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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 4 L 259/05
Rechtsgebiete: KAG LSA


Vorschriften:

KAG LSA § 8
Geht man davon aus, dass § 8 KAG LSA i.V.m. der heranzuziehenden Satzungsregelung der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass ein Aufwendungsersatz nur für dem Sonderinteresse des Grundstückseigentümers dienende Maßnahmen gefordert werden kann, d.h. für Maßnahmen mit einer konkreten aktuellen Nützlichkeit für den Grundstückseigentümer, ist eine Überlagerung dieses Sonderinteresses durch andere Pflichtenzuweisungen der Rechtsordnung, namentlich infolge einer Verursachung der Verstopfung durch einen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zuzurechnenden Umstand nicht ausgeschlossen. Angesichts der vom Landesgesetzgeber im Grundsatz zu Lasten des Grundstückseigentümers vorgenommenen Kostenverteilung muss dann aber feststehen, dass die Verstopfung der Körperschaft überhaupt zuzurechnen ist. Lässt sich nicht klären, ob die Verstopfung der Körperschaft oder dem Grundstückseigentümer zuzurechnen ist, bleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers.

Nimm man an, dass den Grundstückseigentümer die Kostenlast für notwendige Unterhaltungsarbeiten am Grundstücksanschluss schon dann trifft, wenn sich die Arbeiten - ohne dass ein Sonderinteresse des Eigentümers erforderlich ist - aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Benutzung oder einer zurechenbaren Veranlassung durch den Grundstückseigentümer ergeben, kann ein Kostenersatzanspruch ebenfalls entfallen, wenn diese Arbeiten auf einen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zurechenbaren Umstand zurückzuführen sind. Allerdings muss dann auch feststehen, dass die Körperschaft insoweit verantwortlich ist.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 4 L 259/05

Datum: 14.06.2006

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks F. in Z.. Nachdem es zu einer Verstopfung der Abwasseranschlussleitung zu dem Grundstück kam, erteilte der Kläger zu 2. am 15. Juli 2001 der Stadtwerke Z. GmbH, die im Auftrag des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung der Beklagten handelte, den Auftrag, den Abwasserschacht zu spülen. Für die Spülung der Anschlussleitung wurde mit einem an den Kläger zu 2. adressierten Bescheid vom 13. August 2001 ein Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 155,69 € (304,50 DM) festgesetzt. Bei der Befahrung des Kanals mit einer Videokamera stellten Mitarbeiter der Stadtwerke Z. GmbH danach als Hindernis ein Rohrstück zwischen Revisionsschacht und Hauptsammler fest. Der Anschlusskanal wurde erneut gespült und das Hindernis beseitigt. Mit einem an den Kläger zu 2. adressierten Bescheid vom 3. September 2001 wurde für die Befahrung und die zweite Spülung ein Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 140,36 € (274,52 DM) festgesetzt.

Beide Kläger erhoben fristgerecht Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2002 zurückwies. Mit der fristgerecht erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, für die Kosten seien auch ihre Nachbarn in Anspruch zu nehmen, da die Grundstücke über einen gemeinsamen Schacht entwässerten. Weiterhin sei es technisch ausgeschlossen, dass das Rohrstück aus ihrer Entwässerungsanlage stamme. Vielmehr sei die Verstopfung auf Baumaßnahmen der Beklagten zurückzuführen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Spülungen sowie die Befahrung seien von dem Kläger zu 2. in Auftrag gegeben bzw. mit beiden Klägern vereinbart worden. Eine Teilung der Kosten komme nicht in Betracht, weil nur die Grundstücksanschlussleitung des klägerischen Grundstücks gereinigt worden sei. Eine Verursachung der Verstopfung durch eine eigene Baumaßnahme sei auszuschließen.

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung eines Mitarbeiters der Stadtwerke Z. GmbH und hat die streitbefangenen Bescheide mit Urteil vom 28. April 2005 aufgehoben. Die Reinigung des Grundstücksanschlusses sei durch die Beklagte für die Kläger kostenfrei vorzunehmen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die Ursache der Verstopfung des Grundstücksanschlusses den Klägern zuzurechnen sei und dass die Beseitigung (der Verstopfung) daher in ihrem ausschließlichen Sonderinteresse liege.

Der erkennende Senat hat auf den Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 3. März 2006 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Die Beklagte trägt vor, der Erstattungstatbestand nach § 2 Abs. 2 ihrer Kostenerstattungssatzung sei gegeben. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts müssten für einen Ausschluss des Anspruches die Kläger darlegen und beweisen, dass der Grundstücksanschluss vom Hauptkanal der Straße aus verstopft worden sei, also sie - die Beklagte - Verursacher der Verstopfung gewesen sei. Dies sei aber nachweislich auszuschließen, weil die ordnungsgemäße Funktion des Hauptkanals vor Beginn der Spülung überprüft worden sei. Es gebe verschiedene Möglichkeiten, wie das fragliche Rohrstück von Seiten des klägerischen Grundstücks aus in den Kanal gelangt sei.

Sie beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 28. April 2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen,

sowie ihnen für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. zu bewilligen.

Sie machen geltend, für das Vorliegen eines Kostenerstattungsanspruches bedürfe es eines Sonderinteresses des Erstattungspflichtigen. Der Kostenerstattungsgläubiger verbleibe aber für das Vorliegen eines Sonderinteresses darlegungs- und beweisbelastet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

1. Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn das angefochtene Kostenerstattungsverlangen der Beklagten, das sich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2002 an beide Kläger richtet, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch ist § 8 KAG LSA i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Kostenerstattungssatzung der Beklagten vom 9. Juli 1998 - KES -. Gemäß § 8 KAG LSA können Landkreise und Gemeinden bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden (Satz 1). Dies gilt unabhängig davon, ob der Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde (Satz 2). Dementsprechend ist in § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KES geregelt, dass der Beklagten die Aufwendungen u.a. für Unterhaltung (Reinigung) sämtlicher Grundstücksanschlüsse (Erstanschlüsse und zusätzliche Anschlüsse) in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind. Auch in § 9 Abs. 7 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom 18. Dezember 1997 - ABS - ist festgelegt, dass der Grundstückseigentümer die Kosten für die Reinigung des Anschlusskanals zu erstatten hat.

Die Voraussetzungen für einen solchen Erstattungsanspruch sind vorliegend gegeben.

Die getroffenen Maßnahmen an dem Grundstücksanschluss zum Grundstück der Kläger sind als Reinigungsmaßnahmen i.S. dieser Satzungsregelung anzusehen. Bedenken gegen die Höhe der Kosten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Kläger geltend machen, für die Kosten seien auch ihre Nachbarn in Anspruch zu nehmen, so steht dem entgegen, dass gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 KES erstattungspflichtig allein derjenige ist, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist, dessen Grundstücksanschluss betroffen ist. Dass es sich bei der Anschlussleitung um einen gemeinsamen Anschlusskanal i.S.d. § 9 Abs. 5 ABS handelt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Geht man - wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass § 8 KAG LSA i.V.m. der heranzuziehenden Satzungsregelung der Gemeinde einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass ein Aufwendungsersatz nur für dem Sonderinteresse des Grundstückseigentümers dienende Maßnahmen gefordert werden kann, d.h. für Maßnahmen mit einer konkreten aktuellen Nützlichkeit für den Grundstückseigentümer (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17. Januar 1996 - 22 A 2467/93 -, KStZ 1997, 217; Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. III, § 10 Rdnr. 30 ff.), so war ein solches Sonderinteresse vorliegend ohne weiteres gegeben. Es kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass die vorgenommenen Spülungen des Anschlusskanals zur Beseitigung einer Verstopfung speziell allein den Klägern als Grundstückseigentümern zugute kamen und auch für diese aktuell nützlich waren. Darüber hinaus hatte der Kläger zu 2. unstreitig zumindest den Auftrag zu ersten Spülung gegeben, was als subjektive Bestimmung eines Sondervorteils angesehen wird (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17. Januar 1996, a.a.O.). Eine Überlagerung dieses Sonderinteresses durch andere Pflichtenzuweisungen der Rechtsordnung, namentlich infolge einer Verursachung der Verstopfung durch einen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zuzurechnenden Umstand (vgl. Driehaus, a.a.O. § 10 Rdnr. 32; Dewenter u.a., KAG SH, § 9a Rdnr. 47), ist zwar nicht ausgeschlossen. Angesichts der vom Landesgesetzgeber im Grundsatz zu Lasten des Grundstückseigentümers vorgenommenen Kostenverteilung muss dann aber feststehen, dass die Verstopfung der Gemeinde überhaupt zuzurechnen ist. Lässt sich nicht klären, ob die Verstopfung der Gemeinde oder dem Grundstückseigentümer zuzurechnen ist, bleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers. Ob die Grundstücksanschlussleitung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urt. v. 31. Mai 1990 - 9 L 93/89 -, NVwZ 1991, 81, 82), ist dabei nach der Regelung des § 8 Satz 2 KAG LSA unerheblich.

Es spricht schon nach dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren sowie den grundlegenden physikalischen Gegebenheiten Einiges dafür, dass die Ursache der Verstopfung nicht der Beklagten, sondern den Klägern als Grundstückseigentümern zuzurechnen ist. Die Beklagte hat dargelegt, dass ein Rohrstück, das dem gleiche, das die Anschlussleitung verstopft habe, von ihr im Zusammenhang mit öffentlichen Abwasseranlagen nicht verbaut werde, sondern seinen Einsatz ausschließlich bei der Errichtung von Grundstücksentwässerungsanlagen, gegebenenfalls auch bei der Installation von Bädern finde. Weiterhin hat sie vorgetragen, dass das klägerische Grundstück erst seit Oktober 2002 über Trennleitungen (Regen- und Schmutzwasseranschlussleitungen) mit zwei 90-Grad-Bögen verfügt habe und die Tatsache, dass die Kläger in Eigenregie Anschlussleitungen verlegt und einen Revisionsschacht sowie eine Rückstaueinrichtung angelegt hätten, gerade dafür spräche, dass das Rohrstück durch diese Arbeiten in den Kanal gelangt sei. Dieser Vortrag, dem die Kläger nicht widersprochen haben, entzieht der Argumentation in dem Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise die Grundlage. Denn das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass das Rohstück den 90 Grad-Winkel in der Leitung vor dem Revisionsschacht nicht habe passieren können. Soweit das Verwaltungsgericht weiter auf die Aussage des Zeugen abgestellt hat, wonach das Rohrstück schwerer als Wasser sei und deshalb nicht auf den Abwässern geschwommen sei, und deshalb angenommen hat, es erschließe sich danach nicht, warum das Rohrstück den Revisionsschacht "durchschwommen" haben solle, ist zu beachten, dass der Zeuge diese Aussage in Bezug auf einen Aufstau von Abwässern im Hauptsammler getroffen hat. Außerdem hat die Beklagte geltend gemacht, erst im Jahre 2002 seien im Rahmen von Bauarbeiten in der Straße vor dem Grundstück der Kläger Absperrblasen in die öffentliche Kanalisation eingebracht worden. Diese Bauarbeiten können daher nicht in Beziehung mit dem hier in Rede stehenden Vorfall stehen.

Letztlich ist aber nach der durchgeführten Beweisaufnahme mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass nicht abschließend geklärt werden kann, wem die Verstopfung durch das Rohrstück zuzurechnen ist. Auch die Beteiligten haben insoweit keine weiteren Beweismittel angeboten, die eine mit der erforderlichen Sicherheit verbundene Aufklärung erbringen könnten. Da aber nicht die Beklagte beweisbelastet ist, verbleibt es bei einer fehlenden Aufklärbarkeit bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers.

Nimmt man an, dass den Grundstückseigentümer die Kostenlast für notwendige Unterhaltungsarbeiten am Grundstücksanschluss schon dann trifft, wenn sich die Arbeiten - ohne dass ein Sonderinteresse des Eigentümers erforderlich ist - aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Benutzung oder einer zurechenbaren Veranlassung durch den Grundstückseigentümer ergeben (so OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18. November 1997 - 2 L 143/96 -, zit. nach JURIS für einen allgemeinen Erstattungsanspruch; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17. März 2000 - 9 L 4271/99 -, NVwZ-RR 2000, 822; Urt. v. 31. Mai 1990 a.a.O.; vgl. weiter VGH Hessen, Urt. v. 17. Juli 1997 - 5 UE 3780/96 -, KStZ 1998, 179, 180; Rosenzweig/Freese, NKAG § 8 Rdnr. 22), kann ein Kostenersatzanspruch zwar ebenfalls entfallen, wenn diese Arbeiten auf einen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zurechenbaren Umstand zurückzuführen sind. Allerdings muss dann auch feststehen, dass die Körperschaft insoweit verantwortlich ist (so VGH Hessen, Urt. v. 17. Juli 1997, a.a.O.; noch enger Rosenzweig/Freese, NKAG § 8 Rdnr. 22). Dies ist gerade nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

2. Den Klägern war Prozesskostenhilfe zu bewilligen und nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO der zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwalt beizuordnen. Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Da die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hat, war nach § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. Die Kläger können weiterhin nach ihren dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.

Die Entscheidung ergeht insoweit gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 166 VwGO i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO).

3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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