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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 30.06.2009
Aktenzeichen: 4 M 143/09
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 6
GG Art. 6 Abs. 1
Eine an das Melderecht anknüpfende Zweitwohnungssteuerregelung, die eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten erfasst, kann nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (- 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, zit. nach JURIS) von vornherein nur dann gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn diese Zweitwohnung in einer anderen Gemeinde liegt als die (familiäre) Hauptwohnung.
Gründe:

Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (- 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, zit. nach JURIS) gestützten Einwände des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers kann eine an das Melderecht anknüpfende Zweitwohnungssteuerregelung, die eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten erfasst, nach diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von vornherein nur dann gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn diese Zweitwohnung in einer anderen Gemeinde liegt als die (familiäre) Hauptwohnung (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 208 ff.; vgl. auch FG Hamburg, Urt. v. 1. Oktober 2008 - 7 K 245/07 -, zit. nach JURIS; Gaßner, BayVBl. 2006, 485, 486, 489). Zwar waren die dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalte dadurch gekennzeichnet, dass berufliche Zweitwohnung und (familiäre) Hauptwohnung tatsächlich in verschiedenen Gemeinden lagen. Das Bundesverfassungsgericht hat aber entscheidungstragend darauf abgestellt, ob sich der Beschäftigungsort eines der Ehegatten in einer solchen Weise ändert, dass er der Arbeit nicht mehr von der bisherigen gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann, oder ob die Ehegatten schon bei der Eheschließung ihrer Berufstätigkeit nicht von einer Wohnung aus nachgehen können. Dann sei die Begründung einer gemeinsamen Wohnung durch die Eheleute und die Nutzung der Zweitwohnung nur für die Berufsausübung eine spezifische Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens. Die Innehabung einer Zweitwohnung sei sonach die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort. Bei den finanziellen Aufwendungen für die Innehabung einer Zweitwohnung handele es sich (daher) um einen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität und die Besteuerung führe zu einer ökonomischen Entwertung der Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem der Ehewohnung, die sich erschwerend auf die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung an unterschiedlichen Orten auswirke.

Daraus folgt, dass die steuerliche Belastung durch eine Zweitwohnungssteuer dann jedenfalls nicht gegen den Schutz der Ehe gem. Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, wenn Zweitwohnung und (familiäre) Hauptwohnung in einer Gemeinde liegen. Denn die Innehabung der Zweitwohnung ist in einem solchen Fall gerade nicht die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung (trotz einer beruflich bedingten Trennung), sondern kann auch aus anderen Gründen erfolgen. Dies zeigt sich am Beispiel des Antragstellers, der nach eigenem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren die Anmeldung einer Zweitwohnung deshalb vorgenommen hat, weil er sonst bauordnungsrechtlich die betreffende Wohnung nicht für seine Rechtsanwaltstätigkeit hätte nutzen dürfen.

Offen bleiben kann, ob sogar - eine entsprechende Satzungsgestaltung unterstellt - bei einer in einer anderen Gemeinde befindlichen Zweitwohnung eine Zweitwohnungssteuerpflicht bestehen könnte, wenn eine tägliche Hin- und Rückfahrt zu der (familiären) Hauptwohnung zumutbar oder von einer Umgehung der Steuerpflicht auszugehen wäre (so Driehaus, a.a.O. § 3 Rdnr. 210 ff.).

Soweit der Antragsteller geltend macht, das Bundesverfassungsgericht habe weitere Fallkonstellationen als "möglicherweise grundrechtswidrig bezeichnet", bezieht sich dieser Hinweis nach den dargestellten Erwägungen nicht auf den hier gegebenen Sachverhalt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Wertfestsetzung in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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