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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: 4 L 262/05
Rechtsgebiete: LSA-KAG


Vorschriften:

LSA-KAG § 6 Abs. 5 S. 5
Der - im Wege der Auslegung - zu ermittelnde Zweck sog. ABM-Fördermittel ist, die Arbeitslosigkeit zu beseitigen, nicht aber den Beitragspflichtigen zu entlasten, so dass die in § 6 Abs. 5 Satz 5 KAG LSA angeordnete hälftige Verrechnung der Mittel zugunsten der Beitragspflichtigen nicht zur Anwendung kommt.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Der Einwand des Klägers, nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 5 KAG LSA und der entsprechenden Regelung in § 5 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vom 1. März 2000 - SABS 2000 - seien die der Beklagten zugeflossenen Drittmittel in Form der ABM-Leistungen in Höhe von 171.219,88 € zur Hälfte zugunsten der Beitragspflichtigen zu berücksichtigen, weil der Zuschussgeber keine Zweckbestimmung getroffen habe, hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Beklagte bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands die ihr im Hinblick auf den Einsatz von ABM-Kräften zu geflossenen Zuwendungen der Bundesanstalt für Arbeit in Form sogenannter Vergabe-ABM zutreffend nicht zur Entlastung der Beitragspflichtigen berücksichtigt hat.

Nach § 6 Abs. 5 Satz 5 KAG LSA können Zuschüsse Dritter, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, nur dann hälftig zur Deckung des Gemeindeanteils - und damit auch hälftig zugunsten der Beitragspflichtigen - verwandt werden, wenn der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat. Die Zweckbestimmung des Zuschussgebers kann im Einzelfall positiv durch Angabe des Förderungszwecks oder negativ durch den Ausschluss bestimmter Verwendungen zum Ausdruck gebracht werden (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., Rdnr. 13 zu § 16). In dem Förderbescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 26. Juni 2001 ist zwar, wie der Kläger zu Recht einwendet, nicht ausdrücklich eine Zweckbestimmung getroffen worden. Der - im Wege der Auslegung - zu ermittelnde Zweck sogenannter ABM-Fördermittel ist in des, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Arbeitslosigkeit zu beseitigen, nicht aber den Beitragspflichtigen zu entlasten (Driehaus, a. a. O.). Nach § 4 Abs. 3 der Förderbestimmungen zur Vergabe-ABM (Beiakte A, lfd. Nr. 10) sind zudem bei Maßnahmen, deren Kosten - wie hier - ganz oder zum Teil auf Dritte umgelegt werden können, die Umlagebeiträge bei der Festsetzung der Zuschusshöhe angemessen zu berücksichtigen. Die Förderung darf danach nicht zur Ablösung von Finanzierungsmitteln dienen, die der Träger selbst aufbringen kann oder auf die er gegenüber anderen Stellen einen Anspruch hat (264.01 zu § 4 Abs. 3 Vergabe-ABM). Da der Zuschussgeber mithin bereits die genannte - im Wege der Auslegung ermittelte - Zweckbestimmung der Fördermittel zur Entlastung der Gemeinde getroffen hat und die ABM-Förderung zudem den Eigenanteil der Beklagten nicht übersteigt, kommt die in § 6 Abs. 5 Satz 5 KAG LSA angeordnete hälftige Verrechnung der Mittel zugunsten der Beitragspflichtigen von vornherein nicht zur Anwendung. Dass auch die Vermutung, wie der Kläger selbst einräumt, dafür spricht, dass Zuschüsse aus Förderprogrammen wie ABM-Maßnahmen zur Deckung des Eigenanteils der Gemeinde zu verwenden sind, ist danach rechtlich unerheblich.

b) Ob das Verwaltungsgericht, wie der Kläger einwendet, die Vorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB rechtsfehlerhaft angewandt hat, weil es allein den Zustand der Straße am 3. Oktober 1990 geprüft und daher rechtsfehlerhaft nicht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die streitgegenständliche Erschließungsanlage bereits zu einem Zeitpunkt vor dem Wirksamwerden des Beitritts einem damals bestehenden technischen Ausbauprogramm entsprechend hergestellt war, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb nicht zu begründen, weil das Verwaltungsgericht die Heranziehungsbescheide vom 10. Februar 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Juli 2003 betreffend die Erhebung von Erschließungsbeiträgen aufgehoben hat und das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist.

Deshalb bleibt auch die von dem Kläger angenommene Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2002 (9 C 2.02) ohne Auswirkung.

Da der Kläger mit den Kosten der - nach dem Erschließungsbeitragsrecht abgerechneten - Teileinrichtungen wegen der Aufhebung der Bescheide nicht beschwert ist, ist es für das Zulassungsverfahren auch unerheblich, ob - wie der Kläger einwendet - die Einrichtungen zur Straßenentwässerung endgültig hergestellt sind und die Parkflächen beitragsfähige Teileinrichtungen darstellen.

c) Soweit der Kläger geltend macht, Ausbaubeiträge könnten - ebenso wie Erschließungsbeiträge - bereits deshalb nicht erhoben werden, weil die Verkehrsanlage, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, mangels Ausbaus des auf der südlichen Straßenseite gelegenen Gehweges auf ganzer Länge noch nicht vollständig her gestellt sei, bleibt sein Einwand ebenfalls ohne Erfolg. War von den im nach § 242 Abs. 9 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt angelegten Teileinrichtungen zumindest eine - wie hier die Fahrbahn und die Straßenbeleuchtung - in diesem Zeitpunkt bereits hergestellt, ist für die Abrechnung der Kosten für deren Ausbau das Straßenbaubeitragsrecht anzuwenden. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB zwingt in einem solchen Fall zu einer sozusagen gespaltenen Abrechnung, also einer Abrechnung, bei der die Kosten für den Ausbau der bis zum 3. Oktober 1990 bereits hergestellten Teileinrichtungen nach den Regeln des Straßenbaus - und die Kosten für den gleichzeitigen Ausbau der übrigen, bis zum 3. Oktober 1990 noch nicht bereits hergestellten Teileinrichtungen nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnen sind. Eines Kostenspaltungsbeschlusses bedarf es in solchen Konstellationen nicht - denn die getrennte Abrechnung der Teileinrichtungen beruht hier nicht auf einer Willensentscheidung der Kommune, sondern unmittelbar auf § 242 Abs. 9 BauGB (Driehaus, a. a. O., Rdnr. 38 zu § 2). Darauf, dass die Erschließungsanlage vorliegend noch nicht in allen ihren Teileinrichtungen auf ganzer Länge vollständig hergestellt war, kommt es daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht an.

2. Die Berufung ist schließlich nicht wegen Verfahrensfehlern gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der auf eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Verfahrensmangel liegt nicht vor, denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 15.5.2003 - BVerwG 9 BN 4.03 -, [juris]). Ein entsprechender Beweisantrag wurde jedoch vom Klägervertreter ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2005 nicht gestellt. Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt nicht (BVerwG, Beschl. v. 3. Juli 998 - BVerwG 6 B 67.98 -, [juris]).

Dem Verwaltungsgericht musste sich die von dem Kläger für erforderlich gehaltene Beweiserhebung auch nicht aufdrängen.

Nach der - zutreffenden - Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt es im Ermessen der Gemeinde, ob sie sich für eine bloße Instandsetzung einer beschädigten Anlage oder für eine zu einer Verbesserung der Teileinrichtung führenden Ausbaumaßnahme entschließt, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagten wegen Beschädigung der Straße durch Baumaßnahmen der Deutschen Bahn AG Schadensersatzansprüche zustehen. Zudem hat die Beklagte nach Ansicht der Vorinstanz glaubhaft dargelegt, dass die Deutsche Bahn AG keinerlei Schadensersatzleistungen an sie erbracht hat.

Anhaltspunkte dafür, dass, wie der Kläger meint, - über die ABM-Förderung der Bundesanstalt für Arbeit hinaus - weitere Fördermittel zur Verfügung standen und auch in Anspruch genommen wurden, liegen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor, so dass sich auch insoweit aus der Sicht der Vorinstanz eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängte.

Gleiches gilt hinsichtlich der von dem Kläger für erforderlich gehaltenen Ermittlung der für den Ausbau des östlichen Teils der D-Straße entstandenen Kosten; denn der beitragsfähige Aufwand für den Ausbau (des westlichen Teils) der Anlage wird - wie das Verwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat - aus den der Gemeinde tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt, die vorliegend durch Unternehmerrechnungen belegt sind.

Ob zu der nach Ansicht des Klägers bereits 1944 fertig gestellten Straße, der im Zusammenhang mit § 242 Abs. 9 BauGB maßgeblichen Tatsachen und der Anlegung des Gehweges auf der Nordseite aus der Sicht des Klägers weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hat, ist für das Zulassungsverfahren rechtlich unerheblich. Diese Punkte betreffen die Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts und damit die Teileinrichtungen "Gehweg", "Straßenbegleitgrün" und "Parkflächen". Insoweit sind die Bescheide aber aufgehoben, so dass die Entscheidung auf einem etwaigen Verfahrensmangel jedenfalls nicht beruhen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit wertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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