Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: 4 L 500/04
Rechtsgebiete: LSA-KAG


Vorschriften:

LSA-KAG § 6 I 1
1. Der Grundsatz "regionaler Teilbarkeit" schließt gerade nicht aus, dass die Ausbaubeitragssatzung für den Aufwand einer konkreten Maßnahme eine vorteilsgerechte Verteilung vorsehen muss.

2. Ist dasselbe Grundstück zu einem kleinen Teil bebaut und zum großen Teil landwirtschaftlich nutzbar, so ist es nicht vorteilsgerecht, das ganze Grundstück als gewerbliche Fläche zu behandeln. Das gilt unabhängig davon, ob auch die landwirtschaftliche Fläche demselben Betrieb dient (Futtergrundlage) und ob sie nicht ausreicht, den Betrieb noch als landwirtschaftlichen anzusehen.

3. Enthält die Satzung allein eine Tiefenbegrenzung für den Außenbereich, bietet diese aber auch keinen vorteilsgerechten Maßstab, so fehlt es für die Heranziehung an einer ausreichenden sat-zungsrechtlichen Grundlage.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 4 L 500/04

Datum: 22.02.2005

Gründe:

Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. der Novellierung v. 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO -, diese in der jeweils gültigen Fassung, sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO <Kosten> und auf §§ 47 Abs. 1; 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG - <Streitwert>.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg; denn die allein geltend gemachten "ernstlichen Zweifel" an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Die Darlegung der Antragstellerin (§ 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO) kann die Begründungsstruktur des Urteils nicht in Frage stellen, das davon ausgeht, die Beitragssatzung müsse - um Grundlage für einen Beitragsbescheid sein zu können - auch in Ansehung des im Straßenbaubeitragsrechts geltenden Grundsatzes "regionaler Teilbarkeit" jedenfalls für die konkrete Ausbaumaßnahme eine vorteilsgerechte Verteilung des Aufwands ermöglichen. Mangels besonderer Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler einen sachgerechten Vorteilsausgleich nicht darin gesehen, dass die Satzung eine sog. "Tiefenbegrenzung" vorsehe, weil diese parallel zu der Straße gemessen werde und deshalb der Besonderheit des Grundstücks der Antragsgegnerin nicht ausreichend Rechnung trage.

Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg mit der Erwägung begegnen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine "einheitliche Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks abgelehnt"; denn der vom Verwaltungsgericht gesehene Mangel liegt - unabhängig von Eigentum und Nutzung - gerade in der unterschiedlichen Nutzbarkeit der Grundstücksteile begründet. Dabei hat das Verwaltungsgericht alternativ untersucht, ob es einen Unterschied bedeutet, wenn man den bebauten Teil des Grundstücks noch dem Innenbereich zuordnet oder wenn man das gesamte Grundstück als Außenbereich ansieht; soweit das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gelangt ist, die Satzung enthalte auch dann für die extrem unterschiedlichen Nutzungen keine vorteilsgerechte Abrechnungsvorgabe, sind Rechtsfehler nicht erkennbar.

Bei dieser Lage ist auch unerheblich, ob der konkrete Betrieb dem landwirtschaftlichen oder dem gewerblichen Bereich zuzuordnen ist und in welchem Umfang die Futtergrundlage dem landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücksteil entnommen wird.

Ohne Einfluss auf das Ergebnis bleibt schließlich der Hinweis der Antragstellerin auf § 6 Abs. 4 Nr. 5 der Satzung; denn diese enthält lediglich als Besonderheit die Tiefenbegrenzung, welche das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler für nicht ausreichend gehalten hat.

Ende der Entscheidung

Zurück