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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: 3 L 356/03
Rechtsgebiete: KiBeG, VwGO


Vorschriften:

KiBeG § 9 III
KiBeG § 17 I
KiBeG § 17 II
KiBeG § 17 III
KiBeG § 17 IV
KiBeG § 17 V
KiBeG § 17 VI
KiBeG § 17 VII
VwGO § 188
1. Bei der Prüfung des Rückforderungsanspruchs nach § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG ist auf den jeweiligen Zeitabschnitt (vom 1. Januar bis zum 31. Juli und zum bzw. vom 1. August bis zum 31. Dezember) abzustellen, in den der maßgebliche Bedarfs- und Entwicklungsplan gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 KiBeG zu unterteilen ist. Bezugszeitraum bei der Prüfung ist daher weder das Kalender- noch das Kindertageseinrichtungsjahr (als solches), sondern "jeder" der in § 9 Abs. 3 Satz 3 KiBeG definierten Zeiträume.

2. Mit der Rechtsfolge des § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG, wonach "die über 15 v.H. hinaus gezahlten Pauschalbeträge nach Absatz 1 und Absatz 2 anteilig um den der Unterbelegung entsprechenden Vomhundertsatz zurückzuzahlen" sind, ordnet die Vorschrift an, dass im Falle einer relevanten Unterbelegung lediglich der Anteil der Pauschalbeträge zurückzuzahlen ist, der die Grenze von 15 v.H. übersteigt. Dies bedingt, dass der Pauschalbetrag, welcher der "Toleranzgrenze" von 15. v.H. entspricht, dem Träger auch dann zu belassen ist, wenn die Unterbelegung die Grenze von 15 v.H. überschreitet.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 3 L 356/03

Datum: 24.11.2004

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die teilweise Rückforderung von Pauschalzahlungen des Landes für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung.

Die Klägerin betrieb in den Jahren 1998 und 1999 die Kindertagesstätte "Benjamin Blümchen" in B-Stadt. Für diese Einrichtung wies der Bedarfs- und Entwicklungsplan des Landkreises S. für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 1998 eine voraussichtliche Höchstbelegung von 29 Krippenplätzen (unter dreijährige Kinder) und von 41 Kindergartenplätzen (mindestens dreijährige Kinder bis zur Einschulung) aus. Für Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Juli 1999 wies der Plan eine voraussichtliche Höchstbelegung von 24 Krippenplätzen und 46 Kindergartenplätzen aus.

Mit Antrag vom 7. April 1998 begehrte die Klägerin bei dem Funktionsvorgänger des Beklagten, dem Landesamt für Versorgung und Soziales, für die genannten Zeiträume Zuschüsse an Landesmitteln (Pauschalzahlungen) nach Maßgabe der im Bedarfs- und Entwicklungsplan ausgewiesenen voraussichtlichen Höchstbelegung.

Mit Bescheiden vom 23. November 1998 und 21. Januar 1999 bewilligte das Landesamt der Klägerin Pauschalzahlungen zu den angebotenen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen in Höhe von insgesamt 368.319,04 DM. Davon entfielen auf den 1. Zeitabschnitt (1.8.1998 - 31.12.1998) 152.551,60 DM und auf den 2. Zeitabschnitt (1.1.1999 - 31.7.1999) 215.767,44 DM.

Nach der Prüfung der von der Klägerin eingereichten Verwendungsnachweise stellte der Landkreis S. als Träger der örtlichen Jugendhilfe in seinem Prüfbericht vom 2. Dezember 1999 eine tatsächliche Höchstbelegung in der Kindertagesstätte der Klägerin im 1. Zeitabschnitt (1.8. - 31.12.1998) von 22 Krippenplätzen und 30 Kindergartenplätzen sowie im 2. Zeitabschnitt (1.1. - 31.7.1999) von 21 Krippenplätzen und 34 Kindergartenplätzen fest. Dies entsprach einer Unterbelegung, d.h. einer Abweichung der tatsächlich belegten von den im Bedarfs- und Entwicklungsplan ausgewiesenen Betreuungsplätzen, im 1. Zeitabschnitt von 24,14 % bei den Krippenplätzen und von 26,83 % bei den Kindergartenplätzen. Im 2. Zeitabschnitt lag bei den Kindergartenplätzen eine Unterbelegung von 26,09 % vor.

Mit Bescheid vom 5. September 2001 forderte das Landesamt für Versorgung und Soziales die Klägerin unter Hinweis auf die Regelung über die Rückforderung von Pauschalen in § 17 Abs. 7 des Kinderbetreuungsgesetzes (KiBeG) auf, den Betrag von 61.148,97 DM zurückzuzahlen.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 17 Abs. 7 KiBeG hier nicht vorlägen. Die Bestimmung sei so zu verstehen, dass sie sich auf das Kalenderjahr beziehe und eine Rückforderung nur in Betracht komme, wenn die tatsächliche Belegung sowohl in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli als auch in dem Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres hinter dem Ansatz im Bedarfs- und Entwicklungsplan zurückbleibe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 wies das Landesamt für Versorgung und Soziales den Widerspruch zurück.

Die Klägerin hat am 11. Januar 2003 bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig, weil das Landesamt die Überprüfung entgegen gesetzlichen Bestimmungen zu spät vorgenommen habe. Der Rückforderungsanspruch sei verjährt, da eine Verjährungsfrist von 12 Monaten gelte, die mit Ablauf des letzten Tages beginne, für den die Leistung erbracht worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Landesamtes für Versorgung und Soziales vom 5. September 2001 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 aufzuheben

und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat unter Verteidigung der angefochtenen Bescheide beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26. Juni 2003 stattgegeben und die streitbefangenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 17 Abs. 7 KiBeG lägen nicht vor. Die Bestimmung sei so auszulegen, dass sie sich auf das Kalenderjahr beziehe und eine Rückforderung nur in Betracht komme, wenn die tatsächliche Belegung in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli als auch in dem Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres hinter dem Ansatz im Bedarfs- und Entwicklungsplan zurückbleibe. Hier bestehe für 1998 kein Rückforderungsanspruch, weil in diesem Kalenderjahr nur jeweils in einem der genannten Zeiträume eine relevante Unterbelegung vorgelegen habe. Für eine Rückforderung für das erste Halbjahr 1999 fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung des KiBeG mit Gesetz vom 31. März 1999 und der damit einher gehenden strukturellen wie substanziellen Änderung der Finanzierung der Kindertageseinrichtungen wie der Rechnungslegung zum Ausdruck gebracht, dass er auf die etwaige Rückzahlung der Förderpauschalen nach bisherigem Recht für das erste "Halbjahr" 1999 verzichte.

Auf den gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichteten Antrag des Landesamtes für Versorgung und Soziales hat der Senat mit Beschluss vom 22. September 2004 die Berufung zugelassen. Zur Begründung seiner am 15. Oktober 2004 eingegangenen Berufung trägt der Beklagte unter Vertiefung seines Vorbringens erster Instanz vor: Es sei unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht § 17 Abs. 7 KiBeG dahin auslege, dass auf das Kalenderjahr abzustellen sei. Maßgeblich sei vielmehr das Kindertageseinrichtungsjahr nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KiBeG. Dabei genüge es für den Rückforderungsanspruch nach § 17 Abs. 7 KiBeG, wenn in einem der Zeitabschnitte nach § 9 Abs. 3 Satz 3 KiBeG eine 15 v.H. übersteigende Abweichung der tatsächlich belegten Betreuungsplätze von den im Bedarfs- und Entwicklungsplan ausgewiesenen Plätze zu verzeichnen sei. Diese Auslegung ergebe sich aus dem Sinnzusammenhang sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Ihr stehe - anders als das Verwaltungsgericht annehme - auch ihr Wortsinn nicht entgegen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 26. Juni 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

Der Beklagte ist im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels an die Stelle des mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelösten Landesamtes für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt getreten, dessen Aufgaben gem. Art. 1 §§ 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Landesverwaltung vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA, S. 352) am 1. Januar 2004 auf den Beklagten übergegangen sind.

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die Klage ist nur teilweise begründet. Soweit der im Tenor genannte Rückforderungsbetrag überschritten wird, ist der Bescheid des Landesamtes für Versorgung und Soziales vom 5. September 2001 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2002 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg.

Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts besteht ein Rückforderungsanspruch des Beklagten, und zwar in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 17 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern (KiBeG) vom 26. Juni 1991 (GVBl. LSA, S. 126), geändert durch Gesetz vom 18. Juli 1996 (GVBl. LSA, S. 124) und durch Gesetz vom 17. Dezember 1996 (GVBl. LSA, S. 416). Diese Regelung lautet:

"Bleibt bezogen auf jeden der gemäß 9 Abs. 3 Satz 3 definierten Zeiträume die tatsächliche Belegung einer Kindertageseinrichtung in dem Monat der höchsten Belegung um mehr als 15 v.H. hinter dem Ansatz im Bedarfs- und Entwicklungsplan zurück, so sind die über 15. v.H. hinaus gezahlten Pauschalbeträge nach Absatz 1 und Absatz 2 anteilig um den der Unterbelegung entsprechenden Vomhundertsatz zurückzuzahlen. Der Erstattungsbetrag ist für den Krippen-, Kindergarten- und Hortbereich gesondert zu berechnen. Eine die Bedarfsplanschätzung überschreitende Belegung bleibt für die Kostenerstattung unberücksichtigt."

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG für eine Rückforderung liegen hier vor. Die tatsächliche Belegung der von der Klägerin betriebenen Kindertageseinrichtung blieb im maßgeblichen Zeitraum um mehr als 15 v.H. hinter dem Ansatz im Bedarfs- und Entwicklungsplan zurück. Maßgeblich ist zum einen der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 1998 und zum anderen derjenige vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1999. Da in jedem dieser Zeiträume, die für die Berechnung jeweils gesondert zu betrachten sind, bei den Ganztagsplätzen eine relevante - d.h. 15 v.H. übersteigende - Unterbelegung vorlag, besteht ein Rückforderungsanspruch des Beklagten.

Bei der Prüfung des Rückforderungsanspruchs nach § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG ist entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf den jeweiligen Zeitabschnitt abzustellen, der im maßgeblichen Bedarfs- und Entwicklungsplan gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 KiBeG zugrundegelegt wurde. Denn nach der von § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG in Bezug genommenen Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 3 ist der Bedarfs- und Entwicklungsplan in zwei Zeitabschnitte zu unterteilen, und zwar einmal für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli und zum anderen für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember. Vor diesem Hintergrund ist § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG dahin zu verstehen, dass Bezugszeitraum der Prüfung weder das Kalender- noch das Kindertageseinrichtungsjahr (als solches), sondern "jeder" der in § 9 Abs. 3 Satz 3 KiBeG definierten Zeiträume ist.

Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG. Dort heißt es gerade nicht, dass die Voraussetzungen der Vorschrift "in jedem" der Zeiträume oder "in beiden" Zeiträumen (kumulativ) vorliegen müssen. Vielmehr sieht § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG vor, dass seine Voraussetzungen "bezogen auf jeden" der Zeiträume zu prüfen sind. Hat aber die Prüfung "bezogen auf jeden (einzelnen)" der Zeiträume zu erfolgen, so entsteht ein Rückforderungsanspruch schon dann, wenn in einem Zeitabschnitt eine relevante Unterbelegung festzustellen ist.

Zwar hat der Gesetzgeber in § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG nicht die insoweit vermeintlich klarere Formulierung gewählt, dass eine Unterbelegung "in einem" der Zeiträume genüge. Dies wäre einerseits - was den Bezugszeitraum betrifft - zwar klarer gewesen, hätte aber andererseits Zweifel dahin erzeugen können, ob dann ein Rückforderungsanspruch nur für einen der Zeiträume des § 9 Abs. 3 KiBeG geltend gemacht werden dürfte oder ob das Vorliegen der Voraussetzungen in einem Zeitraum auch eine Rückforderung für den anderen Zeitraum rechtfertigen könnte. Demgegenüber wird mit der gewählten Formulierung "bezogen auf jeden" der Zeiträume der Forderung des Gesetzes, auf jeden einzelnen Zeitabschnitt abzustellen, hinreichend deutlich Ausdruck verliehen.

Die Verwendung des Wortes "jeden" legt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nahe, dass ein Anspruch nur besteht, wenn in beiden Zeitabschnitten - kumulativ - die Voraussetzungen einer relevanten Unterbelegung erfüllt sind. Das Wort "jeder" ist nämlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch grundsätzlich im Sinne von "jeder einzelne" zu verstehen; es bezeichnet nach diesem Sprachverständnis alle einzelnen einer Gesamtheit oder Menge ohne Ausnahme (Der Große Brockhaus, Deutsches Wörterbuch, 17. Band, 1981, S. 815; Duden, Bedeutungswörterbuch, 2. Aufl. 1985, S. 361; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl. 1989, S. 788). Zudem bezeichnet es auch "alle möglichen Arten o.ä." im Sinne von "je einzeln gesehen, jeglicher, jedweder" (Duden, Universalwörterbuch, a.a.O., S. 788). Beide Varianten der Wortbedeutung führen bei ihrer Zugrundelegung hier zum gleichen Ergebnis. Sie zeigen, dass § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG mit der Wendung "bezogen auf jeden" auf "jeden einzelnen" der in § 9 Abs. 3 Satz 3 KiBeG definierten Zeiträume in Bezug nimmt. Dies folgt zudem deutlich daraus, dass die Worte "bezogen auf" auch im Sinne von "bezüglich", "hinsichtlich" oder "betreffend" verstanden werden (vgl. zum Bedeutungsgehalt: Der Große Brockhaus, a.a.O., S. 675 ; Duden, Bedeutungswörterbuch, a.a.O., S. 144).

Auch aus der Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 3 KiBeG lässt sich nicht herleiten, dass § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG einen Rückforderungsanspruch nur dann gewähren will, wenn in beiden Zeitabschnitten (kumulativ) eine relevante Unterbelegung vorliegt. Erst recht ergeben sich aus § 9 Abs. 3 Satz 3 KiBeG keine Anhaltspunkte dafür, dass das Kalenderjahr in Bezug genommen wird. Die Vorschrift stellt vielmehr die beiden Zeitabschnitte, in welche der Bedarfs- und Entwicklungsplan zu unterteilen ist, nebeneinander. Es heißt darin gerade nicht, dass die beiden Zeiträume in ein und demselben Kalenderjahr liegen müssen, sondern nur, dass der Bedarfs- und Entwicklungsplan in diese zwei Zeitabschnitte zu unterteilen ist.

Das anhand der Wortlautinterpretation gewonnene Auslegungsergebnis, wonach § 17 Abs. 7 KiBeG nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf jeden einzelnen Zeitabschnitt des Bedarfs- und Entwicklungsplans Bezug nimmt, wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, ihre systematischen Bezüge und ihren Sinnzusammenhang zu anderen Regelungen des KiBeG bestätigt.

So ergibt eine systematische Gesetzesbetrachtung, dass Anhaltspunkt für die Bedarfs- und Entwicklungsplanung nicht das Kalenderjahr, sondern das Kindertageseinrichtungsjahr ist (Schunke/Thiel/Lehnart-Göcke, KiBeG LSA, Kommentar, 1997, Anm. zu § 3 Abs. 3 [S. 30]). Nur dies wird der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 KiBeG gerecht, wonach das Kindertageseinrichtungsjahr mit dem 1. August beginnt und mit dem 31. Juli des folgenden Jahres endet. Diese Vorschrift ist gemeinsam mit der vorausgehenden Fassung des § 17 Abs. 7 KiBeG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 18. Juli 1996 (GVBl., S. 224) in das KiBeG aufgenommen worden. Dabei verdeutlicht Art. 4 Abs. 2 dieses (Änderungs-) Gesetzes, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Bedarfs- und Entwicklungsplan für das Kindertageseinrichtungsjahr (und die dieses unterteilenden Zeitabschnitte gem. § 9 Abs. 3 KiBeG) aufzustellen ist. Nach Art. 4 Abs. 2 traten nämlich die Änderungen des § 9 KiBeG (zum Bedarfs- und Entwicklungsplan) mit der Maßgabe in Kraft, "dass der Bedarfs- und Entwicklungsplan für das erste Halbjahr 1997 bis zum 31. Dezember 1996, der Bedarfs- und Entwicklungsplan für das dann folgende Kindertageseinrichtungsjahr 1997/98 bis zum 1. Mai 1997 aufzustellen und zu verabschieden ist."

Der nach § 9 KiBeG aufzustellende Bedarfs- und Entwicklungsplan bildet zudem nach der hier maßgeblichen Fassung des KiBeG die Grundlage für die Finanzierungsbeteiligung des Landes und der Landkreise als der örtlichen Träger der Jugendhilfe. Die von diesen zu leistenden Pauschalen sind nach § 17 Abs. 1 und 2 KiBeG für jeden Zeitabschnitt des Bedarfs- und Entwicklungsplans zu gewähren (vgl. insbes. § 17 Abs. 1 Satz 2 KiBeG). An diese Grundsätze der Förderung knüpft - wie auch die systematische Stellung des Absatzes 7 in derselben Vorschrift zeigt - der Rückforderungsanspruch des § 17 Abs. 7 KiBeG an. Dies bestätigt die bereits anhand des Wortlauts der Vorschrift ermittelte Auslegung, dass auch für die Rückforderung der Pauschalen - gewissermaßen als actus contrarius zur Gewährung - der jeweilige Zeitabschnitt des Bedarfs- und Entwicklungsplans maßgeblich ist. Dafür spricht zudem, dass der Landesgesetzgeber auch mit der durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 17. Dezember 1996 beschlossenen Änderung des KiBeG die Bedarfs- und Entwicklungsplanung verbessern wollte (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 11.9.1996, Landtagsdrucksache [LT-Drs.] 2/2612, S. 23). Wenn das Gesetz dementsprechend in § 9 Abs. 3 KiBeG eine Unterteilung des Bedarfs- und Entwicklungsplans in zwei Zeitabschnitte vorsieht und auch die Gewährung von Pauschalen auf dieser verbesserten bzw. genaueren Grundlage zu erfolgen hat, so will es nicht einleuchten, warum für die Rückforderung von (überzahlten) Pauschalen Gegenteiliges gelten und auf den Zeitraum des Kalenderjahres abgestellt werden soll. Stehen damit - neben dem Wortlaut des § 17 Abs. 7 KiBeG - auch die vorstehenden Erwägungen der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegen, die Regelung beziehe sich auf den Zeitraum eines Kalenderjahres, so kann dahin stehen, ob überhaupt die Vorgängerregelung des § 17 Abs. 7 KiBeG - wie das Verwaltungsgericht meint - mit ihrer Bezugnahme auf das "Jahr" auf das Kalenderjahr abstellte oder ob sich bereits diese auf das Kindertageseinrichtungsjahr bezog (so: VG A-Stadt, Urteil v. 22.1.2004 - 4 A 656/01 -).

Schließlich wird das zuvor gefundene Auslegungsergebnis zu § 17 Abs. 7 KiBeG durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gestützt. Aus den Gesetzgebungsmaterialien geht hervor, dass der Gesetzgeber mit der Verbesserung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung auch das Ziel verfolgte, die vom Land und den Landkreisen für die Kinderbetreuung an die Kommunen zu erbringenden Zuschüsse zu verringern. Der Gesetzesentwurf der Landesregierung (Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 1997 vom 11. September 1996, LT-Drs. 2/2612) sah dementsprechend noch vor, die Förderung allein an den tatsächlich belegten Betreuungsplätzen auszurichten. In der Gesetzesbegründung heißt es:

"Das mit der Förderung und Betreuung von Kindern eingeführte neue Planungs- und Steuerungsmodell der Kapazitäten von Kindertageseinrichtungen kann dahingehend weiter optimiert werden, dass der Bedarf an Plätzen möglichst genau an der Nachfrage ausgerichtet wird und die Mitfinanzierung durch Landkreis und Land sich nur noch nach den tatsächlich belegten Plätzen richtet. Die Änderung ... führt zu Minderausgaben bei Landkreisen und Land. Dies wird dadurch erreicht, dass für die Berechnung des Landeszuschusses nur die Plätze Berücksichtigung finden, bei denen ein Nutzungsvertrag zwischen dem Träger und den Erziehungsberechtigten vorliegt. Der Gemeinde bzw. dem Träger obliegt es, die Bedarfsplanung und die tatsächliche Belegung nicht auseinanderfallen zu lassen."

Zwar wurde die ursprünglich vorgesehene weitreichende Änderung so nicht Gesetz. Die hier in Rede stehende Fassung des § 17 Abs. 7 KiBeG, welche einen Rückerstattungsanspruch nur bei Überschreitung einer Unterbelegung von mehr als 15 % vorsieht, geht erst auf eine im Finanzausschuss gefundene (Kompromiss-) Formel zurück (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen zum Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Haushaltsbegleitgesetz 1997 vom 11.12.1996, LT-Drs. 2/2974). Allerdings kommt auch bei dieser Fassung noch das Anliegen des Gesetzgebers zum Tragen, durch eine stärkere Berücksichtigung der tatsächlich belegten Betreuungsplätze die Ausgaben des Landes und der Landkreise zu mindern (vgl. zu dem Ziel des Gesetzes, die Ausgaben auch in diesem Bereich zu reduzieren, das Plenarprotokoll der 52. Plenarsitzung 2/52 am 12.12.1996 [Stenographischer Bericht] S. 3881 ff.). Diesem Anliegen der Gesetzesänderung wiederspräche es, wenn man die Vorschrift des § 17 Abs. 7 KiBeG mit dem Verwaltungsgericht dahin auslegte, dass eine Rückforderung nur möglich wäre, wenn in beiden Zeitabschnitten eines Kalenderjahres eine relevante Unterbelegung festzustellen ist. Denn dies würde - wie der Beklagte zu Recht dargelegt hat - zu einer erheblichen Beschränkung der Rückforderung führen und den Gemeinden überzahlte Pauschalen selbst dann belassen, wenn in einem Zeitabschnitt eine weit überdurchschnittliche Unterbelegung vorhanden wäre, im anderen hingegen nicht. Abgesehen von Missbrauchsmöglichkeiten liefe dies jedenfalls dem in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zum Ausdruck kommenden Anliegen des Gesetzgebers zuwider, einerseits Anreize für die Gemeinden als Einrichtungsträger zu einem wirtschaftlicheren Betreiben der Kinderbetreuungseinrichtungen zu schaffen und damit andererseits die Ausgaben des Landes und der Kreise zu reduzieren (vgl. bereits die Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 6.12.1995, LT-Drs. 2/1640, S. 3).

Nach alledem ist § 17 Abs. 7 KiBeG dahin auszulegen, dass die Prüfung, ob ein Rückforderungsanspruch vorliegt, für jeden im Bedarfs- und Entwicklungsplan ausgewiesenen Zeitabschnitt gesondert zu erfolgen hat. Dementsprechend ist hier zum einen der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 1998 und zum anderen derjenige vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1999 maßgebend.

Der vom Verwaltungsgericht für den zuletzt genannten Zeitabschnitt vertretenen Rechtsansicht, der Gesetzgeber habe insoweit auf eine Rückzahlung verzichten wollen, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der Schaffung des Änderungsgesetzes vom 31. März 1999 - KiBeG (1999) - (GVBl. LSA, S. 125) und der damit einher gehenden strukturellen wie substanziellen Änderung der Finanzierung der Kindertageseinrichtungen wie der Rechnungslegung gemäß § 17 KiBeG (1999) zum Ausdruck gebracht, dass er auf die etwaige Rückzahlung der Förderpauschalen nach bisherigem Recht für das erste "Halbjahr" 1999 "verzichte". Für diese Annahme eines rückwirkenden Verzichts bietet das Änderungsgesetz jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte. Erst recht lässt sich diese Auffassung vor dem Hintergrund der vom Senat für richtig erkannten Auslegung der hier in Rede stehenden Fassung des § 17 Abs. 7 KiBeG nicht halten. Da diese Vorschrift bis zum 31. Juli 1999 Geltung beanspruchte - das KiBeG (1999) ist gemäß seinem § 4 erst zum 1. August 1999 in Kraft getreten - ergeben sich für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Juli 1999 keine Besonderheiten. Es ist allein zu prüfen, ob in diesem Zeitabschnitt eine die Rückforderung rechtfertigende Unterbelegung von mehr als 15 v.H. vorliegt; auf eine etwaige "fiktive" Unterbelegung im nachfolgenden Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 31. Dezember 1999 kommt es nicht an.

Hier besteht ein Rückforderungsanspruch des Beklagten gem. § 17 Abs. 7 KiBeG für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Juli 1999, da nicht nur im 1. Zeitabschnitt (1.8. - 31.12.1998), sondern auch im 2. Zeitabschnitt (1.1. - 31.7.1999) eine relevante - d.h. 15 v.H. übersteigende - Unterbelegung in der Kindertageseinrichtung der Klägerin vorlag.

Der Rückforderungsanpruch des Beklagten ist auch nicht untergegangen oder sonst erloschen. Soweit sich die Klägerin im Klageverfahren darauf berufen hat, der Rückforderungsanspruch des Beklagten sei gem. §§ 103, 111 SGB X verjährt, bleibt diesem Einwand der Erfolg versagt. Diese Regelungen sind hier nicht anwendbar. Die Vorschriften über Erstattungsansprüche in §§ 102 ff. SGB X und damit auch die Regelung über die Ausschlussfrist von einem Jahr (§ 111 SGB X) gelten im Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander (vgl. Kittner/Reinhard, Allgemeiner Teil - Gemeinsame Vorschriften - Verwaltungsverfahren, SGB I, IV und X, Basiskommentar, 1997, Vor §§ 102 bis 114 SGB X). Die Klägerin als Gemeinde kann jedoch - im Hinblick auf ihre Stellung als Trägerin einer Kindertageseinrichtung nach der in Rede stehenden Fassung des KiBeG - weder als Sozialleistungsträgerin angesehen werden, noch ist sie hier in einer solchen Funktion tätig geworden. Während es nämlich bei den gesetzlich normierten Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern nach §§ 102 ff. SGB X darum geht, ob ein Sozialleistungsträger Kosten, die er gegenüber einem Leistungsempfänger erbracht hat, ganz oder teilweise von einem anderen Sozialleistungsträger erstattet verlangen kann (und damit gewissermaßen um ein Dreiecksverhältnis), handelt es sich hier um die Rückforderung von Zuwendungen in einem zweipoligen Rechtsverhältnis, in dem die Klägerin nicht als Sozialleistungsträgerin, sondern als Zuwendungs- bzw. Leistungsempfängerin aufgetreten ist (vgl. bereits OVG LSA, Urteil vom 6.10.2004 - 3 L 96/02).

Die Klägerin hat nach alledem gemäß der Rechtsfolge des § 17 Abs. 7 Satz 1 KiBeG "die über 15 v.H. hinaus gezahlten Pauschalbeträge nach Absatz 1 und Absatz 2 anteilig um den der Unterbelegung entsprechenden Vomhundertsatz zurückzuzahlen". Die Vorschrift ordnet damit an, dass im Falle einer relevanten Unterbelegung lediglich der Anteil der Pauschalbeträge zurückzuzahlen ist, der die Grenze von 15 v.H. übersteigt. Dies bedingt, dass der Pauschalbetrag, welcher der "Toleranzgrenze" von 15. v.H. entspricht, dem Träger auch dann zu belassen ist, wenn die Unterbelegung die Grenze von 15 v.H. überschreitet (so i.E. auch die Rspr. des VG A-Stadt, vgl. Urt. vom 22.1.2004 - 4 A 656/01 -).

Diesen Vorgaben widerspricht die Berechnungsmethode, welche der Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zur Ermittlung des Rückforderungsbetrags zugrunde gelegt hat. Die dort angewandte Methode ist bereits im Ansatz nicht zutreffend, da sie zunächst den gewährten Zuschuss um 15 % kürzt, um dann von dem verbleibenden Betrag den der Unterbelegung entsprechenden Betrag in voller Höhe abzuziehen. Dies führt rechnerisch zu einem unzutreffenden Ergebnis; denn diese Berechnungsmethode verkennt, dass im Falle einer relevanten Unterbelegung lediglich der Anteil der Pauschalbeträge zurückzuzahlen ist, der die Grenze von 15 v.H. übersteigt. Richtiger Ansatzpunkt für die Berechnung ist daher, zunächst den Vom-Hundert-Satz zu ermitteln, der die Unterbelegung beschreibt. Von diesem Satz sind sodann die 15 v.H. abzuziehen. Der nach dieser Subtraktion verbleibende Vom-Hundert-Satz ist schließlich auf die gesamte Fördersumme zu beziehen und ergibt den Rückzahlungsbetrag.

Nach Maßgabe des Vorstehenden ergibt sich hier Folgendes: Die Unterbelegung betrug in der Kindertageseinrichtung der Klägerin im Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 1998 bei den Krippenplätzen 24,14 % (bei der zweiten Kommastelle der Prozentzahl wird hier wie im Folgenden auf- bzw. abgerundet), da im Höchstbelegungsmonat lediglich 22 statt der im Bedarfs- und Entwicklungsplan ausgewiesenen 29 Plätze tatsächlich belegt waren. Bei den Kindergartenplätzen betrug die Unterbelegung in diesem Zeitabschnitt 26,83 % (tatsächliche Belegung von 30 statt der 41 ausgewiesenen Plätze). Demnach sind für diesen Zeitraum 9,14 % (= 24,14 % - 15 %) der für Krippenplätze ausgereichten Pauschalbeträge und 11,83 % (= 26,83 % - 15 %) der für Kindergartenplätze erstatteten Pauschalbeträge zurückzuzahlen. Dies entspricht einem Rückzahlungsbetrag für diesen Zeitabschnitt von insgesamt 16.041,37 DM, der sich zusammensetzt aus dem Rückzahlungsbetrag für Krippenplätze in Höhe von 6.814,16 DM (= 9,14 % von 74.553,20 DM) und für Kindergartenplätze in Höhe von 9.227,21 DM (= 11,83 % von 77.998,40 DM).

Für den zweiten Zeitabschnitt vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1999 ergibt sich bei den Kindergartenplätzen eine Unterbelegung von 26,09 %, da statt 46 ausgewiesenen nur 34 Plätze tatsächlich belegt wurden. Damit sind 11,09 % (= 26,09 % - 15 %) der Pauschalbeträge für Kindergartenplätze zurückzuzahlen, was einem Betrag von 14.033,95 DM (= 11,09 % von 126.546,00 DM) entspricht.

Für beide Zeitabschnitte ergibt sich mithin eine Rückforderungssumme von insgesamt 30.075,32 DM (= 15.377,27 Euro). Dementsprechend ist in Abänderung des angefochtenen Urteils der strittige Rückforderungsbescheid des Landesamtes in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids aufzuheben, soweit darin ein höherer als der genannte Betrag von der Klägerin zurückgefordert wird, und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Anteil des gegenseitigen Unterliegens. Gerichtskosten werden gemäß 188 S. 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben, weil es sich bei dem vorliegenden Streit um den Umfang der finanziellen Förderung einer Kindertageseinrichtung um ein Verfahren auf dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 188 Rn. 3 m.w.N.). Die Vorschrift des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO, wonach die Gerichtskostenfreiheit für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern nicht gilt, greift hier nicht ein. Zwar ist diese durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3987) in die VwGO aufgenommene und am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Regelung grundsätzlich auf den vorliegenden Rechtstreit anwendbar; denn die Übergangsvorschrift des § 194 Abs. 5 VwGO stellt mit der Anhängigkeit "bei Gericht" auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit in der jeweiligen Instanz ab (BVerwG, Beschl. v. 5.5.2004 - 5 KSt 1.04 u.a. -, JURIS) und die vorliegende Sache ist nach dem 1. Januar 2002 bei dem erkennenden Gericht anhängig gemacht worden. Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hier nicht vor, da die Klägerin - wie bereits oben dargelegt - weder als Sozialleistungsträgerin angesehen werden kann noch in einer solchen Funktion oder Eigenschaft tätig geworden ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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