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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 4 L 384/06
Rechtsgebiete: KAG LSA, WG LSA


Vorschriften:

KAG LSA § 6 Abs. 1 S. 1
WG LSA § 151 Abs. 4
Voraussetzung für die Herstellung einer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zur Abwasserentsorgung ist die Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft.

Eine Widmung von Anlagen oder Anlagenteilen als öffentliche Einrichtung, der Erlass einer Abgabensatzung, die Erhebung von Abgaben oder auch die Wiedergabe des Planungswillens der Körperschaft in Einzelunterlagen können ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht ersetzen und stellen lediglich Indizien für das Vorhandensein eines solchen Konzeptes dar.

Offen bleibt, ob das Abwasserbeseitigungskonzept für das gesamtes Gebiet der Körperschaft aufgestellt werden muss oder ob zumindest bis Inkrafttreten des § 151 Abs. 4 WG LSA i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. April 2006 auch die Aufstellung eines Konzeptes für einen Gebietsteil und eine auf diesen Teil beschränkte Einrichtung möglich war.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 4 L 384/06

Datum: 28.11.2006

Gründe:

Der statthafte Antrag hat keinen Erfolg.

1. Es bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die im Erschließungsgebiet "F...." 1993 errichtete Kläranlage sei Teil eines Erschließungskonzeptes gewesen und keineswegs lediglich als Provisorium geplant worden.

Voraussetzung für die Herstellung einer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zur Abwasserentsorgung ist die Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft. Denn nur bei Vorliegen eines solchen Konzeptes kann festgestellt werden, ob den angeschlossenen Grundstücken mit der Widmung der Einrichtung eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten wird oder ob es sich nur um ein Provisorium handelt (vgl. OVG LSA, Urt. v. 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25. Januar 1996 - 2 L 245/94 - jeweils zit. nach JURIS). Eine Widmung von Anlagen oder Anlagenteilen als öffentliche Einrichtung, der Erlass einer Abgabensatzung, die Erhebung von Abgaben oder auch die Wiedergabe des Planungswillens der Körperschaft in Einzelunterlagen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urt. v. 11. Mai 1990 - 9 L 115/89 -; VGH Bayern, Beschl. v. 18. September 2000 - 23 ZB 00.1949 - jeweils zit. nach JURIS) können ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht ersetzen und stellen lediglich Indizien für das Vorhandensein eines solchen Konzeptes dar.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Gemeinde A-Stadt erstmalig im Jahre 1998 ein Abwasserbeseitigungskonzept habe erarbeiten lassen, in dem die im Gemeindegebiet errichteten Kläranlagen ausdrücklich als Übergangslösungen dokumentiert gewesen seien. Die Klägerin hat demgegenüber in ihrer Antragsbegründung nicht in hinreichender Weise dargelegt, dass für das Gemeindegebiet oder auch nur das Erschließungsgebiet "F...." ein Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde bestand, in dem die Kläranlage in dem Erschließungsgebiet als dauerhafte Einrichtung bezeichnet wurde. Ob der Vortrag, die Gemeinde habe "zum Zeitpunkt der Errichtung und Inbetriebnahme der Kläranlage für den Bereich F.... diese als dauerhafte Lösung geplant und angesehen" und dass "für das Gebiet F.... eine dauerhafte Lösung" vorgelegen habe, überhaupt für die Annahme ausreichend ist, die Gemeinde habe ein Abwasserbeseitigungskonzept aufgestellt, ist schon sehr fraglich. Jedenfalls aber handelt es sich bei diesem Vortrag um bloße Behauptungen ohne weitere Substanziierung. Es wird nicht dargelegt, woraus sich ergibt, dass die Kläranlage als dauerhafte Lösung angesehen worden sei. Der Verweis auf ein Beweisangebot durch Benennung einer Zeugin lässt offen, in welcher Weise diese Zeugin die aufgestellten Behauptungen belegen könnte. Auch der Einwand, das vom Verwaltungsgericht benannte Abwasserbeseitigungskonzept sei nicht das erste Konzept gewesen und es sei "seitens der Klägerin vorgetragen und hierfür Beweis angeboten" worden, dass bereits vorher eine konzeptionelle Lösung erarbeitet worden sei, ist lediglich eine bloße Behauptung ohne weitere Substanziierung. Soweit die Klägerin schließlich darauf abstellt, dass die Gemeinde eine Abwasserbeitragssatzung erlassen habe - was das Verwaltungsgericht im Ergebnis offen gelassen hat -, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Der Erlass einer Beitragssatzung ist für sich genommen kein Ersatz für ein Abwasserbeseitigungskonzept. Es handelt sich dabei lediglich um ein Indiz, das aber ohne weitere Anhaltspunkte das Bestehen eines Abwasserbeseitigungskonzeptes nicht belegen kann.

Offen bleiben kann danach, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Abwasserbeseitigungskonzept für das gesamtes Gebiet der Körperschaft aufgestellt werden muss oder ob zumindest bis Inkrafttreten des § 151 Abs. 4 WG LSA i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. April 2006 auch die Aufstellung eines Konzeptes für einen Gebietsteil und eine auf diesen Teil beschränkte Einrichtung möglich war (vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25. Januar 1996, a.a.O.).

b) Soweit die Klägerin geltend macht, dass durch den Erlass der Abwasserbeitragssatzung der Gemeinde A-Stadt und den Anschluss ihres Grundstücks im Jahre 1998 die sachliche Beitragspflicht entstanden und inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei, so ist dem nicht zu folgen. Die sachliche Beitragspflicht kann erst nach dem Beitritt der Gemeinde zu dem beklagten Zweckverband entstanden sein, weil vorher - wie oben dargelegt - eine der Voraussetzungen für die Herstellung einer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA fehlte.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Weder die Fragen zu den Voraussetzungen für die Herstellung einer Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA noch das Problem der Festsetzungsverjährung weisen einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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