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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 20.08.2009
Aktenzeichen: 4 L 173/07
Rechtsgebiete: KAG LSA


Vorschriften:

KAG LSA § 10 Abs. 1
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA müssen Tätigkeiten im Rahmen der Abgabenverwaltung in der Satzung aufgezeigt werden, in der zudem im Einzelnen angegeben sein muss, welcher Dritte beauftragt ist und welche konkreten Aufgaben er wahrzunehmen befugt sein soll.
Gründe:

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1. Die von dem Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen jedenfalls im Ergebnis nicht; denn der angefochtene Beitragsbescheid ist bereits deswegen rechtswidrig, weil die Ermittlung seiner Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung und die Ausfertigung und Versendung des Bescheides durch die (...) GmbH erfolgt ist, ohne dass das Satzungsrecht des Beklagten eine Bestimmung enthält, die dies zulässt.

Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten soll zwar in seiner Verbandssatzung und - seinem Vorbringen zufolge - in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 1 KAG LSA geregelt sein, dass er sich "im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung (auch zur Mithilfe im Rahmen der Abgabenerhebung) der Aufgabenträger der privaten Gesellschaft ((...) GmbH)" bedient. Auf der Grundlage dieses Vorbringens aber ist die (unstreitige) Einschaltung der "(...) GmbH" bei der Abgabenverwaltung - unabhängig von einer sich aus § 10 Abs. 1 KAG LSA ergebenden Begrenzung der Aufgabenwahrnehmung - schon nicht den Anforderungen dieser Bestimmung entsprechend im Satzungsrecht des Beklagten umgesetzt.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA können die Gemeinden und Landkreise in der Satzung bestimmen, dass die dort genannten Aufgaben von einem beauftragten Dritten wahrgenommen werden. Die Tätigkeiten im Rahmen der Abgabenverwaltung müssen dabei in der Satzung aufgezeigt werden, in der zudem im Einzelnen angegeben sein muss, welcher Dritte beauftragt ist und welche konkreten Aufgaben er wahrzunehmen befugt sein soll (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 768; VG Dessau, Urt. v. 14.05.2003 - 1 A 239/02 -, KStZ 2003, 196; Rosenzweig/Freese, Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz, § 12 Rdnr. 4; VG Braunschweig, Urt. v. 19.03.2003 - 8 A 503/00 -, zit. nach JURIS).

Daran fehlt es. Zunächst ist festzustellen, dass die Verbandssatzung des früheren Abwasserzweckverbandes A-Stadt vom 7. Februar 2002, deren Rechtsnachfolger der Beklagte ist, keine dem § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entsprechende Regelung enthielt. Die von dem Beklagten in seiner Antragsbegründung in Bezug genommene Verbandssatzung (vgl. auch § 2 Abs. 6 der aktuellen Fassung vom 27.11.2008) wird mit seinen generalisierenden und lediglich pauschalen Aussagen ("bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben") den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht gerecht, weil sie eine hinreichend verlässliche Bestimmung des übertragenen Aufgabenkreises nicht zulassen. Dieser Mangel führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (VG Braunschweig, a. a. O.)

Darauf, ob der ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführer angeordnet hat, das Satzungsrecht des Beklagten bescheidmäßig umzusetzen, kommt es nach alledem nicht an.

Lediglich ergänzend ist weiterhin zu bemerken, dass der Senat mit dem Beklagten keinen Zweifel daran hat, dass der angefochtene Bescheid seinem objektiven Aussagegehalt nach dem Beklagten "zuzuordnen" ist. Die Frage, ob den Anforderungen des § 10 Abs. 1 KAG LSA Genüge getan ist, ist indes unabhängig davon zu beurteilen.

2. Die von dem Beklagten aufgeworfenen und als grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 124 Abs. 3 Nr. 3 VwGO erachteten Fragestellungen, welche Anforderungen bestehen an den Erlass eines Abgabenbescheides im computerisierten Verfahren, ist es notwendig, dass auch bei dem Erlass eines Abgabenbescheides im computerisierten Verfahren im konkreten Einzelfall festgehalten wird, dass der Erlass des Bescheides dem Willen des Sachbearbeiters/Verantwortlichen beim Aufgabenträger entspricht?, sind nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt der vorinstanzlichen Wertbestimmung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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