Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: 3 L 327/03
Rechtsgebiete: AufenthG, GG


Vorschriften:

AufenthG § 60
GG Art. 16a
1. Die Frage der Staatsangehörigkeit ist - wie sich aus Art. 1 A Nr. 2 GFK ergibt - auch dann im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu klären, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung nicht in den Staat der Staatsangehörigkeit, sondern in einen anderen Zielstaat angedroht hat (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 8.2.2005 - 1 C 29.03 -).

2. Für staatenlose Kurden aus Syrien, die illegal ausgereist sind, besteht gegenwärtig und in absehbarer Zukunft keine Möglichkeit der Wiedereinreise nach Syrien.

3. Die Verweigerung der Wiedereinreise für staatenlose Kurden aus Syrien stellt keine Maßnahme dar, die an asylerhebliche Gründe anknüpft. Im Vordergrund stehen vielmehr statusrechtliche Erwägungen aufgrund einer fehlenden syrischen Staatsbürgerschaft.

4. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass der Status staatenloser Kurden darauf zurückzuführen ist, dass vielen Kurden aufgrund einer im Jahre 1962 durchgeführten Volkszählung im Gebiet der Jezira die syrische Staatsbürgerschaft entzogen wurde und die Abkömmlinge dieser Personengruppe infolge dieser Ereignisse ebenfalls nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.

5. Es lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass den Abkömmlingen staatenloser Kurden in Syrien aufgrund der geltenden syrischen Gesetze und der bestehenden Rechtspraxis bei der Anwendung und Handhabung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts wegen ihrer Ethnie die staatsbürgerlichen Rechte vorenthalten werden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 3 L 327/03

Datum: 22.03.2006

Gründe:

I.

Der im Jahre 1978 geborene, ledige Kläger stammt aus Syrien. Er ist kurdischer Volkszugehöriger und Moslem. Nach eigenen Angaben ist er nicht syrischer Staatsangehöriger und besitzt auch keine andere Staatsangehörigkeit.

Nach seinen Schilderungen reiste er am 20. Oktober 2001 illegal aus Syrien aus und erreichte am 22. Oktober 2001 über die Türkei kommend auf dem Luftwege die Bundesrepublik Deutschland. Am 25. Oktober 2001 beantragte er in der Außenstelle der Beklagten in H. die Anerkennung als Asylberechtigter.

Am 5. November 2001 wurde der Kläger vom Bundesamt zu seinem Asylbegehren angehört. Zur Begründung gab er an: Er gehöre zur Familie der Cheto, wozu ungefähr 50 Familien gehören würden. Er besitze keinen Pass, kein Passersatzpapier und auch keinen Personalausweis. Er besitze lediglich eine ldentitätskarte, welche vom M. (Dorfvorsteher) ausgestellt und unterschrieben worden sei. Den türkischen Reisepass, den er vom Schleuser für die Ausreise bekommen habe, habe er wieder zurückgeben müssen. Bis zu seiner Ausreise habe er in Kamishli Mahatta al Jadida gewohnt und sich dort auch aufgehalten. Dort lebten auch seine Eltern und Geschwister. Er habe die Schule besucht und sie 1996 mit dem Abitur abgeschlossen. Er habe im Bekleidungsgeschäft seines Vaters gearbeitet. Sein Vater selbst habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Den Wehrdienst habe er als Unregistrierter nicht ableisten müssen. In Syrien sei er seit 1995 Mitglied der Kurdischen Yekiti-Partei. Bis Mai 1999 sei er für die Partei "in seiner Gruppe" für Finanzen und Spenden, danach für Drucksachen zuständig gewesen. Er habe den Decknamen K. getragen. Am 7. September 2001 sei er in Kamishli, als er Drucksachen für seine Partei transportiert habe, mit dem Auto in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Als Polizisten erschienen seien, sei er - obwohl er den Unfall nicht verschuldet habe - geflohen. Das Auto sei auf einen Syrer namens F. I. zugelassen gewesen. Da dieser der Polizei mitgeteilt habe, dass er das Fahrzeug dem Vater des Klägers verkauft habe, es aber auf ihn zugelassen sei, hätten "die Leute von der Sicherheit" seinen Vater aufgesucht, das Haus und das Geschäft durchsucht und seinen Vater verhaftet. Nachdem Zeugen bestätigt hätten, dass er das Fahrzeug nicht gefahren sei, habe man ihn wieder freigelassen. Er - der Kläger - sei daraufhin aus Syrien geflohen. Im Übrigen sei er zuvor bereits zweimal verhaftet worden. Am 24. März 2000 hätten Sicherheitskräfte ihn und seine Familie aufgesucht und das Haus sowie das Geschäft seines Vaters durchsucht. Sie hätten ihn und seinen Vater mitgenommen; seinen Vater habe man alsbald wieder freigelassen, während man ihn dazu verhört habe, ob er eine von den Enkeln von Osman Sabri verfasste Erklärung verteilt habe. Er habe dies verneint. Bei seiner Vernehmung sei er gefoltert worden, indem man ihn geschlagen habe. Man habe ihn in Untersuchungshaft genommen und am 2. April 2000 wieder entlassen. Ein zweites Mal sei er am 22. April 2001 festgenommen worden. Er sei von der Polizei angehalten und kontrolliert worden; dabei habe man einen Briefumschlag mit drei bis vier kurdischen Zeitungen gefunden. Auf Nachfrage der Polizei habe er angegeben, den Umschlag auf der Straße gefunden zu haben. Man habe ihn alsdann mit dem Auto zur Politischen Abteilung nach Kamishli gebracht und zur Kurdischen Yekiti-Partei befragt. Nachdem er erklärt habe, dass er sich politisch nicht betätige, sei er am 29. Mai 2001 freigelassen worden.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - vormals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG sowie Abschiebungshindernisse gem. § 53 AusIG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats zu verlassen, anderenfalls würde er nach Syrien abgeschoben. Der Kläger könnte auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Aufnahme bereit sei. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger sei über einen sicheren Drittstaat eingereist und könnte deshalb kein Asyl beanspruchen. Mangels einer politischen Verfolgung stehe ihm auch kein Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AusIG zu. Der Kläger habe auch keine Abschiebungshindernisse gem. § 53 AusIG glaubhaft gemacht.

Am 20. Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung berief sich der Kläger auf Nachfluchtaktivitäten. Zudem wurden von ihm u. a. zwei Einladungen zur Teilnahme an friedlichen Protestveranstaltungen der Kurdischen Yekiti-Partei in der Bundesrepublik Deutschland, ein lnformationsschreiben über zwei im Dezember 2002 verhaftete Mitglieder der Yekiti-Partei, ein Memorandum über die Frage des kurdischen Volkes in Syrien sowie eine auf ihn ausgestellte Bescheinigung ("Erkennungszeugnis") des Bürgermeisters von H. E. / M. zur Gerichtsakte gereicht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2001 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AusIG vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2003 zu seinem Asylbegehren angehört worden. Hinsichtlich der ergänzenden Angaben des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Mit Urteil vom 26. Juni 2003 hat das Verwaltungsgericht unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 6. Dezember 2001 die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, ein Asylanspruch gem. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a AsylVfG scheide aus, weil die vom Kläger behauptete Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nicht festgestellt werden könne. Ihm sei jedoch Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AusIG zu gewähren, weil ihm aufgrund asylerheblicher Merkmale, nämlich wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, vom syrischen Staat die Wiedereinreise nach Syrien als das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts verweigert werde.

Der Senat hat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 26. Juli 2005 die Berufung zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das Wiedereinreiseverbot für illegal ausgereiste Kurden aus Syrien knüpfe nach obergerichtlicher Rechtsprechung in seiner objektiven Gerichtetheit nicht an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale an und könne nicht als Akt politischer Verfolgung eingestuft werden. Auch seien keine anderen Gründe für die Gewährung von Abschiebungsschutz ersichtlich.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 26. Juni 2003 in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und trägt im Wesentlichen ergänzend vor: Im Jahre 1962 sei es im Rahmen einer Sondervolkszählung zu einer staatlichen Ausbürgerung von Kurden gekommen, wobei es sich bei dieser Maßnahme um eine gegen Kurden gerichtete politische Verfolgung gehandelt habe. Von der Ausbürgerung seien seine Eltern bzw. Großeltern betroffen gewesen mit der Folge, dass auch er selbst als Abkömmling keine staatsbürgerlichen Rechte besitze. Hierin liege - ähnlich wie bei einer Sippenhaft - eine politische Verfolgung, zumal den staatlichen Maßnahmen unverändert eine Arabisierungspolitik der syrischen Regierung zugrunde liege. Eine politische Verfolgung liege zudem darin begründet, dass ihm, obwohl er nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsrecht als syrischer Staatsangehöriger anzusehen sei, die syrische Staatsbürgerschaft vorenthalten werde. Gem. Art. 3 c des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 276 vom 24. November 1969 gelte von Amts wegen als syrischer Araber, wer in der Provinz als Kind von Eltern geboren sei, die unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind. Hiernach würden Kinder von staatenlosen Kurden, unabhängig davon, ob diese als Ausländer registriert (Ajanib) oder Nichtregistrierte (Maktumin) seien, das Recht auf die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Diese würde ihnen jedoch nicht gewährt; vielmehr werde ihnen diese unter Verletzung des geltenden Rechts vorenthalten, obwohl Syrien das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 ratifiziert habe. Dieses Verhalten knüpfe an die kurdische Volkszugehörigkeit an. Mit der vorenthaltenen Staatsbürgerschaft seien sie in vielfältiger Hinsicht rechtlos gestellt und in ihrer Freizügigkeit beschränkt. Es bestehe insoweit kein Unterschied zu den staatlichen Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen, denen die 1962 ausgebürgerten Kurden ausgesetzt gewesen seien. Schließlich beinhalte es auch eine politische Verfolgung, dass Kurden ohne syrische Staatsangehörigkeit die Wiedereinreise nach Syrien verweigert werde. Dabei sei davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Wiedereinreiseverweigerung für Staatenlose handele; das Wiedereinreiseverbot stehe vielmehr damit im Zusammenhang, dass die im Gebiet der Jezirah lebenden Kurden syrischer Staatsangehörigkeit aufgrund der Volkszählung im Jahre 1962 ausgebürgert worden seien und ihren Nachkommen die syrische Staatsbürgerschaft unverändert vorenthalten werde. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Wiedereinreiseverbot ausschließlich Personen kurdischer Volkszugehörigkeit treffe, während die ca. 400.000 in Syrien lebenden palästinensischen Flüchtlinge, die die syrische Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht besitzen würden, hiervon nicht betroffen seien. Vom Kläger wird ferner vorgetragen, er habe sich exilpolitisch betätigt, indem er an der Demonstration vor der syrischen Botschaft am 10. März 2006 teilgenommen und ein Flugblatt verteilt habe; diesbezüglich wurden vom Kläger zwei Lichtbilder und ein Flugblatt zur Gerichtsakte gereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Beteiligten sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte A) und auf die vom Senat in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen.

II.

Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2003 zu ändern. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2001 erweist sich mit Ausnahme der Bezeichnung von Syrien als Zielstaat der Abschiebung als rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 1 des im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats anzuwendenden Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) - Art. 1 Zuwanderungsgesetz - im Folgenden: AufenthG - vom 30. Juli 2004 (BGBI. 1 S. 1950 ff.) zu.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung klargestellt, dass die Entscheidung über den Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zugleich eine Entscheidung über die Rechtsstellung des Ausländers als Flüchtling i. S. des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II, S. 559) - GFK - ist (Urt. v. 8.2.2005 - 1 C 29.03 -). Der Bezug zur GFK werde sowohl in § 3 AsyIVfG als auch in der Neufassung des bisherigen § 51 Abs. 1 AusIG durch § 60 Abs. 1 AufenthG hergestellt. Die Rechtsstellung des Ausländers lasse sich - wie sich aus Art. 1 A Nr. 2 GFK ergebe - nicht losgelöst von der Frage der Staatsangehörigkeit prüfen. Die Frage der Staatsangehörigkeit sei - anders als bei den Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG (dazu BVerwG, Urt. v. 4.12.2001 - 1 C 11.01 -' BVerwGE 115, 265) - auch dann zu klären, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung nicht in den Staat der Staatsangehörigkeit, sondern in einen anderen Zielstaat angedroht habe. Handele es sich um einen Staatenlosen, so trete gem. Art. 1 A Nr. 2 GFK an die Stelle des Staats der Staatsangehörigkeit der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts. Den tragenden Gesichtspunkt für die so definierte Rechtsstellung des schutzsuchenden Ausländers sieht das Bundesverwaltungsgericht im Prinzip der Subsidiarität des internationalen Schutzes gegenüber dem Schutz durch den Staat der Staatsangehörigkeit bzw. - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts (Urt. v. 8.2.2005 - 1 C 29.03 -' S. 10 UA). Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Soweit sich im Urteil des Senats vom 2. Dezember 2003 - 3 L 68/01 - abweichende Ausführungen finden, wird hieran nicht festgehalten.

Für den Prüfungsumfang im Rahmen der asylrechtlichen Statusentscheidung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 1 A Nr. 2 GFK kommt es schließlich darauf an, ob der Ausländer in rechtlich zulässiger Weise in seinen Heimatstaat oder - bei Staatenlosen - den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren kann. Kann er dies nicht, stellt sich regelmäßig nicht mehr die Frage, ob ihm ihn diesem Staat politische Verfolgung droht. Es besteht in diesem Falle auch kein Bedürfnis mehr, ihm den subsidiären asylrechtlichen Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 1 A Nr. 2 GFK angedeihen zu lassen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat hierzu die folgenden Grundsätze entwickelt:

Streitgegenstand der sog. Flüchtlingsanerkennung ist grundsätzlich die Frage, ob dem betroffenen Ausländer in seinem Heimatstaat, mithin im Staat, dessen Staatsbürgerschaft er regelmäßig besitzt, für den Fall seiner Wiedereinreise eine politische Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3.95 -' NVwZ-RR 1996, 602 (603)). Ausgangspunkt für die Beurteilung eines jeden Asylanspruchs, der erst dann entstehen kann, wenn der aus einem auswärtigen Staat kommende Asylsuchende das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht hat (vgl. BVerwGE 69, 323 = NJW 1984, 2782), ist dabei die in die Zukunft gerichtete Prüfung der Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr politische Verfolgung - erstmals oder erneut - ausgesetzt sein würde. Das setzt allerdings einen Staat voraus, in den der Asylsuchende in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren könnte. Ist dies nicht der Fall und wird einem Ausländer, dem die Wiedereinreise durch denjenigen Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aus Gründen versagt, die mit den nach Art. 16 a GG asylerheblichen Merkmalen in keinem Zusammenhang stehen, kann er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 15.10.1985 - 9 C 30.85 - NVwZ 1986, 759 zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F.; s. ferner BVerwG, Beschl. v. 7.12.1999 - 9 B 474.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224) somit auch dann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn ihm in seinem bisherigen Heimatstaat die Gefahr politischer Verfolgung droht.

Ebenso wie in den Fällen der Ausbürgerung eines Staatsangehörigen, die als solche regelmäßig eine politische Verfolgung beinhaltet - ohne dass insoweit allerdings eine "Regelvermutung" besteht (BVerwG, Beschl. v. 7.12.1999, a. a. O.) - und in diesen Fällen den Asyltatbestand selbst dann erfüllt, wenn der Betroffene nicht in sein Heimatland zurückkehren kann, lässt sich grundsätzlich auch bei einem Staatenlosen, dem die Wiedereinreise durch denjenigen Staat verweigert wird, in dem er mit dessen Billigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 1 A Nr. GK hatte, nicht ausschließen, dass der darin liegenden Entziehung seines Aufenthaltsrechts politische Motive im Sinne des Asyltatbestandes zugrunde liegen, mithin die Verweigerung der Wiedereinreise auf die Rasse, Religion, Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des von ihr Betroffenen zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.2.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsyIVfG Nr. 30 = NVwZ 1985, 589; BVerwG, Urt. v. 15.10.1985, a. a. O.; BVerwGE 67, 184 = NVwZ 1983, 674 = NJW 1983, 2782 L). Sollte dies nicht der Fall sein, so stellt sich bei Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit ihres Heimatstaates besitzen, sich dort aber mit seiner Billigung dauerhaft aufhalten konnten, allerdings die Frage, ob dieses (noch) das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes ist. Während ein Staat seine Eigenschaft als Land des gewöhnlichen Aufenthalts nicht allein dadurch einbüßt, dass der Staatenlose ihn verlässt und in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt (vgl. BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30 = NVwZ 1985, 589), tritt eine Änderung der rechtlichen Situation hingegen dann ein, wenn er den Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nicht politischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, nachdem er das Land verlassen hat. Er löst damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Er steht dem Staatenlosen nunmehr in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat und ist nicht mehr taugliches Subjekt "politischer Verfolgung" i. S. des Asylrechts. Die Bundesrepublik Deutschland wird nunmehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts. Dann aber ist es unter asylrechtlichen Gesichtspunkten ebenso wie im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG, der insoweit tatbestandlich nicht weiter reicht als Art. 16 a Abs. 1 GG, unerheblich, ob dem Staatenlosen im früheren Aufenthaltsland - könnte und würde er dorthin zurückkehren - noch Verfolgung droht. Damit wird - m. a. W. - ein Asylanspruch gegenstandslos; der Status der betroffenen Person richtet sich dann nach den Vorschriften des Gesetzes vom 24. April 1976 zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StIÜbK - (BGBI. 1976 II S. 473 und BGBI. 1977 II S. 235). Art. 31 StIÜBk gewährleistet insoweit einen besonderen Ausweisungs- und Abschiebungsschutz (vgl. zu allem BVerwG, Urt. v. 22.2.2005 - 1 C 17.03 - DVBI. 2005, 1201 (1203) unter Hinweis auf BVerwG, Urteile v. 24.10.1995 - 9 C 3.95 -' DVBI. 1996, 205 und - 9 C 75.95 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 181; s. auch Urteil d. Senats v. 27.6.2001 - A 3 S 461/98 -).

Ob es sich bei den Betroffenen um Staatenlose handelt und ob bei ihnen ein Verlust des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes eingetreten ist, muss vom Gericht mit der in Asylverfahren auch ansonsten maßgebenden, nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen vollen Überzeugungsgewissheit festgestellt werden; es reicht demgegenüber nicht aus, wenn dies aufgrund des festgestellten Sachverhalts lediglich wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.2.2005 - 1 C 29.03 -; BVerwG, Urt. v. 15.10.1985, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32 = DVBI. 1985, 956 = NVwZ 1985, 658; Urteil d. Senats v. 27.6.2001 - A 3 S 461/98 -).

(1) Der Senat geht in Anwendung der aufgezeigten Grundsätze davon aus, dass der Kläger Staatenloser ist, weil er vom syrischen Staat nicht als syrischer Staatsangehöriger anerkannt wird, und weil er auch keine andere Staatsangehörigkeit besitzt.

Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht zunächst der Umstand, dass nach dem Erkenntnismaterial, welches der Senat zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat, in Syrien zahlreiche Kurden leben, welche weder die syrische Staatsangehörigkeit noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Dabei sind hinsichtlich der in Syrien lebenden kurdischen Volkszugehörigen - soweit es ihren Rechtsstatus bzw. ihre Staatsangehörigkeit betrifft - folgende Personengruppen zu unterscheiden:

Zum einen gibt es eine Gruppe von in Syrien lebenden Kurden, denen im Rahmen einer im Gebiet der Jezirah (Provinz Hassake) - per Gesetzesdekret Nr. 93 - durchgeführten Sondervolkszählung vom 23. August 1962 die syrische Staatsangehörigkeit "aberkannt" wurde bzw. bei denen festgestellt worden ist, dass sie in Syrien aufhältich seien, ohne die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Diese Personen haben seinerzeit - im Jahre 1962 - nicht nachzuweisen vermocht, dass sie bereits vor 1945 ihren ständigen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der heutigen Arabischen Republik Syrien hatten. Bei diesen Kurden handelte es sich in vielen Fällen auch um Personen, die - da es sich um angestammte kurdische Siedlungsgebiete handelt - bereits vor 1945 ihren ständigen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der heutigen Arabischen Republik Syrien hatten und mit der 1946 erfolgten Gründung des syrischen Staates (vgl. Art. 30 des Vertrages von Lausanne vom 24. Juli 1923 - abgedr. in: "Das Staatsangehörigkeitsrecht der arabischen Staaten" in Dr. H. Kruse, Institut für Völkerrecht der Universität Göttingen, S. 22) die syrische Staatsangehörigkeit erlangt hatten. (vgl. zu allem: Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 14.7.2005, S. 11, v. 1.4.2004, S. 10 und v. 7.10.2002, S. 9 f.; Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 27.9.2002, S. 2; Deutsches Orient-Institut, Auskunft v. 22.12.2003 an Bayer. VG Augsburg, S. 3).

Infolge dieser durch den syrischen Staat vollzogenen "Ausbürgerung" sind diese Personen regelmäßig - soweit sie nicht eine andere Staatsangehörigkeit besessen haben - staatenlos geworden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 26.4.1993; Deutsches Orient-Institut, Auskunft v. 19.12.1995 an VG Koblenz, S. 6; Auskunft v. 22.12.2003 an Bayer. VG Augsburg, S. 3; Mustafa, Kurdistan-Archiv 1993, S. 3; s. insbes. auch Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 19.2.2003, S. 9 und v. 27.9.2002, S. 1 f.). Sie wurden, obwohl sie 1962 für sich regelmäßig keine andere Staatsangehörigkeit reklamieren (bzw. nachweisen) konnten, von den syrischen Behörden als "Ausländer" (arabisch: Ajanib) registriert (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 14.7.2005, S. 11 und v. 1.4.2004, S. 10).

Der syrische Staat hat den genannten Personen, die etwa 120.000 Kurden - dies entsprach etwa 20 vom Hundert der kurdischen Bevölkerung Syriens - umfasst haben (Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 27.9.2002, S. 1; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2003 an Bayer. VG Augsburg, S. 3: 80.000 bis 120.000), 1962 den Aufenthalt in Syrien gestattet. Für sie wurden und werden seitdem eigene Personaldokumente (rote bzw. rot-orangene Plastikkarten) ausgestellt. Sie werden in speziellen "Registern für Ausländer" (Zivilregister) der Provinz Al-Hassake geführt. Diese registrierten Personen besitzen keine staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten; ihnen ist u. a. die Teilnahme an Wahlen sowie die Möglichkeit zum Eigentumserwerb von Land und die Ausübung selbständiger Gewerbe untersagt (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 14.7.2005, S. 11, v. 1.4.2004, S. 10 und v. 7.10.2002, S. 10).

Kinder aus Verbindungen zwischen den genannten "Ausländern" werden ebenfalls in den genannten Personenstandsregistern für "Ausländer" registriert; auch diese Nachkommen werden von den syrischen Behörden nicht als syrische Staatsangehörige angesehen und besitzen keine staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 7.10.2002, S. 10; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 30.1.2001 an VG Aachen, S. 1; bestätigend und ergänzend Lagebericht d. Auswärtigen Amtes v. 14.7.2005, S. 12; Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 27.9.2002, S. 1 ff.; vgl. auch OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 13.9.2002 - 3 R 3/02 - Juris).

Zum anderen gibt es in Syrien eine (weitere) Gruppe von Kurden, die als sog. Unregistrierte bzw. Nichtregistrierte (arabisch: Maktumin bzw. Makhtoumin) gelten (vgl. Maisel, Doppelte Minderheiten, S.10; Deutsches Orient-Institut, Auskunft v. 22.12.2003 an Bayer. VG Augsburg, S. 3 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.3.2002, S. 9 f.). Sie setzt sich zusammen aus Kurden, die bei der Volkszählung im Jahre 1962 nicht erfasst worden sind, Kindern aus Verbindungen zwischen Nichtregistrierten, von männlichen "Ausländern" oder Nichtregistrierten mit syrischen Staatsbürgerinnen sowie aus Verbindungen zwischen Ausländern und Nichtregistrierten (Deutsches Orient-Institut, Auskunft v. 22.12.2003 an Bayer. VG Augsburg, S. 4).

Auch bei diesen Kurden kann es sich um Personen handeln, die ihre syrische Staatsangehörigkeit, die sie mit der 1946 erfolgten Gründung des syrischen Staates erlangt hatten, wieder verloren haben, indem sie, obwohl sie seit langem in den ihnen angestammten Regionen lebten, bei der Volkszählung von 1962 nicht als syrische Staatsbürger (und auch nicht als "Ausländer") erfasst wurden. Bei der Gruppe der "Unregistrierten" in Syrien handelt es sich nicht selten aber auch um Flüchtlinge oder um (später) zugewanderte Personen, bei denen eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit gegeben ist (vgl. Lageberichte v. 11.3.2002, S. 10 und v. 1.4.2004; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 30.1.2001 an VG Aachen; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme v. 5.11.2002 an VG Magdeburg).

Die "unregistrierten" Kurden in Syrien verfügen noch nicht einmal über den vorstehend geschilderten Aufenthaltsstatus als "Ausländer" (Ajanib); sie sind vielmehr - auch soweit es die Nachkommen betrifft - völlig unregistriert in Syrien aufhältlich. In einigen Fällen wird ihnen - insbesondere bei seit Jahren andauerndem Aufenthalt - vom örtlichen Bürgermeister/Dorfvorsteher (arabisch: Muchtar bzw. Mukhtat) eine einfache Bescheinigung ausgestellt, dass sie diesem bekannt sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.3.2002, S. 10). Dieser Nachweis stellt jedoch kein Personaldokument dar, was u. a. auch zu Schwierigkeiten beim Nachweis der Abstammung für die aus einer der vorgenannten Ehen hervorgegangenen Kinder führen kann (Deutsches Orient-Institut, Gutachten v. 28.1.1999 an VG Hannover). Auch dieser Gruppe bleiben wie den "Ausländern" die staatsbürgerlichen Rechte verwehrt, da sie nicht als syrische Staatsangehörige angesehen werden (Deutsches Orient-Institut, Auskunft v. 22.12 2003 an Bayer.VG Augsburg, S. 3; Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 27.9.2002, S. 3 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 30.1.2001 an VG Aachen, S. 1 f.).

Die Registrierung der Kurden als syrische Staatsangehörige und ihre Erfassung als "Ausländer" bzw. ihre Nichtregistrierung erfolgte vollkommen willkürlich (vgl. Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 27.9.2002, S. 2). Den Nachweis für die Behauptung, dass es sich bei den als Ausländer eingetragenen bzw. nicht registrierten Kurden um Flüchtlinge oder (später) Zugewanderte (Kurden aus der Türkei oder dem Irak) gehandelt hat, ist die syrische Regierung schuldig geblieben (vgl. Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 19.2.2003, S. 9).

Schließlich hat das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 8. Februar 2001 (S. 8 f.) noch Ausführungen zu einer weiteren Gruppe von in Syrien lebenden Kurden gemacht, die ebenfalls nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Es handelt sich insoweit um die kleinste Gruppe von in Syrien lebenden Kurden, die als Flüchtlinge (aus der Türkei oder dem Irak) anerkannt worden sind. Sie besitzen einen weitgehend gesicherten Aufenthaltsstatus und können eine Ausreisegenehmigung aus Syrien beantragen, ohne befürchten zu müssen, dass ihnen die Wiedereinreise verwehrt wird. Auch diese Personen können eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit besitzen; sie können aber auch staatenlos sein.

Vor dem Hintergrund der aufgezeigten historischen Ereignisse im Jahre 1962 und der seither in Syrien lebenden unterschiedlichen Gruppierungen von Kurden ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zu der Gruppe von Kurden gehört, die in Syrien als "Unregistrierte" gelten und damit nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Der Kläger ist in Kamishli in der Provinz Hassake geboren; dort lebten auch seine Eltern und Großeltern während der Volkszählung von 1962, bei der sie nach Angaben des Klägers unregistriert blieben. Durch seine Geburt im Jahre 1978 und seine Abstammung von "unregistrierten" kurdischen Eltern hat der Kläger ebenfalls den Status eines "Unregistrierten" erlangt.

Für die Zugehörigkeit des Klägers zu der vorgenannten Gruppe von Kurden spricht zur Überzeugung des Senats auch die Tatsache, dass der Kläger keinerlei Personalpapiere - insbesondere keine Bescheinigung eines Ajanib (rote bzw. rot-orangene Plastikkarte) - besitzt, sondern lediglich eine Bescheinigung seines Dorfvorstehers vorzulegen vermochte. Des Weiteren deuten die vom Kläger geschilderten Umstände, unter denen er und seine Familie in Syrien leben mussten, darauf hin, dass er nicht als syrischer Staatsangehöriger angesehen wurde. Danach hat er in Syrien nur eingeschränkte Rechte besessen; auch hat er wegen seiner fehlenden syrischen Staatsangehörigkeit seinen Wehrdienst nicht ableisten müssen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die klägerischen Schilderungen insoweit der Wahrheit entsprechen.

Ferner sind für den Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich beim Kläger bzw. seiner Familie um nach Syrien ausgereiste Flüchtlinge bzw. (später) zugewanderte Ausländer handelt, die womöglich eine türkische, irakische oder sonstige Staatsangehörigkeit besitzen. Der Kläger hat glaubhaft geschildert, dass seine Eltern seit jeher ihren ständigen Wohnsitz Kamishli in Syrien hatten, so dass nichts darauf hindeutet, es könnte sich bei ihnen um Flüchtlinge oder Zugewanderte aus der Türkei oder dem Irak handeln.

Nach Auffassung des Senats steht der Annahme einer Staatenlosigkeit des Klägers schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass nach den geltenden Vorschriften des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts davon ausgegangen werden könnte, dass er trotz seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der "unregistrierten" Kurden die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, richtet sich allein nach dem jeweiligen nationalen Recht des betreffenden Staates (vgl. u. a. Hess.VGH, Urt. v. 26.4.2002 - 9 UE 1508/99.A - Juris). Dementsprechend gilt gem. Art. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen als "Staatenloser eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht." Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehoben, dass andere Staaten von Völkerrechts wegen bei der Beurteilung des ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts nicht nur die staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften des Staates in den Blick zu nehmen haben, sondern auch deren Auslegung durch die Behörden und Gerichte des jeweiligen Staates (BVerwG, Beschl. v. 4.10.1995 - 1 B 138.95 - InfAuslR 1996, S. 21; BVerfG, Kammerbeschl. v. 5.10.1990 - 2 BvR 650/89 -). Für die Feststellung der Staatsangehörigkeit kommt es hiernach nicht allein auf den Wortlaut und den normativen Regelungsgehalt der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts an; maßgeblich für die bestehende materielle Rechtslage ist insoweit vielmehr die tatsächliche Handhabung und Interpretation der jeweiligen Vorschriften in der Rechts- und Verwaltungspraxis des jeweiligen Landes. D. h. für das Bestehen einer ausländischen Staatsbürgerschaft ist nicht nur auf die im Staatsangehörigkeitsrecht formal-rechtlich geregelten Erwerbs- und Verlusttatbestände abzustellen, sondern entscheidend ist vor allem auch, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen die Anwendung der Vorschriften an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden oder aber derart restriktiv gehandhabt werden, dass sie letztlich keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. hierzu u. a. OVG NRW, Beschl. v. 14.3.2001 - 11 A 5348/98.A - Juris).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund des geltenden syrischen Staatsangehörigkeitsrechts und seiner Anwendung und Handhabung vom syrischen Staat nicht als syrischer Staatsangehöriger angesehen wird. Zwar ist in Art. 3 des Gesetzes Nr. 276 vom 24. November 1969 zur Regelung der (syrischen) Staatsangehörigkeit (J.O. Nr. 55 v. 17.12.1969, geändert durch Gesetz Nr. 34 v. 9.11.1986 und J.O. Nr.45 v. 19.11.1986 - abgedr. in "Das Staatsangehörigkeitsrecht der Arabischen Staaten" von Dr. H. Kruse, Institut für Völkerrecht der Universität Göttingen) normiert, dass "von Amts wegen als syrischer Araber gilt, (a) wer innerhalb oder außerhalb der arabischen Provinz Syrien (Art. 1 lit. a) a. a. O.) als Kind eines arabisch-syrischen Vaters geboren ist, (b) wer innerhalb der arabischen Provinz Syrien als Kind einer arabisch-syrischen Mutter geboren und wessen väterliche Abstammung nicht gesetzlich festgestellt worden ist und (c) wer in der Provinz als Kind von Eltern geboren ist, die ... unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind ..." Danach dürften - stellt man auf den allein auf den Wortlaut dieser Vorschrift ab - beim Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für eine syrische Staatsangehörigkeit vorliegen, denn jedenfalls ist er nach eigenen Angaben in Syrien geboren und seine Eltern sind als "Unregistrierte" staatenlos. Auch dürfte gem. Art. 3 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes - wie der Wortlaut der Vorschrift nahe legt (,'von Amts wegen") - bei Vorliegen der genannten gesetzlichen Voraussetzungen von einem "automatischen" Erwerb der Staatsbürgerschaft auszugehen sein.

Dennoch steht für den Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials fest, dass der Kläger als nicht registrierter Kurde bzw. als Abkömmling "unregistrierter" kurdischer Eltern trotz des Wortlauts und des Regelungsgehalts des Art. 3 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom syrischen Staat nicht als syrischer Staatsangehöriger angesehen wird. Der syrische Staat stellt sich vielmehr bei der Auslegung und Handhabung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts ersichtlich auf den Standpunkt, dass jene Kurden, die anlässlich der Volkszählung im Jahre 1962 nicht registriert bzw. als "Ausländer" erfasst wurden, keine syrischen Staatsbürger waren, sondern dass es sich bei ihnen um nach 1945 zugewanderte Immigranten bzw. Flüchtlinge aus benachbarten Staaten - und folglich um Personen mit einer fremden Staatsangehörigkeit - gehandelt hat (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 7.10.2002). Von diesem Standpunkt aus erfüllen die Abkömmlinge der unregistrierten Kurden nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit, denn sie sind wie ihre Eltern nicht "staatenlos". Es kommt hinzu, dass bei Abkömmlingen von Nichtregistrierten tatsächlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie erst nach 1962 nach Syrien illegal eingereist sind; auch besitzen sie nicht die erforderlichen Personaldokumente, um den Nachweis zu führen, dass sie in Syrien geboren sind. Denn - wie bereits ausgeführt - sind die unregistrierten Kurden in keinem Personenstandsregister erfasst und können sich im Einzelfall nur vermittels einer Bescheinigung des örtlichen Dorfvorstehers (Muchtar) ausweisen, die jedoch in Syrien nicht als offizielles Dokument anerkannt wird. Bei dieser Sachlage lässt sich aus Sicht der syrischen Behörden nicht ohne weiteres vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 3 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ausgehen, zumal gem. Art. 29 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes derjenige, der die syrische Staatsangehörigkeit für sich reklamiert, den erforderlichen Beweis hierfür führen muss. Solange ein solcher Nachweis aber nicht geführt wurde, verbleibt es dabei, dass die Betroffenen als nicht registrierte (und "ausgebürgerte") Kurden in Syrien keine staatsbürgerlichen Rechte besitzen. Diese Einschätzung in Bezug auf den Rechtsstatus der "unregistrierten" Kurden in Syrien entspricht der übereinstimmenden Auffassung sämtlicher sachverständiger Stellen und Gutachter (vgl. u. a. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 1.4.2004; Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 27.9.2002 für d. VG Magdeburg; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme v. 5.11.2002 an VG Magdeburg; - vgl. auch OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 13.9.2002 - 3 R 3/02 - m. w. Nachw.).

(2) Der Kläger hat nach Einschätzung des Senats aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage (s. etwa Auswärtiges Amt, Auskunft v. 26.4.2001 an VG d. Saarlandes; Auskunft v. 30.1.2001 an VG Aachen; Auskunft v. 1.10.2002 an VG Magdeburg; a. i., Stellungnahme v. 3.12.1996 an VG Ansbach; Deutsches Orient-Institut, Gutachten v. 8.5.1996 an VG Ansbach; Gutachten v. 1.10.2001 an VG d. Saarlandes; Gutachten v. 5.11.2002 an VG Magdeburg) auch keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit nach Syrien zurückzukehren. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn er als "Unregistrierter" - und als solcher wird er von den syrischen Stellen angesehen - das Land illegal, mithin ohne Erlaubnis des syrischen Staates, verlassen hat. Soweit in einzelnen Fällen davon berichtet wird, dass bestimmten Personen infolge von Bestechung oder aufgrund persönlicher Beziehungen ausnahmsweise die Wiedereinreise gestattet worden ist, handelt es sich um besonders gelagerte Ausnahmefälle, die bei der hier gebotenen generellen Betrachtungsweise keine andere Bewertung rechtfertigen (im Ergebnis ebenso Lageberichte v. 17.7.2003, S. 10 und v. 1.4.2004, S. 11; Deutsches Orient-Institut, Gutachten v. 5.11. 2002 an VG Magdeburg, S. 4 f.). Anhaltspunkte für eine Lockerung dieses Grenzregimes sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Botschaft der Syrischen Arabischen Republik in Bonn sich in einem ähnlich gelagerten Fall bereit erklärt hat, Heimreisedokumente auszustellen (vgl. Schriftwechsel Erftkreis/OVG NRW), ist dies nach Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 26. März 2003 ein Einzelfall geblieben, der zudem wegen Verlängerung der Duldung des Ausländers nicht zum Abschluss gebracht wurde. Weitere Fälle hat es seither nicht gegeben (Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG LSA v. 11.3.2004). Zu einer anderen Einschätzung gibt im Übrigen auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Juli 2005 keine Veranlassung, wonach abgeschobene syrische Staatsangehörige mit einem syrischen Nationalpass sowie Inhaber syrischer Reisedokumente für palästinensische Flüchtlinge in jedem Fall einreisen können, während sich die syrische Regierung in allen anderen Abschiebefällen eine Entscheidung im Einzelfall vorbehält und verlangt, dass das Abschiebevorhaben im Einzelnen notifiziert wird (s. Lagebericht v. 1.4.2004, S. 22). Auf die im Hinblick hierauf erfolgte Anfrage des Senats hat das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt mit Auskunft vom 9. November 2005 mitgeteilt, dass sich an der bisherigen Praxis bisher nichts geändert hat und die syrische Botschaft weiterhin auf die zweifelsfreie Feststellung der syrischen Staatsangehörigkeit für die Ausstellung von Passersatzpapieren als Voraussetzung für eine Rückführung nach Syrien besteht; des Weiteren hat auf Anfrage des Senats die Geschäftsführung der Arbeitsgruppe der Clearingstellen für Passbeschaffung - vertreten durch die Clearingstelle des Landes Rheinland-Pfalz für Passbeschaffung und Passersatzbeschaffung - zur Rückführungssituation von Ausländern und Staatenlosen aus Syrien am 2. November 2005 mitgeteilt, dass für den Personenkreis, der nicht (formal) die syrische Staatsangehörigkeit besitzt oder im Besitz von gültigen syrischer Reisedokumente ist, von der syrischen Botschaft in Berlin keine Passersatzpapiere zum Zwecke der Abschiebung ausgestellt werden. Der Senat geht deshalb nach jetzigem Erkenntnisstand davon aus, dass die syrischen staatlichen Behörden dem Kläger die Wiedereinreise verweigern würden, sei es im Wege der Abschiebung, sei es im Wege der freiwilligen Rückkehr. Schließlich hat der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger derzeit oder in absehbarer Zeit die syrische Staatsangehörigkeit (wieder-) erlangen bzw. den Nachweis für eine bestehende syrische Staatsangehörigkeit führen könnte, so dass das faktische Wiedereinreiseverbot lediglich von vorübergehender Dauer wäre (vgl. hierzu Savelsberg/Hajo, Gutachten v. 23.8.2005, S. 11 und Gutachten v. 12.7.2005, S. 11 - 13). Diese Einschätzung entspricht auch der inzwischen übereinstimmenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 2.8.2004 - 2 LA 342/03 - AuAS 2004, 271 f.; Urt. v. 27.5.2003 - 2 L 2040/98 - Juris; Beschl. v. 10.10.2003 - 2 L.A 347/03; Urt. v. 9.12.2002 - 2 L 3490/96 - Juris; Urt. v. 27.3.2001 - 2 L 2505/98 -' Asylmagazin Nr. 7 - 8 /2002, S. 32; OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 13.9.2002 - 3 R 3/02 - Juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.9.2001 - 2 S 26/98 -; Sächs. OVG, Urt. v. 22.8.2003 - A 3 B 849/03 -' Asylmagazin Nr. 1 - 2 / 2004, S. 30 = InfAusIR 2004, 173 (174); OVG LSA, Urt. v. 27.6.2001 - A 3 S 461/98 -, Asylmagazin Nr. 11/2001, S. 39 (43 f.); Beschl. v. 21.7.2003 - A 3 S 389/99 -; Urt. v. 22.10.2003 - 3 L 344/01 -).

(3) In dem Umstand, dass die syrischen Behörden dem Kläger als staatenlosen Kurden die Rückkehr nach Syrien verwehren, ist schließlich auch keine politische Verfolgung i. 5. des § 60 Abs.1 AufenthG zu sehen. Das Wiedereinreiseverbot für die genannte Personengruppe nach illegaler Ausreise lässt sich nämlich nicht auf die in § 60 Abs. 1 AufenthG aufgeführten politischen Gründe zurückführen (vgl. OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 13.9.2002 - 3 R 3/02 - Juris; OVG Nds., Urt. v. 27.5.2003 - 2 L 2040/98 - Juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Urt. v. 27.6. 2001 - A 3 S461/98 -).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist geklärt, dass "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen (ebenfalls) politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 5 C 3.95 - NVwZ-RR 1996, S. 602 [zur Ausbürgerung von türkischen Staatsangehörigen yezidischen Glaubens wegen Wehrdienstentziehung]; Urt. v. 12.2.1985 - 9 C 45.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30 = NVwZ 1985, S. 589; Urt. v. 15.10.1985 - 9 C 30.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39 = NVwZ 1986, S. 759; Beschl. v. 7.12.1999 - 9 B 474.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224). Dasselbe gilt im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG, der auch insoweit mit Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich ist (vgl. zu § 51 Abs. 1 AusIG: BVerwG, Beschl. v. 18.2.1992 - 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 = NVwZ-RR 1992, S. 516). Die Verweigerung der Wiedereinreise muss also auf die Rasse, Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Asylbewerbers zielen. Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Aussperrung Staatsangehörige betrifft, was allerdings nicht ausschließt, dass auch in diesen Fällen die Rückkehrverweigerung auf anderen als asylerheblichen Gründe beruht. Bei Staatenlosen und Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, in welches sie ausreisen bzw. abgeschoben werden sollen, wird eine solche Maßnahme hingegen nicht selten auf anderen als asylrelevanten Gründen beruhen, weil beispielsweise der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt entstandene wirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen, oder weil er schlicht keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen haben, weiterhin aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 75.95 - NVwZ-RR 1996, S. 602). In den letztgenannten Fallgruppen stehen grundsätzlich ordnungspolitische Erwägungen im Vordergrund, die ihrer objektiven Gerichtetheit nach nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen.

Der Senat vermag aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials nicht festzustellen, dass das Wiedereinreiseverbot für die Kurden aus Syrien, die dort als staatenlos gelten, zumindest aber nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, an die Ethnie anknüpft. Gegen eine solche Annahme spricht bereits der Umstand, dass nicht sämtliche in Syrien lebenden Kurden, die das Land illegal verlassen haben und wieder nach Syrien einreisen wollen, von diesem Verbot betroffen sind. Eine solche unterschiedslose Behandlung wäre jedoch für den Fall anzunehmen, dass es dem syrischen Staat darum ginge, die der kurdischen Volksgruppe angehörenden Personen wegen ihrer Ethnie auszusperren. Die Restriktionen beschränken sich indessen auf jene Personen kurdischer Volkszugehörigkeit, die keine syrische Staatsangehörigkeit besitzen, weil 1962 in der Provinz Hassake eine Volkszählung durchgeführt wurde, die dazu geführt hat, dass etwa 120.000 Kurden als Ausländer registriert wurden (vgl. Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 27.9.2002 an VG Magdeburg; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 7.10.2002). Dies entspricht - wie bereits erwähnt - einem Anteil von ca. 10 v. H. der kurdischen Volksgruppe. Betroffen ist somit - gemessen an der Gesamtzahl der in Syrien lebenden Kurden - nur eine relativ kleine Anzahl von Kurden, nämlich solche Personen und deren Nachkommen, die aufgrund der genannten Ereignisse in den 60iger Jahren als Ausländer oder Staatenlose gelten und sich nach syrischer Rechtsansicht seitdem illegal im Land aufhalten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 7.10.2002). Dies lässt darauf schließen, dass der Anknüpfungspunkt für die Restriktionen bei der Wiedereinreise in eben diesen Eigenschaften - Staatenlosigkeit, illegaler Aufenthalt in Syrien - zu suchen ist (ebenso: OVG Bremen, Urt. v. 12.4.2000 - 2 A 466/99.A -; Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2001 - 2 L 2505/98 - Juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.9.2001 - A 2 S 26/98 -; OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 13.9.2002 - 3 R 3/02 - Juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. Urteil v. 27.6. 2001 - A S 461/98 -).

Gegen eine an die Ethnie anknüpfende Motivation des Wiedereinreiseverbots sprechen auch die derzeit bestehenden allgemeinen politischen Verhältnisse der kurdischen Volksgruppe in Syrien. Danach jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Syrien lebende kurdische Minderheit einer politischen Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 12.4.2000, a. a. O.; Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2001, a. a. O.; OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 11.3.2002 a. a. O.). Die in Syrien lebenden Kurden, die die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sind mit allen staatsbürgerlichen Rechten ausgestattet und grundsätzlich keinen staatlichen Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen ausgesetzt, die über das hinausgingen, was Minderheiten aufgrund der im Herkunftsland bestehenden politischen Verhältnisse im Allgemeinen hinzunehmen haben. Aufgrund der dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel stellt sich die Situation der in Syrien lebenden Minderheiten - einschließlich der (yezidischen) Kurden syrischer Staatsangehörigkeit - vielmehr wie folgt dar: Syrien ist seit alters her ein multiethnisches und multikonfessionelles Land, das man als "Mosaik der Kulturen" bezeichnet (FAZ v. 08.10.1998). Die syrische Bevölkerung umfasst neben der sunnitisch-arabischen Mehrheit eine beträchtliche Anzahl religiöser und ethnischer Minderheiten. Zu den ethnische Minderheiten in Syrien gehören neben den Kurden unter anderem Armenier, Türken, Tscherkessen, Assyrer und ca. 400.000 palästinensische Flüchtlinge (Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 24.10.1996 und v. 07.10.2002). Zu den religiösen Minderheiten gehören neben den Yeziden unter anderem auch Aleviten, Assyrer, Christen, Juden. Das Assad-Regime, dessen Führung sich selbst aus Mitgliedern der religiösen Minderheit der Aleviten zusammensetzt, betreibt gegenüber den Minderheiten weiterhin eine Politik der "langen Leine'. Die religiösen Minderheiten genießen einen weiten Freiraum; politische Aktivitäten der ethnischen Minderheiten (Kurden, Armenier etc.) werden - soweit sie nicht nationalstaatlich-separatistisch geprägt sind - toleriert, wenn auch genau registriert (Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 24.10.1996 und v. 7.10.2002). So hat das syrische Parlament beispielsweise auch kurdische Abgeordnete, nur haben diese innerhalb des syrischen Parlaments keine Möglichkeiten, eine Politik außerhalb der herrschenden Vorstellungen zu betreiben oder auch nur zu befürworten (Deutsches Orient-Institut, Gutachten v. 22.3.1996, S. 19). Selbst die kurdische Yekiti-Partei wird vom syrischen Staat geduldet, wenngleich argwöhnisch-misstrauisch beobachtet, weil jeder organisierte Zusammenschluss von Personen - noch dazu mit politischem Anspruch - als Keim möglicher oppositioneller Aktivitäten angesehen wird (Deutsches Orient-Institut, a. a. O.; Maisel, Doppelte Minderheiten, a. a. O. S. 11). Lange Zeit war auch der Vorsitzende der Kommunistischen Partei Syriens eine Kurde (Khalid Baktas); auch er wurde allerdings nur solange geduldet, wie die Partei kein Engagement in der syrischen Kurdenpolitik zeigte (Maisel, a. a. O. S. 10). Überdies kommt es - auch wenn man bestrebt ist, in Syrien jedwede separatistischen Bestrebungen zu unterbinden - vereinzelt dazu, dass separatistische kurdische Bestrebungen im Ausland unterstützt werden. Maisel (a. a. O. S. 11) führt hierzu aus: "Aufgrund der regionalen Spannungen und Hegemoniekämpfe zwischen Syrien, der Türkei und dem Irak unterstützt die syrische Politik seit geraumer Zeit ideell und materiell verschiedene kurdische Organisationen und Parteien (in den genannten Ländern), die gegen die Regime der Nachbarstaaten einen Befreiungskampf führen. So unterhalten z. B. die PKK und die Patriotische Union Kurdistans eigene Büros in Damaskus und die irakische Oppositionsfront, der die bedeutendsten kurdischen Parteien im Irak angehören, trifft sich häufig zu Beratungen in Syrien."

Darüber hinaus ist auch die syrische Gesetzgebung als solche gegenüber Kurden nicht diskriminierend. Auch der Umstand, dass es für die staatenlosen Kurden infolge fehlender syrischer Staatsangehörigkeit bei einer Degradierung zu "Bürgern zweiter Klasse" bleibt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Gegenteil, die syrischen Gesetze sind darauf ausgerichtet, den diversen ethnischen und religiösen Gruppen und Minderheiten neutral gegenüberzustehen, ihnen - jedenfalls soweit sie die syrische Staatsangehörigkeit besitzen - gleiche Rechte vor dem Gesetz einzuräumen (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 7.10.2002). Zudem gilt für alle ethnischen Minderheiten, dass (im privaten Bereich) die soziale und kulturelle Identität gewahrt werden kann; dies allerdings unter der absoluten Voraussetzung, dass damit keine politischen Forderungen, insbesondere keine separatistischen Bestrebungen verbunden sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 7.10.2002).

Die im Gesetz angelegte Gleichstellung aller syrischen Staatsbürger und die auf Ausgleich angelegte staatliche Politik schließen es allerdings nicht aus, dass unter der sunnitisch-arabischen Bevölkerungsmehrheit Vorbehalte gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten bestehen und ihnen mit Misstrauen begegnet wird. Diese Tatsache dürfte sich auch im Umgang der staatlichen Stellen mit den genannten Minderheiten widerspiegeln. Auch müssen Minderheiten wie die Kurden sich des Arabischen als Amtssprache bedienen. Ein muttersprachlicher Unterricht wird nicht angeboten. Der Freiraum, weitergehende Rechte in Bezug auf ihre eigene religiöse und kulturelle Identität einzufordern, ist generell stark eingeschränkt. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Bereitschaft des syrischen Staates, die Angehörigen der Minderheiten als Staatsbürger zu akzeptieren, sofern sie denn die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Man will diese Minderheiten nicht ausgrenzen, sondern sucht lediglich Autonomiebestrebungen vorzubeugen, die sich mit dem arabischen Staatsverständnis nicht vereinbaren lassen.

Angesichts der allgemeinen Haltung des syrischen Staates zu seinen Minderheiten, lassen sich auch Nachteile, denen Ausländer oder Staatenlose in Syrien ausgesetzt sind (z. B. fehlendes Wahlrecht, kein Recht auf Landbesitz und zur Ausübung eines selbständigen Gewerbes [vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8.2.2001 und Auskunft an das VG Aachen v. 30.1.2001; Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 27.9.2002]), nicht als ethnisch oder religiös motivierte politische Verfolgung klassifizieren. Die Ursache für ihre Schlechterstellung liegt zur Überzeugung des Senats vielmehr darin begründet, dass sie von ihrem Status her keine syrischen Staatsbürger sind und sich in Syrien illegal aufhalten bzw. nur geduldet sind. Dies hat zur Folge, dass sie - wie dies regelmäßig auch in anderen Ländern der Fall ist - weniger Rechte besitzen und eben auch in ihren Möglichkeiten beschränkt sind, sich wirtschaftlich und in sonstiger Weise zu betätigen.

Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung durch die Ausführungen der Sachverständigen Brocks und Savelsberg im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg - 9 A 155/02 MD - bestätigt. Die Sachverständige Savelsberg hat zu Protokoll erklärt: "Selbstverständlich besteht für den syrischen Staat überhaupt keine Veranlassung, auch syrische Staatsangehörige auszusperren." Der Sachverständige Brocks führt aus: "Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es im Sinne der syrischen Politik keine Kurden als solche gibt. Es gibt syrische Staatsangehörige, die selbstverständlich auch aus ethnischen Kurden bestehen. Dies spielt jedoch in der syrischen Politik, anders als im Irak, keine Rolle. Kurden existieren für den syrischen Staat nur insofern, als es um die >>staatenlosen Kurden<< geht." Die Problematik der syrischen Kurden wird danach gerade nicht als eine des Volkstums, sondern als eine solche der Staatsangehörigkeit begriffen.

Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich im Übrigen auch nicht - wie der Kläger meint - im Hinblick darauf, dass aus Syrien ausgereiste "Palästinenser" die Rückkehr nach Syrien nicht verweigert wird, obwohl auch sie staatenlos sind. Dieser Umstand ist zur Überzeugung des Senats vielmehr der besonderen politischen Situation der Palästinenser geschuldet. Sie genießen in Syrien eine Sonderstellung, aufgrund derer ihnen weitestgehend Rechte wie Staatsangehörigen eingeräumt werden, allerdings ohne dass ihnen die syrische Staatsangehörigkeit verliehen wird. Als Grund für diese Sonderbehandlung führt der Sachverständige Brocks (VG Magdeburg, Protokoll v. 30.1.2003 zum Verfahren 9 A 155/02 MD) an, dass es zukünftig ein Rückkehrrecht für palästinensische Flüchtlinge in den zu gründenden Staat Palästina geben soll und keine Argumente gegen die Errichtung eines Staates Palästina geschaffen werden sollen. Der Hinweis auf die Situation der staatenlosen Palästinenser ist daher nicht geeignet zu belegen, dem Wiedereinreiseverbot für staatenlose bzw. unregistrierte Kurden sei der Charakter einer an die Ethnie anknüpfende politische Verfolgung beizumessen.

Die Annahme eines an die Ethnie anknüpfenden Wiedereinreiseverbots lässt sich ferner - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht daraus herleiten, dass der Status des Klägers als Staatenloser darauf zurückzuführen ist, dass seine Eltern bzw. Großeltern im Rahmen der 1962 im Gebiet der Jezirah durchgeführten Volkszählung "ausgebürgert" bzw. nicht als syrische Staatsangehörige registriert wurden und er insoweit als Abkömmling von dieser Maßnahme (mittelbar) betroffen ist.

Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei der 1962 erfolgten außerordentlichen Volkszählung, welche auf dem am 23. August 1962 erlassenen Gesetzesdekret Nr. 93 beruhte und dazu geführt hat, dass im Gebiet von Hassake etwa 120.000 Kurden - dies entspricht einem Anteil von ca. 10 vom Hundert der kurdischen Volksgruppe - als Ausländer registriert wurden bzw. unregistriert blieben (vgl. Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 27.9.2002 an VG Magdeburg; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 7.10.2002), um einen Akt politischer Verfolgung gehandelt hat. Denn auch wenn man einmal davon ausgeht, dass von dieser Maßnahmen nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich Kurden betroffen waren - was hier auf sich beruhen kann -' vermag dieser Umstand nicht schon die Annahme zu rechtfertigen, dass der mit der Volkszählung einhergehende Verlust der Staatsangehörigkeit an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale - hier die kurdische Volkszugehörigkeit - anknüpfte. Eine solche Annahme begegnet bereits deshalb Zweifeln, weil hiervon nicht sämtliche in Syrien lebenden Kurden betroffen waren, sondern es in dem Gebiet der Jezirah (Provinz Hassake) unbestritten auch kurdische Volkszugehörige gab, die als syrische Staatsangehörige registriert wurden, soweit sie nachweisen konnten, dass sie bereits vor 1945 in Syrien lebten. Die Volkszählung war insoweit von einer willkürlichen Vorgehensweise der syrischen Stellen gekennzeichnet (vgl. Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 27.9.2002, S. 2), was für sich genommen nicht ausreichend ist, um ihr den Charakter einer politischen Verfolgung beizumessen. Soweit die Volkszählung schließlich mit einer sog. Arabisierungspolitik der syrischen Regierung einherging bzw. Teil derselben war, lässt sich hieraus ebenfalls nicht zwingend schlussfolgern, dass es sich bei dem Zensus sowie letztlich auch den damals erfolgten Zwangsumsiedlungen von kurdischen Volkszugehörigen zwecks Veränderung der Bevölkerungsstruktur im Gebiet der Jezirah um Maßnahmen gehandelt hat, die als politische Verfolgung zu qualifizieren sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Volkszählung sowie die durchgeführten Zwangsumsiedlungen zugleich von der Besorgnis des syrischen Staates getragen war, dass Kurden illegal aus der Türkei in das Gebiet der Yezirah zugewandert seien, um den "arabischen Charakter" der Provinz zu zerstören, und dass es aus der Sicht des syrischen Staates zu verhindern galt, die arabischen Mitbürger in die Rolle einer Minderheit geraten zu lassen (vgl. Mustafa, West-Kurdistan, Syrien S. 3; Maisel, Doppelte Minderheiten, a. a. O. S. 9: "Mit ihr [der Volkszählung] soll vor allem gegen illegale kurdische Einwanderer und Feinde des Arabertums vorgegangen werden"). Eine solche staatlich veranlasste Binnenmigration bei gleichzeitigem Zensus mit dem Ziel der Registrierung der eigenen Staatsangehörigen ist im Hinblick auf die ihr zugrunde liegenden Intention von einer politischen Verfolgung, die auf eine an die Ethnie anknüpfenden Vertreibung, Ausbürgerung oder Ausgrenzung abzielt, zu unterscheiden. Ob bei Würdigung aller Umstände die Volkszählung von 1962 ihrer objektiven Gerichtetheit nach als Akt politischer Verfolgung zu werten ist, kann hier aber letztlich auf sich beruhen.

Denn selbst dann, wenn die 1962 erfolgte "Ausbürgerung" kurdischer Volkszugehöriger ein Akt politischer Verfolgung gewesen sein sollte, rechtfertigt allein der Umstand, dass auch die Nachkommen dieser Personengruppe von dieser Maßnahme (noch) betroffen sind, nicht schon die Annahme einer auch hinsichtlich der Abkömmlinge (fort-)bestehenden politischen Verfolgung. Zwar knüpft der Status der Nachkommen daran an, dass die Eltern bzw. Großeltern 1962 ihre Staatsbürgerschaft verloren haben, indem sie als "Ausländer" registriert bzw. nicht registriert wurden. Damit wirkt die staatliche Maßnahme hinsichtlich der damit einhergehenden Rechtsfolgen in Bezug auf den Verlust der Staatsangehörigkeitsrechte unverändert fort, so dass es für den jeweiligen Abkömmling hinsichtlich der Art und Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung nicht an den für eine asylrelevante Verfolgungsmaßnahme erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Gleichwohl lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht feststellen, dass es sich hinsichtlich der für die Nachkommen der 1962 "ausgebürgerten" Personen fortwirkenden Rechtsgutbeeinträchtigung um eine staatliche Maßnahme handelt, die - wie es für eine asylrelevante politische Verfolgung erforderliche wäre - hinsichtlich ihrer Zielgerichtetheit unverändert an ihre kurdische Volkszugehörigkeit anknüpft. D. h. es lässt sich auch unter Berücksichtigung der für genannten Personenkreis und ihre Abkömmlinge fortbestehenden Beeinträchtigung nicht davon ausgehen, dass es dem syrischen Staat auch heute noch darum geht, die von der Volkszählung selbst oder infolge ihrer Abstammung (mittelbar) betroffenen Kurden in Syrien wegen ihrer Ethnie auszugrenzen. Hierfür bestehen nach Auffassung des Senats keine ausreichenden Anhaltspunkte. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die kurdische Bevölkerung in Syrien - und zwar auch im Gebiet der Jezirah - keiner staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 12.4.2000 - 2 A 466/99.A -; vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2001 - 2 L 2505/98 - Juris; OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 11.3.2002 - 3 Q 79/01 - Juris); ebenso lässt sich nicht feststellen, dass eine programmatische Politik der Vertreibung, Ausbürgerung oder Ausgrenzung von Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit betrieben wird, selbst wenn gegenüber den 1962 ausgebürgerten bzw. unregistrierten Kurden Vorbehalte verblieben und sie aufgrund ihres Status erheblich benachteiligt sind (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2001 a. a. O.). Soweit in den Gutachten von Hajo/Savelsberg vom 19.2.2003 und vom 27.9.2002 von einer anhaltenden "Arabisierungspolitik" des syrischen Staates die Rede ist, kann dies daher nur dahin verstanden werden, dass die Gruppe der Kurden aus dem Gebiet der Jezirah unverändert erheblichen Nachteilen und Diskriminierungen ausgesetzt sind, die darauf zurückzuführen sind, dass sie wegen ihres Status als staatenlose bzw. nicht registrierte Kurden keine staatsbürgerlichen Rechte besitzen. Auch wenn dies zu einer Abwanderung von Kurden aus den ihnen angestammten Gebieten beiträgt, kann dies keiner programmatischen Verfolgung bzw. systematischen Vertreibung der Kurden gleichgesetzt werden. Dies gilt umso mehr, als die syrische Regierung 1976 von der Zwangsansiedlungs- und Umsiedlungspolitik offiziell Abstand genommen und diese aufgegeben hat (Deutsches Orient-Institut, Gutachten v. 9.1.1992 an VG Ansbach und v. 21.4.1993 an VG Ansbach; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 25.3.1988 an VG Köln und v. 10.1.1990 an VG Berlin). Dass sich in Syrien die Einstellung zu den staatenlosen Kurden - und speziell auch hinsichtlich der Staatsangehörigkeitsfrage - gegenüber den 60iger Jahren geändert hat, belegt im Übrigen auch der Umstand, dass im öffentlichen Raum über die (Wieder-)Einbürgerung der von der Volkszählung 1962 Betroffenen diskutiert wird, selbst wenn diese Diskussion noch nicht zu greifbaren Ergebnissen geführt hat (vgl. Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 23.8.2005, S. 11 ff.).

Die Annahme einer (fortbestehenden) asylrelevanten Verfolgungssituation lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass der syrische Staat den Status quo der durch die Ereignisse von 1962 betroffenen Kurden und ihrer Abkömmlinge unverändert als gegeben hinnimmt und sich (bislang) nicht veranlasst gesehen hat, die von der Volkszählung betroffenen Kurden und ihre Nachkommen wieder einzubürgern. Allein der Umstand, dass eine "Wiedergutmachung" des vormals geschehenen Unrechts ausgeblieben ist und die mit der im Jahre 1962 durchgeführten Volkszählung einhergehende Rechtsverletzung fortwirkt, beinhaltet indessen für sich genommen nicht schon eine politische Verfolgung. Entscheidend ist vielmehr, ob die Intention und Zielgerichtetheit einer vormals als Akt politischer Verfolgung angelegten Maßnahme fortbesteht. Dies lässt sich aber nicht feststellen. Auch kann es dem syrischen Staat heute nicht (mehr) zugerechnet werden, sofern von der damaligen syrischen Regierung, die für die Volkszählung verantwortlich war, insoweit eine politische Verfolgung betrieben wurde.

Im Übrigen beinhaltet das Grundrecht auf Asyl ein höchstpersönliches Recht, welches nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen hieraus abgeleiteten Anspruch (auch) für Familienangehörige ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1982 - 9 C 239.80 - BVerwGE 65, 244 (247 f.)). D. h. aus dem Umstand einer womöglich vormaIs gegenüber den Eltern bzw. Großeltern erfolgten asylrelevanten Verfolgungshandlung lässt sich für den Kläger kein eigenes Asylrecht herleiten. Ferner enthebt auch das Rechtsinstitut der "Sippenhaft" nicht von der Notwendigkeit, dass sich die staatlichen Maßnahmen - wenn auch anknüpfend an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale Dritter - ihrer objektiven Zielgerichtetheit nach zugleich gegen die Angehörigen richten müssen und dass ein entsprechender Verfolgungswille auch gegenwärtig noch besteht (BVerwG, a. a. O. S. 250). Dies kann hier aus den bereits dargelegten Gründen aber nicht festgestellt werden.

Des Weiteren lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht feststellen, dass dem Kläger bzw. den Abkömmlingen jener Personen, die aufgrund der im Jahre 1962 erfolgten "Ausbürgerung" ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, die syrische Staatsbürgerschaft (unverändert) aus asylrelevanten politischen Gründen vorenthalten wird.

Soweit - wie bereits erwähnt - in Art. 3 des Gesetzes Nr. 276 vom 24. November 1969 zur Regelung der (syrischen) Staatsangehörigkeit normiert, dass "von Amts wegen als syrischer Araber gilt, (a) wer innerhalb oder außerhalb der arabischen Provinz Syrien (Art. 1 lit. a) a. a. O.) als Kind eines arabisch-syrischen Vaters geboren ist; (b) wer innerhalb der arabischen Provinz Syrien als Kind einer arabisch-syrischen Mutter geboren und wessen väterliche Abstammung nicht gesetzlich festgestellt worden ist; (c) wer in der Provinz als Kind von Eltern geboren ist, die ... unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind ...", ist zunächst festzustellen, dass das geltende syrische Staatsangehörigkeitsrecht nicht ansatzweise einen Anhaltspunkt dafür liefert, welcher auf eine Benachteiligung bzw. Diskriminierung kurdischer Volkszughöriger schließen lässt. Maßgeblich wird nach der Gesetzeslage vielmehr auf die syrische Staatsangehörigkeit des Vaters (bzw. der Mutter) abgestellt und darauf, dass - soweit der Betroffene in Syrien geboren ist - die Eltern nachweislich keine Ausländer sind, mithin keine andere Staatsangehörigkeit besitzen, sondern Staatenlose bzw. Personen mit unbekannter Staatsanghörigkeit. Eine Ausgrenzung kurdischer Volkszugehöriger lassen die gesetzlichen Regelungen nach allem nicht erkennen.

Fraglich erscheint somit allenfalls, ob die in Syrien bestehende Rechtspraxis in Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts zu der Annahme berechtigt, dass sie aufgrund ihrer objektiven Gerichtetheit auf eine Ausgrenzung bzw. Aussperrung kurdischer Volkszugehöriger abzielt. Hierfür könnte zunächst der Umstand sprechen, dass - wie aufgrund des vom Senat herangezogenen Erkenntnismaterials feststeht - viele kurdische Volkszugehörige, die Abkömmlinge der 1962 "ausgebürgerten" Kurden sind, nach wie vor staatenlos sind, obwohl bei ihnen nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsgesetz die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung bzw. Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit erfüllt sein dürften. Indessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass die vom syrischen Staat geübte (restriktive) Rechtspraxis in der Anwendung und Handhabung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts an die Ethnie der kurdischen Volkszugehörigen anknüpft. Dabei ist zur Überzeugung des Senats von Folgendem auszugehen:

Der Senat vermag aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials schon nicht festzustellen, dass die Verwaltungspraxis syrischer Behörden bei der Anerkennung einer syrischen Staatsangehörigkeit Kurden ausnahmslos die staatsbürgerlichen Rechte verweigert. Das Deutsche Orient-Institut weist darauf hin, dass es vielen Kurden, die von der Ausbürgerung 1962 betroffen waren, gelungen sei, ihre syrische Staatsbürgerschaft zurückzuerlangen, entweder indem sie die lokalen Amtswalter bestachen oder sich im Hinblick auf ihre beweisbaren Geburtsdaten oder Hausurkunden oder sonstige Dokumente (z. B. Steuererklärung) auf das Gesetz beriefen (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten v. 19.12.1995 an VG Hannover; Gutachten v. 22.12.2003 an Bayer.VG Augsburg, S. 6 f.; ebenso Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 19.2.2003, S. 11 und v. 27.9.2002, S. 2; ). In den Gutachten von Hajo/Savelsberg (a. a. O.) wird sogar ausgeführt, dass es zwischen 15.000 und 40.000 Kurden der 1962 Ausgebürgerten in der Zeit von Mitte der 1960er bis Mitte der 1980er Jahre gelungen sei, die syrische Staatsbürgerschaft, wenngleich vorwiegend durch gute Beziehungen und Bestechung, zurückzuerlangen. Dies lässt nicht darauf schließen, dass das Handeln der zuständigen Stellen und der für sie handelnden Amtswalter von dem Willen getragen ist, Kurden wegen ihrer Ethnie (generell) die syrische Staatsangehörigkeit zu verweigern.

Ferner ist, soweit es die Rechtspraxis syrischer Behörden bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts betrifft, in Rechnung zu stellen, dass die aufgrund der Volkszählung von 1962 staatenlosen und nicht registrierten Kurden sowie ihre Abkömmlinge nicht über die erforderlichen Personaldokumente und Beweismittel verfügen, um den Nachweis zu führen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausbürgerung die syrische Staatsangehörigkeit besaßen bzw. in Syrien geborene Abkömmlinge von Kurden sind, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Dies gilt - wie bereits erwähnt - insbesondere für die unregistriert gebliebenen Kurden, die in keinem Personenstandsregister erfasst sind und auch keine Personaldokumente besitzen. Bei dieser Sachlage erscheint es nahe liegend, dass viele Kurden nicht den erforderlichen Beweis zu erbringen vermögen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllen. Dass es hingegen eines solchen Beweises bedarf, folgt bereits unmittelbar aus dem syrischen Staatsangehörigkeitsgesetz, wonach derjenige, der die syrische Staatsangehörigkeit für sich reklamiert, den erforderlichen Nachweis hierfür führen muss. Art. 29 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes schreibt insoweit ausdrücklich vor, das die Beweislast auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsgesetzes bei demjenigen liegt, der den Besitz der Staatsangehörigkeit behauptet. Dabei dürfte es auch keinen Unterschied machen, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine syrische Staatsangehörigkeit die Staatsbürgerschaft "automatisch" erworben wird oder ob es insoweit eines zusätzlichen Verfahrens zwecks Erwerb des begehrten Status bedarf. Denn jedenfalls kann bei dem betroffenen Personenkreis keineswegs ausnahmslos vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem. Art. 3 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ausgegangen werden, da zur Gruppe der vom Zensus im Jahre 1962 betroffenen Kurden eben auch Personen gehörten, die - zumal aus der Sicht des syrischen Stellen - (im Einzelfall) auch eine andere (türkische oder irakische) Staatsangehörigkeit besaßen.

Aber selbst dann, wenn man unterstellen würde, dass die Entscheidung syrischer Behörden im Einzelfall von asylerheblichen - an die Ethnie anknüpfenden - Erwägungen getragen ist, lässt sich hieraus nicht schon auf eine generelle Behördenpraxis schließen, die in asylrechtlicher relevanter Weise gegen die kurdische Volkszugehörigkeit gerichtet ist. Eine solche Praxis syrischer Behörden ist jedenfalls auch nicht durch eine ausreichende Anzahl von Referenzfällen belegt. Soweit es den Kläger selbst betrifft, ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden, dass er sich in Syrien um die Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft bemüht hat und dass derartige Bemühungen erfolglos geblieben sind.

Nach Auffassung des Senats kann jedenfalls auch nicht davon ausgegangen werden, dass die (restriktive) Rechtspraxis syrischer Behörden bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts als Fortsetzung der vormals vom syrischen Staat betriebenen sog. Arabisierungspolitik zu begreifen ist, soweit diese einer asylerheblichen programmatischen politischen Verfolgung gleichgesetzt wird. Zwar wird vom Senat nicht verkannt, dass - und in dieser Weise versteht der Senat auch die diesbezüglichen Ausführungen in den Gutachten von Hajo/Savelsberg (Gutachten v. 19.2.2003 und v. 27.9.2002) - die gegenwärtige Rechtspraxis syrischer Stellen unmittelbar an die Statusentscheidungen der Volkszählung von 1962 anknüpft; auch dürfte davon auszugehen sein, dass das syrischen Staatsangehörigkeitsrecht durch die zuständigen Stellen und jeweiligen Amtswalter unverändert willkürlich und restriktiv gehandhabt wird. Insoweit kann die Rechtspraxis im Zusammenhang mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit für Kurden als Fortführung dessen begriffen werden, was mit den Ereignissen im Jahre 1962 begonnen wurde. Indessen lässt sich die gegenwärtige Rechtspraxis bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts nicht als Fortsetzung einer Arabisierungspolitik in dem Sinne verstehen, dass sie etwa unverändert auf eine systematische bzw. programmatische Ausgrenzung der Kurden abzielen würde. Hierfür fehlt es zur Überzeugung des Senats aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials an hinreichenden Anhaltspunkten, zumal wenn man berücksichtigt, dass viele staatenlose bzw. nicht registrierte Kurden zwischenzeitlich die syrische Staatsangehörigkeit (wieder) erworben haben und man in der Öffentlichkeit über die Frage einer (Wieder-) Einbürgerung jener Kurden diskutiert wird, die im Jahre 1962 vom Zensus betroffen waren. Diese Auffassung des Senats wird letztlich auch von den Sachverständigen Hajo/Savelsberg selbst bestätigt, wenn im Gutachten vom 19. Februar 2003 (S. 12) ausgeführt wird, die syrische Regierung habe eingestanden, dass es bei der Volkszählung zu Fehlern gekommen sei; es habe deshalb in der Folgezeit die Möglichkeit bestanden, geeignete Unterlagen nachzureichen, um den Aufenthalt in Syrien vor 1945 zu beweisen und so die Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen. Dies alles lässt vielmehr darauf schließen, dass - selbst wenn man verbliebene Vorbehalte gegenüber den 1962 ausgebürgerten bzw. unregistrierten Kurden in Rechnung stellt und das Verwaltungshandeln nicht selten von Willkür und Korruption gekennzeichnet ist - eine programmatische Politik der Vertreibung, Ausbürgerung oder Ausgrenzung von Kurden aufgrund ihrer Ethnie von Amts wegen nicht (mehr) betrieben wird.

Im Übrigen bleibt anzumerken, dass selbst wenn es zuträfe, dass der syrische Staat weiterhin daran interessiert wäre, sich das Gebiet der Yezira volkstumsmäßig einzuverleiben (so Sachverständiger Brocks gem. Urteil d. VG Magdeburg v. 29.7.2003 - 9 A 35/02 MD -' S. 11 UA) und auch im Zusammenhang mit Staatsangehörigkeitsfragen Gesichtspunkte der Volkszugehörigkeit zum Tragen kämen, wie etwa das Verhältnis der kurdischen Minderheit im Verhältnis zu der arabischen Bevölkerung, so vermöchte dies nicht schon die Annahme zu rechtfertigen, die bestehende Rechtspraxis bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts und das Rückkehrverbot für staatenlose Kurden nach illegaler Ausreise sei seiner objektiven Gerichtetheit nach auf das kurdische Volkstum zurückführen. Vielmehr muss in Rechnung gestellt werden, dass Syrien als arabisch geprägter Staat in der Existenz einer starken kurdischen Minderheit eine potentielle Bedrohung sieht. Vor diesem Hintergrund mag es eine Tendenz geben, in der Siedlungspolitik das arabische Element zu stärken. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es jedoch allein darauf an, inwieweit sich eine solche arabisch ausgerichtete Politik in einer politischen Verfolgung der Minderheit i. S. des Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG niederschlägt. Hierfür ist - wie ausgeführt - nichts ersichtlich, und zwar auch nicht für das Gebiet der Yezirah. Ginge es dem syrischen Staat darum, Kurden ihres Volkstums wegen aus diesem Gebiet zu vertreiben, hätte er gerade den Aufenthalt von staatenlosen Angehörigen dieser Volksgruppe in seinem Staatsgebiet nicht Jahrzehnte lang geduldet. Es rechtfertigt sich dann aber auch nicht die Annahme, im Rahmen der Rechtspraxis bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts oder bei der Wiedereinreise setze sich gleichwohl die Volkszugehörigkeit durch. Der Anknüpfungspunkt für das Wiedereinreiseverbot ist bei objektiver Betrachtung vielmehr in der fehlenden Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise zu sehen. Ob sich die Rechtspraxis in Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts und das Wiedereinreiseverbot in einem allgemeinen Sinne in eine restriktive Kurdenpolitik einfügt und siedlungspolitischen Zielen des syrischen Staates entgegenkommt, ist für die qualifizierte politische Verfolgung i. S. des Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG ebenso unerheblich wie ein mögliches Interesse des syrischen Staates, potentielle Unruhestifter fern zu halten oder sich deren wirtschaftliche Leistungskraft nutzbar zu machen, z. B. in Form der Unterstützung von zurückgebliebenen Familienangehörigen aus dem Ausland. Es würde mit dieser Betrachtungsweise ein zu weiter Politikbegriff zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.2.1985 - 9 C 45.84 - NVwZ 85, 589; BVerwGE 67, 184, 187).

(4) Für eine Überprüfung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Absätze 2 bis 7 AufenthG für den Kläger sieht der Senat vor dem Hintergrund des bestehenden faktischen Wiedereinreiseverbots nach Syrien ebenfalls keinen Anlass. Grundsätzlich muss sich die rechtliche Überprüfung im Asylverfahren auch auf Abschiebungshindernisse gem. § 60 Absätze 2 bis 7 AufenthG erstrecken. In Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abzuschieben, ist das Bundesamt ermächtigt und regelmäßig gehalten, eine "Vorratsentscheidung" zu § 60 Absätze 2 bis 7 AufenthG zu treffen, die dann auch der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.7.2003 - 1 C 21.02 -' DVBI. 2004, 123, 124). Das Gericht kann von dieser Überprüfung im Ausnahmefall aber auch absehen und sich auf eine Aufhebung der Zielstaatsbestimmung beschränken. Das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2003 (a. a. O.) führt hierzu (bezogen auf die entsprechenden Regelungen des AusIG) Folgendes aus:

"Bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden darf ein Gericht jedoch ausnahmsweise von der Prüfung absehen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AusIG bezüglich des Zielstaats vorliegen und die Zielstaatsbezeichnung aufheben. Hier hat das Berufungsgericht nicht nur bezüglich § 53 AusIG, sondern schon zu § 51 Abs. 1 AusIG festgestellt, dass der Kläger wegen des strikten Einreiseverbots für staatenlose Kurden nach Syrien auf unabsehbare Zeit weder abgeschoben werden noch freiwillig zurückkehren kann. Es hat deshalb auch von der Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr des Klägers nach Syrien abgesehen, weil wegen des - asylrechtlich unerheblichen - Einreiseverbots für den staatenlosen Kläger Syrien nicht mehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts sei. Unter diesen Umständen wäre es weder verfahrensökonomisch noch entspräche es dem Ziel einer auf alsbaldige Durchsetzung der Ausreisepflicht gerichteten Abschiebungsandrohung, wenn das Gericht gleichwohl gezwungen wäre, das Gerichtsverfahren zur Klärung der praktisch bedeutungslosen, rein theoretischen Frage fortzuführen, ob einer auf unabsehbare Zeit undurchführbaren Abschiebung des Ausländers in den betreffenden Zielstaat zwingende Hindernisse im Sinne des § 53 AusIG entgegenstehen. Bei einer derartigen Verfahrenskonstellation kann das Gericht diese Prüfung durchführen und ggf. die Rechtmäßigkeit der negativen Entscheidung des Bundesamts zu § 53 AusIG sowie der dann unbedenklichen Abschiebungsandrohung feststellen. Es darf aber auch die Abschiebungsandrohung hinsichtlich eines bestimmten Zielstaats als rechtswidrig aufheben, wenn - wie hier - aufgrund der Prüfung des Asylbegehrens zweifelsfrei feststeht, dass eine Androhung auf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 1. September 1998 - BVerwG 1 B 41.98 -Buchholz 402.240 § 50 AusIG Nr. 4). Dem entspricht die auch für das Bundesamt verbindliche Handlungsanweisung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 (BAnz-Beilage vom 6. Oktober 2000). Dort heißt es unter Nummer 50.2.2: "Bei Staatenlosen ist ein Zielstaat nur dann anzugeben, wenn die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat besteht und daher auch ein Abschiebeversuch unternommen werden kann. Die Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 3 AusIG)."

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und sieht einen Anwendungsbereich für den vorliegenden Fall. Der Senat sieht deshalb von weiterer Aufklärung ab und lässt es mit der Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung Syrien für den Kläger sein Bewenden haben. Diese Entscheidung hat der Senat mangels eines entsprechenden Ausspruchs im erstinstanzlichen Urteil selbst zu treffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Kostenteilung gem. § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird abgesehen, denn der Kläger hat mit der Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung Syrien nur zu einem unwesentlichen Teil obsiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2003, a. a. O., S. 7 UA). Gerichtskosten werden gem. § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§§ 132 Nr. 2, 137 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück