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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 3 O 382/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 68 Abs. 1 S.
Bei der Berechnung des Beschwerdewertes ist nicht von dem Differenzbetrag zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten niedrigeren Streitwert auszugehen, sondern von dem Differenzbetrag der aus den verschiedenen Streitwerten sich ergebenen Gebühren.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Gegen eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts findet die Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG). Beides ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass der Beschwerdewert von mehr als 200,00 € erreicht wird. Zwar rügt der Kläger, dass nach seiner Berechnung der Streitwert im Verfahren - 1 A 69/07 MD - nur 1.026,00 € betrage, statt des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrages in Höhe von 2.007,00 €. Indes ist die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen nicht maßgeblich für die Bestimmung des Beschwerdewertes im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser errechnet sich vielmehr wie folgt:

Bei der Berechnung des Beschwerdewertes ist nicht von dem Differenzbetrag zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten niedrigeren Streitwert auszugehen, sondern von dem Differenzbetrag der aus den verschiedenen Streitwerten sich ergebenden Gebühren. Abzustellen ist dabei auf sämtliche Gebühren, für die der Beschwerdeführer einzustehen hat (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., S. 853, 854, Rdnrn. 4150, 4151, Stichwort "Streitwertbeschwerde, Beschwerdewert"). Im vorliegenden Fall sind dies lt. Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts vom 08. Februar 2008 (vgl. Bl. I d. GA) lediglich drei Gerichtsgebühren (gem. KVNr. 5110; die Berechnung der Schreibauslagen in Höhe von 10,00 € gem. KVNr. 9000 hängt nicht von der Höhe des Streitwertes ab), weil weder der Kläger noch die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten waren (- mithin Anwaltsgebühren nicht anfallen -) und die Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich den (von der Höhe des Streitwertes unabhängigen) Pauschsatz für die Erstattung ihrer Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 € (Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG), nebst Verzinsung geltend gemacht und mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2008 zugesprochen erhalten hat.

Ausgehend von drei Gerichtsgebühren belaufen sich die Gerichtskosten bei einem Streitwert - wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt - in Höhe von 2.007,00 € auf 243,00 € (3 x eine Gebühr a 81,00 €, vgl. § 34 GKG i. V. m. Anl. 2 des Kostenverzeichnisses), wohingegen bei dem vom Kläger angegebenen Streitwert in Höhe von 1.026,00 € drei Gerichtsgebühren a 55,00 €, mithin ein Betrag in Höhe von 165,00 € anfällt. Die Gerichtsgebühren differieren hiernach lediglich um 78,00 € (243,00 € minus 165,00 €), was für die Erreichung des Beschwerdewertes von mehr als 200,00 € nicht genügt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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