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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: 3 O 65/08
Rechtsgebiete: KiFöG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

KiFöG § 11 Abs. 4
VwGO § 166
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2
Der Hinweis, dass der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein anerkannter Träger der Jugendhilfe sei genügt ebenso wenig wie die Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit für die Annahme, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen würde.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin als juristische Person die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Voraussetzung gem. § 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, nicht erfüllt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass die Klägerin anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe sei, genügt hierfür ebenso wenig wie die Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit. Im allgemeinen Interesse liegt die Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung nur dann, wenn die juristische Person an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert wäre, falls der Rechtsstreit nicht durchgeführt werden könnte oder wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder das Wirtschaftsleben berührt und soziale Wirkungen hat oder haben könnte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26.5.1997 - 11 O 104/97 - juris m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 29.6.2005 - 2 O 78/05 - m. w. N.). Dies hat die Klägerin bislang nicht dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin angesichts ihrer Klage auf Erstattung betriebsnotwendiger Kosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtung "Pfiffikus" für das Jahr 2005 in Höhe von 4.075,28 € an der Erfüllung ihrer Aufgabe als Trägerin der Kindertageseinrichtung gehindert sein könnte; der Bestand der Einrichtung ist - soweit ersichtlich - nicht in Frage gestellt. Auch ist nicht feststellbar, dass dem Verfahren die o. g. weit reichenden bevölkerungsmäßigen oder wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen beigemessen werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gem. § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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