Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 4 M 53/09
Rechtsgebiete: AbwAG, LSA-AG-AbwAG, LSA-KAG


Vorschriften:

AbwAG § 13 Abs. 1 S. 2
LSA-AG-AbwAG § 7 Abs. 2
LSA-AG-AbwAG § 7 Abs. 2 S. 1
LSA-AG-AbwAG § 7 Abs. 2 S. 2
LSA-AG-AbwAG § 13
LSA-KAG § 5
LSA-KAG § 5 Abs. 2 a S. 1
1. Für die Erhebung zusätzlicher Verwaltungskosten bei der gem. § 7 Abs. 2 AG AbwAG LSA erfolgenden Abwälzung der Kleineinleiterabgabe besteht keine ausreichende gesetzliche Grundlage.

2. Offen bleiben kann, ob sich aus § 13 AG AbwAG LSA ergibt, dass auch der durch die Umlage der Kleineinleiterabgabe entstehende Verwaltungsaufwand der Gemeinde aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt wird.


Gründe:

Die statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Ihre Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kleineinleitersatzung der Antragsgegnerin vom 27. September 2007 unwirksam ist, soweit sie in ihrem § 4 Abs. 3 und 4 einen Verwaltungskostenzuschlag vorsieht.

Für die Erhebung zusätzlicher Verwaltungskosten bei der gem. § 7 Abs. 2 AG AbwAG LSA erfolgenden Abwälzung der Kleineinleiterabgabe durch die Gemeinde auf den Abwassereinleiter besteht keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Eine solche ergibt sich weder aus dem AG AbwAG LSA noch aus dem KAG LSA (so auch VG Dessau, Urt. v. 26. März 2002 - 4 A 2154/02 -, LKV 2003, 37, 39; vgl. weiter OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 13. Februar 2002 - 1 L 58/00 -, zit. nach JURIS; OVG Saarland, Beschl. v. 1. Oktober 1990 - 1 R 109/89 -, NVwZ-RR 1992, 269, 270 f. jeweils zu vergleichbaren Regelungen).

Aus der Formulierung des § 7 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA, wonach die Gemeinden "die gegen sie nach § 6 Abs. 1 an Stelle von Abwassereinleitern festzusetzende Abwasserabgabe" abwälzen, lässt sich vielmehr eindeutig schließen, dass die von der Gemeinde an Stelle der Kleineinleiter an den Abgabegläubiger (das Land Sachsen-Anhalt; vgl. § 12 AG AbwAG LSA) zu zahlende Abwasserabgabe betragsmäßig die Obergrenze dessen bildet, was abgewälzt werden darf. Sinn und Zweck der Abwälzungsregelung gebieten keine andere Auslegung. Würde der Kleineinleiter - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht verweist - unmittelbar mit der Abwasserabgabe in Anspruch genommen, hätte er keine Verwaltungskosten zu tragen, weil dann unzweifelhaft § 13 AG AbwAG LSA eingreifen würde. Danach wird aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe der Verwaltungsaufwand einschließlich der behördlichen Überwachung der Einleiter gedeckt, der den Wasserbehörden durch den Vollzug des AbwAG und des AG AbwAG LSA entsteht. Nur weil zur Verwaltungsvereinfachung ein Abwälzungsmodell gewählt wird, besteht noch kein Anlass, eine Auslegung entgegen dem deutlichen Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA vorzunehmen. Daran ändert auch der Hinweis der Antragsgegnerin nichts, dass nur die von ihr vertretene Auslegung dieser Regelung der Billigkeit entspreche und es nicht ersichtlich sei, warum die aus Verwaltungsvereinfachungsgründen vorgenommene Veranlagung der Körperschaft anstelle des Kleineinleiters zu Verlusten auf Seiten der Körperschaft führen solle. Eine Befugnis des Satzungsgebers, bei der Umlage der Kleineinleiterabgabe zusätzlich einen Verwaltungskostenanteil zu erheben, hätte (wie z.B. in § 6 Abs. 4 Satz 2 AbwAG M-V; § 115 Abs. 2 Satz 3 WG BW) ausdrücklich geregelt werden müssen (vgl. auch Sieder/Zeitler/Dahme, WHG/AbwAG, § 9 AbwAG Rdnr. 16).

Auch lässt sich dem Kommunalabgabengesetz, das gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 AG AbwAG LSA für die zur Abwälzung zu erlassende Satzung entsprechend gilt, keine ausreichende Rechtsgrundlage entnehmen. Denn die dem Kommunalabgabengesetz entsprechende Satzung ist in Ausfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 7 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA zu erlassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Februar 2006 - 4 L 28/06 -, zit. nach JURIS), so dass eine ergänzende Anwendung des § 5 Abs. 2a Satz 1 KAG LSA, der die im Rahmen der Berechnung einer Benutzungsgebühr zu berücksichtigenden Kosten betrifft, schon deshalb von vornherein ausscheidet. Offen bleiben kann danach, ob sich im Verhältnis zwischen Gemeinde und Abwasserabgabengläubiger schon aus § 13 AG AbwAG LSA ergibt, dass auch der durch die Umlage der Kleineinleiterabgabe entstehende Verwaltungsaufwand der Gemeinde aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt wird, und deshalb von vornherein eine Berücksichtigung von Verwaltungskosten bei der Abwälzung der Kleineinleiterabgabe ausgeschlossen ist. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 AbwAG können die Länder bestimmen, dass der durch den Vollzug dieses Gesetzes und der ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften entstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt wird. Auch wenn - anders als in anderen Landesgesetzen (vgl. z.B. § 12 Abs. 2 ThürAbwAG; vgl. dazu OVG Thüringen, Urt. v. 17. September 2007 - 4 KO 726/05 -, zit. nach JURIS; § 13 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AG AbwAG Nds; Art. 16 Abs. 4 BayAbwAG) - eine ausdrückliche Bestimmung zur Deckung des bei der Abwälzung der Kleineinleiterabgabe entstehenden Verwaltungsaufwandes in § 13 AG AbwAG LSA fehlt, wäre zu prüfen, ob § 13 Abs. 1 Satz 2 AbwAG eine entsprechende Landesregelung erlaubt (vgl. dazu OVG Saarland, Beschl. v. 1. Oktober 1990, a.a.O.; Köhler, AbwAG, 2. A., § 13 Rdnr. 26; Nispenau, Abwasserabgabenrecht, 1997, S. 234; vgl. weiter OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. April 2008 - 2 L 378/06 -, zit. nach JURIS) und ob § 13 AG AbwAG LSA dahingehend auszulegen ist (vgl. dazu auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 13. Februar 2002, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. und erfolgt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 562 ff.) II. Nr. 1.5 Satz 1.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück