zitiert nach juris>), handelt es sich trotz der im Einzelfall eintretenden Verlängerung der Gesamtstudiendauer nicht um einen Fachrichtungswechsel. Dass im vorliegenden Fall nicht Unterschiede in den Ausbildungsinhalten bis zum Wechsel, sondern der ausgebliebene Erfolg im Studium der Klägerin Grund gewesen ist, von den drei absolvierten Semestern nur eines anzuerkennen, wird anhand der Stellungnahme der Hochschule Anhalt (FH) vom 08. September 2004 zu dem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Eilverfahren 4 B 191/04 HAL deutlich. Dort führt die Hochschule aus, das Grundstudium beider Studiengänge sei bis zur Diplomprüfung identisch. Positive Prüfungsleistungen aus dem vorhergehenden Studium seien auf Antrag nach Beschluss des zuständigen Prüfungsausschusses für den neuen Studiengang anrechenbar, "was i. d. R. bei dieser Studiengangkonstellation im Bereich des Grundstudiums keine Probleme" bereite. Daraus wird deutlich, dass die Anrechnung von nur einem von drei Semestern für das nach dem Wechsel aufgenommene Studium im Studiengang Lebensmitteltechnologie allein auf den fehlenden individuellen Erfolg der Klägerin in dem bis zum Wechsel hinsichtlich der Ausbildungsinhalte identischen Studium der Biotechnologie zurückzuführen ist.

Stellt der Wechsel somit keinen Fachrichtungswechsel dar, so ist die Einstellung der Ausbildungsförderung ab dem Monat April 2004 nicht zu beanstanden. Denn nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ziel erreicht. Das wird nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und bei dem Besuch einer Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BAföG). Einen den Regelungen in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechenden Studienfortschritt hat die Klägerin nicht erkennen lassen. Nach den Modellstudienplänen schließt das Hauptstudium sowohl im Studiengang Biotechnologie als auch im Studiengang Lebensmitteltechnologie im 8. Semester mit der Diplomarbeit ab. Die Klägerin, die ihr Studium zum Wintersemester 2002/2004 aufgenommen hat, hätte ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit mithin bis zum Ende des Sommersemesters 2006 abschließen müssen. Damit war nicht zu rechnen, als sie ihr Studium nach dem Wechsel zum Sommersemester 2004 im 2. Fachsemester fortsetzte.

Ist die Abänderung des Bescheides vom 26. September 2003 durch den Bescheid vom 24. Juni 2004 hinsichtlich des hier (noch) streitigen Zeitraums von April bis September 2004 rechtmäßig, so gilt dies auch für die Festsetzung des auf diesen Zeitraum entfallenden Erstattungsbetrages i. H. v. 807,- €. Nach § 53 Satz 3 Halbs. 2 BAföG, 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Erstattung der für die Monate April bis Juni 2004 gezahlten Ausbildungsförderung steht ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Ausbildungsförderung nach Maßgabe der Bewilligung in dem Bescheid vom 26. September 2003 nicht entgegen. Wer wie die Klägerin während des Bewilligungszeitraumes den Studiengang wechselt, muss in Erwägung ziehen, dass aufgrund dessen die laufende Ausbildungsförderung vorzeitig endet und gezahlte Fördermittel zurückzuerstatten sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.02.1995 - Bf V 25/94 -, Rdnr. 61 <zitiert nach juris>).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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