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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: 4 L 186/05
Rechtsgebiete: KAG LSA


Vorschriften:

KAG LSA § 6 I
1. Die Tiefenbegrenzung kann nach ihrem Sinn und Zweck von vornherein nicht auf die Abgrenzung der bevorteilten Fläche eines Grundstücks zur Seite angewendet werden so dass insoweit eine Abgrenzung des Innenbereiches vom Außenbereich nach allgemeinen Grundsätzen stattfinden muss (OVG LSA, Beschl. v. 25. Juli 2005 - 4 M 214/05 -; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. III, § 8 Rdnr. 1031b).

2. Die mit der Tiefenbegrenzung zu Ausdruck kommende Vermutung, ist auch hinsichtlich der Frage, ob das Grundstück nicht noch jenseits der Tiefenbegrenzung baulich nutzbar ist, nur in Ausnahmefällen widerlegbar. Eine Satzungsregelung, die darauf abstellt, welche Flächen über die Tiefenbegrenzung hinaus "bebaut oder gewerblich genutzt sind", ist deshalb dahingehend auszulegen, dass es allein darauf ankommt, ob jenseits der Tiefenbegrenzungslinie eine Bebauung des Grundstücks mit Gebäuden besteht, die in einem ohne weiteres erkennbaren Bebauungszusammenhang mit einer Bebauung auf dem innerhalb der Tiefenbegrenzung befindlichen Teil des Grundstücks liegt (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 1. Juli 2003 - 1 M 492/02 -).


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 4 L 186/05

Datum: 27.04.2006

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke (Ernst-Thälmann-Straße 9) in G. . Es handelt sich um das in diesem Verfahren streitbefangene 226.412 m2 große Grundstück Flur A, FlSt. 1 [95/4 alt], sowie das 25.802 m2 große Grundstück Flur A, FlSt 2, das Gegenstand des Verfahrens 4 L 187/05 ist. Beide Grundstücke werden von der Klägerin gewerblich (Betonsteinproduktion) genutzt und sind an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2002 setzte der Abwasserzweckverband "S.B." für das Grundstück Flur A, FlSt. 1 [95/4 alt] einen Beitrag für den Anschluss an die zentrale Entwässerung von 860.246,- € fest, wobei er der Beitragsberechnung eine durch Tiefenbegrenzung ermittelte Grundstücksfläche von 160.016 m2 sowie eine zweigeschossige Bebauung und einen Beitragssatz von 3,36 €/m2 zugrunde legte. Für das in dem Parallelverfahren streitbefangene Grundstück Flur A, FlSt 2, wurde ein Anschlussbeitrag unter Heranziehung der gesamten Grundstücksfläche erhoben. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies der AZV mit Widerspruchsbescheiden vom 27. März 2003 zurück.

Die Klägerin hat am 30. April 2003 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des AZV "S.B." vom 14. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2003 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Klage im Einzelnen entgegen getreten.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2004 hat der Beklagte Lagepläne zur Flächenermittlung, insbesondere zum Verlauf der Tiefenbegrenzungslinie hinsichtlich des Grundstücks Flur A, FlSt. 1 [95/4 alt], vorgelegt. In der Niederschrift ist vermerkt, dass sich aus dem Lageplan "Schmutzwasseranfall Baustoffwerke G. " ergebe, dass auch Gebäude, die sich rückwärtig auf dem Grundstück befänden, in die Entwässerungseinrichtung einbezogen seien. Der Beklagte hat dazu nach der Niederschrift erklärt, dass die Tiefenbegrenzungslinie hinter der letzten Bebauung gezogen worden sei. Die letzte Bebauung seien die Gebäude, die derzeit als Lagerhallen genützt würden. Die Klägerin hat in der Verhandlung der Flächenermittlung widersprochen.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen. Unter anderem hat es festgestellt, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Tiefenbegrenzungslinie jenseits der letzten Bebauung auf dem Grundstück angenommen worden sei. Die Klägerin habe keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die in Ansatz gebrachte Grundstücksfläche erfasse auch Flächen, die bereits dem beitragsrechtlich nicht bevorteilten Außenbereich zuzuordnen seien.

Mit Beschluss vom 11. August 2005 hat der Senat auf den fristgerechten Antrag der Klägerin die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 17. November 2005 hat der Beklagte den streitbefangenen Bescheid zu dem Grundstück Flur A, FlSt. 1 [95/4 alt], in einer Höhe von 15.838,- € zurückgenommen, weil die Überprüfung der Flächenermittlung in Korrektur zur bisherigen Flächenermittlung eine beitragspflichtige Fläche von nur 157.070 m² ergeben habe. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2006 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufungen im Wesentlichen geltend:

Durch die Ablehnung des Antrages auf Einräumung eines Schriftsatzrechtes sowie durch die Rubrumsänderung auf Beklagtenseite sei ihr kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden.

Es werde bestritten, dass der Beklagte durch eine Fusion entstanden und Rechtsnachfolger des AZV "S.B." sei.

§ 2 Abs. 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung sei unbestimmt, weil daraus nicht hervorgehe, dass für die Herstellung der Abwasseranlagen keine Gebühren mehr erhoben werden dürften und dass der Beitragssatz nur einmalig erhoben werden dürfe. Bei Beschluss des Beitragssatzes habe keine ordnungsgemäße Kalkulation vorgelegen, weil der Beklagte selbst vorgetragen habe, dass eine Neukalkulation vorgenommen worden sei. In der ursprünglichen Kalkulation vom 13. September 1999 seien fehlerhaft nicht die tatsächlichen Anschaffungswerte hinsichtlich bestimmter Anlagen(teile), sondern deren fiktive Herstellungskosten angerechnet worden. Es werde auch bestritten, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten von der M. Wasser- und Abwassergesellschaft mbH i.L. Einrichtungen käuflich erworben habe, dass tatsächlich ein Kaufpreis hierfür gezahlt worden sei und dass für die in der Beitragsermittlung unter der Überschrift "Anschaffungswerte bis 1999" bezeichneten Positionen tatsächlich gezahlt worden sei. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG LSA habe ein bestimmter Anteil des Aufwandes - zumindest 10 % nach einer verbreiteten Ansicht - bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes außer Ansatz bleiben müssen. "Trennsystem" und "Mischsystem" für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung könnten vorliegend nicht in einer rechtlich einheitlichen Anlage zusammen gefasst werden. Die Kalkulation vom 13. September 1999 - auf die es allein ankomme - habe fehlerhaft einen Niederschlagswasserbeseitigungsanteil für das Mischsystem in der Stadt C-Stadt enthalten. "Die Gemeinde" trage aber auch nach der Neukalkulation die Kosten für die Herstellung der Regenwasserbeseitigung. Woher das Verwaltungsgericht seine Erkenntnis beziehe, der Beklagte habe die Niederschlagswasserbeseitigung weder in die maßgebliche öffentliche Einrichtung einbezogen noch hätte er den Aufwand dafür bei der Beitragsbemessung berücksichtigt, bleibe offen. Dies lasse sich dem Generalentwässerungskonzept/Abwasserbeseitigungskonzept nicht entnehmen. Umfang, Höhe und Notwendigkeit der einzelnen Anlagen würden bestritten. Diese seien völlig überdimensioniert. Zu Unrecht seien Herstellungskosten aus dem Zeitraum 1991 bis 1999 in die Kalkulation eingestellt worden. Es handele sich dabei um eine echte Rückwirkung, weil die Satzung erst am 16. März 1997 in Kraft getreten sei. Diese Rückwirkung sei aber vorliegend nicht zulässig. Von der Gesamtkalkulation seien "die Beiträge für gemeindeeigene Grundstücke" abzuziehen. Es sei nicht ersichtlich, ob überhaupt der Anteil der gemeindeeigenen Grundstücke beachtet worden sei. Es seien einheitliche Beitragssätze festgesetzt worden, obwohl die Beitragspflichtigen an qualitativ unterschiedliche Kläranlagen - solche auf chemischer Basis einerseits und solche auf biologischer Basis andererseits - angeschlossen seien. Es verstoße gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz, wenn für den Anschluss an qualitativ unterschiedliche Kläranlagen derselbe Anschlussbeitrag erhoben werde. Es sei nach der Kalkulkation aus 1999 davon auszugehen, dass die Kosten des Mischwasserpumpwerks vollständig in Ansatz gebracht worden seien, ohne einen Anteil für den Niederschlagswasseranteil abzuziehen. Sowohl für dieses Pumpwerk als auch für die Kläranlage und die Klärteichanlagen, denen Mischwasser zugeführt werde, müsse aber eine leistungsorientierte Kostenaufteilung erfolgen, wobei zunächst eine Gliederung der Investitionskosten in schmutzfrachtabhängige und mengenabhängige Kosten vorzunehmen sei. Diese Grundsätze habe der Beklagte nur bei den Mischwasserkanälen berücksichtigt. Es seien willkürlich Gewerbeflächen aus dem Verbandsklärgebiet herausgenommen worden. In dem Generalentwässerungskonzept aus 1999 (Ziff. 3.1) seien mehrere Industriebetriebe in C-Stadt, die gereinigte Abwässer direkt in die Bode leiteten, nicht erfasst. Es müssten nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch die Betriebe erfasst werden, die über eine eigene Kläranlage verfügten. Denn auch sie habe vor dem Anschluss über eine ausreichende eigene Kläranlage verfügt. Es liege eine Zusammenfassung von Schmutz-, Niederschlags-, und Mischwasserkanalisation vor, die nur bei - hier nicht gegebener - Deckungsgleichheit des Entwässerungsgebietes zulässig sei. Die fehlende Erforderlichkeit der Investitionen werde gerügt. Es sei nicht ersichtlich, welche Baumaßnahme durch den Herstellungsbeitrag finanziert werden solle. Die Beitragskalkulation enthalte keine Angaben über die Einnahmen des Beklagten, so dass auch nicht nachvollzogen werden könne, dass der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt sein solle.

Weiterhin lägen ihre Grundstücke beide insgesamt im Außenbereich. Zum Süden und Westen hin grenzten sie vollständig an Frei- und Ackerflächen. Zum Osten hin würden sie durch die Ernst-Thälmann-Straße begrenzt. Auch die nördlichen Grundstücksgrenzen lägen ausnahmslos an Frei- und Grünflächen. Nur in einem kleinen Bereich zu den Straßen A. Weg/Ernst-Thälmann-Straße befinde sich in weiter Entfernung eine Wohnbebauung. Die zusammenhängende Bebauung werde durch die Flurstücke 112, 455/110 und 109/6 unterbrochen. Die angrenzenden bebauten Grundstücke seien nur mit kleineren Gebäuden bebaut. Weder könne von einer Geschlossenheit der Bebauung noch von einer organischen Siedlungsstruktur die Rede sein. Die Art der Bebauung auf ihren Grundstücken finde sich in keinem Teil der Gemeinde wieder. Die vorrangige Nutzung der Grundstücke der Gemeinde sei eine wohnungswirtschaftliche. Daneben sei ein ganz geringer Teil an kleingewerblicher Nutzung vorhanden.

Es handele sich auch nicht um einen Innenbereich, weil das Gebiet als Gewerbe- oder Industriegebiet zu qualifizieren sei. Es liege kein entsprechender Bebauungsplan vor. Der Beklagte habe auch nicht substantiiert dargelegt, warum diese Flächen in einer solchen Weise auszuweisen wären. Selbst wenn die Flächen als Gewerbe- oder Industriegebiet zu qualifizieren wären, handele es sich noch nicht um eine Innenbereichslage. Dazu müssten die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Dies sei bei Gewerbe- und Industrieflächen in der Regel ausgeschlossen. So liege der Fall auch hier. Lediglich das Verwaltungsgebäude diene dem ständigen Aufenthalt von Menschen, nicht aber Technikgebäude, Lagerhallen etc. Es befände sich auf den Grundstücken aber nur ein Bürogebäude, alle anderen Gebäude und Hallen seien nicht für den ständigen Aufenthalt von Menschen geeignet. Ebenso wenig vermittele die Bebauung den Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Lager und Produktionshallen hätten mit einer Siedlungsstruktur nicht annähernd etwas gemeinsam.

Außerdem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 der Beitragssatzung für die Inanspruchnahme als Innenbereichsgrundstück, nämlich das Bestehen eines Bebauungsplanes für die Nachbargrundstücke oder einer Innenbereichssatzung für diese, nicht vor.

Die Regelung in der Beitragssatzung für die Heranziehung eines Außenbereichsgrundstücks in § 4 Abs. 2 Nr. 9 sei schlechterdings unverständlich.

Die Klägerin beantragt,

das auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - abzuändern und den Bescheid des AZV "S.B." vom 14. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2003 und des Änderungsbescheides des Beklagten vom 17. November 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Klage im Einzelnen entgegen. Unter anderem macht er geltend:

Zum 28. Januar 2004 habe der AZV "S.B." mit dem Wasserversorgungszweckverband "U. B." fusioniert und ihn - den Beklagten - gebildet, der gem. § 157b Abs. 4 WG LSA Rechtsnachfolger geworden sei. Der Vertrag über die Fusion und die Genehmigungsbescheide seien im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes vom 31. Januar 2004 veröffentlicht worden.

In der Neukalkulation sei der Kaufpreis aus dem Überlassungsvertrag mit der ..WaG i.L. eingestellt worden. Selbst wenn man Herstellungsaufwand bis 1990 nicht in Ansatz bringe, genüge der festgesetzte Beitragssatz den Vorgaben des § 6 Abs. 1 KAG LSA. Die Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Misch- und Trennsystems würden als selbständige öffentliche Einrichtungen betrieben. Zudem sei zur Aufwandsermittlung für Schmutzwasserentsorgung wegen der Mehrfachfunktion der Mischwasserkanäle in der Kalkulation der fiktive Anteil Schmutzwasser - auch bei den Mischwasserpumpwerken - ermittelt und in Ansatz gebracht worden. Die Verbandskläranlage sei zu 89 % ausgelastet; der Rest werde mit noch anzuschließenden Grundstücken ausgeschöpft. Die Beiträge würden auch nicht für qualitativ unterschiedliche Kläranlagen erhoben. Es gebe nur eine Verbandskläranlage; bei den in Punkt 3.4. des Generalentwässerungskonzepts benannten Kläranlagen handele es sich um Übergangslösungen, die als solche eindeutig ausgewiesen seien. Im Generalentwässerungskonzept seien keine Gewerbeflächen aus dem Verbandsgebiet herausgenommen worden. Es enthalte lediglich die Feststellung, dass einige Betriebe nicht in das öffentliche Netz, sondern direkt in den Vorfluter einleiteten. Diese Flächen seien aber in den Blockflächenlisten enthalten, weil auch für sie die beitragsrechtliche Vorteilslage entstehe.

Die zusammenhängend genutzten Grundstücke der Klägerin bildeten schon für sich betrachtet ein Industriegebiet im Sinne von §§ 8 bzw. 9 BauNVO und seien damit in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil belegen. Auf den Grundstücken am Rand der geschlossenen Ortslage befänden sich etwa 20 Gebäude mit Grundflächen zwischen 261 m² und 4.704 m². Damit liege eine Bebauung vor, die, wenn sie auf Grund eines Bebauungsplanes entstanden wäre, ein Baugebiet im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 BauGB und im Sinne der BauNVO wäre. Die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude hätten auch dem ständigen Aufenthalt von Menschen gedient. Darunter fielen nicht nur Werkswohnungen, sondern auch Industriegebäude. Es sei unklar, warum Lager- und Produktionsgebäude nichts mit einer gewachsenen Siedlungsstruktur gemeinsam haben sollten.

Zum anderen bestehe auch ein Bebauungszusammenhang zu den im Nordosten gelegenen Grundstücken. Die Ernst-Thälmann-Straße sei zum Zeitpunkt des Bestehens der sachlichen Beitragspflicht bis zur Höhe des jetzigen Grundstücks Flur A, FlSt. 453/117, bebaut gewesen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Ernst-Thälmann-Straße befinde sich das beplante Gewerbegebiet "Am Ü. Weg". Auf dem in diesem Verfahren streitbefangenen Grundstück hätten sich zu diesem Zeitpunkt noch diverse zweigeschossige Wohnhäuser (Werkswohnungen) und Stallanlagen befunden. Die Baugenehmigung zum Abriss dieser Baulichkeiten sei unter dem 15. Februar 2000 erteilt worden und nach Auskunft des zuständigen Bauordnungsamtes sei die Fertigstellung der Abrissmaßnahme zum 7. Juli 2000 von der Klägerin angezeigt worden. Schon diese aufeinander folgende Bebauung entlang der Ernst-Thälmann-Straße, die ausweislich eines Lageplanausschnitts 17 Baulichkeiten umfasst habe, habe den erforderlichen Bebauungszusammenhang zu den im Nordosten angrenzenden Grundstücken vermittelt. Trotz vorhandener Baulücken sei ein einheitliches Gesamtbild zu der nordöstlich angrenzenden Wohnbebauung vermittelt worden. Dies ergebe sich ebenfalls aus einem Luftbild, das 1998 angefertigt worden sei.

Der Bebauungszusammenhang sei auch zu den am A. Weg gelegenen Grundstücken gegeben. Keinesfalls sei die Bebauung mehrere hundert Meter von den Produktionsgebäuden der Klägerin entfernt. Die Abstände betrügen nie mehr als 100 m. Die dazwischen liegenden Gartenflächen seien von ihrem Ausmaß nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang zu unterbrechen. Es sei auch zu beachten, dass es sich bei den Freiflächen auf dem klägerischen Grundstück um befestigte Flächen handele, die als Lagerflächen und zur Be- und Entladung von Transportfahrzeugen genutzt würden, also durch Betriebszwecke bedingt seien. Gleiches gelte für die als Kunden- und Mitarbeiterparkplätze genutzten Freiflächen, die an die nordöstlich gelegenen Grundstücke der Ernst-Thälmann-Straße angrenzten.

Dass sich die Art der Bebauung der Grundstücke der Klägerin in keinem anderen Teil der Gemeinde wieder finde, stehe der organischen Siedlungsstruktur nicht entgegen. Es sei allein maßgeblich, ob das Gebiet aus heutiger Sicht als gewachsen erscheine. Eine Abgrenzung habe im Gegenvergleich zur unerwünschten Splittersiedlung zu erfolgen, der die organische Struktur fehle. Von einer kleinen oder regellosen und in dieser Anordnung funktionslosen Bebauung könne im Bereich zwischen Ernst-Thälmann- Straße und A. Weg auf Grund der Vielzahl und Anordnungen der Baulichkeiten nicht ausgegangen werden.

Die Fotodokumentation der Klägerin habe für die bauplanungsrechtliche Einordnung der streitgegenständlichen Grundstücke aus mehreren Gründen keinerlei Aussagewert.

Die Tiefenbegrenzungslinie dürfe nicht an der Gebäudegrenze der Lagerhallen enden, weil damit nicht beachtet werde, dass sich hinter diesen Gebäuden noch Parkplätze befänden. Da § 4 Abs. 2 Nr. 6 der Beitragssatzung normiere, dass die Linie an der Grenze der übergreifenden gewerblichen Nutzung zu ziehen sei, könnten diese Stellplätze, deren Lage und Größe aus dem Lageplan "Schmutzwasseranfall-Baustoffwerk G. " übernommen worden seien, nicht außer Betracht bleiben.

In südlicher Richtung gehe der Innenbereich erst an der Grundstücksgrenze in den Außenbereich über und nicht schon mit der letzten Bebauung auf dem Grundstück. Auf der Grenze des Grundstücks sei zum Flurstück 453/117 ein circa 2,5 m hoher Zaun gesetzt. Die Flächen bis zum Zaun seien weitestgehend befestigt und würden als Lagerflächen für die Produkte genutzt. Die in südlicher Richtung hinter dem Zaun angrenzenden Flächen würden zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Unterlagen der Klägerin Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte entscheiden, ohne der Klägerin auf den Schriftsatz des Beklagten vom 4. April 2006 die von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatzfrist (§ 173 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO) einzuräumen. Denn das Vorbringen des Beklagten wurde der Klägerin rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, sie habe im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks zu wenig Zeit gehabt, auf die mit diesem Schriftsatz übersandten Luftbilder zu reagieren. Der Zeitraum zwischen dem Eingang bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin spätestens am 20. April 2006 und dem Tag der mündlichen Verhandlung war zur Vorbereitung eines sachgerechten Vortrags durchaus ausreichend. Der Beklagte hatte schon mit seiner Berufungserwiderung im November 2005 substanziiert vorgetragen, warum er davon ausging, dass das Grundstück dem Innenbereich zuzuordnen sei. Teilweise hatte er auf einzelne Pläne Bezug genommen und insbesondere auch dargelegt, dass er der später beseitigten Bebauung auf dem Grundstück Flur A, FlSt. 1 [95/4 alt], besondere Bedeutung beimaß. Von welchen tatsächlichen Grundlagen der Beklagte ausging, war damit klar und die Klägerin hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Daher stellen sich die Luftbilder lediglich als visuelle Dokumentation für die zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitige Bebauungssituation dar, die sich zudem auch aus einer Zusammenschau der verschiedenen von den Beteiligten vorgelegten Plänen ergab. Eine Änderung dieser Tatsachengrundlage ergab sich durch die Fotos nicht, so dass daher auch nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - mit einem Mitarbeiter der Klägerin hätte Rücksprache halten sollen. Denn problematisch war allein die rechtliche Würdigung der Bebauungssituation, die aber durch die Übersendung der Luftbilder gerade erleichtert wurde, so dass der Zeitraum von einer Woche für eine Bewertung dieser Bilder genügte.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die zulässige Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der angefochtene Bescheid des AZV "S.B." in der Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 27. März 2003 und des Änderungsbescheides des Beklagten vom 17. November 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit damit ein die Summe von 811.152,38 € übersteigender Beitrag festgesetzt wird.

In einer Höhe von 811.152,38 € ist der Beitragsbescheid dagegen rechtmäßig; die von der Klägerin erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend.

1. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts können im Berufungsverfahren offensichtlich keine Rolle (mehr) spielen.

2. Der Senat geht nach den Darlegungen des Beklagten davon aus, dass er während des gerichtlichen Verfahrens durch eine Fusion gem. §§ 157b Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 WG LSA Rechtsnachfolger des Abwasserzweckverbandes "S.B." wurde (vgl. OVG LSA, Urt. v. 27. Februar 2004 - 1 L 3/03 -), so dass das Rubrum auf Beklagtenseite zu Recht von Amts wegen geändert wurde; es handelte sich dabei um einen Beteiligtenwechsel ohne Klageänderung (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 91 Rdnr. 48 ff.). Es genügt nicht, dass die Klägerin die Vornahme einer Fusion bzw. deren Rechtswirksamkeit pauschal bestreitet. Da der Beklagte angegeben hat, wo der Vertrag über die Fusion und die entsprechenden Genehmigungsbescheide veröffentlicht worden sind, war es Sache der Klägerin, ihren Vortrag zu substanziieren. Dies hat sie nicht getan.

3. Die gegen die Beitragssatzung sowie die Kalkulation des Beitragssatzes erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend.

a) § 2 Abs. 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung des AZV "S.B." vom 16. Dezember 1999 - AS 1999 -, der zur Regelung des die Abgabe begründenden Tatbestandes i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA dient, ist nicht unbestimmt. Weder muss in einer Beitragssatzung ausdrücklich festgestellt werden, dass für die Herstellung der Abwasseranlagen keine Gebühren mehr erhoben werden dürfen, noch ist darin festzulegen, dass der Beitragssatz nur einmalig erhoben werden kann. Es handelt sich dabei um Maßgaben, die sich direkt aus dem Gesetz (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 2, Abs. 9 KAG LSA) ergeben bzw. aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung.

b) Dass die Beitragskalkulation vom 13. September 1999, die der AS 1999 zunächst zugrunde lag, durch die Kalkulation vom 30. Juli 2002 überarbeitet wurde, führt nicht dazu, dass erneut eine Beschlussfassung des zuständigen Organs der beitragserhebenden Körperschaft zum Beitragssatz erfolgen musste. Es ist dann ausreichend, dass spätestens im gerichtlichen Verfahren eine Beitragskalkulation vorliegt, aus der sich ergibt, dass das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht verletzt ist. Daher ist im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin auch auf die Beitragskalkulation vom 30. Juli 2002 abzustellen.

c) Ob in der Kalkulation vom 13. September 1999 fehlerhaft nicht die tatsächlichen Anschaffungswerte hinsichtlich bestimmter Anlagen(teile), sondern deren fiktive Herstellungskosten angerechnet worden sind, kann dahingestellt bleiben. Ausweislich der Kalkulation vom 30. Juli 2002, die einen höchstzulässigen Beitragssatz von 3,84 €/m2 ermittelt hat, wurden die Anschaffungswerte bis 1990 durch Einstellung des Kaufpreises aus dem Übernahmevertrag des Rechtsvorgängers des Beklagten mit der M. Wasser- und Abwassergesellschaft mbH i.L. - ..WaG i.L. - berücksichtigt. Soweit die Klägerin bestreitet, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten von der ..WaG i.L. Einrichtungen käuflich erworben hat, und dass für diese Einrichtungen sowie andere in der Beitragsermittlung bezeichneten Positionen tatsächlich etwas gezahlt worden sei, handelt es sich um einen pauschalen Vortrag ohne jegliche Substanziierung. Demgegenüber hat der Beklagte den Kaufvertrag des Rechtsvorgängers des Beklagten mit der ..WaG i.L. vom 2. Januar 1996 vorgelegt. Darüber hinaus hat er unwidersprochen geltend gemacht, dass der festgesetzte Beitragssatz selbst dann nicht überhöht sei, wenn man den Herstellungsaufwand bis 1990 nicht in Ansatz bringe.

d) Der Rechtsvorgänger des Beklagten war nicht auf Grund des § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG LSA gehalten, für bestimmte Einrichtungen der Mitgliedsgemeinden einen pauschalierten Anteil am Gesamtaufwand vorab abzuziehen. Die Regelung bezweckt nicht, den Aufwand herauszurechnen, der dem Vorteil entspricht, den baulich genutzte oder nutzbare Grundstücke der öffentlichen Hand durch die Anschlussmöglichkeit erlangen. Denn insoweit unterscheiden sich Grundstücke der öffentlichen Hand nicht von Grundstücken Privater, sondern werden wie diese bei der Ermittlung der beitragsfähigen Fläche eingestellt. Zweck der Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG LSA ist es, durch den Vorababzug den Vorteil der Allgemeinheit zu erfassen und zu gewichten, der - wie etwa der Straßenentwässerungsanteil an der Oberflächenentwässerung - über den jedem baulich nutzbaren oder genutzten Grundstück vermittelten Vorteil hinausgeht (so OVG LSA, Urt. v. 23. August 2001 - 1 L 133/01 -; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. III, § 8 Rdnr. 1012, 1013 u. Rdnr. 1060 S. 658/1, 659 jeweils m.w.N.). Dass in der Kalkulation vom 30. Juli 2002 ein solcher Vorteil der Allgemeinheit nicht abgesetzt worden ist, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt, die auch insoweit nur auf die Kalkulation vom 13. September 1999 abstellt. Vielmehr ergibt sich aus der Kalkulation aus 2002, dass Beträge für den "Anteil öff. Verkehrsanlagen" abgesetzt worden sind.

e) Eine rechtliche Zusammenfassung der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung in einer öffentlichen Einrichtung hat nicht stattgefunden. In § 1 Abs. 1 Buchst. a der Abwasserbeseitigungssatzung des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 13. März 1997 (vgl. auch § 1 Abs. 1 AS 1999) ist bestimmt, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten die Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen als selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser) betreibt. Der Einwand der unwirksamen Einrichtungsbestimmung der Klägerin, der sich auf eine Zulässigkeit der Zusammenfassung von zentraler Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung in einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung nur bei flächenmäßiger Deckungsgleichheit bezieht (vgl. dazu Driehaus, a.a.O. § 8 Rdnr. 954 ff.), geht daher ins Leere. Dass die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung im gesamten Verbandsgebiet ausschließlich im Mischsystem betrieben wird, sodass zwingend eine einheitliche Einrichtungsbestimmung vorzunehmen sei (so Driehaus, a.a.O. § 8 Rdnr. 957), wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.

f) Mit dem Vortrag, die Kalkulation vom 13. September 1999 habe noch fehlerhaft einen Niederschlagswasserbeseitigungsanteil für das Mischsystem in der Stadt C-Stadt enthalten, dringt die Klägerin von vornherein nicht durch, weil es auf diese Kalkulation nicht (mehr) ankommt. Soweit sie geltend macht, "die Gemeinde" trage nach der Kalkulation vom 30. Juli 2002 nun auch die Kosten für die Herstellung der Regenwasserbeseitigung, wird nicht dargelegt, woraus sich dies ergibt. Vielmehr hat der Beklagte vorgetragen, es sei bei den Mischwasserkanälen und den Mischwasserpumpwerken nur ein fiktiver Anteil an Schmutzwasser in Ansatz gebracht worden. Eine entsprechende Berechnung lässt sich der Kalkulation vom 30. Juli 2002 auch entnehmen.

g) Soweit die Klägerin pauschal "den Umfang, Höhe und Notwendigkeit der einzelnen Anlagen" bestreitet und geltend macht, diese seien völlig überdimensioniert, ist dies nicht genügend. Aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA folgt, dass Beiträge nur zur Deckung des notwendigen Aufwands erhoben werden dürfen. Mehrkosten, die darauf beruhen, dass eine Anlage in einer Größe errichtet wurde, die eine Auslastung auf Dauer nicht erwarten lässt, sind demgegenüber nicht umlagefähig. Ob eine Anlage auf Dauer hinreichend ausgelastet sein wird, ist danach zu bestimmen, ob die Planungen hinsichtlich der Entwicklung der Anschlusszahlen auf sachgerechten Grundlagen beruhen und ob aus den so ermittelten Daten bei der Konzeption der Anlagengröße nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik die zutreffenden Schlussfolgerungen gezogen worden sind (vgl. auch § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA). Dabei ist für die Beantwortung der Frage, ob die gewählte Anlagengröße auf sachgerechten Grundlagen und vernünftigen plausiblen Annahmen und Prognosen hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Anschlussnahme beruht, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Planungen abzustellen (so OVG LSA, Urt. v. 6. März 2003 - 1 L 318/02 -). Dass in dieser Weise nicht umlagefähige Kosten entstanden sind, wird von der Klägerin nicht ausreichend geltend gemacht. Ihr Hinweis auf die zunehmende Abwanderung der Bevölkerung ist nicht ausreichend. Zudem hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die Verbandskläranlage zu 89 % ausgelastet sei und der Rest mit noch anzuschließenden Grundstücken ausgeschöpft werde.

h) Dass Herstellungskosten aus dem Zeitraum 1991 bis 1999 in die Kalkulation eingestellt wurden, ist nicht zu beanstanden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen darf nach § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA der Aufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden. Die danach erlaubte Gesamtkalkulation erfasst den tatsächlich entstandenen Aufwand seit Herstellungsbeginn der Einrichtung (vgl. Driehaus, a.a.O. § 8 Rdnr. 995). Eine unzulässige Rückwirkung ist damit im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht verbunden. Eine Rechnungsperiodenkalkulation (vgl. dazu Driehaus, a.a.O. § 8 Rdnr. 998 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15. März 1995 - 4 K 22/94 -, zit. nach JURIS) wurde vorliegend nicht vorgenommen.

i) Soweit die Klägerin mit ihrem Vortrag, von der Gesamtkalkulation seien "die Beiträge für gemeindeeigene Grundstücke" abzuziehen, darauf abzielt, die Grundstücksflächen der Mitgliedsgemeinden des Verbandes hätten bei der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt werden dürfen, würde dies nur zu einem höheren Beitragssatz führen. Zudem sind diese Grundstücksflächen durchaus in die Gesamtbeitragsfläche einzustellen (vgl. Driehaus, a.a.O. § 8 Rdnr. 1014 u. 1060 S. 658/1, 659 jeweils m.w.N.).

j) Der Einwand der Klägerin, es seien einheitliche Beitragssätze festgesetzt worden, obwohl die Beitragspflichtigen an qualitativ unterschiedliche Kläranlagen - solche auf chemischer Basis einerseits und solche auf biologischer Basis andererseits - angeschlossen seien, hat keinen Erfolg. Es ist schon fraglich, ob es sich dabei um Anlagen handelt, die in Arbeitsweise und/oder Arbeitsergebnis schlechterdings nicht mehr vergleichbar sind und deren Zusammenfassung zu einer rechtlich einheitlichen Anlage sich als willkürlich darstellt (vgl. OVG LSA, Urt. v. 12. Februar 2004 - 1 K 516/02 -; Driehaus, a.a.O. § 8 Rdnr. 952 m.w.N.). Dass die von der Klägerin genannten Kläranlagen in einer solchen Weise unterschiedliche Vorteile vermitteln, wird von ihr nur ansatzweise substanziiert und ist auch durch die Unterscheidung in chemische und biologische Wasserreinigung allein nicht ersichtlich. Jedenfalls aber ergibt sich aus dem Generalentwässerungskonzept - wie der Beklagte unwidersprochen geltend gemacht hat -, dass es nur eine Verbandskläranlage gibt und die anderen Kläranlagen lediglich Übergangslösungen darstellen. Dadurch wird aber allen Beitragspflichtigen durch die Verbandskläranlage ein (wirtschaftlicher) Vorteil verschafft.

k) Dass in der ursprünglichen Kalkulation vom 13. September 1999 auch ein Mischwasserpumpwerk aufgeführt und in den Erläuterungen zur Kalkulation nicht dargelegt wird, dass eine Verringerung um die auf die Reinigung von Niederschlagswasser entfallenden Kosten erfolgt ist, ist von vornherein unbeachtlich, weil es auf diese Kalkulation nicht ankommt. Darüber hinaus ergibt sich aus der Kalkulation vom 30. Juli 2002, dass bei den Kosten für die Pumpwerke/Überleitungen sowie für die Kläranlage Kostenanteile für die Niederschlagswasserbeseitigung abgesetzt worden sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht erforderlich, den Aufwand durch eine gesonderte Berechnung in schmutzfrachtabhängige und mengenabhängige Kosten aufzuteilen, um die schmutzfrachtabhängigen Kosten gänzlich der Schmutzwasserentsorgung zuzurechnen und die mengenabhängigen Kosten auf die Schmutzwasser-, Grundstücksoberflächenentwässerung und die Straßenentwässerung aufzuteilen. Der Abzug der Kosten, die der Niederschlagswasserbeseitigung zuzuordnen sind, dient dazu, den Aufwand für die Schmutzwasserbeseitigung um die Kosten zu mindern, die der Niederschlagswasserbeseitigung zuzuordnen sind. Um diese Differenzierung genau vorzunehmen, mag es dienlich sein, die Durchflussmengen getrennt zu ermitteln und sodann der Schmutz- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung zuzuordnen. Indes ist der Beklagte nicht gezwungen, so vorzugehen. Die aus § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA folgende Befugnis, den Aufwand zu veranschlagen, berechtigt den Beklagten auch dazu, den Niederschlagswasseranteil anhand von Erfahrungswerten zu schätzen (so auch OVG LSA, Urt.v. 6. März 2003 - 1 L 318/02 -; Driehaus, a.a.O. § 8 Rdnr. 1009 a.E. m.w.N.). Dass diese Schätzung fehlerhaft ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

l) Zu dem Vorwurf der Klägerin, in dem Generalentwässerungskonzept seien mehrere Industriebetriebe in C-Stadt nicht erfasst, die gereinigte Abwässer direkt in die Bode leiteten, hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass in dem Generalentwässerungskonzept lediglich die Gewerbeflächen benannt worden seien, die nicht in das öffentliche Netz einleiteten. Diese seien aber in den Blocklisten der zugrunde gelegten Grundstücksflächen enthalten und bei der Gesamtkalkulation des Beitrages erfasst worden. Dagegen hat die Klägerin keine substanziierten Einwendungen erhoben.

m) Eine Zusammenfassung der Schmutz- und Niederschlagswasserkanalisation zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung liegt - wie schon dargelegt - nicht vor, so dass der darauf gerichtete Einwand der Klägerin ins Leere geht.

Soweit die Klägerin pauschal die "fehlende Erforderlichkeit der einzelnen Anlagen" rügt, ist dieser Vortrag völlig unsubstanziiert. Ihr dazu gegebener Hinweis, es sei nicht ersichtlich, welche Baumaßnahme durch den Herstellungsbeitrag finanziert werden solle, ist nicht nachvollziehbar.

Der Einwand, die Beitragskalkulation enthalte keine Angaben über Einnahmen des Beklagten, sodass nicht nachvollzogen werden könne, dass der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt sei, ist unrichtig. In der Kalkulation vom 30. Juli 2002 werden die Abzüge vom Aufwand im Einzelnen dargestellt.

4. Auch die Heranziehung des vorliegend streitbefangenen Grundstücks Flur A, FlSt. 1 [95/4 alt], unter Anwendung einer Tiefenbegrenzungsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Als Grundstücksfläche gilt nach der AS 1999

- bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht, die jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 AS 1999)

- bei Grundstücken, die an der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich liegen und die Innen-Außenbereichsgrenze durch Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB nicht exakt festgelegt ist, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 HS 1 AS 1999)

- bei Grundstücken, die über die sich nach Nr. 5 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Nr. 5 der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden oder gewerblichen Nutzung entspricht (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 AS 1999).

a) Das Grundstück lag zum insoweit entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im März 2000 - der zwischen den Beteiligten unstreitig ist - gem. § 4 Abs. 2 Nr. 5 HS 1 AS 1999 teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) an der Grenze zum Außenbereich.

Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der Verkehrsauffassung die aufeinander folgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei lässt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe eines solchen unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in dessen Größe eine obere Grenze, jedoch lässt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht angeben. Je nach Lage des Einzelfalls können auch größere Freiflächen unschädlich sein. "Geschlossenheit" und "Zusammengehörigkeit" sollen dabei eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse v. 15. September 2005 - 4 BN 37.05 - und v. 17. Februar 1994 - 4 B 29/94 - jeweils zit. nach JURIS; Urt. v. 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, 37).

Bei Beachtung dieser Maßstäbe bestand im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ein Bebauungszusammenhang des Grundstücks mit der Bebauung entlang der Westseite der Ernst-Thälmann-Straße. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten, den vorgelegten Lageplänen - insbesondere dem Lageplan "Schmutzwasseranfall Baustoffwerke G. 1:1.000" Stand 23. Mai 2000 - sowie den beiden Luftbildern (Stand Mai 1998 und Juli 2002 jeweils mit dem Maßstab 1:5.000) ist davon auszugehen, dass im März 2000 im südlichen Anschluss an die mit Wohngebäuden bebauten Flurstücke 1018 und 95/3 zunächst auf dem hier streitigen Flurstück 1 [95/4 alt], dann auf dem Flurstück 2 und dann wieder auf dem Flurstück 1 [95/4 alt] in einem ca. 70 m breiten und 200 m langen Streifen zuerst Stellplätze und nach einer Werkszufahrt im weiteren Verlauf eine größere Zahl von Wohn- und Stallgebäuden vorhanden waren. Dass die Wohn- und Stallgebäude noch im Jahr 2000 abgerissen wurden, ist unerheblich, weil es allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ankommt. Die auf den Flurstücken 2 und 1 [95/4 alt] befindliche unbebaute Fläche dieses Streifens, auf der sich im wesentlichen Stellplätze sowie die Werkszufahrt befanden und die ca. 100 m lang war, stellte sich danach lediglich als eine den Bebauungszusammenhang fortsetzende Baulücke dar. Denn nach der Verkehrsanschauung bildete der ca. 200 m lange Streifen zusammen mit der in nördlicher Richtung ebenfalls ca. 50 m bis 70 m tiefen Bebauung entlang der Ernst-Thälmann-Straße eine Art "Band", das als räumliche Verklammerung wirkte. Eine Unterbrechung des optischen Eindrucks der Geschlossenheit bestand auf Grund der starken Rahmenwirkung der damals vorhandenen Bebauung entlang der Ernst-Thälmann-Straße nicht. Selbst die nicht unerhebliche Frontlänge der unbebauten Fläche stand nach Auffassung des Senats dem Eindruck der Geschlossenheit nicht entgegen. Auch die Werkszufahrt hatte angesichts ihrer geringen Breite von wenigen Metern für sich genommen keine trennende Wirkung.

Soweit die Klägerin darauf verweist, die Art der Bebauung auf ihren Grundstücken finde sich in keinem Teil der Gemeinde wieder, weil die vorrangige Nutzung der Grundstücke der Gemeinde eine wohnungswirtschaftliche sei, dürfte dies für die Prüfung eines Bebauungszusammenhanges unbeachtlich sein. Jedenfalls aber wurde der Bebauungszusammenhang zu der Wohnbebauung entlang der Ernst-Thälmann-Straße ebenfalls durch eine Wohnbebauung auf dem hier streitbefangenen Grundstück hergestellt.

In nördlicher Richtung zu dem A. Weg bestand jedoch kein Bebauungszusammenhang. Die Entfernung zwischen der an dieser Straße liegenden Wohnbebauung und den Gebäuden auf dem klägerischen Grundstück betrug selbst an der kürzesten Stelle noch deutlich mehr als 100 m. Nach den unbestrittenen Darlegungen des Beklagten befanden sich auf den dazwischen liegenden Flächen Gärten und Freiflächen sowie - auf dem Grundstück der Klägerin - befestigte Lagerflächen und Parkplätze. Diese Flächen konnten infolge einer fehlenden Bebauung mit zum ständigen Aufenthalt von Menschen geeigneten Baulichkeiten selbst keinen Bebauungszusammenhang herstellen und waren auch nicht als zur Bebauung anbietende Lücke anzusehen. Ein Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit bestand nach Auffassung des Senats nicht, weil sich die ca. 50 m bis 70 m tiefe Bebauung auf der südlichen Seite des A. Wegs lediglich ca. 200 m in westlicher Richtung erstreckte. Ein Bebauungszusammenhang in Fortsetzung dieser Bebauung in westlicher Richtung - entsprechend dem an der Ernst-Thälmann-Straße - lässt sich von vornherein nicht feststellen. Der Abstand zwischen der Wohnbebauung an dem A. Weg und den Gebäuden auf dem klägerischen Grundstück in südlicher Richtung war aber zu groß, als dass man von einer aufeinander folgenden Bebauung sprechen könnte.

Es kann danach offen bleiben, ob die beiden Grundstücke der Klägerin schon für sich betrachtet einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB bildeten.

b) Es begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Beklagte in südlicher Richtung die gesamte Fläche bis zur Grundstücksgrenze herangezogen hat. Wie vom erkennenden Senat schon entschieden (OVG LSA, Beschl. v. 25. Juli 2005 - 4 M 214/05 -) kann die Tiefenbegrenzung nach ihrem Sinn und Zweck von vornherein nicht auf die Abgrenzung der bevorteilten Fläche eines Grundstücks zur Seite angewendet werden (vgl. auch Driehaus, a.a.O. § 8 Rdnr. 1031b), so dass insoweit eine Abgrenzung des Innenbereiches vom Außenbereich nach allgemeinen Grundsätzen stattfinden muss. § 4 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 AS 1999 sind dahingehend auszulegen, dass nur die im Innenbereich liegende Grundstücksfläche als bevorteilt anzusehen ist und lediglich für die Abgrenzung in der Tiefe aus Praktikabilitätsgesichtspunkten eine pauschale Flächenbestimmungsregelung - hier von der Ernst-Thälmann-Straße aus - in Anwendung zu bringen ist. Vom A. Weg her in südlicher Richtung ist die Tiefenbegrenzungsregelung deshalb nicht anwendbar, weil von dieser Straße her kein Bebauungszusammenhang besteht und damit die grundlegende Voraussetzung für eine solche Regelung fehlt (vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 23. August 2001 - 1 L 134/01 -).

Grundsätzlich endet der Bebauungszusammenhang mit der letzten Bebauung, so dass die anschließenden Freiflächen nicht mehr erfasst sind; auf die Grundstücksgrenze kommt es nicht an (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 34 Rdnr. 25; Schrödter, BauGB 7. A., § 34 Rdnr. 14). Nach den konkreten örtlichen Verhältnissen können am Ortsrand weitere Flächen noch in den Bebauungszusammenhang hineingezogen werden. Dies gilt vor allem für eine Begrenzung durch natürliche Grenzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, ZfBR 2000, 428; Schrödter, a.a.O. § 34 Rdnr. 15 m.w.N.). Es können aber auch Nutzungen auf angrenzenden Flächen diese noch in den Bebauungszusammenhang hineinziehen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 34 Rdnr. 25 für Nebenanlagen; Schrödter, a.a.O. § 34 Rdnr. 14). Dazu gehören Lagerplätze eines Gewerbebetriebes (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Januar 1993 - 4 C 33/90 -, NVwZ 1994, 293 f.) oder befestigte Stellplatzflächen, die unmittelbar an ein Verbrauchermarktgebäude angrenzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Juni 1993 - 4 C 17/91 -, NVwZ 1994, 294 f.).

Bei den befestigten Lagerflächen, die nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bis zur südlichen Grundstücksgrenze vorhanden waren, handelte es sich danach um bauliche (Neben-)Anlagen, die wie die Gebäude noch zum Bebauungszusammenhang zählten.

c) Rechtwidrig ist der Bescheid allein, soweit der Beklagte in Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 5 HS 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 6 AS 1999 die Tiefenbegrenzung von der Ernst-Thälmann-Straße aus nicht hinter der letzten Gebäudebebauung, den (Leichtbau)Lagerhallen, gezogen hat, sondern hinter den sich daran anschließenden Stellplätzen.

Das Grundstück geht in westlicher Richtung unstreitig in den Außenbereich (§ 35 BauGB) über. Die Tiefenbegrenzungsregelung dient dann dazu, das bevorteilte Bauland vom nicht bevorteilten Außenbereich typisierend abzugrenzen und lässt sich dabei von der Vermutung leiten, dass die vom Innenbereich in den Außenbereich hineinragenden Grundstücke ab einer bestimmten Grundstückstiefe dem Außenbereich zuzurechnen und deshalb baulich nicht mehr nutzbar sind. Es ist dem Satzungsgeber erlaubt, solche typisierenden Regelungen zu schaffen, die baulich nicht nutzbare Grundstücksteile bei der Beitragsbemessung ausscheiden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26. Mai 2003 - 1 L 143/03 -, m.w.N.). Die mit der Tiefenbegrenzungsregelung zum Ausdruck kommende Vermutung, dass das Grundstück bis zu dieser Grenze baulich nutzbar ist, ist nur in Ausnahmefällen widerlegbar. Sie soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität gerade ausschließen, dass für konkrete Einzelfälle überprüft wird, in welchem Maß ein Grundstück bebaut werden darf (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10. März 2006 - 4 L 250/05 -, m.w.N.). Dass die Widerlegung der Vermutung nur in Ausnahmefällen möglich ist, gilt allerdings auch hinsichtlich der Frage, ob das Grundstück nicht noch jenseits der Tiefenbegrenzung baulich nutzbar ist. Sobald der Satzungsgeber zur Verwaltungsvereinfachung eine typisierende und damit pauschalierende Flächenermittlungsmethode benutzt, ist es ihm verwehrt, einseitig und zum Nachteil des jeweiligen Grundstückseigentümers von dieser Regelung abzuweichen, wenn nicht eine Flächenreduzierung, sondern eine Flächenvergrößerung in Rede steht.

§ 4 Abs. 2 Nr. 6 AS 1999, der darauf abstellt, welche Flächen über die eigentliche 50 m - Linie hinaus "bebaut oder gewerblich genutzt sind", ist deshalb dahingehend auszulegen, dass es allein darauf ankommt, ob jenseits der Tiefenbegrenzungslinie eine Bebauung des Grundstücks mit Gebäuden besteht, die in einem ohne weiteres erkennbaren Bebauungszusammenhang mit einer Bebauung auf dem innerhalb der Tiefenbegrenzung befindlichen Teil des Grundstücks liegt (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 1. Juli 2003 - 1 M 492/02 -). Denn nur dann ist ohne zusätzliche Prüfung davon auszugehen, dass der Innenbereich noch jenseits der metrischen Tiefenbegrenzung verläuft. Es kommt also darauf an, ob man schon anhand von Planunterlagen und ohne besonderen Aufwand eine entsprechende Bewertung treffen kann. Dies schließt es aus, Flächen wie Stellplätze als Bebauung i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 6 AS 1999 zu qualifizieren, weil es insoweit gerade nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ob und in welchem Umfang solche Flächen einen Bebauungszusammenhang vermitteln. Eine allein gewerbliche Nutzung kann eine Verschiebung der maßgeblichen Tiefenbegrenzungslinie schon deshalb nicht rechtfertigen, weil damit noch keine mit der Bebaubarkeit dieses Grundstücksteils verbunden Vorteilslage vorliegt (vgl. Driehaus, a.a.O. § 8 Rdnr. 1033, teilweise unter Hinweis auf OVG Niedersachsen, Beschl. v. 25. Mai 2001 - 9 LA 593/01 - n.v.; Dewenter u.a., KAG SH, § 8 Rdnr. 577; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 21. September 1995 - 9 L 6639/93 -, NdsVBl. 1996, 113).

Der Einwand der Klägerin, die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 AS 1999 für die Inanspruchnahme des streitigen Grundstücks als (teilweises) Innenbereichsgrundstück seien nicht gegeben, ist nicht durchgreifend. Der Verweis in § 4 Abs. 2 Nr. 6 AS 1999 auf die sich nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 AS 1999 ergebende Grenze bezieht sich allein auf die 50 m - Tiefenbegrenzung. Weder aus § 4 Abs. 2 Nr. 6 AS 1999 noch aus § 4 Abs. 2 Nr. 5 AS 1999 ergibt sich, dass für die Nachbargrundstücke ein Bebauungsplan oder eine Innenbereichssatzung bestehen muss.

Die Fläche des Grundstücks beträgt auf der Grundlage einer um die Tiefe der Stellplätze verringerten Tiefenbegrenzung nach den Berechnungen des Beklagten 150.884 m2 (vgl. Anlage 6; Gerichtsakte S. 364). Auch nach der Berechnung der Klägerin (Anlage K 26; Gerichtsakte S. 278) ergibt sich eine Fläche von "ca. 151.000 m2". Der Abwasserbeitrag beläuft sich daher nur auf 811.152,38 €.

5. Sonstige Fehler der Beitragsberechnung sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, entsprach es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er den Beitragsbescheid teilweise aufgehoben und damit seinen Rechtsstandpunkt geräumt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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