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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 04.05.2007
Aktenzeichen: 3 N 56/07
Rechtsgebiete: KapVO


Vorschriften:

KapVO § 7 Abs. 3
KapVO § 8
1. Die Hochschulvergabeverordnung vom 24. Mai 2005 (HVVO-LSA, GVBl. LSA S. 282) findet auf die Vergabe von außerkapazitären Plätzen im Studiengang Humanmedizin keine Anwendung (mehr). Maßgeblich sind insofern allein die Regelungen der Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 24. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 268, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.2006, GVBl. LSA S. 330).

2. Sowohl nach der Konzeption des Hochschulmedizingesetzes wie auch nach der Auffassung der Befürworter des Kostennormwertverfahrens bilden die mit den medizinischen Fakultäten abzuschließenden Zielvereinbarungen, die Bemessung der Grund- und Ergänzungsausstattung durch den Haushaltsgesetzgeber und die normative Bestimmung des Kostennormwertes eine Einheit, welche insgesamt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Festsetzung der Aufnahmekapazität genügen soll. Bereits bei der Bestimmung der Parameter des Kostennormwertes soll dabei eine Abwägung der verschiedenen Interessen hinsichtlich der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber erreicht werden. Auch wenn man den materiellen Ansatz des Kostennormwertverfahrens zugrunde legt, liegt ein Defizit bei der Abwägung der betroffenen Interessen im Kapazitätsfestsetzungsverfahren vor, solange eine normative Bestimmung des Kostennormwertes als integrales Element des Kostennormwertverfahrens fehlt.

3. Der Senat kann es offen lassen, ob der Hochschulpakt 2020 bereits für den hier streitigen Berechnungszeitraum Bedeutung erlangt hat. Nach dem bislang nur vorliegenden Entwurf ist bislang zumindest nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Sonderregelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung, welche auch für das Land Sachsen-Anhalt gilt, einen Spielraum dahingehend einräumt, dass die dort genannten Länder die Studienanfängerzahlen nur insgesamt auf dem Niveau des Jahres 2005 halten sollen. Auch die Regelung des Vereinbarungsentwurfs, dass der pauschale Erstattungsanspruch sich entsprechend dem Ausmaß, in dem die Erhaltung der Studienanfängerzahl 2005 verfehlt wird, gemindert wird, lässt jedenfalls nicht zwingend den Schluss zu, dass die in § 3 der Vereinbarung genannten Länder nur absolut die Studienanfängerzahl auf der Basis des Jahres 2005 halten sollen, es aber möglich sein soll, Abbau von Kapazitäten in einigen Studienfächern mit dem Ausbau in anderen Studienfächern zu kompensieren.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 3 N 56/07

Datum: 04.05.2007

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden haben nur zum Teil Erfolg.

In der Zulassungszahlenverordnung 2006/2007 - ZZVO 2006/2007 - vom 28. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 380) sind für die Aufnahme des Studiums der Humanmedizin in Bezug auf die Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2006/2007 insgesamt 202 Studienplätze festgesetzt.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung von einer Aufnahmekapazität von 258 Studienplätzen ausgegangen. Nachdem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits 202 Studienplätze im 1. Fachsemester Humanmedizin belegt waren, ist die Antragsgegnerin zur Vergabe weiterer 56 Studienplätze im Wege eines Los- und Nachrückverfahrens verpflichtet worden. Damit wird die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin indes um 11 Studienplätze überschritten, da sich nach der vom Senat durchgeführten Berechnung nur eine Kapazität von 247 Studienanfängern, mithin 45 weiteren Studienplätzen ergibt.

Die Überprüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Berechnung des Lehrangebots und des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge zu korrigieren ist.

Die Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bezieht sich dabei nur auf die vom Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hinsichtlich der Gründe, die für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen, gilt hingegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO; das Beschwerdegericht hat daher - unabhängig von entsprechenden Darlegungen des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners - stets zu prüfen, ob eine fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat zunächst entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch den Antragsteller im Verfahren 3 N 84/07 rechtsfehlerfrei in das Los- und Nachrückverfahren einbezogen, da dieser jedenfalls im Schriftsatz vom 18. September 2006 hinreichend klargestellt hat, dass er eine vorläufige Zulassung für das erste Fachsemester begehrt. Maßgebend für den vom Gericht von Amts wegen nach § 88 VwGO zu ermittelnden Umfang des Antragsbegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Antragsbegründung zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel; das Gericht ist auch bei anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht an die schriftsätzlich formulierte Fassung der Anträge gebunden. Die Anwendung des § 88 VwGO findet nur dort ihre Grenze, wo ein Richter an Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das setzt, was die Partei - nach Auffassung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2005 - 1 C 4.04 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 3; Beschl. v. 14.04.2003 - 3 B 141.02 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Aus dem gesamten Vorbringen des Antragstellers, insbesondere den Ausführungen in den Schriftsätzen vom 18. September 2006 und 6. November 2006, ist bei einer den Wesensgehalt der Auslegung nicht überschreitenden Interpretation hinreichend ersichtlich, dass der Antragsteller die Zulassung zum ersten Fachsemester und nicht die Zulassung zu einem höheren Fachsemester begehrt.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei auch die Antragsteller in das angeordnete Los- und Nachrückverfahren einbezogen, welche ihrem Antrag auf eine außerkapazitäre Zulassung bei der Antragsgegnerin keine Ablichtung ihrer Hochschulzugangsberechtigung beigefügt und auch bis zum Beginn des gerichtlichen Verfahrens nicht nachgereicht hatten. Wie das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als zuständiger Verordnungsgeber in einem (nicht streitig erledigten) Normenkontrollverfahren (3 K 267/05, Schriftsatz vom 4. August 2005) insoweit klarstellend ausgeführt hat, findet die Hochschulvergabeverordnung vom 24. Mai 2005 (HVVO-LSA, GVBl. LSA S. 282) auf die Vergabe von außerkapazitären Plätzen im Studiengang Humanmedizin keine Anwendung. Maßgeblich sind insofern allein die Regelungen der Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 24. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 268, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.2006, GVBl. LSA S. 330), welche zwar in § 24 erstmals für das Wintersemester 2006/2007 für die Anträge auf außerkapazitäre Zulassung bestimmte, von den Fristen in § 3 nunmehr teilweise abweichende Ausschlussfristen regelt, einen ausdrücklichen Verweis auf die sonstigen Formvorschriften des § 3 für die außerkapazitären Anträge jedoch nicht enthält. Gerade vor dem Hintergrund des Inhaltes der Änderungsverordnung vom 15. Mai 2006 kann durch den Senat nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Verordnungsgeber über die Bestimmung der Ausschlussfrist hinaus weitere Formerfordernisse für die innerhalb der Frist bei der Hochschule einzureichenden außerkapazitären Anträge aufstellen wollte.

Soweit die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung weiter ausführt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die in der zwischen dem Kultusministerium und der Antragsgegnerin am 8. März 2006 geschlossenen Zielvereinbarung vereinbarten Regelungen und die von der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin gefassten Beschlüsse zu den Stellenreduzierungen als nicht ausreichend angesehen hat, um die gegenüber den Vorjahren vorgenommenen erheblichen Kapazitätsreduzierungen zu rechtfertigen, ist dieser Einwand im Ergebnis nicht durchgreifend.

Da sich ein (absoluter) Numerus clausus, wie er für den Studiengang Humanmedizin in der Bundesrepublik Deutschland praktiziert wird, an der Grenze des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.1992 - 1 BvL 32/70 u. 25/71 -, BVerfGE 33, 303 (333)), ist es auch im Interesse der gebotenen Nachprüfbarkeit der von der jeweiligen Hochschule angestellten Kapazitätsberechnungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u. a. -, BVerfGE 66, 155 (179)) erforderlich, zur Ermittlung des Lehrangebots die in diesem Rahmen verfügbaren Stellen normativ festzulegen. Es wäre anderenfalls den in Streitverfahren bezüglich einer Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität angerufenen Verwaltungsgerichten nicht möglich, das von den Hochschulen vorgelegte Datenmaterial daraufhin zu überprüfen, ob es sich bei den Zahlen um die für die Hochschule verbindliche Festlegung der verfügbaren Stellen des Studiengangs oder nur unverbindliches Zahlenmaterial handelt, das im Verwaltungsprozess lediglich dazu dienen soll, die zuvor ohne eine verbindliche Festlegung des Lehrangebots festgesetzte Studienplatzzahl aus Sicht der Hochschule plausibel darzustellen. Grundsätzlich hat die Wissenschaftsverwaltung bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen auf die Fachbereiche und ihre Untergliederungen ein durch strukturplanerische und haushaltsbezogene Wertungen und Abwägungen bestimmtes Ermessen, das nur beschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Eine sachgemäße Ausübung dieses Ermessens setzt dabei voraus, dass z.B. bei Stellenverlagerungen Kapazitätsminderungen soweit wie möglich vermieden werden und unvermeidbare Kapazitätsverluste jedenfalls nachprüfbar begründet werden. Dazu muss durch die Wissenschaftsverwaltung dargelegt werden, dass etwa die Verringerung der Stellenausstattung einer Lehreinheit auf einer sorgfältigen Planung und einer Abwägung der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber beruht (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 05.04.1989 - M a 72 G 6959/87 - juris m. w. N).

Der Senat hatte hierzu zwar in seinem Beschluss vom 31. August 2006 (3 N 3/06 u. a.) den Inhalt der Zielvereinbarung vom 8. März 2006, welche der Umsetzung der Vorgaben des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (HMG LSA, GVBl. LSA S. 508) dienen soll, für den dort streitigen Berechnungszeitraum Wintersemester 2005/2006 und Sommersemester 2006 als grundsätzlich geeignet angesehen, die bei der Antragsgegnerin gegenüber den Vorjahren aufgetretene Reduzierung der Aufnahmekapazität zu rechtfertigen. Der Senat hatte jedoch ausdrücklich auf die nach § 1 Abs. 6 HMG LSA vorgesehene (künftige) Ermittlung der Aufnahmekapazität nach einem Kostennormwert (KNW) Bezug genommen, welche die bisherige Bestimmung der Aufnahmekapazität nach einem Curricularnormwert (CNW) ablösen soll. Der Senat war bei seiner Beschlussfassung - wie auch in den Gründen ausgeführt - unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zum Hochschulmedizingesetz davon ausgegangen, dass das bisherige stellenbezogene System der Ermittlung der Aufnahmekapazität bis spätestens 2007 durch ein budgetbezogenes System ersetzt wird, wobei die jeweiligen Kenngrößen für das Kostennormwertverfahren gemäß § 1 Abs. 6 HMG LSA durch eine noch zu erlassende Rechtsverordnung des Kultusministeriums bestimmt werden sollten. Ferner hatte sich das Kultusministerium in der Zielvereinbarung ausdrücklich gegenüber der Antragsgegnerin zum Erlass der für die Umsetzung der Vereinbarung notwendigen rechtlichen Bestimmungen verpflichtet (Seite 6 der Vereinbarung). Insoweit hatte der Senat keine Zweifel daran, dass die noch zu erlassende Rechtsverordnung in nächster Zukunft ergehen würde und daher keine Notwendigkeit gesehen, für die Übergangszeit bis zur Umstellung auf das Kostennormwertverfahren eine weitergehende Begründung für die Stellenreduzierungen zu verlangen. Eine Rechtsverordnung des Kultusministeriums, welche die Parameter des Kostennormwertes bestimmt, ist jedoch bislang nicht ergangen; aus den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung ist auch nicht ersichtlich, wann nunmehr mit dem Vollzug des gesetzgeberischen Auftrages in § 1 Abs. 6 HMG LSA zu rechnen ist. Auch die Neufassung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen, welche von den Regierungschefs der Länder am 22. Juni 2006 unterzeichnet worden ist und die sich derzeit in den Ländern im Ratifizierungsverfahren befindet (vgl. LT-Drucksachen 5/479 und 5/593; der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt hat auf seiner Sitzung am 26. April 2007 der Änderung des Staatsvertrages zugestimmt), gibt keinen Hinweis auf den Zeitpunkt der Umstellung der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin nach dem Kostennormwertverfahren. Der bisherige Staatsvertrag vom 24. Juni 1999 eröffnete in Artikel 7 Abs. 4 bislang den Ländern die Option, die Aufnahmekapazität alternativ auch mittels eines Kostennormwertes zu ermitteln. Nach der Neufassung vom 22. Juni 2006 ist diese Möglichkeit entfallen, da sich die Länder gegen die alternative Anwendung des Kostennormwertes zur Kapazitätsermittlung entschieden haben (vgl. insoweit zur Begründung: Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/5 vom 14.06.2006, S. 19). Insoweit ist offen, ob und ggf. wann der gesetzgeberische Auftrag in § 1 Abs. 6 HMG LSA hinsichtlich der Umstellung auf den Kostennormwert durch den Verordnungsgeber vollzogen wird. Der Senat hält daher - jedenfalls bis zum Erlass einer Rechtsverordnung i. S. d. § 1 Abs. 6 HMG LSA - nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zielvereinbarung als ausreichende Legitimation für die vorgenommenen Stellenreduzierungen fest.

Es ist der Antragsgegnerin zwar zuzugeben, dass es aufgrund der Neuregelung der Finanzierung der medizinischen Fakultäten im Land Sachsen-Anhalt in § 1 Abs. 6 HMG LSA aus ihrer Sicht zu unbilligen Ergebnissen bei der Anwendung der hergebrachten Methode der Kapazitätsermittlung kommen kann. Entsprechend der Zielvereinbarung stellt das Land der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin nämlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre für die Haushaltsjahre ab 2006 im Kapitel 605 des Haushaltsplanes nur noch Zuschüsse zur Grund- und Ergänzungsausstattung zur Verfügung. Aus den Mitteln für die Grundausstattung Forschung und Lehre sind die kapazitätsrelevanten Personal-, Betriebs- und Investitionskosten zu finanzieren. Aus den Zuschüssen für die Ergänzungsausstattung sind die nicht kapazitätsrelevanten Kosten zu finanzieren, wobei die Zuschüsse für die Ergänzungsausstattung ab dem Jahr 2005 zwischen den beiden medizinischen Fakultäten in M. und H. durch eine interfakultäre leistungsorientierte Mittelvergabe (LOM) zugewiesen werden. Der Gesetzgeber hat dabei zwar die Problematik gesehen, dass durch die Umstellung der Finanzierung der Medizinischen Fakultäten auf eine an Kostennormwerten orientierte (bloße) Zuschussgewährung die bisherige Methodik der Kapazitätsermittlung nach der Kapazitätsverordnung den Interessen der Hochschulen unter Umständen nicht mehr im vollem Umfang gerecht wird, da die Kapazitätsberechnung nach der Kapazitätsverordnung an die (vorhandene) Personalausstattung nach Maßgabe eines Stellenplanes anknüpft und die Finanzierung dieser Stellen grundsätzlich unberücksichtigt lässt (vgl. Reich, Kommentar zum Hochschulmedizingesetz Sachsen-Anhalt, § 1 Rdnr. 13). Der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt hat aber von dieser Ermächtigung - wie oben bereits ausgeführt - keinen Gebrauch gemacht, so dass auch für die Antragsgegnerin weiterhin das in § 8 der Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 1994 (KapVO, GVBl. LSA S. 68, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2003, GVBl. LSA S. 8) niedergelegte Stellenprinzip für die Kapazitätsermittlung gilt (vgl. zur insoweit vergleichbaren Situation in Niedersachsen: OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.07.2006 - 2 NB 12/06 - juris m. w. N.).

Nach § 8 KapVO, der für die Ermittlung der Aufnahmekapazität daher weiterhin maßgeblich ist, werden die Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, in die Berechnung einbezogen, während Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, außer Betracht bleiben. Das darin zum Ausdruck kommende sog. abstrakte Stellen- oder Sollprinzip, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden, nicht engpassbezogenen Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt, besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Anzahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen. Das Stellenprinzip beruht dabei auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als vielmehr durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl. 1990, 940, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.08.2006 - 5 NC 72.06 -, juris). Vor diesem Hintergrund halten es im Übrigen auch die Befürworter des Kostennormwertes für zwingend erforderlich, dass das Stellenprinzip beim Übergang auf das Kostennormwertverfahren (vollständig) aufgegeben wird, da eine Fortführung des Stellenprinzips dem Sinn und Zweck des budgetorientierten Kostennormwertverfahrens widersprechen würde (vgl. Bericht des Ausschusses für Hochschule und Forschung der Kultusministerkonferenz vom 06.11.2003 "Auswirkungen des Kostennormwertes auf die Budget- und Organisationsstrukturen der Hochschulmedizin", veröffentlicht im Internet unter www.kmk.org).

Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität, wie sie in Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. § 8 KapVO geregelt ist, hat sich daher bei der Antragsgegnerin auch weiterhin an der hergebrachten Form der Stellenbewirtschaftung zu orientieren. Die Zahl der verfügbaren Stellen in einer Lehreinheit war bislang ohne weiteres aus den spezifizierten Stellenplänen ersichtlich, welche den jeweiligen Haushaltsplänen beigefügt waren. Insoweit bildete dieser Stellenplan regelmäßig eine hinreichend verlässliche Grundlage auch für die gerichtliche Prüfung des an einer Lehreinheit verfügbaren Lehrangebots, da die Zahl der im Stellenplan bei den Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin aufgeführten Stellen - vorbehaltlich der näheren Bestimmungen in § 8 KapVO - die Zahl der verfügbaren Stellen tatsächlich widerspiegelt. Nachdem den Hochschulen insbesondere durch § 114 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2004 (HSG LSA, GVBl. LSA S. 256) entsprechend dem neuen Steuerungsmodell nach § 57 HSG LSA nunmehr weitgehende Gestaltungs- und Verfügungsmöglichkeiten auch im Finanzwesen eingeräumt worden sind und die Hochschulen hierbei insbesondere das Recht verliehen erhalten haben, in eigener Verantwortung einen Wirtschaftsplan aufzustellen und damit auch eigenständig Stellen zu bewirtschaften, hat die "traditionelle" Methode der Planstellenbewirtschaftung an den Hochschulen im Land Sachsen-Anhalt Bedeutung verloren. Die Befugnis zur selbständigen Stellenbewirtschaftung entbindet die Antragsgegnerin aber nicht von den für sie als staatliche Hochschule bestehenden Verpflichtungen, die sich aus dem Verfassungsrecht ergeben. Weder in der Kapazitätsverordnung noch im Hochschulzulassungsgesetz vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244, zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005, GVBl. S. 250) finden sich Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen des Hochschulzulassungsgesetzes bzw. der Kapazitätsverordnung mit Inkrafttreten des Hochschulmedizingesetzes jedenfalls bezogen auf die medizinischen Fakultäten keine Anwendung mehr finden sollen bzw. bei der Auslegung des § 8 KapVO eine "budgetorientierte" Betrachtungsweise angestellt werden muss, mithin die medizinischen Fakultäten ihre Kapazitäten außerhalb des für die anderen staatlichen Hochschulen geltenden Kapazitätsrechts ermitteln könnten.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stellen daher die Regelungen in der Zielvereinbarung vom 8. März 2006, die Beschlüsse des Fakultätsvorstandes vom 26. September 2006 sowie die Erläuterungen in den Haushaltsplänen 2005/2006 und 2007 im Einzelpan 06, Titel 0605 ohne eine normative Bestimmung des Kostennormwertes auch bei einer Zusammenschau - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - keine ausreichende Begründung für die gegenüber den Vorjahren vorgenommene Reduzierung der Ausbildungskapazität dar, da diese jeweils bereits von einer budgetorientierten Betrachtungsweise bei der Ermittlung der Studienanfängerzahl ausgehen, ohne hinreichend zu würdigen, dass aufgrund der noch weiter geltenden Regelungen der Kapazitätsverordnung weiterhin das auf dem Stellenprinzip nach § 8 KapVO beruhende Bilanzierungsmodell des hergebrachten Kapazitätsrechts für die Festsetzung der Studienanfängerkapazität maßgeblich ist. Diese nicht mehr am hergebrachten System der Kapazitätsermittlung ausgerichtete Betrachtungsweise setzt sich auch ausdrücklich in den Beschlüssen des Vorstandes der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2006 und 26. September 2006 fort. So heißt es in den Beschlüssen vom 23. Februar 2006, dass der Fakultätsvorstand den Wegfall einer C-2-Stelle am Institut für Physiologische Chemie auf Grund der "neuen Personalbemessung" beschließe. Weiter wurde dort beschlossen, dass die Beschäftigten, die über "Bonus" (gemeint ist wohl aus Mitteln der Ergänzungsausstattung) finanziert werden, nicht in der Lehre eingesetzt werden. Auch in dem Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 26. September 2006 wird sowohl hinsichtlich der Personalstruktur der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinische Medizin als auch hinsichtlich des Dienstleistungsexportes für nicht zugeordnete Studiengänge mehrfach und tragend auf die Zielvereinbarung vom 8. März 2006 rekurriert, welche nicht mehr auf das hergebrachte Stellenprinzip Bezug nimmt, sondern eine Ermittlung der Aufnahmekapazität nach dem Kostennormwert zugrunde legt, wie bereits die dortigen Ausführungen zu den internen Dienstleistungsverrechnungen belegen (vgl. hierzu bereits Beschl. d. Senates v. 31.08.2006, a. a. O.). Entgegen der Position der Antragsgegnerin bilden sowohl nach der Konzeption des Hochschulmedizingesetzes wie auch nach der Auffassung der Befürworter des Kostennormwertverfahrens die mit den medizinischen Fakultäten abzuschließenden Zielvereinbarungen, die Bemessung der Grund- und Ergänzungsausstattung durch den Haushaltsgesetzgeber und die normative Bestimmung des Kostennormwertes eine Einheit, welche insgesamt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Festsetzung der Aufnahmekapazität genügen soll. Bereits bei der Bestimmung der Parameter des Kostennormwertes soll dabei eine Abwägung der verschiedenen Interessen hinsichtlich der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber erreicht werden (vgl. hierzu auch Bericht des Ausschusses für Hochschule und Forschung der Kultusministerkonferenz vom 06.11.2003, a. a. O.). Der Senat lässt es vorliegend ausdrücklich offen, ob das Kostennormwertverfahren überhaupt ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Kapazitätsermittlung genügendes System darstellt (vgl. zur Kritik: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdnr. 77 f.). Jedenfalls liegt - auch wenn man den materiellen Ansatz des Kostennormwertverfahrens zugrunde legt - ein Defizit bei der Abwägung der betroffenen Interessen im Kapazitätsfestsetzungsverfahren vor, solange eine normative Bestimmung des Kostennormwertes als integrales Element des Kostennormwertverfahrens fehlt. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sie an den Inhalt der Zielvereinbarung vom 8. März 2006 aufgrund der Einordnung der Vereinbarung als einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gebunden sei, kann es der Senat offen lassen, ob der Antragsgegnerin wegen eines (teilweisen) Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 60 Abs. 1 VwVfG ein Anspruch auf Kündigung bzw. Anpassung der Vereinbarung gegenüber dem Kultusministerium zusteht. Das oben dargestellte Abwägungsdefizit führt jedenfalls in Bezug auf die hier betroffenen rechtlichen Interessen der Studienbewerber dazu, dass diesen der Inhalt der Zielvereinbarung als Legitimation für die Stellenreduzierung bei der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann.

Der Senat kann es daher auch offen lassen, ob der vom Verwaltungsgericht maßgeblich zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene Hochschulpakt 2020 bereits für den hier streitigen Berechnungszeitraum Bedeutung erlangt hat. Nach dem bislang nur von der Bund-Länder-Kommission am 23. April 2007 gebilligten Entwurf, welcher erst am 14. Juni 2007 von den Regierungschefs von Bund und Ländern unterzeichnet werden soll, soll die Vereinbarung bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2007 und damit im laufenden Berechnungszeitraum in Kraft treten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sieht der bislang vorliegende Entwurf zumindest derzeit nicht ausdrücklich vor, dass die Sonderregelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Vereinbarung, welche auch für das Land Sachsen-Anhalt gilt, einen Spielraum dahingehend einräumt, dass die dort genannten Länder die Studienanfängerzahlen nur insgesamt auf dem Niveau des Jahres 2005 halten sollen. Auch die Regelung des Vereinbarungsentwurfs, dass der pauschale Erstattungsanspruch sich entsprechend dem Ausmaß, in dem die Erhaltung der Studienanfängerzahl 2005 verfehlt wird, gemindert wird, lässt jedenfalls nicht zwingend den Schluss zu, dass die in § 3 der Vereinbarung genannten Länder nur absolut die Studienanfängerzahl auf der Basis des Jahres 2005 halten sollen, es aber möglich sein soll, Abbau von Kapazitäten in einigen Studienfächern mit dem Ausbau in anderen Studienfächern zu kompensieren.

Der Senat geht aufgrund der nachfolgend dargestellten Berechnung davon aus, dass im streitigen Berechnungszeitraum die Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin mit 247 festzusetzen war. Dazu ist nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO zunächst die personelle Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu berechnen. Gemäß § 6 KapVO erfolgt die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung nach Anlage 1 der Kapazitätsverordnung unter Anwendung von Curricularnormwerten, die für jeden Studiengang aufgestellt werden.

Es ist dabei zunächst - entgegen dem Vorbringen einiger Antragsteller- rechtlich nicht zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht das von ihm ermittelte Lehrangebot im Hinblick auf die Arbeitszeitreduzierung für Angestellte durch den Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009 - TV LSA 2004 und TV LSA 2007 - vom 24. November 2003 (MBl. LSA 2004 S. 189) reduziert hat. Bedenken gegen die sachliche Anwendbarkeit der TV LSA 2004 und TV LSA 2007 auf die hier maßgeblichen wissenschaftlichen Mitarbeiter bestehen nicht. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Auffassung fest (vgl. Beschl. d. Senates v. 26.02.2007 - 3 N 187/06 u. a. -).

Aus dem Bereich Anatomie und Zellbiologie gehen - in Übereinstimmung mit der Berechnung des Verwaltungsgerichts - 71,45 SWS in das Lehrangebot ein. Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die von den wissenschaftlichen Mitarbeitern T., K. und H. besetzten Stellen weiterhin bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen sind. Die Antragsgegnerin hat selbst eingeräumt, dass sie die "verfügbaren" Stellen (und nicht nur die Mitarbeiter) durch eine bewusste Organisationsentscheidung einem Institut der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet hatte. Weder aus der Beschwerdebegründung noch aus dem Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 26. September 2006 sind hinreichende Gründe ersichtlich, die den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Stellenabbau rechtfertigen könnten. Zwar wird dort ausgeführt, dass die durch den Stellenabbau vorgenommene Kapazitätsreduzierung von ca. 20 Studienplätzen auch unter Berücksichtigung der Studienbewerber hinnehmbar sei. Welche konkreten Erwägungen abgesehen von der bloßen Bezugnahme auf die Zielvereinbarung maßgebend gewesen sind, ist aus der niedergelegten Begründung des Beschlusses nicht ersichtlich. Soweit in dem Beschluss weiter ausgeführt wird, dass der Fakultätsvorstand beschlossen habe, die vorbenannten Stellen nicht "weiterzuführen", wird auch in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 19 b Abs. 3 KapVO gegeben sind, wonach die im Berechnungszeitraum oder in dem darauf folgenden Jahr wegfallenden Stellen (im Haushaltsplan) zu kennzeichnen sind und der Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen ist.

Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass es sich bei den vorgenannten Stellen zum Teil nicht um Planstellen, sondern nur um "verfügbare" Stellen gehandelt habe, deren Wegfall nicht in selbem Umfang begründet werden müsse wie eine Streichung von Planstellen, ist jedenfalls in der von der Antragsgegnerin dargelegten Weise nicht mit dem geltenden Kapazitätsrecht vereinbar. Entweder sind die "verfügbaren" Stellen nicht mehr im Haushaltsplan aufgeführt bzw. dort als künftig wegfallend vermerkt, was zu einer unmittelbaren Anwendung von § 19 b Abs. 3 KapVO führen würde und einer besonderen Begründung für eine kapazitätswirksame Stellenstreichung bedürfte. Sind die "verfügbaren" Stellen hingegen lediglich an Lehreinheiten außerhalb der vorklinischen Institute verlagert worden, bedürfte diese kapazitätswirksame Stellenverlagerung ebenfalls einer auf die Interessen der Studienbewerber bezogenen besonderen Begründung.

Soweit sich die Antragsgegnerin weiter darauf beruft, dass die Finanzierung der Stellen nicht aus der "Grundausstattung", sondern aus der "Ergänzungsausstattung" ("Bonusstellen") erfolge, führt dies nicht zu einer Nichtberücksichtigung dieser Mitarbeiter im Rahmen der Kapazitätsberechnung. Die von der Antragsgegnerin gezogene Parallele zu den aus Mitteln Dritter bezahlten Mitarbeitern im Sinne von § 25 Abs. 5 HSG LSA ist nicht mit dem geltenden Kapazitätsrecht vereinbar, da die §§ 7 Abs. 3 und 8 Abs. 1 KapVO bei der Ermittlung der Stellenzahl an der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Differenzierung nach "Grundausstattung" und "Ergänzungsausstattung" nicht vorgesehen ist.

Die Deputatsverminderung für die Funktionalstelle des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Klemenz mit 3,7 SWS ist - wie bereits für den vorherigen Berechnungszeitraum - (vgl. hierzu Beschl. d. Senats v. 31.08.2006 - 3 N 3/06 u. a.) - nicht zu beanstanden.

Aus dem Bereich der Physiologie gehen - in Übereinstimmung mit der Berechnung des Verwaltungsgerichts - 56,2 SWS in das unbereinigte Lehrangebot ein.

Es ist rechtlich nicht zu erinnern, dass die Stellen "B." und "K" bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden. Die in der Beschwerdebegründung von der Antragsgegnerin angeführten Argumente sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt - nicht mit dem weiterhin geltenden abstrakten Stellenprinzip vereinbar und offensichtlich ausschließlich an einer budgetorientierten Sichtweise orientiert. Auch soweit hinsichtlich dieser Stellen von der Antragsgegnerin ausgeführt wird, dass der Fakultätsvorstand am 26. September 2006 den "Wegfall" der Stellen beschlossen habe, wird nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 19 b Abs. 3 KapVO gegeben sind. Soweit sich die Antragsgegnerin auf jenen Beschluss des Fakultätsvorstandes bezieht, wird dort lediglich festgestellt, dass die infolge der Stellenreduzierung an diesem Institut eintretende Kapazitätsverminderung von - bereits nach Darstellung der Antragsgegnerin - 20 Studienplätzen auch unter Berücksichtigung der Interessen der Studienbewerber "hinnehmbar" sei. Eine nähere Begründung für diese Einschätzung enthält der Beschluss nicht.

Aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbeschreibung, welche der Genehmigung des Kultusministeriums vom 11. Juni 2003 für Herrn Dr. C. zugrunde lag und welche auch für den hier streitgegenständlichen Berechnungszeitraum gilt, ist im Übrigen aber - jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum - aufgrund der wahrgenommenen Aufgaben (Betreuung und Kontrolle des analytischen Elektronenmikroskops und der dazugehörigen Großgerätekomplexe zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Instituts für Physiologie; Funktionssicherstellung des Computerpools CIP 2 und Kontrolle von dessen Interaktion mit dem Klinikrechenzentrum) die Lehrdeputatsermäßigung von 100 % nicht zu beanstanden.

Aus dem Bereich der Biochemie gehen hingegen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur 65,75 SWS in die Ermittlung des unbereinigten Lehrdeputates ein, da - wie im vorherigen Berechnungszeitraum - die Deputatsreduzierung für Frau Dr. F. zu berücksichtigen ist.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist zunächst nicht zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht die Streichung der C-2-Stelle sowie den Wegfall der Stelle "T." und der "Bonusstelle N, H." nicht berücksichtigt hat. Auch hinsichtlich dieser Stellen legt die Antragsgegnerin nicht dar, dass die Voraussetzungen des § 19 b Abs. 3 KapVO gegeben sind. In dem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 26. September 2006 heißt es wiederum lediglich, dass die mit der Stellenreduzierung eintretende Verminderung der Aufnahmekapazität um 12 Stellen auch unter Berücksichtigung der Studienbewerber "hinnehmbar" sei. Auch hier fehlt eine nähere Begründung für diese Würdigung.

Die für Frau Dr. F. angesetzte Deputatsermäßigung in Höhe von 7,4 SWS ist - wie bereits hinsichtlich des vorherigen Berechnungszeitraumes ausgeführt (vgl. Beschl. d. Senates v. 31.08.2006, a. a. O.) - nicht zu beanstanden. Nach der vorgelegten Stellenbeschreibung obliegen Frau Dr. F. im Rahmen ihrer Tätigkeit als Isotopenbeauftragte, Beauftragte für Personendosimetrie, Beauftragte für Genehmigungsverfahren und Mitarbeit an Forschungsverfahren umfangreiche Aufgaben im Bereich des Strahlenschutzes und fachgerechten Umgangs mit radioaktiven Substanzen, welche eine Deputatsverminderung um 100 % rechtfertigen. Der Senat hat jedenfalls für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum nach den von der Antragsgegnerin auch für den laufenden Berechnungszeitraum vorgelegten dienstlichen Erklärungen keine Zweifel daran, dass diese Aufgaben von Frau Dr. F. auch tatsächlich wahrgenommen werden. Das Verwaltungsgericht legt auch nicht dar, warum abweichend von der Auffassung des Senates hinsichtlich des vorherigen Berechnungszeitraumes diese Deputatsermäßigung nicht zu berücksichtigen ist.

Bei der Ermittlung des Lehrangebotes sind weiter nach dem Beschwerdevorbringen nur die an Prof. Dr. B. und Prof. Dr. P. erteilten Lehraufträge und damit nur 3,46 und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen 4,25 SWS in die Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes einzubeziehen. Die Antragsgegnerin hat insofern hinreichend dargelegt, dass der an Prof. Dr. W. erteilte Lehrauftrag nicht für die curriculare Lehre relevant ist. Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht in der nach § 146 Abs. 4 VwGO gebotenen Form dargelegt, dass die Lehrauftragsstunden der vorbenannten Lehrpersonen insgesamt mit Lehrdeputaten aus vakanten bzw. fiktiven Stellen zu "verrechnen" sind. Selbst wenn man der Rechtsprechung folgen sollte, die eine solche Verrechnungsmöglichkeit bejaht (vgl. z. B. VG Berlin, Beschl. v. 16.01.2002 - VG 12 A 549/01 - m. w. N.), wäre jedenfalls darzulegen, dass in den Bezugssemestern des § 10 Satz 2 KapVO - also den beiden vor dem Berechnungsstichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO liegenden Semestern - ein nach § 8 Abs. 1 KapVO auf unbesetzte Stellen entfallendes, deutlich höheres Deputat vorhanden war als Lehrauftragsstunden vergeben worden sind. Der von der Antragsgegnerin gegebene bloße Hinweis auf eine halbe Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters und eine unbesetzte C-4-Stelle im Institut für Physiologische Chemie, ohne auf die konkrete Situation in den Bezugssemestern einzugehen, genügt nicht den Anforderungen an ein Beschwerdevorbringen i. S. d. § 146 Abs. 4 VwGO.

Soweit einige Antragsteller geltend machen, dass weitere Stellen kapazitätswirksam vorhanden sind bzw. weitere Lehraufträge zu berücksichtigen wären, ist dies aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit durch den Dekan der Medizinischen Fakultät eidesstattlich versichert worden ist, nicht ersichtlich. Entgegen der Darstellung einiger Antragsteller besetzt Herr Prof. Dr. H. keine Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters, sondern nach den Angaben der Antragsgegnerin eine W-2-Stelle. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass der nach den Angaben auf der Homepage des Institutes für Physiologische Chemie bereits emeritierte Prof. Dr. L. für die Kapazitätsberechnung im Berechnungszeitraum maßgebliche Lehrleistungen erbringt.

Insgesamt ist daher ein unbereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 196,86 SWS anzusetzen. Der Senat lässt auch den vom Verwaltungsgericht angesetzten Dienstleistungsbedarf im Wesentlichen unbeanstandet. Die Antragsgegnerin hatte mit Schriftsatz vom 1. November 2006 vorgetragen, dass ein Dienstleistungsexport in die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht mehr erbracht wird, so dass der Wert auf 16,8129 SWS kapazitätsgünstig zu ändern ist. Es ist - insoweit wie im zurückliegenden Berechnungszeitraum - nur der Dienstleistungsbedarf für die Zahnmedizin berücksichtigungsfähig (vgl. Beschl. d. Senates v. 31.08.2006, a. a. O.). Die Begründung in dem Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 26. September 2006 ist (erneut) nicht ausreichend, um den Umfang des Dienstleistungsexportes, welcher auch nach der Berechnung der Antragsgegnerin noch 17 % des unbereinigten Lehrangebotes ausmacht, in Bezug auf die Interessen der Studienbewerber zu rechtfertigen. Die Antragsgegnerin legt insbesondere nicht ausreichend dar, warum es für die Studienbewerber "hinnehmbar" sein soll, dass durch die Reduzierung der Stellenzahl bei den vorklinischen Institute die Aufnahmekapazität um 52 Studienplätze (bei einer festgesetzten Zulassung von 202 Studienanfängern) verringert wird, während der Dienstleistungsexport in Relation zum noch vorhandenen Lehrangebot nur relativ geringfügig vermindert worden ist.

Mithin ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 180,0471 SWS.

Das Verwaltungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei von einer Schwundquote von 0,9156 ausgegangen. Soweit die Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senates vom 31. August 2006 (3 N 3/06 u. a.) eine gegenüber dem ursprünglichen Kapazitätsbericht abweichende, kapazitätsungünstigere Schwundquote von 0,9762 ihrer Berechnung zugrunde legt, hat sie in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die nunmehr von ihr vorgenommene Einbeziehung nachträglich zugelassener Studenten mit den Kriterien des sog. Hamburger Modells bei der Berechnung der Schwundquote nach § 16 KapVO vereinbar ist.

Der Senat hatte in dem vorbenannten Beschluss ausgeführt, dass es nicht generell ausgeschlossen ist, die sog. "Gerichtsmediziner" bei den Bestandszahlen der einzelnen Kohorten zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors soll nämlich zu empirisch gesicherten Aussagen über einen in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der Bestandszahlen führen. Der Senat hatte jedoch auch hervorgehoben, dass die Ermittlung der Schwundquote möglichst den Regelfall des Studierenden in den Blick nehmen muss, der für das gesamte Semester über einen gesicherten Studienplatz verfügt. Insoweit muss, wenn nachträglich zugelassene Studenten in den einzelnen Semesterkohorten erfasst und berücksichtigt werden, auch die hinreichende Vergleichbarkeit mit dieser Gruppe der Studenten mit einem gesicherten Studienplatz gewährleistet sein. Es kann vorliegend offen bleiben, inwieweit "atypische" Entwicklungen - auch durch die Berücksichtigung nachträglich zugelassener Studienbewerber - im Rahmen der Schwundquotenberechung zu eliminieren sind (vgl. hierzu VGH Kassel, Beschl. v. 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W (1)- juris; VGH München, Beschl. v. 19.10.2006 - 7 CE 06.10410 u. a. - juris). Aus der neu vorgenommenen Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist nämlich bereits nicht hinreichend ersichtlich, inwieweit die aufgrund von gerichtlichen Vergleichen nachträglich zugelassenen Studenten mit der Gruppe der "regulär" immatrikulierten Studenten sowohl hinsichtlich des gewählten Stichtages ihrer Erfassung als auch der Inanspruchnahme des Lehrangebotes vergleichbar sind. Die Antragsgegnerin räumt selbst ein, dass für die nachträglich zugelassenen Studenten, welche nicht oder nur in geringem Umfang im ersten Fachsemester Leistungsnachweise erbringen konnten, aufgrund der bei der Antragsgegnerin nur möglichen jährlichen Zulassung zum Wintersemester im zweiten Fachsemester (Sommersemester) nur vergleichsweise wenige Veranstaltungen des regulären Curriculums im zweiten Fachsemester Humanmedizin besuchen können.

Auf der Grundlage des bereinigten Lehrdeputats in Höhe von 180,0471 errechnet sich hiernach bei einem Curriculareigenanteil von 1,5926 eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von (180,0471 x 2 =) 360,0942: 1,5926 = 226,1046 so dass sich unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von 0,9156 eine Gesamtzahl von (226,1046 : 0,9156 =) 246,9469 aufgerundet 247 Studienplätzen ergibt. Es sind insofern noch 45 weitere Studienplätze hinsichtlich des Wintersemesters 2006/2007 zu vergeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verhältnis von Obsiegen und Verlieren im Rahmen eines Los- oder Verteilungsverfahrens bei außerkapazitären Anträgen spiegelt sich in dem Zahlenverhältnis von "klagenden" Studienbewerbern zu "aufgedeckten" Studienplätzen wider (vgl.: Beschl. d. Senates v. 02.02.2005 - 3 N 5/05 u. a. unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 02.05.1985 - 7 C 37.83 -, DVBl. 1986, 46 [47]). Der Senat hält diesen Gesichtspunkt auch für die vorliegenden Beschwerdeverfahren für anwendbar, zumal nach Auffassung des Senats nicht einzuschätzen ist, ob und in welchen Verfahren die vorläufigen Zulassungen wieder zurückgenommen werden.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das jeweilige Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Die Beschwer der Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2006 und die nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache liegt dabei in der Verpflichtung der Antragsgegnerin, 56 Studienplätze zu vergeben und unter den Bewerbern eine Rangfolge auszulosen, weil die Zahl der Bewerber die Zahl der nach Ansicht des Verwaltungsgerichts noch von der Antragsgegnerin zu vergebenden Studienplätze überstieg. Als Streitwert für jedes einzelne von der Antragsgegnerin angestrengte Beschwerdeverfahren kann daher nur ein Anteil am Gesamtstreitwert in Betracht kommen, wobei sich dieser Anteil aus dem Verhältnis der in den angefochtenen Beschlüssen angeordneten Zulassungen zur Bewerberzahl ergibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - m. w. N.). Mithin ergibt sich daher für jedes der 71 von der Antragsgegnerin angestrengten Beschwerdeverfahren ein Streitwert von jeweils 3.943,66 € (5.000,- € x 56 : 71), so dass dieser Wert auch den vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen ist.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin im Verfahren 3 N 61/07 ergibt sich aus § 166 VwGO i. V. m. §§ 119, 121 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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