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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 4 L 264/07
Rechtsgebiete: KAG LSA


Vorschriften:

KAG LSA § 5
Mit der Grundgebühr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten oder invariable Kosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat.

Ein Maßstab, der sich ausschließlich an dem - jährlichen Schwankungen unterliegenden - tatsächlichen Wasserverbrauch orientiert, lässt hingegen keine ausreichenden Rückschlüsse auf die mögliche Menge des in die Entwässerungseinrichtung einleitbaren und vom Beklagten zu beseitigenden Abwassers und damit auf den Umfang der jederzeit abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu.


Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Abwassergrundgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006. Sie ist Eigentümerin von 25 jeweils mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücken in der Stadt A-Stadt.

Mit Bescheiden vom 10. Januar 2007 setzte der Beklagte die von der Klägerin zu entrichtenden Gebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage im Veranlagungsjahr 2006 auf insgesamt 80.366,32 Euro fest. Ausweislich der Bescheide betrug der Anteil der im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2006 zu leistenden Abwassergrundgebühren insgesamt 26.622,90 Euro. Während sich die Grundgebühren für die Monate Januar bis Juni 2006 noch an einem nach der Nenngröße des Wasserzählers bestimmten Satz orientierten, legte der Beklagte für die Monate Juli bis Dezember 2006 auf der Grundlage der von der Verbandsversammlung am 31. Mai 2006 beschlossenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) eine monatliche Grundgebühr, deren Höhe nach dem gesamten Wasserverbrauch bemessen wurde, der im Abrechnungszeitraum in die Abwasseranlage gelangt war, und einen nach Maßgabe des Frischwasserverbrauchs gestaffelten Grundgebührensatz zugrunde.

Den gegen die Beitragsbescheide erhobenen Widerspruch vom 14. Februar 2007, mit dem sich die Klägerin gegen den für die Grundgebühr neu eingeführten Gebührenmaßstab wandte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2007 zurück.

Am 7. Mai 2007 hat die Klägerin gegen die in den Abwassergebührenbescheiden des Beklagten für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2006 festgesetzten Grundgebühren unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2006 (4 M 356/06) Klage erhoben und zur Begründung ergänzend ausgeführt, der in Ansatz gebrachte Gebührensatz verstoße gegen Art. 3 GG, da die Bewohner der klägerischen Mehrfamilienhäuser mit erheblich höheren Grundgebühren belastet würden als Personen, die in Einfamilienhäusern wohnten. Insoweit erweise sich der Gebührensatz auch als überhöht, da mit ihm ein Aufkommen erzielt werde, der den gebührenfähigen Aufwand übersteige. Bei der Erhebung von Grundgebühren seien lediglich die Vorhaltekosten und nicht der gesamte Jahresverbrauch anzusetzen. Die von dem Beklagten eingeführte Staffelung der Grundgebühren sei unwirksam, da sie nicht mehr einen Vorteilsausgleich bezwecke, sondern ausschließlich andere, so u. a. verhaltenslenkende Zwecke verfolge. Der verwendete Gebührenmaßstab verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 GG, weil es zwischen den Bewohnern der klägerischen Mehrfamilienhäuser zu teilweise erheblich unterschiedlichen Grundgebühren komme, ohne dass sie die Höhe der Grundgebühr beeinflussen könnten. Die Klägerin hat beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 10. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2007 aufzuheben, soweit darin Grundgebühren für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2006 erhoben werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ausgeführt, der in der Satzung verwandte Grundgebührenmaßstab sei nicht zu beanstanden. Der Kalkulation sei zu entnehmen, dass eine Aufwandsüberdeckung nicht vorliege. Die Staffelung sei entgegen der Behauptung der Klägerin linear. Der Maßstab verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG, weil er an die Schmutzwassermenge und damit an sachliche Gründe anknüpfe.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 22. August 2007 hat das Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die in § 16 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten normierte Grundgebührenstaffelung verstoße nicht gegen § 5 Abs. 3 S. 1 und 2 KAG LSA. Der Grundgebührenmaßstab knüpfe an die jährliche Abwassermenge an und sehe in Intervallen für die in der Satzung bestimmten Abwassermengenbereiche gestaffelte Grundgebührensätze vor. Er knüpfe damit an das Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung als einen sachbezogenen Gesichtspunkt an, der in der gebotenen Weise auch Aufschluss über das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen gebe. Die jährliche Abwassermenge, die ein Grundstückseigentümer einer Anlage zuführe, weise einen hinreichenden Bezug zu dem Maß der Inanspruchnahme der Abnahmebereitschaft einer Abwasseranlage auf; denn der vom Beklagten verwandte Maßstab stelle nicht eine Korrelation zwischen Abwassermenge und Grundgebührenhöhe in der Weise her, dass die Grundgebühr je Kubikmeter Abwassermenge nach einem höheren Satz erhoben werde. Vielmehr habe der Beklagte Mengenbereiche gebildet, bei denen innerhalb einer jeweils bestimmten Schwankungsbreite jeweils ein einheitlicher Grundgebührensatz festzusetzen sei. Eine solche Grundgebührenbemessungsregelung lasse einen hinreichen Bezug zur Abnahmebereitschaft der Abwasseranlage erkennen.

Die Klägerin macht zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der in § 16 (1.) der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten geregelten Gebührenstaffelung anhand der Maßstäbe des § 5 Abs. 3 S. 1 und 2 KAG LSA geprüft, denn die Sätze 1 und 2 gälten ausschließlich für die Bemessung der (verbrauchsabhängigen) Leistungsgebühr und nicht für die nach § 5 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA zulässige Erhebung der hier streitigen verbrauchsunabhängigen Grundgebühren. Auch sei der von dem Beklagten verwendete Grundgebührenmaßstab unzulässig, da die Berechnung der Grundgebühr an den tatsächlichen Wasserverbrauch, der im Abrechnungszeitraum in die Abwasseranlage gelangt sei, anknüpfe und damit nicht mehr verbrauchsunabhängig gestaltet sei. Weiter handele es sich bei der gewählten Grundgebührenstaffelung um eine unzulässige progressive Staffelung, da diese nicht im öffentlichen Interesse liege. Zudem verstoße der verwendete Gebührenmaßstab gegen den Gleichheitssatz im Sinne von Art. 3 GG, insbesondere sei nicht nachzuvollziehen, weshalb es zwischen den Bewohnern der verschiedenen klägerischen Mehrfamilienhäusern zu teilweise erheblichen Unterschieden bei der Höhe der Grundgebühren komme, obwohl der jeweilige Vorteil des einzelnen Bewohners an der Vorhaltung der Liefer- und Betriebsbereitschaft der Einrichtung durch den Beklagten identisch sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau-Roßlau - 1. Kammer - vom 22. August 2007 zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 10. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2007 aufzuheben, soweit darin Grundgebühren für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2006 erhoben werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass § 15 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung an § 5 Abs. 3 S. 1 und 2 KAG LSA zu messen sei, da diese Regelungen für alle Gebührenarten gälten. Auch unterscheide sich der Berechnungsmaßstab für die Grundgebühr von dem Berechnungsmaßstab der Leistungsgebühr. Gebührenmaßstab für die Leistungsgebühr sei gemäß § 15 I. (2.) der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der in die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitete Kubikmeter Abwasser. Demgegenüber sei Berechnungseinheit für die Grundgebühr die in § 16 (1.) gebildeten Mengenbereiche. Folge sei, dass z. B. die Grundgebühr für ein Grundstück mit einem Jahresverbrauch von 89 m² genau so hoch sei wie die Grundgebühr für ein Grundstück mit einem Jahresverbrauch von 31 m³. Es lägen daher unzweifelhaft unterschiedliche Maßstäbe bei der Leistungsgebühr einerseits und der Grundgebühr andererseits vor. Mit dem Abstellen auf den Jahresverbrauch trage er dem Gebot der möglichst wirklichkeitsnahen Heranziehung der Abgabenschuldner Rechnung, da der gewählte Grundgebührenmaßstab die Verteilung der invariablen Kosten nach der tatsächlichen Kostenverursachung des Anschlussnehmers im Jahr und daher auch eine gerechtere Verteilung der invariablen Kosten auf die Nutzer ermögliche. Auch die invariablen Kosten seien verbrauchsabhängig, d. h. derjenige Gebührenpflichtige, der eine größere Abwassermenge einleite, nehme auch höhere Vorhalteleistungen der Einrichtung in Anspruch. Auch liege weder eine progressive Staffelung der Grundgebühr noch eine unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 10. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte Grundgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 erhoben hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abwassergrundgebühren für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2006 ist § 14 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung - AAS -) vom 31. Mai 2006. Danach erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren für die Grundstücke, die an diese öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern. Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung wird in Form einer Grundgebühr und einer Leistungsgebühr erhoben (§ 15 I. AAS)

1. Die streitgegenständliche Grundgebührenerhebung ist entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden; denn ein Gebührenmaßstab, der die Höhe der Abwassergrundgebühr nach der Menge des im Vorjahr verbrauchten Schmutzwassers bzw. der Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers bemisst, ist mit § 5 KAG LSA nicht vereinbar (im Anschluss an OVG LSA, Beschl. v. 18.10.2006 - 4 M 356/06 -).

Für die gerichtliche Überprüfung der Wahl eines Gebührenmaßstabs gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats folgendes: Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erheben Landkreise und Gemeinden als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Nach § 5 Abs. 3 KAG LSA erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung (Satz 1).

Die nach § 5 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA zulässige Grundgebühr stellt eine Form der Benutzungsgebühr dar, die für die Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung (hier der Abwasserbeseitigung) erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten oder invariable Kosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (vgl. OVG LSA, Urt. v. 06.03.2007 - 4 L 321/06 -, zitiert nach juris; BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11; NdsOVG, Beschl. v. 26.08.2002 - 9 LA 305/02 -). Dabei darf die Anwendung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht dazu führen, dass die Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung steht (§ 5 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA). In der Rechtsprechung des Senats ist insoweit geklärt, dass die landesgesetzliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips (§ 5 Abs. 3 S. 1 und 2 KAG LSA) auch für die Erhebung der verbrauchsunabhängigen Grundgebühr gilt (vgl. OVG LSA, Urt. v. 06.03.2007, a. a. O.; OVG LSA, Urt. v. 01.04.2004 - 1 K 93/03 -, zitiert nach juris). Neben dieser Grundgebühr wird nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme eine Leistungsgebühr (hier gemäß § 15 I. (2.) AAS) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen Kosten gedeckt werden.

Mit dem Abstellen auf den "gesamten Wasserverbrauch, der im Abrechungszeitraum in die Abwasseranlage gelangt ist" weicht der Beklagte von diesem für das Abwassergebührenrecht geltenden Grundsatz einer verbrauchsunabhängigen Gestaltung der Grundgebühren ab, da sich der gewählte Maßstab gerade nicht an dem wahrscheinlichen Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden und jederzeit für den Grundstückseigentümer abrufbaren Vorhalteleistung, sondern an der Menge des tatsächlich bezogenen Wassers bzw. abgeleiteten Schmutzwassers - und damit verbrauchsabhängig - orientiert (vgl. schon OVG LSA, Beschl. v. 18.10.2006 - 4 M 356/06 -). Etwas Anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beklagte in § 16 (1.) AAS Mengenbereiche gebildet hat, bei denen innerhalb einer jeweils bestimmten Schwankungsbreite ein jeweils einheitlicher Grundgebührensatz festzusetzen ist, denn letztlich bleibt nach dem Wortlaut der §§ 15 I. (1.), 16 (1.) AAS der "Verbrauch" Anknüpfungspunkt für die Gebührenbemessung.

Es mag zwar sein, dass das Abstellen auf den Jahresverbrauch bei der Grundgebühr dem Gebot einer möglichst wirklichkeitsnahen Heranziehung der Abgabenschuldner Rechnung trägt und der von dem Beklagten gewählte Grundgebührenmaßstab eine Verteilung der invariablen Kosten nach der tatsächlichen Kostenverursachung des Anschlussnehmers im Jahr ermöglicht. Wesen der Grundgebühr ist es jedoch, die unabhängig vom jeweiligen Verbrauch allein durch die durchgängig vorzuhaltende Lieferungs- und Leistungsbereitschaft der Einrichtung entstehenden Fixkosten ganz oder zum Teil vorab auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen. Die Grundgebühr kann sich folglich nur an dem auf dem Grundstück möglichen und nicht an dem tatsächlichen Abwasseranfall orientieren; denn ein Maßstab, der sich ausschließlich an dem - jährlichen Schwankungen unterliegenden - tatsächlichen Wasserverbrauch orientiert, lässt keine ausreichenden Rückschlüsse auf die mögliche Menge des in die Entwässerungseinrichtung einleitbaren und vom Beklagten zu beseitigenden Abwassers und damit auf den Umfang der jederzeit abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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