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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 4 M 275/08
Rechtsgebiete: GBO, KAG LSA


Vorschriften:

GBO § 47 Abs. 2
KAG LSA § 6 Abs. 8
Sind im Grundbuch die Gesellschafter mit dem Hinweis nach § 47 Abs. 2 GBO auf die bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, d. h. unter Angabe der Namen der Gesellschafter mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts", ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks, so dass es auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden kann, nicht ankommt.
Gründe:

Die statthafte Beschwerde ist unbegründet.

Die Einwände der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

Das Vorbringen der Antragstellerin, sie sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht beitragspflichtig, weil im Grundbuch nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern die Gesellschafter W. W. und W. W. als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks eingetragen seien, bleibt erfolglos. Wie die Antragstellerin selbst einräumt, kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 -, NJW 2001, 1056) als sog. Außengesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich Trägerin von Rechten und Pflichten und damit auch Eigentümerin eines Grundstücks sein. Zwar dürfte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht grundbuchfähig sein; doch können die Gesellschafter mit dem Hinweis nach § 47 Alt. 2 GBO auf die bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen werden, d. h. unter Angabe der Namen der Gesellschafter mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (OVG NRW, Urt. v. 07.05.2002 - 15 A 5299/00 -, NVwZ-RR 2003, 149; BGH, Urt. v. 25.09.2006 - II ZR 218/05 -, NJW 2006, 3716; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 24 Rdnr. 4 m. w. N.). Ist eine solche Eintragung - wie vorliegend - erfolgt, ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks, so dass es auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden kann, nicht ankommt (BGH, Urt. v. 25.09.2006, a. a. O.).

Zu Recht ist danach jedenfalls mit Erlass des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 2. Mai 2007 die persönliche Beitragspflicht der Antragstellerin begründet worden (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 20.09.2006 - 2 S 1755/06).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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