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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 11.08.2006
Aktenzeichen: 4 M 319/06
Rechtsgebiete: ZWStS, VwGO, ZPO


Vorschriften:

ZWStS § 1 Abs. 3
ZWStS § 1 Abs. 3 Buchst. a
VwGO § 166
ZPO § 114
ZPO § 114 Satz 1
Zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer gegenüber Studenten.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 4 M 319/06

Datum: 11.08.2006

Gründe:

I. Die statthafte Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg.

Die Einwände des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

1. Der Einwand, bei Studenten sei der Aufwand einer Zweitwohnung nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer einen ungerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG darstelle und zudem unverhältnismäßig sei, ist nicht durchgreifend. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass das Innehaben einer Zweitwohnung auch bei Studenten ein Zustand ist, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. neben den in dem angefochtenen Beschluss zitierten: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 6. März 2006 - 1 O 32/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13. Mai 2004 - 14 B 778/04 -; VG Schwerin, Urt. v. 22. Mai 2006 - 3 A 1504/04 - jeweils zit. nach JURIS). Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es aber aus, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen. Maßgeblich darf allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein (so BVerfG, Beschl. v. 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 357).

2. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, § 1 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2004 in der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 21. Januar 2006 - ZWStS - sei dahingehend auszulegen, dass neben der Zweitwohnung eine weitere Wohnung vorgehalten werden muss, unter der eine abgeschlossene Wohneinheit mit Küche oder Kochgelegenheit und einem Mindeststandard an sanitären Einrichtungen zu verstehen sei, so dass sein in der elterlichen Wohnung zur Verfügung gestelltes Zimmer insoweit nicht ausreichend sei, ist dem schon vom Ansatz nicht zu folgen. Nach § 1 Abs. 3 Buchst. a ZWStS ist eine Zweitwohnung jede weitere Wohnung, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dient. Es kann offen bleiben, ob es nach dieser Regelung ausreicht, dass die Hauptwohnung nach melderechtlichen Vorgaben (vgl. § 7 Abs. 1 MG LSA) als Wohnung anzusehen ist (vgl. dazu VG Schwerin, Urt. v. 22. Mai 2006, a.a.O.). Selbst wenn man davon ausgeht, dass es erforderlich ist, dass auch die Hauptwohnung die Anforderungen erfüllt, die die Satzung der Antragsgegnerin an eine Zweitwohnung stellt, wären diese Vorgaben hier erfüllt. Denn solange die Zweitwohnungssteuersatzung keine weitergehenden Vorgaben aufstellt - wie in dem von dem Antragsteller zitierten Urteil des VG Lüneburg v. 2. Januar 2004 (- 5 A 118/04 -) - müssen auch Zweitwohnungen selbst keine konkrete Mindestausstattung (z. B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) aufweisen. Vielmehr reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt aus, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (so OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2002 - 2 L 352/02 -; Urt. v. 23. November 2000 - A 2 S 334/99 - m.w.N.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. I § 3 Rdnr. 217 m.w.N.; a.M.: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 20. März 2002 - 2 L 136/00 -, zit. nach JURIS).

3. Der Antragsteller kann sich danach auch nicht darauf berufen, dass "nur eine Satzung, die den Begriff der Wohnung näher umschreibt und insbesondere ein einfaches Zimmer ohne Küche oder Sanitäranlagen nicht genügen lässt, eine Aufwandsteuer für eine Zweitwohnung tragen kann". Wie oben dargelegt besteht ein solches Erfordernis gerade nicht.

4. Die Rüge des Antragstellers, der von den "Erfindern" der Zweitwohnungssteuer beabsichtigte Effekt, in Kommunen mit Erholungscharakter die dort zumeist zahlreich niedergelassenen, in der Regel wohlhabenden, Inhaber von Ferienwohnungen an den Kosten der Infrastruktur am Zweitwohnsitz zu beteiligen, werde von der Antragsgegnerin unzulässig dahingehend ausgedehnt, mit Hilfe dieser Steuer nur die Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner "künstlich nach oben zu drücken", geht ebenfalls fehl. Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer zum einen nicht auf Kommunen mit Erholungscharakter sowie mit Ferienwohnungen beschränkt. Zum anderen steht der Zweitwohnungssteuer gerade keine Gegenleistung der Gemeinde gegenüber (vgl. Driehaus, a.a.O. Bd. I § 3 Rdnr. 215). Darüber hinaus ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn mit der Zweitwohnungssteuer neben der Einnahmeverschaffung auch andere Lenkungsziele verfolgt werden.

II. Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann gegeben, wenn mehr als eine theoretische Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsmittels spricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 1997 - 1 BvR 391/93 -, NJW 1997, 2102, 2103), d.h. wenn der Rechtsstandpunkt des Rechtsmittelführers ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint. Sie liegt nicht vor, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745).

Auf der Grundlage der dargelegten Prüfungsmaßstäbe bot die Rechtsverfolgung durch den Antragsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.

III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens war abzulehnen, weil die Beschwerde des Antragstellers keine in dem dargelegten Sinn hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Die vorgebrachten Beschwerdegründe waren von vornherein nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgte in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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