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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 4 M 232/07
Rechtsgebiete: KAG LSA, ZVG


Vorschriften:

KAG LSA § 6 Abs. 6 Satz 1
KAG LSA § 6 Abs. 8
KAG LSA § 6 Abs. 9
ZVG § 52 Abs. 1 S. 2
Selbst wenn mit dem Abschluss der Baumaßnahme nach § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA bereits das - mangels eines bestimmten Pflichtigen - abstrakte Beitragsschuldverhältnis entstanden ist, kann gemäß § 6 Abs. 8 KAG LSA der Erwerber des Eigentums beitragspflichtig werden, wenn der Beitragsbescheid noch nicht erlassen worden ist und erst ergeht, nachdem der Eigentumswechsel stattgefunden hat. Erwirbt der neue Eigentümer das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung, wirkt sich das auf die abstrakte und persönliche Beitragsschuld nicht aus. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG können zwar Rechte bei der Zwangsversteigerung eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen. Dies betrifft jedoch nicht den Beitragsanspruch der Gemeinde, sondern nur das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Grundpfandrecht, die nach § 6 Abs. 9 KAG LSA auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last, d. h. die dingliche Sicherung der Abgabenforderung.
Gründe:

Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, die persönliche Beitragspflicht sei entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht völlig losgelöst zu sehen von der (sachlichen) Beitragspflicht und dem Beitrag als Last auf dem Grundstück, weil das Anliegen des Gesetzgebers jedenfalls darauf gerichtet sei, sicher zu stellen, dass Beitragspflicht und Last derart miteinander verknüpft seien, dass derjenige beitragspflichtig sei, der Eigentümer des belasteten Grundstückes sei. Die Regelung des § 6 Abs. 8 KAG LSA stelle nur klar, dass bei Eigentümerwechsel des belasteten Grundstückes die Beitragspflicht der Last bis zur Geltendmachung des Anspruches folge und damit akzessorisch mit dieser verbunden sei.

Gemäß § 6 Abs. 9 KAG LSA ruht der Beitrag mit seinem Entstehen als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die öffentliche Last ist ein auf öffentlichem Recht beruhendes Grundpfandrecht am belasteten Grundstück. Sie gewährt dem Abgabengläubiger ein Befriedigungsrecht (BVerwG, Urt. v. 31.1.1975 - IV C 46.72 -, Buchholz 406.11, § 134 [BBauG] Nr. 2 zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift im Erschließungsbeitragsrecht) an dem haftenden Grundstück und verpflichtet den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks, wegen der dinglich gesicherten Abgabenforderung die Zwangsvollstreckung in diese zu dulden (§ 77 Abs. 2 Satz 1 AO, § 13 Abs. 1 Nr. 2d KAG LSA). Die öffentliche Last entsteht mit der sachlichen Beitragspflicht; das Entstehen der öffentlichen Last ist ausschließlich von dieser sachlichen Beitragspflicht, nicht aber vom Beitragsbescheid abhängig (OVG LSA, Urt. v. 16.12.1999 - A 2 S 335/98 -, VwRR MO 2000, 103). Entsteht die Beitragspflicht, so entsteht damit zugleich auch die öffentliche Last, um fortan bis zur Tilgung der Beitragsschuld als dingliches Recht auf dem Grundstück zu ruhen (BVerwG, a. a. O.).

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, mit dem Zuschlag im Rahmen der Zwangsvollstreckung sei der Beitrag als Last und gleichsam als persönliche Beitragsschuld des Erwerbers gemäß § 52 Abs. 1 ZVG erloschen, greift ihr Einwand ebenfalls nicht durch. Selbst wenn mit dem Abschluss der Baumaßnahme nach § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA bereits das - mangels eines bestimmten Pflichtigen - abstrakte Beitragsschuldverhältnis entstanden ist, kann gemäß § 6 Abs. 8 KAG LSA der Erwerber des Eigentums beitragspflichtig werden, wenn der Beitragsbescheid noch nicht erlassen worden ist und erst ergeht, nachdem der Eigentumswechsel stattgefunden hat. Erwirbt der neue Eigentümer das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung, wirkt sich das auf die abstrakte und persönliche Beitragsschuld nicht aus. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG können zwar Rechte bei der Zwangsversteigerung eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen. Dies betrifft jedoch nicht den Beitragsanspruch der Gemeinde, sondern nur das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Grundpfandrecht, die nach § 6 Abs. 9 KAG LSA auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last, d. h. die dingliche Sicherung der Abgabenforderung. Diese kann nach § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG erlöschen, wenn es die Gemeinde unterlässt, ihre Beitragsforderung im Verfahren der Zwangsversteigerung anzumelden, mit der Folge, dass das Grundstück nach dem Zuschlag nicht mehr zum Zwecke der Befriedigung in Anspruch genommen werden kann; die persönliche Beitragspflicht bleibt davon jedoch unberührt (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 187).

Die Regelung des § 6 Abs. 8 KAG LSA räumt der Gemeinde entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedenfalls nicht die Möglichkeit ein, völlig frei zu entscheiden, an wen sie sich mit ihrer Forderung zu welchem Zeitpunkt wenden möchte. Persönlich beitragspflichtig ist nur derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, dass § 6 Abs. 8 KAG LSA über § 52 Abs. 1 ZVG hinaus das Recht zur Festsetzung einer das Grundstück betreffenden Alt-Schuld beinhalte, greift ihr Einwand ebenfalls nicht durch. Die persönliche Beitragspflicht ist vielmehr erst mit Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides an die Antragstellerin entstanden.

Schließlich bleibt auch der auf § 436 BGB bezogene Einwand der Antragstellerin ohne Erfolg, dass der Gesetzgeber den Erwerber eines Grundstücks von der unerwarteten Inanspruchnahme für Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge habe freistellen wollen. Nach § 436 Abs. 1 BGB ist zwar für den Fall, dass im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart worden ist, der Verkäufer eines Grundstückes verpflichtet, u. a. die Straßenausbaubeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsabschlusses bautechnisch begonnen worden sind, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht (Driehaus, a. a. O., § 8 Rdnr. 67). Von der Frage, wer nach Abschluss eines Kaufvertrags über das einer Beitragspflicht unterliegende Grundstück im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer letztlich die Abgabenlast zu tragen hat, zu trennen ist indes das vorliegend in Rede stehende öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Gemeinde und Abgabenschuldner.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) aus Nr. 1.5 Satz 1.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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