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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: 3 M 18/09
Rechtsgebiete: KapVO


Vorschriften:

KapVO § 8
Humanmedizin Halle-Wittenberg Wintersemester 2008/2009; Lehreinheit; Stellenzuordnung; Dienstleistungsexport; Deputatsermäßigung, Überbuchung
Gründe:

Soweit im Verfahren 3 M 18/09 die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Beschwerdeverfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

Im Übrigen haben die zulässigen Beschwerden der Antragsteller nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

In der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 - ZZVO 2008/2009 - vom 13. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 224) sind für die Aufnahme des Studiums der Humanmedizin in Bezug auf die Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009 insgesamt 205 (Voll-)Studienplätze festgesetzt.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung von einer Aufnahmekapazität von 250 (Voll-)Studienplätzen ausgegangen. Nachdem zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits 229 Studienplätze im 1. Fachsemester Humanmedizin belegt waren, ist die Antragsgegnerin zur Vergabe weiterer 21 (Voll-)Studienplätze im Wege eines Los- und Nachrückverfahrens verpflichtet worden. Die Antragsgegnerin hat die kapazitätswirksame Belegung von 229 Studienplätzen mit Stichtag zum 11. November 2008 durch Übersendung einer entsprechenden Liste belegt, deren Richtigkeit durch eine eidesstattliche Versicherung des Leiters des Referates für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom (...) 2009 bestätigt worden ist. Der Senat sieht keinen Anlass an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Belegliste zu zweifeln. Das gilt auch, soweit einige Antragsteller Mutmaßungen darüber anstellen, ob und wie es zu "Fehlbuchungen" kommen könne. Wann in konkretem Fall eine rechtlich beachtliche "Fehlbuchung" vorliegen soll, wird nicht dargelegt. Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 - NVwZ 2004, 1112) keinen Anlass, jeglicher als abstrakter Möglichkeit in den Raum gestellten Annahme von Amts wegen nachzugehen. Der bereits erfolgten kapazitätswirksamen Vergabe von 229 Studienplätzen steht (anders als einige Antragsteller meinen) auch nicht entgegen, dass möglicherweise einige der bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des Wintersemesters 2008/2009 zugelassenen Studienbewerber am Tag der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts am 8. Januar 2009 bzw. zum 31. März 2009 bereits wieder "storniert" (wegen fehlender Nachreichung von Unterlagen etc.) bzw. exmatrikuliert (wegen Unterbrechung oder Aufgabe des Studiums) worden sind. Denn dieser Zeitpunkt lag nach dem Beginn der Lehrveranstaltungen des Wintersemesters 2008/2009; daher standen diese Studienplätze bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen nicht mehr für andere Studienbewerber zur Verfügung. Dies hat zur Folge, dass diese Plätze kapazitätswirksam vergeben worden sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05; beide in juris); das "frühe" Ausscheiden dieser Studierenden wird sich daher möglicherweise erst künftig durch die damit einhergehende Erhöhung der Schwundquote auswirken.

Die Antragsteller verfolgen mit den Beschwerdeverfahren ihr Begehren weiter. Zwar handelt es sich bei Teilstudienplätzen nicht nur um abgestufte oder "geringerwertige" Vollstudienplätze, sondern um ein sog. "aliud" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.10.1981 - 1 BvR 1250/78 -, BVerfGE 59, 172; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23). Der Senat legt die Beschwerdebegehren gemäß § 88 VwGO jedoch so aus, dass der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes - soweit nicht ohnehin nochmals ausdrücklich aufgeführt - auch im Beschwerdeverfahren weiter Geltung behalten soll.

Die Überprüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge (Zahnmedizin), des Curriculareigenanteils, der Schwundquote sowie der Berücksichtigung eines patientenbezogenen Engpasses zu korrigieren ist. Hiernach besteht bei der Antragsgegnerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Berechnungszeitraumes eine Aufnahmekapazität von 234 Vollstudienplätzen und weiteren 18 Teilstudienplätzen beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt.

Die Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bezieht sich dabei nur auf die von den Beschwerdeführern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hinsichtlich der Gründe, die für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen, gilt hingegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO; das Beschwerdegericht hat daher - unabhängig von entsprechenden Darlegungen des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners - stets zu prüfen, ob eine fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - zunächst zutreffend festgestellt, dass sich die Ermittlung der Aufnahmekapazität durch die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung für das Wintersemester 2008/2009 und Sommersemester 2009 nicht hinreichend an der Erfassung des Lehrangebots nach Stellengruppen und nach den hierauf entfallenden Regellehrverpflichtungen orientiert hat. Die Einfügung eines (normativen) Stellenplanes im Einzelplan 06 des Haushaltsgesetzes 2008/2009 durch den Nachtrag zum Haushaltsplan 2009 im Nachtragshaushaltsgesetz 2009 vom 22. April 2009 (GVBl. LSA S. 219) und insbesondere die dort eingefügte Anlage zum Kapitel 0605 (Stellenbeilage inkl. Titelgruppe 96, Zusammenfassung nach Lehreinheiten und sonstigen Stellen) war zu Beginn des hier streitigen Berechnungszeitraumes noch nicht absehbar und kann daher gemäß § 5 Abs. 2 KapVO keine Berücksichtigung finden. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsermittlung jedoch rechtsfehlerfrei auf der Basis der Stellenbestandsübersichten der Vorjahre - als Berechungsgrundlage - vorgenommen.

Soweit die Antragsgegnerin hierzu ausführt, dass der der Kapazitätsermittlung zugrundeliegende Stellenbestandsplan für den Berechnungszeitraum 2008/2009 auf dem Beschluss des Fakultätsvorstandes über den Wirtschaftsplan und den Stellenplan vom 10. April 2007 und dem Beschluss des Fakultätsvorstandes über den Stellenplan für die Medizinische Fakultät und die Zuordnung von Stellen zur Lehreinheit Vorklinische Medizin vom 29. September 2008 beruhe und einen "normativen Stellenplan" darstelle, legt sie nicht dar, dass dieser Stellenbestandsplan insgesamt den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden Mindestanforderungen an eine gesetzte Rechtsnorm genügt. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei davon abgesehen, diesen "Stellenbestandsplan" als ausreichende normative Grundlage für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen kapazitätsungünstigen Stellenstreichungen und Stellenverlagerungen anzusehen und konnte sich stattdessen weiterhin auf die Begründung des Beschlusses des Senats vom 19. August 2008 (3 N 113/08 u. a.) stützen.

Das Rechtsstaatsprinzip gebietet zunächst, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierten Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Normbetroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Es obliegt vielmehr dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, um der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen. Der Normgeber unterliegt bei seiner Ausgestaltung des Verkündungsvorganges allerdings insofern einer verfassungsrechtlichen Grenze, als er schutzwürdige Interessen nicht verletzen, insbesondere den Rechtsschutz der Betroffenen nicht unangemessen erschweren oder verkürzen darf (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 - 10 CN 3.05 - juris). Dass die zu Ziffer 5 der Generalakte gereichte Stellenübersicht den vorbenannten Anforderungen genügt, legt die Antragsgegnerin nicht dar.

Auch der Einwand der Antragsgegnerin, dass entgegen der bisher vom Senat vertretenen Auffassung die zwischen dem Kultusministerium und der Antragsgegnerin am 8. März 2006 (nicht 2008) geschlossene Zielvereinbarung jedenfalls für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum nicht mehr verbindlich sei, da zum einen das Kultusministerium im Erlass vom 22. September 2008 festgestellt habe, dass die Zielvereinbarung nur eine Zielvorgabe darstelle und der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät mit Beschluss vom 29. September 2008 klar gestellt habe, dass er die Bestimmungen der Zielvereinbarung nicht für rechtlich bindend erachte, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin zeigt nicht auf, inwieweit die beiden vorgenannten Erklärungen des Kultusministeriums und der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin die bis zum 31. Dezember 2010 aufgrund von § 1 Abs. 5 HMG LSA geschlossene Zielvereinbarung suspendieren könnten. In der Zielvereinbarung heißt es ausdrücklich, dass diese Zielvereinbarung die Rechte und Pflichten der Vertragspartner (unter dem Vorbehalt einer Evaluation) für die Jahre 2006 bis 2010 regelt. Anhaltspunkte für eine Kündigung - sofern eine solche rechtlich überhaupt möglich sein sollte - oder eine sonstige vertragsändernde bzw. vertragsbeendende Maßnahme legt die Antragsgegnerin nicht dar. Im Weiteren stehen die Ausführungen der Antragsgegnerin auch nicht (vollständig) im Einklang mit dem Gutachten des Wissenschaftsrates "Stellungnahme zur weiteren Entwicklung der Universitätsmedizin der C." vom 9. Juli 2009 (veröffentlicht unter www.wissenschaftsrat.de). In diesem Gutachten, welches auch auf den Angaben der Antragsgegnerin beruht, wird mehrfach darauf abgestellt, dass die Zielvereinbarung vom 8. März 2006 bis zum Jahr 2010 die maßgebliche Grundlage für die Strukturentscheidungen der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin in den Bereichen Forschung, Lehre und Krankenversorgung darstellt (Seite 17 f. und 20 f.). Insofern leiden auch die "Stellenentscheidungen" der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum weiter unter dem Mangel, dass die in der Zielvereinbarung vom 8. März 2006 niedergelegte planerische Grundentscheidung davon ausgeht, dass sich die Bemessung der Studienanfängerzahlen zukünftig nicht mehr an einem Curricularnormwert, sondern an einem in einer Rechtsverordnung zu regelnden Kostennormwert orientieren wird. Eine solche Rechtsverordnung ist bislang nicht erlassen worden. Im Übrigen ist mit dem Inkrafttreten des neuen Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 am 1. Januar 2008 die Option zur Einführung des Kostennormwertes für die medizinischen Studiengänge entfallen, da es für eine Fortführung dieser Möglichkeit keine Mehrheit unter den Ländern gegeben hat (vgl. hierzu Redebeitrag von Kultusminister Prof. Dr. Olbertz, Landtag des Landes Sachsen-Anhalt, Plenarprotokoll 5/14 vom 25. Januar 2007, Seite 868).

Soweit die Antragsgegnerin sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Senats vom 19. August 2008 (3 N 113/08) und vom 29. Mai 2008 (3 N 145/08 ) - eine Reduzierung des Lehrdeputats der wissenschaftlichen Mitarbeiter wegen der tarifvertraglichen Absenkung der Wochenarbeitszeit nicht anerkennt, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Zum einen beschränkt sich die Kritik der Antragsgegnerin auf die bloße Aussage, dass dies nicht so sein könne. Zum anderen stellt die Antragsgegnerin selbst fest, dass die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit alle Beschäftigten der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin betrifft, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnehmen. Wie der Senat bereits in den o. g. Beschlüssen ausgeführt hat, sind dies gerade die Beschäftigten in der kapazitätsrelevanten Lehreinheit Vorklinische Medizin.

Auch der Einwand der Antragsgegnerin, dass das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senates vom 19. August 2008 (a. a. O.) bei den Deputatsermäßigungen für die Funktionsstellen (durchgehend) nur zwei Semesterwochenstunden anerkannt hat, greift nicht durch. Soweit in den Funktionsstellenbeschreibungen von den Lehrpersonen, deren Lehrdeputat um mehr als zwei Semesterwochenstunden reduziert wird (Dr. K., Dr. N.S., Dr. C. und Dr. F.) als Aufgabe (auch) die Wartung bzw. die Betreuung von bestimmten technischen Geräten genannt wird, hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt, dass es sich dabei jeweils um außerhalb von Forschung und Lehre liegende Sonderaufgaben handelt, die nicht von technischem Personal, sondern nur von entsprechend qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeitern verantwortlich wahrgenommen werden können. Insofern kann auch offen bleiben, ob hinsichtlich der Funktion eines stellvertretenden Beauftragten (Frau Dr. N.S.) eine Deputatsermäßigung von 15 % angemessen sein kann. Im Weiteren vermögen die angesetzten Arbeitskraftanteile bereits rechnerisch z. T. nicht die beantragte und genehmigte Deputatsermäßigung zu rechtfertigen. Bei Herrn Dr. C. wird für die Pflichtaufgaben in Forschung und Lehre zusammen ein Anteil von 65 % ermittelt, gleichwohl soll das Lehrdeputat um 50 % ermäßigt werden. Bei Frau Dr. F. beträgt der Anteil in Forschung und Lehre 55 %, gleichwohl soll auch hier kapazitätsungünstig das Lehrdeputat um 50 % reduziert werden. Im Übrigen ist hingegen - entgegen der Auffassung einiger Antragsteller - auch die Deputatsermäßigung für Herrn Dr. R. von zwei Semesterwochenstunden (Reduzierung von 25 %) nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Deputatsermäßigung entgegen dem Verständnis einiger Antragsteller nicht damit begründet, dass sich Herr Dr. R. seit dem 1. Januar 2009 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet. Grundsätzlich hat die individuelle Gestaltung des Dienstverhältnisses des Stelleninhabers keinen Einfluss auf die Höhe des nach dem abstrakten Stellenprinzip zu ermittelnden Lehrdeputates je Stelle. Dieser Grundsatz erfährt jedoch für die Lehrdeputatsermäßigungen in gewissem Umfang eine Einschränkung, als bestimmte Deputatsermäßigungen (z. B. für den Dekan) an die Person des Stelleninhabers und die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion geknüpft sind. Hinsichtlich der von Herrn Dr. R. wahrgenommenen (organisatorischen) Aufgaben im Institut für Physiologische Chemie ist jedoch nicht erkennbar, dass diese nach Eintritt des bisherigen Stelleninhabers in die Freistellungsphase der Altersteilzeit ersatzlos weggefallen sind. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die der Stelle von Herrn Dr. R. zugewiesenen Aufgaben generell nicht berücksichtigungsfähig sind. Insoweit ist das Lehrangebot der Lehreinheit - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - auf 204,45 SWS zu bestimmen.

Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend - unter Bezugnahme auf den o. g. Beschluss des Senates vom 19. August 2008 - den Dienstleistungsexport in die sog. innovativen Studiengänge Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Ernährungswissenschaften und Medizinische Physik nicht anerkannt. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte und die bereits oben angeführten Fakultätsratsbeschlüsse vom 22. September 2008 bezieht, wird wiederum nicht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin auch bei der Ermittlung des Dienstleistungsexportes weiterhin an die in der Zielvereinbarung vom 8. März 2006 niedergelegten Grundsätze gebunden ist. Auch bei dem geplanten bzw. bereits vollzogenen Auf- und Ausbau der sog. innovativen Studiengänge, welche lediglich einer örtlichen Zulassungsbeschränkung unterliegen, ist bereits eine zukünftige Ermittlung der Aufnahmekapazität nach dem Kostennormwert zugrunde gelegt worden. Im Übrigen räumt die Antragsgegnerin selbst ein, dass bei Einbeziehung auch der vorbenannten Studiengänge die Aufnahmekapazität des Studienganges Humanmedizin um 36 Studienplätze verringert würde.

Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin ist hingegen zu korrigieren. Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen ist eine Schwundkorrektur nicht geboten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - juris; BayVGH, Beschl. v. 11.05.2005 - 7 CE 05.10151 u. a. -, juris). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Das Verwaltungsgericht hat hierbei auf seinen Beschluss vom 24. April 2008 Bezug genommen, welcher für den Studiengang Zahnmedizin eine Aufnahmekapazität von 44 Studienanfängern ermittelt hatte. Der Senat hatte diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 (3 N 450/08 u. a.) abgeändert und hatte eine Aufnahmekapazität von 42 Studienanfängern ermittelt. Der Senat übernimmt diesen Wert für die anhängigen Beschwerdeverfahren, was zu einem Aq/2 von 21,0 führt und damit einen Dienstleistungsbedarf von 18,1062 SWS ergibt.

Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller waren im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes keine Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach § 10 Satz 2 KapVO gilt dies nicht, soweit die Lehrauftragsmitteln aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, da diese Stellen nach dem abstrakten Stellenprinzip i. S. d. § 8 KapVO kapazitätserhöhend bereits beim unbereinigten Lehrangebot berücksichtigt werden. Die an die emeritierten Professoren Dr. S., Dr. W. und Dr. L. sowie an den im Ruhestand befindlichen Dr. W. erteilten Lehraufträge werden ausweislich der vorgelegten Übersicht (Generalakte Nr. 12) durchweg zum Ausgleich der dort genannten Stellenvakanzen eingesetzt, so dass der funktionale Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 KapVO gegeben ist. Soweit von einigen Antragstellern ohne nähere Begründung behauptet wird, dass die Voraussetzungen für eine "Verrechnung" des Lehrauftrages i. S. d. § 10 Abs. 2 KapVO in den Fällen der Vertretung einer in Mutterschutz bzw. in Elternzeit befindlichen Angestellten nicht gegeben sein könnten, wird dies nicht näher dargelegt. Der Verweis auf den vorbenannten Beschluss des Senates vom 19. August 2008 und die dortige Würdigung eines an Herrn Prof. Dr. P. erteilten Lehrauftrages führt ebenfalls nicht zur Annahme einer höheren Kapazität. Es wird nicht berücksichtigt, dass sich die dortigen Ausführungen ausschließlich auf den für das Wintersemester 207/2008 maßgeblichen Berechnungszeitraum bezogen.

Das bereinigte Lehrangebot ist damit auf 186,3438 SWS anzusetzen.

Es bestehen ferner keine durchgreifenden Bedenken gegen die Berechnung des Ausbildungsaufwands. Die Behauptung einiger Antragsteller, dass entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin die Seminare I und II in der Anatomie, Physiologie und der Biochemie nicht in vollem Umfang von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht werden, lässt sich anhand der vom Senat ausgewerteten Informationen auf den allgemein zugänglichen Homepages der vorklinischen Institute im Internet nicht belegen. Gleiches gilt für die Behauptung, dass die vorklinischen Institute nicht im Umfang des Curricularanteils von 0,0180 Wahlfachveranstaltungen abhalten. Soweit einige Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluss des VGH Mannheim vom 12. Mai 2009 (NC 9 S 240/09, juris) darauf verweisen, dass die Entscheidung über den Curricularnormwert bei den dem Studiengang Humanmedizin zugeordneten Studiengängen bzw. die Berechnung des Dienstleistungsexportes zwingend in Gestalt einer Rechtsverordnung zu ergehen hat, wird - abgesehen davon, dass dieser Vortrag nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt ist - nicht aufgezeigt, dass die Regelungen des § 5 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium des Landes Baden-Württemberg eine inhaltliche Entsprechung im Hochschulzulassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt finden, welche es als geboten erscheinen lässt, diese Rechtsprechung auch auf die vorliegenden Streitverfahren zu übertragen. Entsprechendes gilt, soweit Antragsteller einen solchen Rechtssatzvorbehalt für andere Bundesländer - etwa für Sachsen - anerkannt haben wollen. Zudem ist nicht im Ansatz deutlich gemacht worden, weshalb mehr Studienplätze zur Verfügung stehen sollten, wenn die Aufteilungsentscheidung durch Rechtssatz erfolgte.

Zu beanstanden ist jedoch der vom Verwaltungsgericht angesetzte Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von 1,55497. Gemäß der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (Variante B 5), welche auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, beträgt der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätsgünstiger 1,5497.

Rechtlich zu beanstanden ist weiter die Ermittlung des Schwundfaktors durch das Verwaltungsgericht. Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 16 KapVO ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen, dass sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden und dass der Berechnung ein mathematisch geeignetes und in der Praxis allgemein angewandtes Modell, z.B. das sog. Hamburger Modell, zugrunde liegt (vgl. Beschl. d. Senates v. 28.02.2006 - 3 N 73/05 -). Die Ermittlung der Schwundquote gemäß § 16 KapVO verlangt eine prognostische Beurteilung der künftigen Entwicklung der Zahl der Studierenden im Verlauf des Studiums beziehungsweise, bezogen auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin, im Verlauf des ersten Studienabschnittes Humanmedizin. Dies erfordert zwar zum einen eine Einbeziehung einer hinreichenden Anzahl von Studiensemestern, um singulär auftretende Ereignisse bei der Prognose eliminieren zu können, andererseits müssen die Daten auch noch hinreichend aktuell sein, um eine realitätsnahe Vorausschau hinsichtlich des zukünftigen Studienverhaltens zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, dass es nicht generell ausgeschlossen ist, die sog. "Gerichtsmediziner" bei den Bestandszahlen der einzelnen Kohorten zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors soll nämlich zu empirisch gesicherten Aussagen über einen in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der Bestandszahlen führen. Sie muss aber, auch um eine Vergleichbarkeit der Bestandszahlen in den Semesterkohorten zu gewährleisten, den Regelfall des Studierenden in den Blick nehmen, der für das gesamte Semester über einen gesicherten Studienplatz verfügt. Insoweit kann es in den Fällen, in denen eine Immatrikulation von "außerkapazitären" Studenten zeitnah zu Semesterbeginn erfolgt, zulässig sein, auch diese Studenten bei der jeweiligen Semesterkohorte zu berücksichtigen. Ein Studienplatzbewerber, der im regulären Zulassungsverfahren abgelehnt worden ist und sich erst während des Eingangssemesters - ggf. erst nach Ende der Vorlesungszeit dieses Semesters- einen (zunächst vorläufigen) Studienplatz gerichtlich erstreitet, gehört aber jedenfalls für dieses bereits weitgehend abgeschlossene Semester nicht mehr zu den für die Schwundberechnung repräsentativen Studienplatzinhabern. Er darf daher grundsätzlich "seiner" Semesterkohorte, die regelmäßig wenige Wochen nach Semesterbeginn statistisch erfasst wird, nicht mehr nachträglich zugerechnet werden, da es ihm während der ersten Semestermonate im Unterschied zu den regulär zugelassenen Bewerbern noch gar nicht möglich war, das Studium vorzeitig aufzugeben und damit zum Schwund beizutragen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u. a. - juris). Die vom Verwaltungsgericht angewandte Methode weicht von diesen Grundsätzen, die auch den theoretischen Ansatz der mathematischen Berechnung nach dem Hamburger Modell bilden, ab. Das Verwaltungsgericht hat die nachträglich zugelassenen Studenten jeweils dem ersten Fachsemester in dem ihrer vorläufigen Zulassung folgenden Sommersemester zugeordnet, obwohl bei der Antragsgegnerin wegen der nur jährlichen Zulassung zum Wintersemester im Sommersemester keine Studenten der Humanmedizin im ersten Fachsemester immatrikuliert sind. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die nachträglich zugelassenen Studenten jeweils erstmals im Sommersemester im Umfang von 7,5 SWS Lehrveranstaltungen in Anspruch nehmen würden und aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Daten auch festgestellt werden könne, dass die in den vergangenen Jahren nachträglich zugelassenen "außerkapazitären" Studenten sich in ihrem Studierverhalten nicht wesentlich von dem der Studenten unterscheiden, welche nach Maßgabe der Vergabeverordnung ZVS-LSA "regulär" zugelassen worden sind. Das Verwaltungsgericht berücksichtigt, wie insofern übereinstimmend von einigen Antragstellern und der Antragsgegnerin beanstandet wird, nicht, dass sich die nachträglich zugelassenen Studenten im Sommersemester bereits im zweiten Fachsemester befinden und, da sie nicht an allen Lehrveranstaltungen des ersten Fachsemesters im vorhergehenden Wintersemester teilgenommen haben, nur eingeschränkt von dem Lehrangebot des Sommersemesters Gebrauch machen können. Im darauf folgenden Wintersemester kann aber, worauf einige Antragsteller hinweisen, die Situation auftreten, dass die nachträglich zugelassenen Studenten die versäumten Lehrveranstaltungen des ersten Fachsemesters besuchen und zugleich auch noch an den Lehrveranstaltungen "ihres" dritten Fachsemesters teilnehmen. Im für die Kapazitätsberechnung noch maßgeblichen vierten Fachsemester ist dann die Situation möglich, dass sich das tatsächliche Studierverhalten der nachträglich zugelassenen Studenten nicht mehr von dem der Studenten "ihres" Zulassungssemesters unterscheidet. Die vom Verwaltungsgericht verwandte Methode berücksichtigt mithin nicht ausreichend, dass die vom Hamburger Modell zugrunde gelegten Bestandszahlen auch hinsichtlich des typischen Studierverhaltens der Studenten vergleichbar sein müssen. Insoweit wäre es rechtlich durchaus zulässig gewesen, die sog. Gerichtsmediziner bei der Ermittlung der Schwundquote gänzlich außer Betracht zu lassen. Die Antragsgegnerin hat jedoch hinreichend dargelegt, dass sich das (derzeitige) Studierverhalten der nachträglich zugelassenen Studenten nicht wesentlich von dem der aufgrund der aufgrund der Vergabeverordnung zugelassenen Studenten unterscheidet. Insoweit wäre es auch vertretbar gewesen, die Studenten der Semesterkohorte des ihrer vorläufigen Zulassung nachfolgenden Wintersemesters zuzurechnen. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Alternativberechnungen legt der Senat den kapazitätsgünstigeren Wert, welcher sich hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Berechnungszeitraumes bei der Nichtberücksichtigung der sog. Gerichtsmediziner ergibt, von 0,9562 zugrunde.

Der Senat sieht auch weiterhin davon ab, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Anzahl der vorläufig zuzulassenden Studienanfänger anhand einer um einen "Sicherheitszuschlag" erhöhten Zahl der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl von Studienanfängern zu bemessen. Soweit sich die Antragsteller und auch das OVG Koblenz in seinem Beschluss vom 24. März 2009 (6 B 10059.09.OVG) auf die (bisherige) Entscheidungspraxis des OVG Lüneburg berufen, ist festzuhalten, dass das OVG Lüneburg diese Entscheidungspraxis nicht mehr - durchgängig - fortführt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 - juris). Im Übrigen zeigen die Antragsteller, welche die Anwendung eines "Sicherheitszuschlages" für geboten erachten, weiterhin nicht auf, inwieweit die (bisherige) Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte auch auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt übertragbar ist.

Weitere Gründe, die eine Fehlerhaftigkeit der Kapazitätsberechnung aufzeigten, sind nicht ersichtlich.

Auf der Grundlage des bereinigten Lehrdeputats in Höhe von (Zahlen nachfolgend nur in der Darstellung auf höchstens vier Stellen nach dem Komma gerundet) 186,3438 errechnet sich hiernach bei einem Curriculareigenanteil von 1,5497 eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von (186,3438 x 2 =) 372,6876: 1,5497 = 240,4902 so dass sich unter Berücksichtigung des korrigierten Schwundausgleichsfaktors von 0,9562 eine Gesamtzahl von (240,4902 : 0,9562 =) 251,5062 aufgerundet 252 Studienplätzen ergibt. Da bereits 250 Studienplätze in der Nachfolge des Beschlusses des Verwaltungsgerichts besetzt sind, sind noch zwei weitere Studienplätze anhand der bereits von der Antragsgegnerin erstellten Rangliste zu vergeben.

Der von den Antragstellern gegenüber der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobene Einwand, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung von 24 Studienplätzen über die festgesetzte Kapazität von 205 Studienanfängern hinaus ihnen nicht als kapazitätsdeckend entgegengehalten werden könne, greift nicht durch. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die die Rechte eines auf Zuweisung eines "außerkapazitären" Studienplatzes klagenden Bewerbers im Sinne des Beschwerdevorbringens schützt. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der KapVO und damit kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und der bereits immatrikulierten Studenten. Deshalb verletzt die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität keine Rechte der die Zulassung auf einen "außerkapazitären" Studienplatz begehrenden Bewerber, wenn die Hochschule diese Plätze im Nachrückverfahren nach den vergaberechtlichen Kriterien vergibt. Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Auswahlkriterien und die Vergabe von Rangziffern eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den grundsätzlich gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe überhaupt ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen, tritt die vorrangige Berücksichtigung berechtigter Studienbewerber zurück und ist, um ein mit Art. 12 GG unvereinbares Ergebnis zu vermeiden, einem gegen die Hochschule klagenden Bewerber ein freier Studienplatz unabhängig von seiner Rangziffer zuzuweisen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.06.2008 - 1 N 1/07 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 14.04.2009 - 5 NC 174.08 - und v. 01.06.2007 - 5 NC 1.07 - juris).

Ferner zielt das Begehren der Antragsteller darauf ab, nach Maßgabe einer gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung gestützt auf Art. 12 Abs. 1 GG vorläufig durch Erlass einer entsprechenden Regelungsanordnung zu ihren Gunsten zu sichern, dass - mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren außerhalb der festgesetzten Kapazität ermittelte Studienplätze ungenutzt bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258). Sind diese Studienplätze jedoch bereits infolge einer Überbuchung vergeben und folglich nicht - mehr - ungenutzt, kann ein entsprechender Anspruch auf Sicherung der vollständigen Ausnutzung aller Kapazitäten nicht mehr bestehen. Durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung hat sich außerdem die vormals zweipolige Rechtsbeziehung zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin in eine (zumindest) dreipolige Rechtsbeziehung derart verändert, dass derjenige, der infolge der Überbuchung einen Studienplatz erhalten hat, über eine entsprechende öffentlich-rechtliche Rechtsposition verfügt, die unter dem Aspekt des Teilhaberechts bzw. der verfassungsrechtlich erforderlichen Ausnutzung der Ausbildungskapazitäten ebenfalls dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt. Da den bereits auf einen Studienplatz zugelassenen Studenten deren Studienplatz nicht ohne weiteres wieder genommen werden könnte, dies vielmehr seinerseits gegen deren grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 GG verstoßen würde, können die Antragsteller nicht beanspruchen, an Stelle dieser Studenten einen Studienplatz innezuhaben. Hierzu kann die Antragsgegnerin zumindest in einem Verfahren nach § 123 VwGO nicht verpflichtet werden. Die Antragsteller können nach Besetzung dieser Studienplätze nicht ihrerseits aus Art. 12 GG beanspruchen, dass ihnen an Stelle der Studenten, die die (überbuchten) Studienplätze bereits innehaben, ein Studienplatz zugeteilt wird (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.06.2008, a. a. O. m. w. N.). Sie sind auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben, insoweit keine vorrangig zu berücksichtigende Studienplatzbewerber bzw. haben keine "besseren" Rechte. Soweit einige Antragsteller (zusätzlich) die weitere Vergabe innerkapazitärer Studienplätze begehren, ist nicht ersichtlich, dass noch freie innerkapazitäre Studienplätze zur Verfügung stehen.

Hinsichtlich der zwei noch zu vergebenden Studienplätze ist die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Kapazität von 234 Studienplätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. zur Berechnung im Einzelnen: Generalakte Nr. 4 Variante B 5 und Generalakte Nr. 35). Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlen auch im Hinblick auf die tagesbelegten Betten stehen auch im Einklang mit der vorbenannten Stellungnahme des Wissenschaftsrates vom 9. Juli 2009 und dem dort aufgeführten statistischen Datenmaterial. Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der Senat lässt es dabei vorliegend offen, ob bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO auch die privat versicherten Patienten mitzuzählen sind (vgl. insoweit zum Streitstand: OVG Münster, Beschl. v. 10.04.2008 - 13 C 70/08 - juris). Angesichts des vergleichsweise geringen Anteils von privat versicherten Personen an der Gesamtheit der in den neuen Bundesländern lebenden Bevölkerung, ist bereits nicht dargelegt, inwieweit diese Frage in Bezug auf die medizinische Fakultät der Antragsgegnerin statistisch relevant sein könnte (vgl. hierzu auch das o. g. Gutachten des Wissenschaftsrates, S. 75 f.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die im Tenor genannte Kostenquote (hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2.) entspricht der Gewichtung des vorklinischen Ausbildungsabschnittes von zwei Jahren (vier Semester) zum Gesamtstudium im Umfang von insgesamt sechs Jahren (vgl. § 2 ÄApprO 2002, so im Ansatz auch VGH Kassel, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 - juris). Der Einwand einiger Antragsteller, dass die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin nicht erstattungsfähig seien, ist nicht im Rahmen der Kostengrundentscheidung, sondern ggf. im Verfahren der Kostenfestsetzung zu prüfen.

Soweit einige Antragsteller eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu ihren Gunsten begehren, da sie bei der Stellung des erstinstanzlichen Antrages die Verlosung einer bestimmten Anzahl von Studienplätzen beantragt hätten, dringen sie mit diesem Einwand nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahrenskosten - vom Ansatz her zutreffend - auf der Grundlage von § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO unter grundsätzlicher Berücksichtigung der jeweiligen Erfolgschance im Losverfahren verhältnismäßig geteilt. Mit ihrem "Losantrag" haben die Antragsteller der Sache nach eine Regelung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrt, die sich entgegen der Auffassung einiger Antragsteller nicht nur in der Teilnahme an einem Vergabeverfahren (Losverfahren) erschöpft, sondern im eigentlichen Kern und vorrangig zugleich auch die sofortige Aufnahme des Studiums nach Maßgabe des Losergebnisses anordnet. Nach § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf lediglich nicht über das Antragsbegehren hinausgehen. Untrennbarer Bestandteil der angestrebten Regelung ist die Verpflichtung der Hochschule, die zahlenmäßig bestimmte Anzahl von Antragstellerinnen und Antragstellern nach Maßgabe ihres durch Losverfahren ermittelten Rangplatzes und der Nachrückregelung vorläufig zum Studium in dem gewünschten Studiengang im begehrten Fachsemester zuzulassen. Der Sache nach geht es den Rechtsschutz suchenden Studienwilligen nicht allein darum, eine bisher nicht vollständig ausgeschöpfte Kapazität zu belegen, sondern ihrem behaupteten und aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Zulassungsanspruch folgend auch tatsächlich zu dem begehrten Studium vorläufig zugelassen zu werden. Dass das Verwaltungsgericht den Antragstellern die von ihnen angestrebte Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze zuerkannt hat, bedeutet nicht, dass sie auch mit Blick auf das ihn ihnen verfolgte Rechtsschutzziel in vollem Umfang erfolgreich waren. Denn die Teilnahme am Losverfahren ist nicht um ihrer selbst Willen das Ziel der Antragsteller, ihnen geht es vielmehr gerade darum, sich auf diesem Wege den Zugang zum gewünschten Studium zu verschaffen (so ausdrücklich auch das Bundesverfassungsgericht in dem eine Entscheidung des Senates betreffenden Beschluss v. 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -, juris). Daher ist es gerechtfertigt, die Kostenverteilung in erster Instanz im Fall der Ermittlung weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität auf der Grundlage des § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO im Verhältnis des teilweisen Obsiegens und Unterliegens vorzunehmen und diese verhältnismäßige Teilung nach der Loschance auszurichten. Der Senat sieht insofern auch von einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ab. Für eine Aufhebung der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO mit der Folge der hälftigen Teilung der Gerichtskosten (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO), oder gar für die Belastung der Antragsgegnerin hinsichtlich der gesamten Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, wenn in erster Instanz auch nur ein einziger weiterer Studienplatz ermittelt und demzufolge ein Losverfahren angeordnet wird, ist demgegenüber kein Raum.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das jeweilige Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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