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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 19.02.2007
Aktenzeichen: 4 L 431/06
Rechtsgebiete: KAG LSA


Vorschriften:

KAG LSA § 5 Abs. 5
KAG LSA § 5 Abs. 5 S. 1
KAG LSA § 5 Abs. 5 S. 2
Offen bleiben kann, ob es für die Stellung des Benutzers der Einrichtung als Gebührenschuldner tatsächlich zwingend erforderlich ist, dass sich dies eindeutig aus der Satzung ergeben muss, wenn der Eigentümer des Grundstücks in der Satzung als Gebührenschuldner bestimmt worden ist (so wohl auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. II, § 6 Rdnr. 718b).

Auf Grund der Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 KAG LSA kann nur der dinglich Nutzungsberechtigte in dieser Rechtsposition unmittelbar in der Satzung als Gebührenschuldner bestimmt und herangezogen werden, nicht aber der obligatorisch Nutzungsberechtigte.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 4 L 431/06

Datum: 19.02.2007

Gründe:

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1. Die vom Beklagten in der Antragsbegründung dargelegten Einwände gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Nach § 16 Abs. 1 der Abgabensatzung des Beklagten vom 29. Oktober 1998 - BGS - ist gebührenpflichtig der Eigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks (Satz 1). Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte (Satz 2). Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner (Satz 3).

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA eröffne dem Satzungsgeber zwar die Möglichkeit, (auch) den Benutzer der Einrichtung als Gebührenschuldner zu bestimmen; dies müsse sich aber eindeutig aus der Satzung ergeben. Daran fehle es in der BGS, weil § 16 Abs. 1 Satz 1 BGS den Eigentümer des Grundstücks als Gebührenpflichtigen bestimme und zwar anstelle des Benutzers der Einrichtung. Von § 16 Abs. 1 Satz 2 BGS sei nur der dinglich Nutzungsberechtigte erfasst und nicht der obligatorisch Nutzungsberechtigte. Durch die Ermächtigung des § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA sei die Bestimmung des obligatorisch Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter) als Gebührenschuldner nicht gedeckt. Mieter und Pächter eines Grundstücks könnten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die maßgebliche Satzung den Benutzer der öffentlichen Einrichtung (allein oder neben dem Grundstückseigentümer) bestimme.

Diesen rechtlichen Erwägungen ist der Beklagte nicht in hinreichender Weise entgegen getreten. Er hat zwar geltend gemacht, es lasse sich dem Text des § 16 Abs. 1 Satz 1 BGS keinesfalls entnehmen, dass der Eigentümer anstelle des Benutzers als Gebührenpflichtiger bestimmt werden solle. Das Gegenteil sei der Fall, was sich auch aus § 16 Abs. 1 Satz 2 BGS ergebe. Aus diesem Satz folge, dass er "den Grundstückseigentümer nicht anstelle, sondern vielmehr einen größeren Personenkreises als Abgabepflichtige" habe bestimmen wollen. Er habe auch nicht von der Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 3 KAG LSA Gebrauch machen wollen. Schließlich lasse sich dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 BGS nicht entnehmen, dass er nur dinglich Berechtigte zu Abgabeschuldnern habe bestimmen wollen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er in seiner BGS neben dem Eigentümer sowohl dinglich als auch nur obligatorisch Nutzungsberechtigte zu Abgabeschuldnern habe bestimmen wollen.

Zu der vorrangigen Frage, ob es - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - für die Stellung des Benutzers der Einrichtung als Gebührenschuldner tatsächlich zwingend erforderlich ist, dass sich dies - über die Kennzeichnung als Nutzungsberechtigter hinaus - eindeutig aus der Satzung ergeben muss, wenn der Eigentümer des Grundstücks in der Satzung als Gebührenschuldner bestimmt worden ist (so wohl auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. II, § 6 Rdnr. 718b), hat der Beklagte schon nichts vorgetragen. Dem muss daher nicht weiter nachgegangen werden. Der Beklagte hat aber auch nicht dargelegt, woraus sich ergibt, dass in der BGS der Benutzer der Einrichtung als Gebührenschuldner bestimmt worden ist. Aus § 16 BGS folgt dies nicht, da die Regelung zur Schuldnereigenschaft der (tatsächlichen) Benutzer der Einrichtung i.S.d. § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA keine Aussage trifft. Dass in § 16 Abs. 1 Satz 2 BGS neben den Grundstückseigentümern noch weitere Personen als Gebührenpflichtige aufgeführt werden, steht weder der Feststellung des Verwaltungsgerichts entgegen noch lassen sich daraus Rückschlüsse auf die Gebührenpflichtigkeit der Benutzer der Einrichtung ziehen. Der Beklagte hat schließlich gerade nicht geltend gemacht, er habe den Kläger als Benutzer der Einrichtung in Anspruch genommen. Soweit der Beklagte abschließend feststellt, er habe auch die obligatorisch Nutzungsberechtigten in der BGS zu Abgabeschuldnern bestimmen wollen, verkennt er, dass auf Grund der Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 KAG LSA nur der dinglich Nutzungsberechtigte in dieser Rechtsposition unmittelbar in der Satzung als Gebührenschuldner bestimmt und herangezogen werden kann. Eine Festsetzung des obligatorisch Nutzungsberechtigten als unmittelbarer Gebührenschuldner ist von vornherein unwirksam, weil dieser nur in Anspruch genommen werden kann, wenn er Benutzer der Einrichtung i.S.d. § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA ist (vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 30. März 2006 - 9 A 374/05 MD -).

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

Der Beklagte verweist darauf, dass zu der hier streitigen Auslegung des § 16 Abs. 1 BGS divergierende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg ergangen seien und die Klärung dieser Frage für ihn deshalb von grundsätzlicher Bedeutung sei, weil er "weiterhin und ständig" auf Grund der Satzungsregelung in § 16 Abs. 1 BGS obligatorisch Nutzungsberechtigte zu Gebühren veranlage. Die BGS ist insoweit jedoch mit Wirkung zum 1. Januar 2002 durch die zentrale Gebührensatzung des Beklagten vom 25. April 2002 abgelöst worden, die in ihrem § 5 Abs. 1 Satz 3 als Gebührenschuldner "außerdem Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte" bestimmt. Dass angesichts dieser Änderung der Satzungslage noch ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht, ist weder ersichtlich noch hinreichend substanziiert dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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