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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.10.2009
Aktenzeichen: 4 M 214/09
Rechtsgebiete: AO, KAG LSA


Vorschriften:

AO § 44 Abs. 1 Satz 1
KAG LSA § 5 Abs. 1 Satz 1
KAG LSA § 5 Abs. 5 Satz 1
Leiten verschiedene Benutzer einer Abwassereinrichtung Abwasser in eine Anschlussleitung auf dem Grundstück ein, kann nicht einer der Benutzer als Gesamtschuldner für die Abwassergebühren der anderen Benutzer herangezogen werden.
Gründe:

Die statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

Die Einwände des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin als Mieterin eines Teils des Gebäudekomplexes auf den streitbefangenen und über nur eine Anschlussleitung verfügenden Grundstücken zwar Benutzerin i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, § 7 Abs. 1 Satz 1 der Abwassergebührensatzung des Antragsgegners vom 4. September 2003 - AGS 2003 - ist, aber zu Abwassergebühren lediglich in dem Maß herangezogen werden kann, in dem sie selbst die Einrichtung nutzt. Eine Gesamtschuldnerschaft im Verhältnis zu den anderen Benutzern der Einrichtung, die Abwasser in die Anschlussleitung auf den Grundstücken einleiten, besteht nicht. Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 ABS 2003, wonach mehrere Gebührenpflichtige Gesamtschuldner sind, ist auf Grund der Vorgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG LSA i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend auszulegen, dass sie sich nur auf solche Gebührenpflichtige bezieht, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden. Die einzelnen Benutzer schulden aber gem. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG LSA jeweils nur für die ihnen zurechenbare Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung eine Leistung. Es besteht gerade keine Verbindung der Benutzer untereinander in der Weise, dass die Leistung des einen dem anderen zugute kommen soll, was grundlegende Voraussetzung für die Annahme einer Gesamtschuldnerschaft ist (vgl. dazu Pahlke/Koenig, AO, 2. A., § 44 Rdnr. 6).

Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 5. März 2009 (- 4 M 448/08 -, zit. nach JURIS) berufen. Darin wurde ausdrücklich darauf abgestellt, dass die in jenem Verfahren streitbefangene Satzung die Gebührenschuldnerstellung entsprechend der in § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA eingeräumten Möglichkeit der satzungsmäßigen Schuldnerbestimmung (nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern) an das Eigentum anknüpft. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung dieser Rechtsprechung ist ausgeschlossen, weil die (Mit)Eigentümerstellung an dem Grundstück und die daraus entstehende rechtliche Zweckgemeinschaft mehrerer Eigentümer nicht mit der Nutzung derselben Einleitstelle auf einem Grundstück durch verschiedene Benutzer vergleichbar sind (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Februar 1994 - 1 S 1027/93 -, zit. nach JURIS zu einer Gesamtschuldnerschaft für Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis in einer Obdachlosenunterkunft).

Dass die Grundstücke mit einer "ehemals einheitlichen Hotelanlage" bebaut sind und der Antragsgegner "keinerlei interne Kenntnisse" hinsichtlich der Aufteilung der Abwassermengen auf die einzelnen Benutzer hat, steht dem nicht entgegen. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners liegen damit keine speziellen Voraussetzungen vor, die eine abweichende Auslegung nahe legen. Nicht nur besteht für den Antragsgegner die Möglichkeit, im Rahmen der Heranziehung der einzelnen Benutzer eine Schätzung der von ihnen jeweils eingeleiteten Abwassermengen vorzunehmen, sondern er kann auch grundsätzlich gem. § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA, § 7 Abs. 1 Satz 2 ABS 2003 den Eigentümer der Grundstücke in Anspruch nehmen.

Soweit das Verwaltungsgericht aus anderen Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Grundgebühr dargelegt hat, hat der Antragsgegner mit der Beschwerde schon keine Einwendungen erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG und erfolgte in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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